03.05.2011

FG Rheinland-Pfalz (3 K 2635/08) Falsche Kilometer-Angaben können als Steuerhinterziehung gewertet werden

Falsche Kilometer-Angaben können als Steuerhinterziehung gewertet werden. Dem Finanzamt (FA) kann nicht ohne Weiteres vorgehalten werden, es hätte die Falschangaben bemerken müssen.

Mit Urteil vom 29. März 2011 zur Einkommensteuer 1996 bis 2005 (Az.: 3 K 2635/08) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche steuerlichen Folgen aus überhöhten Entfernungsangaben (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) gezogen werden können.
Im Streitfall erzielte die Klägerin als kaufmännische Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie wohnte in A und arbeitete 1996 in C. In der Anlage N zu ihrer Einkommensteuererklärung (EStErkl) 1996 gab sie bei den Werbungskosten hinsichtlich der Wege zwischen A und C an, sie sei über B gefahren, die einfache Entfernung, die sie mit ihrem eigenen PKW zurückgelegt habe, sei 28 km gewesen.
In den Anlagen N zu den EStErkl 1997 bis 2005 gab die Klägerin jeweils als Arbeitsort B und als einfache Entfernung ebenfalls jeweils 28 km an. Diesen Angaben wurde seitens des FA in allen Einkommensteuerbescheiden 1996 bis 2005 gefolgt. Bei der Bearbeitung der EStErkl 2006 fiel dem Bearbeiter des FA auf, dass die von der Klägerin angegebene Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 28 km zu hoch angegeben war, die einfache Entfernung zwischen A und B betrug nur 10 km. Das führte dazu, dass das FA geänderte ESt Bescheide 1996 bis 2005 auf der Basis von jeweils 10 Entfernungskilometern - mit entsprechenden Steuernachforderungen - erließ. Da vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung auszugehen sei, gelte eine 10-jährige Verjährungsfrist, woraus folge, dass die ESt-Bescheide ab 1996 wegen Vorliegens neuer Tatsachen geändert werden dürften.

Mit der dagegen angestrengten Klage trug die Klägerin u.a. vor, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Entfernungskilometer den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprochen hätten. In dieser Meinung sei sie durch die seit 1996 jährlich erklärungsgemäß erfolgten Veranlagungen bestärkt worden. Dem FA seien keine neuen Tatsachen nachträglich bekannt geworden. Bei Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht hätte dem FA auffallen müssen, dass die in den EStErkl enthaltenen Angaben zu Wohnung und Arbeitsstätte einerseits und der Entfernung andererseits in einem offensichtlichen Widerspruch ständen. Dem Bearbeiter hätte schon vor 2006 auffallen müssen, dass die angegebene Entfernung mit den Ortsangaben in den Erklärungen nicht in Einklang zu bringen sei. Die Ortskenntnis sei nicht zuletzt der Grund dafür, dass für die Besteuerung natürlicher Personen das FA örtlich zuständig sei, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz habe.

Die Klage hatte jedoch nur zu einem ganz geringen Teil (1996) Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, für 1996 könnten die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung nicht angenommen werden. Es sei denkbar, dass die Klägerin die Eintragung der Wegstrecke von A nach C über B und die Angabe der Kilometer mit „28“ in der Annahme, die Entfernungskilometer entsprächen den tatsächlich gefahrenen Kilometern, lediglich versehentlich vorgenommen habe. Für die anderen Streitjahre (1997 - 2005) ging das FG jedoch vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung aus, weil sich der Arbeitsplatz ab 1997 in dem der Wohnung näher gelegenen B befunden habe, die Klägerin aber gleichwohl – wie 1996 – die weitere Fahrtstrecke von 28 km angegeben habe. Der Klägerin müsse es auch unter Zugrundelegung einer laienhaften Bewertung für möglich gehalten haben, dass sie mit den falschen Angaben einen höheren als den ihr zustehenden Werbungskostenabzug erreiche.
Dem FA seien auch neue Tatsachen, nämlich die geringere Entfernung von A nach B, nachträglich bekannt geworden. Im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen ESt-Bescheide sei dem FA nämlich nicht bekannt gewesen, dass die zutreffende Entfernung nur 10 km betrage. Das sei erst im Rahmen der Veranlagung für 2006 seitens eines ortskundigen Mitarbeiters des FA bekannt geworden. Die unzutreffenden Angaben der Klägerin seien weder widersprüchlich noch zweifelhaft, sondern eindeutig gewesen, es habe kein Anlass bestanden, den Angaben der Klägerin von vorneherein mit Misstrauen zu begegnen. Hinzu komme, dass Veranlagungsarbeiten von immer wieder wechselnden Bearbeitern erledigt würden, die nicht in jedem Fall über hinreichende Ortskenntnisse verfügten. Eine Änderung eines Bescheides könne zwar nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn dem FA die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Allerdings müsse der Steuerpflichtige seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt haben, was hier gerade nicht der Fall sei. 
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
http://www.justiz.rlp.de

26.04.2011

AG München, AZ 161 C 15642/09 - Bitte vollständig entfernen...

Bitte vollständig entfernen...

Gebraucht jemand einen Stadtplan auf seiner Homepage ohne Lizenzgebühren zu bezahlen, reicht es nicht, wenn er den direkten Link zu seiner Homepage löscht, die Karte aber noch auf seinem Server hinterlegt ist. Kann, z.B. durch eine Suchmaschine, ein Dritter die Karte finden, verletzt der Homepagebetreiber weiterhin das Urheberrecht desjenigen, der die Karte erstellt hat und schuldet Schadenersatz.
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Die spätere Klägerin veröffentlicht im Internet Kartographien verschiedener Städte, darunter auch München, an denen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Besucher dieser Homepage können diese Karten aufrufen und nutzen. Sie können aber auch Ausschnitte aus den Karten nach Zahlung einer Gebühr auf der eigenen Internetseite verwenden.
Bereits 2005 stellte ein Betreiber einer Firma einen solchen Kartenausschnitt auf seiner Homepage ein, um das Auffinden seines Ladens zu erleichtern, ohne etwas dafür zu bezahlen. Auf eine Abmahnung hin entfernte der Firmeninhaber den Link zu dem Kartenausschnitt und zahlte auch Schadenersatz. Allerdings löschte er die Karte nicht. Auf seinem Server war die Karte weiterhin hinterlegt.
Jahre später bemerkte die Nutzungsberechtigte an den Karten, dass der Kartenausschnitt über eine Suchmaschine weiterhin ohne Probleme auffindbar war. Sie mahnte daher erneut ab und verlangte Lizenz- und Anwaltsgebühren in Höhe von 1470 Euro.
Der Firmeninhaber weigerte sich zu zahlen. Er habe schließlich den Link gelöscht. Dass er auch die Karte selbst hätte löschen müssen, habe er nicht gewusst.
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab der Klägerin jedoch Recht:
Der Beklagte habe durch das Hinterlegen des Kartenausschnitts auf dem Server das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin verletzt, da er die Karte öffentlich zugänglich gemacht habe. Zugänglichmachen setze nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das geschützte Werk eröffnet sei. Dies sei hier –trotz Löschung des Links zur Homepage– der Fall. Es sei unstreitig möglich, die Karte mit einer Suchmaschine zu finden. Dass der Beklagte dies nicht wusste, sei unerheblich. Ihm sei zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er sich kundig hätte machen müssen.
Der Schadenersatz bemesse sich nach den gewöhnlich auf dem Markt gezahlten Lizenzen. Auch die Abmahnkosten des Rechtsanwaltes seien zu erstatten. Der geltend gemachte Betrag sei daher angemessen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 31.3.10, AZ 161 C 15642/09
Exkurs:
Die unbefugte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet kann sehr teuer werden. Bei der Gestaltung einer Homepage ist daher stets darauf zu achten, ob nicht ein Dritter bei den Inhalten, die von woanders her übernommen werden, ein Nutzungsrecht hat. Bei einem Verstoß ist darauf zu achten, dass wirklich alles vollständig entfernt wird. 

Satelliten-TV: Ab 30. April 2012 nur noch digital empfangbar

Satelliten-TV: Ab 30. April 2012 nur noch digital empfangbar

Empfangen Sie Ihr Fernsehsignal analog über Satellit? Dann steigen Sie jetzt um!

Spätestens zum 30. April 2012 stellen Deutschlands TV-Programmanbieter ihre analoge Satellitenübertragung ein. Die Digitaltechnik bietet bessere Qualität und Platz für viele neue Sender. Der Umstieg vom analogen zum digitalen Satellitensignal ist in den meisten Fällen ohne großen Aufwand möglich.

Stellen Sie sich vor, Sie schalten am 30. April 2012 Ihr Fernsehgerät ein und … nichts. Wenn Ihnen jetzt einfällt, dass Sie Ihre analoge Satelliten­anlage umrüsten wollten, sind Sie spät dran. Kümmern Sie sich deshalb lieber rechtzeitig um den Umstieg vom analogen auf das digitale Satelliten­signal. Das digitale Fernsehen bietet Ihnen jetzt schon zahlreiche Vorteile – mehr Programme, eine bessere Bild- und Tonqualität und Zusatzangebote wie die elektronische Programmzeitschrift. Durch einen frühzeitigen Umstieg vermeiden Sie außerdem mögliche Geräteengpässe im Fach­handel und gehen so auf Nummer sicher auf dem Weg in die digitale Fernsehzukunft.

Spätestens bis zum 30. April 2012 beenden alle Programmveranstalter in Deutschland ihre analoge Satellitenübertragung. Das Erste, ProSieben, RTL, SAT.1, ZDF und alle anderen Sender werden dann via Satellit nur noch digital ausgestrahlt. Grund: Das digitale Fernsehsignal bietet eine deutlich bessere Bild- und Tonqualität. Und weil gleichzeitig weniger Übertragungskapazität benötigt wird, eröffnet sich Platz für viele neue Digitalsender, die es zu entdecken gilt.

Umrüsten müssen alle Fernsehzuschauer mit einer analogen Satelliten­anlage. Zuschauer, die ihr Fernsehsignal über Kabel, das digitale „Überallfernsehen“ DVB-T oder über das Internet empfangen, sind nicht betroffen.

Auf zum Digitalempfang: Was ist zu tun?

Im ersten Schritt überprüfen Sie ganz einfach, ob Sie auch wirklich von der Umstellung betroffen sind. Dafür gibt es einen einfachen Test für den Hausgebrauch: Auf der Videotextseite 198 der Sender Das Erste, einigen dritten Programmen, ProSieben, RTL, SAT.1 und ZDF erhalten Sie einen Hinweis, ob Sie von der Abschaltung betroffen sind. Da auch einige Kabelnetzbetreiber das analoge Satellitensignal in ihre Netze einspeisen, erscheint dieser Hinweis in Ausnahmefällen ebenfalls bei Kabelzuschauern. In diesem Fall kümmert sich aber Ihr Anbieter direkt um die Umrüstung.


Kein Kabelsalat dank moderner TV-Geräte

Wenn Sie nun direkt von der Umschaltung betroffen sind, müssen Sie handeln. Sie benötigen dann ein entsprechendes Empfangsgerät, einen digitalen Receiver. Hier gibt es viele verschiedene Modelle, einige Receiver empfangen nur die herkömmlichen, frei empfangbaren Digitalsender, mit anderen Receivern können Sie auch verschlüsselte Angebote nutzen. In vielen neuen Fernsehgeräten ist das digitale Empfangsgerät bereits direkt eingebaut, sodass auch die Verkabelung übersichtlich bleibt. Welcher Receiver oder welches Fernsehgerät für Sie am besten geeignet ist, erfahren Sie bei einer Beratung im Fachhandel.

Die Schüssel kann bleiben

In den meisten Fällen reicht der Anschluss des Receivers aus, um die Vorteile des digitalen Fernsehens genießen zu können. Starten Sie einfach den Sendersuchlauf. Können Sie jetzt weit mehr als 300 Programme empfangen, sind Sie mit der Umrüstung fertig.

Sehen Sie weiterhin nur fünf Sender, kann das daran liegen, dass Ihre Satellitenanlage älter als zwölf Jahre ist. Die Einführung von Digital­fernsehen in Deutschland begann nämlich zu dieser Zeit, ältere Anlagen sind meistens nur für das analoge Fernsehen vorgesehen. Entscheidend ist, ob das sogenannte LNB der Anlage digitaltauglich ist. Damit ist das Bauteil gemeint, das in der Mitte der Satellitenanlage herausragt und häufig auch als „Auge“ der Schüssel bezeichnet wird.

Ältere LNB-Modelle können einfach ausgetauscht werden, ohne dass dafür die gesamte Satellitenschüssel erneuert werden muss. Lassen Sie sich bei der Montage am besten von fachkundigem Personal helfen. Die Satellitenanlage muss nämlich auch für den Digitalempfang exakt ausgerichtet sein und darf daher beim Austausch des LNB nicht in ihrer Position verrutschen.

Einfach mal den Fachmann fragen

Weitere nützliche Informationen zum Umstieg auf die digitale Empfangstechnik erhalten Sie unter www.klardigital.de. Gerade bei größeren Wohnanlagen, Hotels oder Krankenhäusern ist es am besten, sich direkt im Fachhandel oder beim Handwerker beraten zu lassen.
Steigen Sie rechtzeitig um, um auch in Zukunft Ihre Fernsehprogramme empfangen zu können!

21.04.2011

Enquete-Kommission "Internet und digitale Gesellschaft" fordert Bürger zu Online-Beteiligung auf

Enquete-Kommission "Internet und digitale Gesellschaft" fordert Bürger zu Online-Beteiligung auf

Im Namen der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ fordert der Vorsitzende Axel E. Fischer (CDU/CSU) alle interessierten Bürgerinnen und Bürger auf, ab sofort online Vorschläge zu machen, welche Handlungsempfehlungen die Enquete-Kommission dem Deutschen Bundestag geben soll. Zu den Themen:

* Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
* Netzneutralität
* Urheberrecht

kann die Öffentlichkeit Ideen einbringen.

Auf der Beteiligungsplattform www.enquetebeteiligung.de können sich Bürgerinnen und Bürger an der Arbeit der Kommission beteiligen. Sie dient als Angebot an die Öffentlichkeit, Sachverstand, Meinungen und Vorschläge zu den einzelnen Arbeitsfeldern einzubringen. Auf der Internetplattform können Bürger online Texte bearbeiten und kommentieren, Vorschläge bewerten und an Abstimmungen teilnehmen. Je nach Interesse und Zeitbudget kann sich der sogenannte 18. Sachverständige auf unterschiedlichster Ebene einbringen.

17 Abgeordnete und 17 Sachverständige sind Mitglieder der Enquete-Kommission und beschäftigen sich jenseits des politischen Tagesgeschäfts mit den mittel- und langfristigen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Auswirkungen des Internets. Nach der Sommerpause werden sie in einem Bericht erste Handlungsempfehlungen für das Parlament vorlegen.

Zur Beteiligungsplattform:
www.enquetebeteiligung.de
www.demokratie.de

Mehr zur Arbeit der Enquete-Kommission:
www.internetenquete.de

Im Blog der Enquete finden Sie aktuelle Einträge der Kommissionsmitglieder:
http://blog.internetenquete.de

18.04.2011

Schlag gegen die Umwelt und die Autofahrer

Schlag gegen die Umwelt und die Autofahrer
Pläne für eine Pkw-Maut
ADAC: Zahl der Verkehrstoten wird dramatisch steigen 


Auch die heute bekannt gewordenen Pläne des Bundesverkehrsministeriums zur Einführung einer Pkw-Maut stoßen auf den Widerstand des ADAC. „Der ADAC ist seit jeher entschieden gegen eine Pkw-Maut, weil sie das Autofahren massiv verteuern würde“, kritisiert ADAC Präsident Peter Meyer. „Die jetzigen Vorschläge würden nicht nur zu einer Mehrbelastung der deutschen Autofahrer in Milliardenhöhe führen, sie sind auch unsozial und wären Gift für die Umwelt.“ Nach Informationen des Clubs plant das Verkehrsministerium bei einer der möglichen Mautvarianten im Gegenzug die Kfz-Steuer abzuschaffen. Die Kfz-Steuer ist jedoch seit ihrer Reform darauf ausgerichtet, dass Fahrzeuge mit geringem Verbrauch und niedrigen CO2-Werten belohnt werden, große Spritschlucker mit hohem CO2-Ausstoß aber deutlich mehr bezahlen müssen.
Laut Club müssten die Autofahrer bei diesem Maut-Modell sogar 15 Milliarden Euro jährlich bezahlen. Mit 365 Euro Kosten für eine Jahresvignette würde Deutschland die Autofahrer zudem weit mehr zur Kasse bitten als dies andere Länder tun. „Nur Oberklasse-Pkw mit großem Hubraum und hohem Kohlendioxid-Ausstoß würden durch den Wegfall der Kfz-Steuer entlastet. Der Durchschnittsautofahrer muss deutlich mehr bezahlen“, so Meyer.
Negative Auswirkungen hätte eine Autobahn-Maut auch in puncto Verkehrssicherheit. Ein Teil des Pkw-Verkehrs würde auf die deutlich unsichereren Landstraßen ausweichen. Bei einer Verlagerung von 20 Prozent wären 350 Verkehrstote im Jahr zusätzlich zu beklagen.

12.04.2011

vzbv kritisiert Geodaten-Dienst von Microsoft

vzbv kritisiert Geodaten-Dienst von Microsoft

Orientierung an der Selbstverpflichtung der Wirtschaft reicht nicht aus

Eine Möglichkeit zum vorsorglichen Widerspruch fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) für den kommenden Geodatendienst "Bing Streetside" von Microsoft. Der Software-Hersteller plant Kamerafahrten durch deutsche Städte und will die Bilder später in einem eigenen Dienst veröffentlichen. Dabei will sich das Unternehmen nur am "Geodaten-Kodex" der deutschen Internetwirtschaft orientieren. "Der Kodex reicht nicht. Wer es mit dem Datenschutz ernst meint, muss Verbrauchern die Möglichkeit geben, vorab Widerspruch einzulegen", so Vorstand Gerd Billen. Zudem fordert der vzbv eine zentrale Stelle, um der Veröffentlichung in allen existierenden Geodatendiensten zu widersprechen. Beides müsse die Bundesregierung zur Not per Gesetz festschreiben.
Im Gegensatz zu der von Google verwendeten Praxis ist im "Geodaten-Kodex" kein Vorabwiderspruchrecht der Betroffenen gegen eine Datennutzung vorgesehen. Dies hat bereits die Datenschutzaufsicht in Bayern auf den Plan gerufen. Sie kündigte an, Microsoft die Veröffentlichung der Bilder zu untersagen, wenn das Unternehmen sich gegen die Möglichkeit eines Vorabwiderspruchs sträuben sollte.

Kodex mit Lücken
Der "Geodaten-Kodex" war am 1. März 2011 von der Internetwirtschaft dem damaligen Bundesinnenminister de Maizière übergeben worden. Neben dem vzbv hatten damals die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern kritisiert, dass darin kein Vorabwiderspruchsrecht vorgesehen ist. Der Kodex ist aber auch an anderer Stelle verbesserungsbedürftig. Zwar sieht er eine zentrale Informationsstelle über die Geodatendienste vor, nicht aber die Möglichkeit, einen einmaligen zentralen Widerspruch zu platzieren. Verbraucher müssen sich also nicht nur selbst auf dem Laufenden halten, welche neuen Dienste angeboten werden. Sie müssen auch jedes Mal aufs Neue tätig werden. "Es kann nicht sein, dass Datenschutz für Verbraucher zum Vollzeitjob wird", kritisiert Billen. Darüber hinaus sind Durchsetzungs- und Sanktionsmöglichkeiten im Kodex nicht ausreichend geklärt. Zudem hat ihn bislang nur ein kleiner Teil der Unternehmen unterschrieben.

Sollten diese Mängel nicht schnellstens behoben werden, hält der vzbv eine gesetzliche Regelungen für unumgänglich. "Die Anbieter schaffen Fakten zulasten der Verbraucher, das muss die Regierung verhindern", so Billen.
http://www.vzbv.de/go/presse/1472/index.html?ref_presseinfo=true

08.04.2011

RFID-Technik als Herausforderung für den Datenschutz

RFID-Technik als Herausforderung für den Datenschutz

Positionspapier des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zum europäischen Selbstverpflichtungsrahmen für Datenschutzfolgenabschätzungen (PIA Framework) für die Nutzung von RFID

Der Einsatz von RFID-Anwendungen im Einzelhandel nimmt rasant zu, zum Beispiel im Textil- und Modebereich oder auch im e-Ticketing. Neben Vorteilen für Verbraucher wirft dies auch datenschutzrechtliche Probleme auf. Die sehr kleinen RFID-Chips enthalten eine eindeutige Nummer, die kontaktlos und unbemerkt ausgelesen werden kann. Dadurch ermöglicht es diese Technik, das Verhalten der Verbraucher auszuspionieren und Konsumentenprofile zu erstellen.

Am 6. April 2011 unterzeichneten Vertreter der Industrie, der Zivilgesellschaft und Datenschützer einen europäischen Selbstverpflichtungsrahmen für Datenschutzfolgenabschätzungen ("PIA Framework") für die Nutzung von RFID. Der Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßt diesen Schritt, mahnt aber eine konsequente Umsetzung der Selbstverpflichtung an. Um den Gefahren der RFID-Technik zu begegnen, ist es aus Sicht des vzbv weiterhin geboten, dass der Gesetzgeber klare Vorgaben zum Einsatz der RFID-Technik macht.

Anforderungen des vzbv
Für die weitere Vorgehensweise formuliert der vzbv aus Verbrauchersicht folgende Anforderungen:
  • Wirksame Selbstverpflichtung der Betreiber: Nach der Annahme des PIA Frameworks muss nun eine wirksame, flächendeckende und verpflichtende Selbstregulierung der Wirtschaft auf nationaler Ebene dringend angestrebt werden. Scharfe und wirksame Sanktionsmöglichkeiten müssen definiert und in der Praxis strikt umgesetzt werden.

  • Datenschutzfolgeabschätzungen konsequent durchführen und nachhalten: Datenschutzfolgeabschätzungen gemäß dem PIA Framework müssen kompromisslos durchgeführt werden. Bei Anwendungen, die im Einzelhandel bis in die Verbrauchersphäre reichen, müssen diese Abschätzungen auch rückwirkend durchgeführt werden.

  • Kennzeichnung: Bei der Umsetzung der Empfehlungen dürfen die Betreiber von RFID-Anwendungen nicht alleine auf die Kennzeichnung von Lesegeräten verpflichtet werden. Gleichzeitig sind unmissverständliche Kennzeichnungen am Produkt unerlässlich, um die notwendige Transparenz für den Verbraucher herzustellen.

  • Transparenz und freien Zugang zu Information ermöglichen: Zur Absicherung und Erhöhung der Transparenz von Informationen müssen insbesondere die Risiken einer Anwendung klar kommuniziert werden.

  • Selbstbestimmung ermöglichen: Die überprüfbare Deaktivierung muss, wie in der Empfehlung der Kommission bestätigt, als Standard praktiziert werden ("opt-in") - auch in den Fällen, in denen die Datenschutzfolgeabschätzung zu einem unbedenklichen Ergebnis gekommen ist.

  • Angemessene Ausstattung für Datenschutzbeauftragte: Damit die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden die Datenschutzfolgeabschätzung spätestens sechs Wochen vor Inbetriebnahme der Systeme vornehmen können, müssen sie entsprechend mit finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet werden.

  • Aufklärungspolitik verbessern: Alle relevanten Akteure (Wirtschaft, Bund und Länder, Verbraucherorganisationen) müssen eine aktive Rolle bei der Sensibilisierung der Öffentlichkeit übernehmen.                                                                                                                                       mehr unter http://www.vzbv.de/start/index.php?page=themen&bereichs_id=1&themen_id=4&dok_id=1009&task=dok

05.04.2011

Der Trick mit der Benachrichtigungskarte

Der Trick mit der Benachrichtigungskarte

Das Landgericht Hamburg hat der Bauer Vertriebs KG per einstweiliger Verfügung untersagt, unaufgefordert Benachrichtigungen über eine Warensendung zu versenden, wenn den Adressaten bei Rückruf ein Zeitschriftenabo angeboten wird. Die Verfügung erging auf Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg (Beschluss vom 18.03.11; Az.: 312 O 142/11).
Verbraucher hatten sich bei der Verbraucherzentrale beschwert. Sie hatten von der zur Bauer Verlagsgruppe gehörenden Bauer Vertriebs KG eine persönlich an sie adressierte Postkarte mit der Mitteilung erhalten: „Wir halten eine Warensendung für Sie bereit. Die Sendung wird 7 Tage für Sie aufbewahrt. Bitte rufen Sie uns schnell an. Ihr Anruf ist kostenlos. Tel…“. Die Karte ähnelte in ihrer äußeren Gestaltung deutlich den üblicherweise von Zustellungsunternehmen verwendeten Karten. Riefen die Verbraucher zurück, so wurde ihnen auch der Abschluss eines Zeitschriftenabos angedient.
Dieses Vorgehen stellt einen klaren Wettbewerbsverstoß dar, so die Verbraucherzentrale. Die Adressaten würden durch die Aufmachung der Karte über den Werbecharakter getäuscht. Zudem müssten sie nicht damit rechnen, dass ihnen bei Rückruf ein Zeitschriftenabo verkauft werden soll.
Nachdem die Bauer Vertriebs KG nicht bereit war, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, wurde ihr nun durch das Landgericht Hamburg diese Werbepraxis verboten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
http://www.vzhh.de/presse/115780/der-trick-mit-der-benachrichtigungskarte.aspx

28.03.2011

Dramatischer Anstieg bei Fälschungsaufgriffen im Postversand

Zollstatistik 2010: Dramatischer Anstieg bei Fälschungsaufgriffen im Postversand

Das effektive Aufhalten von Piraterieware durch die deutschen Zollbehörden wird durch die am 11. März vorgelegte Grenzbeschlagnahmestatistik nach Einschätzung des Aktionskreises gegen Produkt- und Markenpiraterie e.V. (APM) eindrucksvoll belegt. Für das Jahr 2010 meldet der Zoll mit rund 24.000 Aufgriffen mehr als doppelt so viele wie im Jahr 2009.
Europaweit nimmt Deutschland mit diesen Zahlen den Spitzenplatz ein. Das Mittel der Grenzbeschlagnahme erweist sich daher einmal mehr für viele Unternehmen als besonders effektives Instrument im Kampf gegen Produktfälschungen, da die Ware festgehalten wird, bevor sie in den Markt eintritt.
Auffällig ist, dass dieser hohe Anstieg auf einer Zunahme der Aufgriffe kleiner Sendungen im Postverkehr beruht (+170% im Vergleich zum Vorjahr). Viele dieser Sendungen lassen sich auf Internetgeschäfte zurückführen. Offenbar wird dieser Vertriebsweg immer öfter genutzt, da die Ware so relativ risikolos an den Endverbraucher gelangen kann.
Angesichts dieser Zahlen appelliert APM einmal mehr an Politik, Wirtschaft und Verbraucher das Thema Produkt- und Markenpiraterie sehr ernst zu nehmen:
„Produkt- und Markenpiraterie schadet der gesamten Gesellschaft: der Verbraucher wird durch die vorwiegend mangelhafte Qualität um sein Geld betrogen und schlimmstenfalls erheblichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt. Der Wirtschaft gehen Umsätze und Arbeitsplätze verloren, dem Staat Steuereinnahmen", betont Dr. Rüdiger Stihl, Vorstandsvorsitzender des APM e.V. und Beiratsmitglied der ANDREAS STIHL AG & Co. KG.
„Es ist wichtig, dass den Zollbehörden und Rechteinhabern entsprechende Instrumentarien an die Hand gegeben werden, damit auch die riesige Anzahl von kleinen Postsendungen effektiv bewältigt werden kann", so Dr. Stihl. Dieses Vertriebsschema könne nicht folgenlos bleiben. Die Fälscher machen sich offensichtlich die Anonymität des Internets zunutze.
Umso wichtiger sei es in Anbetracht des massenhaften Warenverkehrs, dass die Produkthersteller die Zollbehörden mit zielgerichteten Informationen ausstatten.

Kontakt:Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie e.V. (APM)
Haus der Deutschen Wirtschaft
Breite Straße 29
10178 Berlin
Tel.: 030 20308-2719
e-Mail: apm@dihk.de
Internet: www.markenpiraterie-apm.de
Der Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie e.V. (APM) setzt sich seit 1997 als branchenübergreifender Verband für den Schutz geistigen Eigentums ein. APM ist eine Gemeinschaftsinitiative des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) und des Markenverbandes. Im APM engagieren sich derzeit rund 70 namhafte in- und ausländische Unternehmen, z.B. aus den Bereichen Automobil, Elektronische Industrie, pharmazeutische Industrie, Chemie, Kosmetik und Textil.

17.03.2011

Bundesnetzagentur teilt 116 000 für Hotline für vermisste Kinder zu

Die Bundesnetzagentur hat der "Initiative Vermisste Kinder" die Rufnummer 116 000 für eine Hotline für vermisste Kinder zugeteilt. Betroffene werden durch die Hotline bei der Suche nach vermissten Kindern unterstützt, zudem werden Meldungen über vermisste Kinder entgegengenommen und an die Polizei weitergeleitet. Allerdings sollten im Falle eines vermissten Kindes weiterhin zunächst die Notrufnummer 110 der Polizei oder die europäische Notrufnummer 112 kontaktiert werden. Die Rufnummer 116 000 wird jederzeit und bundesweit aus dem Fest- und Mobilfunknetz entgeltfrei erreichbar sein.
Rufnummern, die mit 116 beginnen, werden von der EU-Kommission europaweit einheitlich kostenfrei erreichbaren Diensten von sozialem Wert zugeordnet und von den nationalen Regulierungsbehörden für das jeweilige Land zugeteilt. Die Bundesnetzagentur hat bereits die Rufnummer 116 111 an den "Nummer gegen Kummer e. V." für eine Jugend-Hotline, die 116 123 an die "Katholische Bundesarbeitsgemeinschaft für Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Telefonseelsorge und Offene Tür e. V." für eine Lebensberatungs-Hotline, die 116 006 an den "Weisser Ring e. V." für die Beratung von Verbrechensopfern und die 116 117 an die "Kassenärztliche Bundesvereinigung" für Hilfe in nicht lebensbedrohlichen Situationen zugeteilt. Die 116 116 ist dem Sperr e. V. für eine Anlaufstelle zur Sperrung elektronischer Berechtigungen, insbesondere von Kreditkarten, zugeteilt.
Die Bundesnetzagentur unterstützt mit den Zuteilungen die Bemühungen, dort, wo es sinnvoll ist, Telefondienste europaweit unter einheitlichen Rufnummern erreichbar zu machen. Für die Hotlines ist außerdem von besonderer Bedeutung, dass die Rufnummern kurz und einprägsam sind.
Der Zuteilung der Rufnummer 116 000 durch die Bundesnetzagentur war ein öffentliches Ausschreibungsverfahren vorausgegangen. Sie ist sofort wirksam, so dass umgehend die technische Realisierung veranlasst werden kann. Die Rufnummer muss innerhalb von 180 Kalendertagen eingerichtet werden.
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1932/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/110316RufNr116000InitiativeVermissteKinder.html?nn=65116

16.03.2011

BGH (X ZR 99/10) zur Haftung des Luftfahrtunternehmens bei Verlust von Reisegepäck

Bundesgerichtshof zur Haftung des Luftfahrtunternehmens bei Verlust von Reisegepäck

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz für den Verlust von Reisegepäck.

Sie war am 31. August 2008 mit einem von der Beklagten durchgeführten Flug zusammen mit ihrem Lebensgefährten von Frankfurt am Main nach Malaga geflogen. Dabei ging die von der Klägerin als Reisegepäck aufgegebene Golfreisetasche verloren. Nach dem Vortrag der Klägerin befand sich in der Tasche außer ihrer eigenen auch die Golfausrüstung ihres Lebensgefährten.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, soweit der geltend gemachte Betrag den Haftungshöchstbetrag nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 des Montrealer Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (MÜ)* überstiegen hat. Die Klägerin könne über diesen Haftungshöchstbetrag hinaus weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Schadensersatz verlangen. Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck sei Anspruchsberechtigter nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ** derjenige, der das Gepäck aufgegeben und dadurch zum Objekt des Luftbeförderungsvertrags gemacht habe. Dabei müsse eine Verbindung zwischen dem Reisenden und dem Gepäck gegeben sein. Diese Zuordnung werde durch den nach Art. 3 Abs. 3 MÜ*** vom Luftfrachtführer auszuhändigenden Gepäckschein dokumentiert. Zwar müsse auch ein Passagier, der Eigentum im Gepäck eines Mitreisenden verloren habe, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Luftfrachtführer geltend machen können. Er könne aber keinen Ersatz mehr verlangen, wenn der Mitreisende, der das betreffende Gepäckstück aufgegeben habe, für den Verlust bereits die höchstmögliche Entschädigung nach den Vorschriften des MÜ erhalten habe.

Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese die an sie abgetretenen Ersatzansprüche ihres Lebensgefährten für den Gepäckverlust noch in Höhe von 750 € weiterverfolgt, hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Ersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ nicht nur demjenigen Reisenden zu, der die Aufgabe seines Gepäcks durch einen Gepäckschein nach Art. 3 Abs. 3 MÜ dokumentieren kann. Da der Gepäckschein als Legitimationspapier nach § 808 BGB**** nicht den Anspruch auf Herausgabe des aufgegebenen Reisegepäcks verbrieft, kann auch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs bei Verlust des Gepäcks nicht an die Vorlage eines Gepäckscheins geknüpft werden. Der Anspruch nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ steht daher auch einem Reisenden zu, der ihm gehörende Gegenstände in einem Gepäckstück eines anderen Mitreisenden in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat. Dabei ist der Anspruch auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Haftungshöchstgrenze nach Art. 22 Abs. 2 MÜ mit der Befriedigung der Ansprüche des Reisenden, der das verloren gegangene Gepäckstück aufgegeben hat, bereits ausgeschöpft ist. Art. 22 Abs. 2 Satz 1 MÜ bemisst die Haftungshöchstgrenze nach seinem Wortlaut ausdrücklich je Reisenden.

Urteil vom 15. März 2011 – X ZR 99/10

AG Rüsselsheim - Urteil vom 5. November 2009 – 3 C 1216/08 (32)

LG Darmstadt - Urteil vom 16. Juni 2010 – 7 S 225/09

Karlsruhe, den 15. März 2011

*Art. 22 MÜ - Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter

(2) Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1000 Sonderziehungsrechten je Reisenden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe des aufgegebenem Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Ablieferung am Bestimmungsort.

**Art. 17 MÜ - Tod und Körperverletzung von Reisenden –Beschädigung von Reisegepäck

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

***Art. 3 MÜ – Reisende und Reisegepäck

(3) Der Luftfrachtführer hat dem Reisenden für jedes aufgegebene Gepäckstück einen Beleg zur Gepäckidentifizierung auszuhändigen.

****§ 808 BGB - Namenspapiere mit Inhaberklausel

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=55452&pos=0&anz=42

11.03.2011

Amtsgericht Bremen warnt

 Falscher Gerichtavollzieher
Das Amtsgericht Bremen erhielt Kenntnis von einem Schreiben eines Obergerichtsvollzieher K. Behrmann, in dem eine Betroffene aufgefordert wurde, einen bestimmten Betrag an eine HanseNet Telekommunikation GmbH zu zahlen. Sollte die Empfängerin des Schreibens nicht zahlen, müsste sie eine Haftstrafe absitzen.
Das Amtsgericht Bremen weist darauf hin, dass in Bremen kein Obergerichtsvollzieher K. Behrmann tätig ist. Dem Anschreiben kann daher kein Vollstreckungsauftrag einer Firma zu Grunde liegen.
http://www.amtsgericht.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen85.c.1739.de 

08.03.2011

E10: Information der Verbraucher am Porto gescheitert

E10: Information der Verbraucher am Porto gescheitert

vzbv verweigert Schulterschluss

Als für Verbraucher praktisch ergebnislos bezeichnet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den Ausgang des heutigen Gipfels zum Biosprit E10. "Das war zu wenig", bilanziert Vorstand Gerd Billen. Der vzbv hatte eine schriftliche erweiterte Garantieerklärung der Hersteller sowie eine direkte Information des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Fahrzeugbesitzer gefordert. Diese sei an der mangelnden Bereitschaft der beteiligten Branchen gescheitert, diese Information zu finanzieren. Im Gespräch war eine niedrige zweistellige Millionensumme.
"Die Frage der Haftung wurde wie eine heiße Kartoffel rundgereicht", kritisiert Gerd Billen vor allem die Automobilindustrie. Billen teilt deren Einschätzung nicht, wonach die sogenannte DAT-Liste über die E10-verträglichen Fahrzeuge rechtsverbindlich sei. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass Verbraucher sich an ihren Tankwart wenden müssten, um zu fragen, welchen Sprit sie tanken können. "Solange keine erweiterte Garantieerklärung der Hersteller vorliegt, kann ich Autobesitzer verstehen, die um E10 einen großen Bogen machen", kommentiert Billen das heutige Gespräch. Der vzbv hat sich der gemeinsamen Erklärung nicht angeschlossen.
http://www.vzbv.de/go/presse/1456/index.html?ref_presseinfo=true

04.03.2011

Mobilcom-debitel versendet unbestellt SIM-Karten

Mobilcom-debitel versendet unbestellt SIM-Karten
Verbraucherzentrale: Angebot nicht annehmen

Mit dreisten Verkaufsmethoden versuchen Geschäftsleute immer wieder, Verbrauchern das Geld aus der Tasche zu ziehen. Derzeit häufen sich bei der Verbraucherzentrale Anfragen von Verbrauchern, die eine o.tel.o Prepaid Karte von Mobilcom-debitel aus Erfurt zugesandt bekommen haben. Dies erfolgte ohne vorherige Bestellung. Die Empfänger bestätigten gegenüber der Verbraucherzentrale Niedersachsen glaubhaft, weder Kontakt zu der Firma aufgenommen noch einen Anruf von ihr oder andere Gewinnanrufe erhalten zu haben.

Alexandra Kunze von der Verbraucherzentrale in Hannover: "Verbraucher können ganz beruhigt sein, denn allein durch die Zusendung unbestellter Ware entsteht kein Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem vermeintlichen Kunden". Verbraucher sollten auf keinen Fall auf das Angebot eingehen und die SIM-Karte verwenden und auch nicht die angegebene kostenpflichtige 0900er-Nummer anwählen. Weil gerade kein Vertrag wirksam geworden ist, braucht auch niemand die Karte und mögliche Folgekosten zahlen. Beraterin Kunze: "Wir kritisieren diese Absatzstrategie, weil versucht wird, mit solchen fragwürdigen Vertriebsmethoden ahnungslosen Menschen ungewollt Verträge unterzujubeln". Betroffene sollten deshalb gegenüber Mobilcom-debitel deutlich machen, dass die SIM-Karte unbestellt ist und auch kein Vertrag besteht. Dies sollte schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an das Unternehmen in Büdelsdorf erfolgen.
http://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/UNIQ129924083303106/link848561A.html

02.03.2011

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur TKG-Novelle

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur TKG-Novelle

Logos des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf einer Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beschlossen. Der Gesetzentwurf setzt umfangreiche Änderungen in den europäischen Richtlinienvorgaben zur Telekommunikation in innerstaatliches Recht um.
Bundeswirtschaftsminister Rainer Brüderle: "Der Gesetzentwurf ist ein großer Gewinn für den Technologiestandort Deutschland! Die neue Regelung ermöglicht den wettbewerbskonformen Ausbau hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze. Besonders freut mich, dass wir mit unserem Gesetz die Rechte der Bürgerinnen und Bürger deutlich stärken. Die Probleme, die bisher beim Anbieterwechsel bestanden, gehören nun der Vergangenheit an. Das stärkt das Vertrauen in Markt und Wettbewerb."
Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner: "Mit den neuen Regelungen wird der Verbraucherschutz wesentlich gestärkt. Es ist uns gelungen, das Problem der kostenpflichtigen Warteschleifen zu lösen. Wird vom Unternehmen keine Leistung erbracht, dürfen auch keine Kosten berechnet werden. Wir sind uns auch einig, dass der ländliche Raum schnellstmöglich mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen versorgt wird."
Zur Förderung des wettbewerbskonformen Ausbaus hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze sieht der Kabinettentwurf unter anderem die Einführung wettbewerbs- und investitionsfreundlicher Regulierungsgrundsätze für die Bundesnetzagentur vor, die die Behörde zukünftig bei allen Regulierungsentscheidungen berücksichtigen muss.
Insbesondere im Rahmen der Entgeltregulierung sind Investitionsrisiken beim Aufbau moderner Hochgeschwindigkeitsnetze zu beachten. Damit setzt der Gesetzentwurf wichtige Impulse für Investitionen und Innovationen im gesamtwirtschaftlich bedeutenden Telekommunikationssektor.
Ein weiteres wichtiges Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der verbraucherrechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Telekommunikation: Der Entwurf stärkt die Verbraucherrechte im Falle eines Umzugs und dem damit verbundenen Wechsel des Festnetzanschlusses. Zudem können Mobilfunkkunden künftig ihre Rufnummer unabhängig von der konkreten Vertragslaufzeit jederzeit zu einem neuen Anbieter mitnehmen.
Kostenpflichtige Warteschleifen dürfen künftig nur noch bei Ortsnetzrufnummern, herkömmlichen Mobilfunkrufnummern und entgeltfreien Rufnummern uneingeschränkt eingesetzt werden. In allen anderen Fällen, unter anderem bei allen Sonderrufnummern, dürfen Warteschleifen nur noch eingesetzt werden, wenn entweder der Anruf einem Festpreis unterliegt oder, bei zeitabhängiger Abrechnung, der Angerufene die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife trägt. Des Weiteren muss in den beiden zuletzt genannten Fällen der Anrufer mit Beginn der Warteschleife über deren voraussichtliche Dauer informiert werden sowie darüber, ob der Anruf einem Festpreis unterliegt oder ob der Angerufene die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife trägt. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorgaben entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den gesamten Anruf. Diese Regelungen treten ein Jahr nach Inkrafttreten der TKG-Novelle in Kraft.
Bis dahin gilt eine Übergangsregelung, wonach Warteschleifen bei entgeltpflichtigen Rufnummern eingesetzt werden dürfen, wenn mindestens die ersten zwei Minuten der Verbindung für den Anrufer kostenfrei sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann außerdem die Bundesnetzagentur künftig zum Erlass einer Rechtsverordnung u. a. im Einvernehmen mit dem Bundesverbraucherministerium ermächtigen, die Vorgaben zur Verbesserung der Transparenz und Übersichtlichkeit von Verbraucherinformationen enthält. Hierzu gehören etwa die Preistransparenz bei den "Call-by-Call"-Gesprächen und mobilen Datendiensten, aber auch genaue Angaben zur Mindestqualität vertraglich vereinbarter Leistungen.
Im Bereich der Datenschutzbestimmungen im Telekommunikationsrecht werden zusätzliche Informations- und Transparenzverpflichtungen zum besseren Schutz sensibler Daten eingeführt. Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung so genannter Ortungsdiensteanbieter, den Nutzer bei jeder Ortung des Mobilfunkendgerätes durch eine Textmitteilung zu informieren, sofern der Standort nur auf dem Endgerät angezeigt wird, dessen Standortdaten ermittelt wurden.
Vorgesehen ist auch, dass der ländliche Raum schnellstmöglich mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen versorgt wird. 2015, spätestens aber 2018, soll eine flächendeckende Verfügbarkeit von Breitbandanschlüssen mit einer Bandbreite von 50 MBit/s erreicht werden.
Die erste Befassung des Bundesrates ist für den 15. April 2011 vorgesehen, die parlamentarischen Beratungen im Bundestag werden voraussichtlich im Mai beginnen. Der Gesetzentwurf soll noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen unter: http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/referentenentwurf-tkg-2011,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf

01.03.2011

Aus Böhmen kommt die Musik und dubiose Inkassopost - Czech Media Factoring heißt jetzt Bohemia Factoring

Aus Böhmen kommt die Musik und dubiose Inkassopost -
Czech Media Factoring heißt jetzt Bohemia Factoring

Czech Media Factoring benannte sich vielmehr kurzerhand erneut um und nennt sich jetzt Bohemia Factoring. Denn zu viele Verbraucher brachten mit dem alten Namen die bereits bekannte Masche in Verbindung und ignorierten die unberechtigten Zahlungsaufforderungen. Die dubiose Firma gibt eine Postfachadresse in Fulda und eine Postanschrift im tschechischen Plzen an. Dies ist nicht die erste Namensänderung: TRC Telemedia, MB Direct Phone, Roxborough Management, Pepper United hieß das "Unternehmen" in den letzten zwei Jahren.

Das Vorgehen hat sich mit dem neuen Namen allerdings nicht geändert: Der Verbraucher erhält eine Rechnung, die ihm unterstellt, er habe eine sogenannte Sex-Hotline angerufen. Als Beleg dafür dient die dort verzeichnete Rufnummer des Verbrauchers. Diese erlangt Bohemia Factoring durch einen einfachen Trick. Man ruft bei Abwesenheit an in der Hoffnung, der Angerufene sieht die Nummer und ruft zurück. Tut er dies, hat die Firma die Rufnummer des Verbrauchers und kann darüber die Postadresse ermitteln. Wenige Tage später findet sich die erste Rechnung über die Inanspruchnahme einer Sex-Hotline in Höhe von € 90,- im Briefkasten.

Wir raten nach wie vor jedem Verbraucher dazu, diese Fälle zur Strafanzeige bei der Polizei zu bringen und die Forderung nicht zu begleichen. In keinem der uns vorliegenden Fälle ist es zu einem Vertragsschluss gekommen. Das einzig spannende an diesen Fällen ist also nur, wie diese Firma wohl als nächstes heißen mag."
http://bit.ly/efhzRs

17.02.2011

Fahren lernen im Süden unerschwinglich

Fahren lernen im Süden unerschwinglichADAC Vergleich: Führerscheinkosten in 30 Städten
Bis zu 760 Euro Unterschied zwischen Fahrschulen in einer Stadt
Wer in Deutschland den Pkw-Führerschein machen will, sollte die Angebote mehrerer Fahrschulen am Wohnort einholen und erst dann eine Wahl treffen. Andernfalls muss er, wie das Ergebnis eines aktuellen Preis-Checks des ADAC zeigt, mit bis zu 760 Euro höheren Kosten rechnen als bei der Konkurrenz. Auf dem Prüfstand waren die Führerscheinpreise von jeweils 30 Fahrschulen in 15 deutschen Großstädten sowie je fünf Fahrschulen in 15 Kleinstädten. Testsieger ist Wittenberg in Sachsen-Anhalt, wo Fahrschüler im Schnitt nur 1 371 Euro bezahlen müssen. Auf den Plätzen zwei und drei folgen, ebenfalls mit der Note „sehr günstig“, Leipzig (1 372 Euro) und Berlin (1 406 Euro). Schlusslicht ist Freising in Bayern, wo man stolze 2 219 Euro berappen muss. Ebenfalls mit „sehr teuer“ bewertet wurden das baden-württembergische Ravensburg (2 118 Euro) sowie die bayerischen Städte München (2 091 Euro) und Straubing (2 079 Euro).
Wie extrem die Preise je nach Stadt und Region auseinanderklaffen können, zeigt der Vergleich zwischen Freising und Berlin. Während in Freising 2 434 Euro in die Kasse einer Fahrschule fließen, kann man in Berlin mit weniger als der Hälfte auskommen: 1 146 Euro war das günstigste Ergebnis im Test.
mehr unter

16.02.2011

Neue Fahrgastrechte für Busreisende treten 2013 in Kraft

Neue Fahrgastrechte für Busreisende treten 2013 in Kraft

©BELGA_MAXPPP_Wu Dongjun
Wie im Flieger, so im Bus: der Fahrgast an erster Stelle

Das Parlament verabschiedete am Dienstag, den 15. Februar, in Straßburg den noch fehlenden Teil der EU-Gesetzgebung über Fahrgastrechte. Die Verordnung sieht eine Verstärkung der Fahrgastrechte für Passagiere im Omnibusverkehr vor.

Parlament und Mitgliedstaaten haben sich nach zwei Jahren schwieriger Verhandlungen auf eine Verordnung geeinigt, die alle nationalen und grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienste im Langstreckenverkehr ab einer Entfernung von 250 km abdeckt. Die Verordnung tritt im Frühjahr 2013 in Kraft.

Entschädigungen
Die neue Gesetzgebung sieht für den Omnibusverkehr Entschädigungszahlungen in Höhe von 50 % des Fahrpreises zusätzlich zur Erstattung des Fahrpreises vor, wenn ein Anbieter nach einer Verspätung von zwei Stunden eine Fahrt annulliert und diese auch nicht auf geänderter Streckenführung oder mit anderen Transportmitteln durchführen kann. Wünscht ein Fahrgast nach einer Verspätung von 120 Minuten von der Reise zurückzutreten, hat er das Recht auf volle Erstattung des Fahrpreises.

Verzögert sich die Abfahrt des Busses um mehr als 90 Minuten, haben die Fahrgäste Anspruch auf Imbisse und Erfrischungen. Im Fall einer Unterbrechung der Fahrt, eines Unfalles oder bei Verspätungen, die eine Übernachtung erforderlich machen, muss der Anbieter zusätzlich bis zu zwei Übernachtungen von höchstens 80 Euro pro Nacht zur Verfügung stellen. Der Anbieter ist nur im Fall von Naturkatastrophen oder von Wetterbedingungen, die eine sichere Weiterreise unmöglich machen, von diesen Verpflichtungen befreit.

Für verlorene oder beschädigte Gepäcksstücke haftet das Busunternehmen mit bis zu 1200 Euro in allen EU-Ländern, es sei denn die nationale Gesetzgebung sieht höhere Entschädigungsleistungen vor. Eine Haftungssumme von bis zu 220 000 Euro (minimale Höchstgrenze) ist für Todesfälle und Verletzungen von Fahrgästen vorgesehen.

Um mittleren und kleinen Busunternehmen die Anpassung an die neuen Anforderungen zu erleichtern, hat das Parlament den Mitgliedstaaten zugestanden, bestimmte nationale Liniendienste und Busverbindungen, die zum größeren Teil außerhalb der EU liegen, für den Zeitraum von maximal zweimal vier Jahren aus der Verordnung auszunehmen.

Grundlegende Rechte
Im Gegenzug hat sich das Parlament jedoch für eine Reihe von 12 Grundrechten stark gemacht, die unabhängig von der Streckenlänge für alle Busverbindungen gelten. Diese Rechte betreffen Informationspflichten gegenüber Fahrgästen vor und während der Reise ebenso wie die Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderungen. Sie garantieren diskriminierungsfreien Zugang und Nutzung dieses Verkehrsmittels.

Überdies haftet der Busunternehmer in vollem Umfang, wenn Rollstühle oder andere Bewegungshilfen verloren gehen oder beschädigt werden.

Schulung von Personal
Um behinderten Fahrgästen zu helfen, die das Omnibusunternehmen bis spätestens 36 Stunden vor Abfahrt über ihre Bedürfnisse in Kenntnis gesetzt haben, muss das Personal entsprechend gemäß der im Anhang der Verordnung aufgelisteten Fähigkeiten geschult werden. Ist der Beförderer nicht in der Lage, angemessene Hilfe zu leisten, kann der Fahrgast mit eingeschränkter Mobilität ohne Zusatzkosten von einer Begleitpersonen seiner/ihrer Wahl begleitet werden.

"Diese für den europäischen Verkehr und Fremdenverkehr wichtige Einigung spiegelt ein strategisches Gleichgewicht  wider", schloss der Berichterstatter Antonio Cancian (EVP, IT) die Debatte. "Sie sichert einerseits das Überleben kleiner und mittlerer Busunternehmen und erleichtert das Leben behinderter Menschen".

Der Bericht wurde mit  504 Ja-Stimmen gegen 63  Nein-Stimmen und 89  Enthaltungen angenommen. 
http://www.europarl.europa.eu/news/public/focus_page/008-113233-001-01-01-901-20110207FCS13232-01-01-2006-2006/default_p001c006_de.htm

11.02.2011

Schärfere Regeln für Time Sharing & Co.

Schärfere Regeln für Time Sharing & Co.
Verbraucherzentralen warnen vor eiligen "Schnäppchen"

Anlässlich einer EU-Richtlinie verschärfte der Bundestag das sogenannte Time-Sharing-Gesetz. Damit werden Verbraucher besser gegen überteuerte Urlaubsnutzungen ab einem Jahr Laufzeit geschützt; zudem sind nun mehr Unterkunftsarten als bisher erfasst.

Seit Jahren stellen die Verbraucherschützer in Beratungsgesprächen immer wieder fest, dass Verbraucher erhebliche Verluste durch den Abschluss von Urlaubsverträgen für langfristige Nutzungen erleiden: Oft zeigten Vergleiche im Nachhinein, dass Pauschalreisen oder individuell zusammengestellte Reiseabschnitte viel günstiger waren als die vermeintlichen "Schnäppchen" – insbesondere, wenn der Flug nicht im Angebot enthalten war. Am 17.01.2010 beschloss nun der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (TzWohnVG), das den Schutz verbessert und den Geltungsbereich deutlich ausdehnt:

  • Nun sind Verträge über Teilzeitwohnrechte ab einer Mindestlaufzeit von einem Jahr statt bisher drei Jahren einbezogen.
  • Darüber hinaus gilt der Schutz auch für solche langfristigen Urlaubsprodukte wie Preisnachlässe und Vergünstigungen im Zu-sammenhang mit einer Unterkunft für eine Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr (sogenannte Ferienclubmitgliedschaften und Discount-Holiday-Club-Mitgliedschaften).
  • Bei der Berechnung der Vertragsdauer müssen die im Vertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
  • Mit umfasst sind jetzt auch Nutzungsrechte an beweglichen Übernachtungsunterkünften wie Wohnwagen und Hausboote.
  • Bei Vertragsschluss müssen Verbraucher jetzt vorgefertigte Formblätter in ihrer Sprache mit Informationen über die jeweilige Vertragsart und Hinweisen zum Widerrufsrecht erhalten.
  • Für Vermittlungsverträge und Verträge über langfristige Urlaubsprodukte gilt ein Anzahlungsverbot.
  • Auch langfristige Urlaubsprodukte und Wiederverkaufs- und Tauschverträge können innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss widerrufen werden.
Anlass für die Gesetzesverschärfung war eine EU-Richtlinie von 2009, die auch Forderungen der Verbraucherzentralen Berlin und Brandenburg auf Grund zahlreicher Verbraucherbeschwerden aufgriff. Betroffen sind meist Urlauber mit Teilzeitwohnrechten (= Time Sharing) und Ferienclub-Mitgliedschaften auf den Kanarischen Inseln, auf Malta, in Griechenland oder der Dominikanischen Republik.

Trotz des verbesserten Schutzes empfehlen die Verbraucherschützer, vor einem Vertragsschluss genau zu prüfen, ob das Angebot wirklich vorteilhaft ist. Im Zweifelsfall helfen die Verbraucherberatungsstellen weiter

01.02.2011

Neue Website über Abo-Fallen www.Vorsicht-im-Netz.de

Neue Website über Abo-Fallen www.Vorsicht-im-Netz.de
Verbraucher müssen im Internet genauso wachsam sein wie im wirklichen Leben – unter diesem Motto steht die Informationskampagne des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) Deutschland über Abo-Fallen im Internet. Ziel ist es, Verbraucher umfassend zu informieren: Damit sie die Tricksereien frühzeitig erkennen und auch ihr Verhalten im Internet ändern.
Wie sieht die Gesetzeslage aus und welche Urteile sollte man kennen?

Auf der neuen Internetseite www.Vorsicht-im-Netz.de erhalten Verbraucher Antworten auf alle wichtigen Fragen: Woran erkenne ich Abo-Fallen und welche Maschen nutzen ihre Betreiber? Was kann man tun, um nicht in die Falle zu tappen? Wie sieht die Gesetzeslage aus und welche wichtigen Urteile sollte man kennen? Hilfestellungen gibt es auch für all diejenigen, die bereits in eine Abo-Falle getappt sind. Dafür stehen Musterbriefe und Informationen bereit, wie sie ihre Rechte gegenüber dem Anbieter selbst durchsetzen können.
Um das Verständnis weiter zu erleichtern, gibt es auf dieser Website zusätzlich Videobeiträge, ein Quizspiel und ein Diskussionsforum: Dort können sich betroffene Verbraucher untereinander austauschen oder auch bei den Juristen des EVZ Deutschland in rechtlichen Fragen Rat einholen.
Europäische Dimension des Problems im Blick: das EVZ Deutschland

Durch den Projektträger, das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland, wird auch die europäische Dimension des Problems berücksichtigt: Gerade im Zusammenhang mit „Internetabzocke“ nutzen viele unseriöse Anbieter einen Geschäftssitz im EU-Ausland, um ihre Identität zu verbergen, ihre Haftung auszuhebeln und die Rechtsdurchsetzung gegen sie zu vereiteln. Weil sich Verbraucher hierdurch besonders verunsichern lassen, besteht in dieser Hinsicht ein besonderer Informationsbedarf. Das EVZ Deutschland ergänzt somit die Informationsangebote der Verbraucherzentralen. Es ist ausschließlich grenzüberschreitend tätig und hat die Aufgabe, über die Chancen und Risiken des EU-Binnenmarktes zu informieren und das Vertrauen in den gemeinsamen Markt zu stärken. Mehr Informationen über die Tätigkeiten des EVZ Deutschland finden sie auf dessen Homepage: www.eu-verbraucher.de

Finanziert wird das Projekt durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.
http://www.eu-verbraucher.de/de/presse/pressemitteilung-310111/

28.01.2011

Vorsicht vor Preisvergleich.de

Vorsicht vor Preisvergleich.de

Der Bund der Energieverbraucher e.V. warnt vor einer versteckten Servicepauschale des Vergleichsportals www.preisvergleich.de. Erst in der zusammenfassenden Datendarstellung entdeckt der aufmerksame Verbraucher eine Servicepauschale von 49,00 Euro, die das Portal für den Anbieterwechsel berechnet. Davon ist auf der ganzen Seite ansonsten nicht die Rede.
Im Preisvergleich wird an anderer Stelle ein „Urlaubsgeld" von 50 Euro in die Strompreisberechnung eingesetzt, das man nur erhält, wenn man über preisvergleich.de eine Reise bucht. Dieser Posten wird zu allem Überfluss auch nirgendwo erläutert. Nicht einmal der Pressesprecher der Firma konnte in einem Gespräch dazu genauere Angaben machen.
Trotz gütlicher Mails vom Bund der Energieverbraucher und einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Frankfurt gegen Preisvergleich.de (Beschluss vom 21.12.2010, Az 3-12 O 162/10) hält das Portal an seiner fragwürdigen Handlungsweise fest.
Als Tarifrechner empfiehlt der Bund der Energieverbraucher e.V. das Portal www.verivox.de oder im Mobiltelefon die Seite www.energieverbraucher.de.

http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/News__1094/#con-11552

27.01.2011

Unabhängige Patientenberatung: Aus dem Modell wird Alltag

Unabhängige Patientenberatung: Aus dem Modell wird Alltag

vzbv und Verbraucherzentralen gehören auch weiterhin zu den Grundpfeilern der UPD

Heute wird es amtlich: Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) wird weitergeführt. Nach einer zehnjährigen Modellphase und einer europaweiten Ausschreibung erhielten die bewährten Projektträger der zurückliegenden Jahre den Zuschlag zur Fortführung der erfolgreichen Beratungstätigkeit. Zu denen gehören auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die beteiligten Verbraucherzentralen. Zudem sind der Sozialverband VdK Deutschland e. V. und der Verbund unabhängiger Patientenberatung e. V. die alten und neuen Träger der UPD. Heute wurde der Vertrag in Berlin unterschrieben.

25.01.2011

Die GlücksSpirale warnt vor Einladungen zur „Kaffeefahrt“

Die GlücksSpirale warnt vor Einladungen zur „Kaffeefahrt“
Bei einzelnen Landes-Lotteriegesellschaften häufen sich derzeit Beschwerden über betrügerische Gewinnbenachrichtigungen, auf denen das bekannte Logo der Lotterie GlücksSpirale abgebildet ist. In diesen Schreiben werden die Empfänger dazu beglückwünscht, einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro gewonnen zu haben. Die Mitteilung ist mit der Einladung zu einer nachträglichen Gewinnübergabe im Rahmen einer Ausflugsfahrt verbunden. Allerdings handelt es sich bei dieser Ausflugsfahrt in Wirklichkeit um eine sogenannte „Kaffeefahrt“. Ziel der Veranstalter dieser „Kaffeefahrten“ ist es, möglichst viele Personen mit einem falschen Gewinnversprechen zur Fahrt zu locken, um ihnen bei einem Halt in einem einsamen Gasthaus völlig überteuerte Waren zu verkaufen.
Die GlücksSpirale hat mit diesen unseriösen Einladungen - getarnt als Gewinnbenachrichtigungen - nichts zu tun. Das Logo der beliebten Lotterie wird hier für dubiose Tätigkeiten missbraucht. Mit dem Abdruck des GlücksSpirale-Logos im Briefkopf des Schreibens soll den Empfängern suggeriert werden, dass es sich um eine seriöse Gewinnmitteilung handelt. LOTTO Baden-Württemberg warnt davor, auf solche Schreiben zu reagieren. Die Lottogesellschaften führen generell keine Geldübergaben im Rahmen von Ausflugsfahrten durch, sondern überweisen bei Gewinnen in Höhe von 10.000 Euro den Betrag direkt auf das Bankkonto des Spielteilnehmers.
Unseriöse Gewinnbenachrichtigungen sind unter anderem an folgenden Merkmalen erkennbar:
  • Verwendung einer Postfachadresse
  • Fehlende Angabe einer Telefonnummer für Rückfragen
  • Gewinnversprechen in Verbindung mit der Einladung zu einer Ausflugsfahrt
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wurde von LOTTO Baden-Württemberg bereits auf die dubiosen Einladungen aufmerksam gemacht.
http://www.gluecksspirale.de/presse_2011_01_21.html

Einer für Alle: Das einheitliche Ladegerät für Mobiltelefone

Einer für Alle: Das einheitliche Ladegerät gibt Konsumenten den Vorrang
Unkomplizierteres Leben durch neues Ladegerät für Mobiltelefone1

Wie oft haben wir unser Ladegerät für unser Mobiltelefon zu Hause vergessen - der Akku leert sich und die Suche nach dem passenden Ladegerät unter Freunden und Kollegen beginnt.
Mit den derzeit über 30 verschiedenen Ladegeräten auf dem Markt stellt sich die Suche oft rasch als wenig erfolgreich heraus.

Die gute Nachricht für Konsumenten: 14 der grössten Hersteller von Mobiltelefonen, die 90% des europäischen Marktes abdecken, haben den Vorschlag der Europäischen Kommission angenommen und sich auf ein einheitliches Ladegerät geeinigt

Zukünftig werden wir daher nur ein einziges Ladegerät für die marktführenden Marken von Smartphones benötigen. Wer also in Zukunft kein eigenes Ladegerät bei sich hat, kann jedes andere benützen, um sein Mobiltelefon zu laden.

Es wird erwartet, dass die Initiative zukünftig ausgeweitet und damit das einheitliche Ladegerät auch für andere elektronische Geräte nutzbar gemacht wird. In der Tat eine « smarte » Sache.

Und es gibt noch einen weiteren Vorteil: Bei jedem Kauf eines neuen Mobiltelefons – jedes Jahr werden rund 185 Millionen allein im Europäischen Raum verkauft – bekommen wir ein neues Ladegerät. Das Resultat: etwa 51.000 Tonnen alter nicht mehr verwendeter Ladegeräten innerhalb der EU. Dies wird bald der Vergangenheit angehören. Mobiltelefone können künftig günstiger erworben werden und auch der anfallende elektronische Müll wird reduziert.

Zudem ist das neue Ladegerät energieeffizienter als seine veralteten Vorgänger – der Energiestandard entspricht den aktuellsten Vorgaben der EU.


Gut für die Umwelt, gut für Konsumenten und gut für unsere Brieftaschen.

Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Seite http://www.onechargerforall.eu/de/, die Teil einer online-Kampagne zum Auftakt des einheitlichen Ladegerätes ist. Ziel der Kampagne ist es, einem möglichst grossen Publikum die Vorteile für die Umwelt und Konsumenten darzulegen. Die Seite informiert Konsumenten über Neuigkeiten der Kampagne zum einheitlichen Ladegerät.
1 Nur datenfähige Mobiltelefone

20.01.2011

IKEA ruft handgearbeitete RUND Glasbecher zurück

IKEA ruft handgearbeitete RUND Glasbecher zurück

IKEA bittet alle Kunden, die einen RUND Glasbecher besitzen,
diesen ab sofort nicht mehr zu benutzen und ihn in ein IKEA
Einrichtungshaus in ihrer Nähe zurückzubringen. Der
Kaufpreis wird ihnen dort zurückerstattet.

IKEA liegen weltweit zwölf Berichte über zerbrochene
RUND Becher vor. In fünf Fällen gab es Verletzungen.

Nachdem IKEA über Vorfälle mit Glasbruch informiert
wurde, wurden umgehend Nachforschungen eingeleitet. Ursache für
mögliche Glasbrücheist die unterschiedliche Wandstärke der handgearbeiteten
Gläser. IKEA entschied sich für einen Rückruf des RUND Bechers von
allen Märkten.

Die Sicherheit von Produkten steht bei IKEA an oberster Stelle,
daher empfehlen wir allen betroffenen Kunden, den RUND Glasbecher
zurückzugeben.
Wir entschuldigen uns für die entstandenen Unannehmlichkeiten.
mehr unter
http://www.ikea.com/ms/de_DE/aktivitet/Wichtige_Informationen.html

13.01.2011

BGH (III ZR 87/10) zum Anspruch auf Vergütung für Kartenlegen

 Bundesgerichtshof zum Anspruch auf Vergütungfür Kartenlegen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Vergütung für eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen), besteht.

Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist als Selbständige mit Gewerbeanmeldung tätig und bietet Lebensberatung ("life coaching"), wobei sie ihre Ratschläge anhand der durch Kartenlegen gewonnenen Erkenntnisse erteilt. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß der Beklagte im September 2007 auf die Klägerin. In der Folgezeit legte sie ihm am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen - privaten und beruflichen - Lebensfragen die Karten und gab Ratschläge. Hierfür zahlte der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 €. Für im Januar 2009 erbrachte Leistungen verlangt die Klägerin mit ihrer Klage 6.723,50 €. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Landgericht und Oberlandesgericht haben den geltend gemachten Vergütungsanspruch mit der Begründung verneint, dass die von der Klägerin versprochene Leistung auf den Gebrauch übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten gerichtet und damit objektiv unmöglich sei, so dass der Anspruch die Gegenleistung (Entgelt) gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB*, § 275 Abs. 1 BGB** entfalle.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zunächst die Annahme der Vorinstanzen gebilligt, dass die von der Klägerin versprochene Leistung objektiv unmöglich ist. Eine Leistung ist objektiv unmöglich, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann. So liegt es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, "magischer" oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten.

Allerdings folgt aus der objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistung nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB* entfällt. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich - gegen Entgelt - dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. "Erkauft" sich jemand derartige Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten zu verneinen. Nach den Umständen des Falles liegt die Annahme nicht fern, dass die Klägerin nach dem Willen der Parteien die vereinbarte Vergütung ungeachtet des Umstands beanspruchen konnte, dass die "Tauglichkeit" der erbrachten Leistung rational nicht nachweisbar ist.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um zu klären, ob ein solcher Willen der Parteien bestand, aber auch, um die bislang offen gelassene Frage zu beantworten, ob die Vereinbarung der Parteien nach § 138 BGB*** wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass sich viele Personen, die derartige Verträge schließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Menschen handelt. Daher dürfen in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gestellt werden.
Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10

Landgericht Stuttgart - Urteil vom 9. Oktober 2009 – 19 O 101/09
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 8. April 2010 – 7 U 191/09

* § 326 Abs. 1 Satz 1 (Halbsatz 1) BGB:
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; (…).

** § 275 Abs. 1 BGB:
Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

*** § 138 BGB:
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für die Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=54732&pos=0&anz=5

12.01.2011

BGH (VIII ZR 346/09) Zum Schadensersatzanspruch des Käufers wegen eines Sachmangels gegenüber einem Kfz-Sachverständigen, der im Auftrag des Verkäufers ein Fahrzeug in eine Internet-Restwertbörse eingestellt hat

Zum Schadensersatzanspruch des Käufers wegen eines Sachmangels gegenüber einem Kfz-Sachverständigen, der im Auftrag des Verkäufers ein Fahrzeug in eine Internet-Restwertbörse eingestellt hat
Die Klägerin ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die Beklagten zu 2 und 3 betreiben als Gesellschafter der Beklagten zu 1 ein Kfz-Sachverständigenbüro. Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw Skoda in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte. Das Gebot der Klägerin in Höhe von 5.120 € wurde von dem Autohaus als Verkäuferin angenommen. Vor der Abholung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Klägerin wurde die Standheizung von der Verkäuferin ausgebaut. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der ausgebauten Standheizung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Legt man das Vorbringen der Klägerin zugrunde, so steht dieser gegenüber der Verkäuferin gemäß § 439 Abs. 1 BGB* ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, der auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Kostenerstattung gerichtet ist. Diesen Nacherfüllungsanspruch muss die Klägerin zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor sie von der Verkäuferin - oder wie hier: einem Dritten - wegen der ausgebauten Standheizung Schadensersatz (Kostenerstattung) verlangen kann; andernfalls würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen.
Urteil vom 12. Januar 2011 – VIII ZR 346/09
Amtsgericht Merseburg – Urteil vom 15. Januar 2009 – 6 C 245/08 (VI)
Landgericht Halle – Urteil vom 12. November 2009 – 1 S 21/09
Karlsruhe, den 12. Januar 2011
*§ 439 BGB: Nacherfüllung
Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
  (…) 

11.01.2011

Sammelklagen für Verbraucher erleichtern

Sammelklagen für Verbraucher erleichtern
Musterverfahren könnten klären, ob Preiserhöhungen zulässig sind. Position der Verbraucher würde gestärkt.

Effizientere Klagemöglichkeiten zur Durchsetzung von Verbraucherrechten fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Anlass ist ein Konsultationsprozess der EU zur europäischen Sammelklage, der voraussichtlich Ende Januar beginnt. „Wir brauchen die Möglichkeit, dass gleich gelagerte Fälle vor Gericht gebündelt entschieden werden“, so Vorstand Gerd Billen. „Das entlastet die Justiz, reduziert Kosten und stärkt die Position der Verbraucher.“ Der vzbv ruft dazu auf, dieser Forderung mit einer persönlichen Mail an die EU-Kommission Nachdruck zu verleihen. Ein Mailformular findet sich auf www.vzbv.de/sammelklage.
mehr unter http://www.vzbv.de/go/presse/1432/index.html?ref_presseinfo=true

10.01.2011

Hochwasser in Deutschland: Wer zahlt bei Schäden an geparkten Autos?

 Kein Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit - nicht mit Auto durch überflutete Straßen fahren
 
Tauwetter bringt Hochwasser: Wer sein Auto trotz Warnschildern oder Absperrungen direkt an einem hochwassergefährdeten Fluss abstellt, riskiert möglicherweise seinen Versicherungsschutz. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam. Auch die Fahrt durch eine überflutete Straße ist nicht immer versichert.
In einer Teil- oder Vollkaskoversicherung sind Schäden durch Überschwemmung mitversichert - aber nur solange der Autobesitzer nicht grob fahrlässig handelt. "Die Versicherung zahlt in der Regel nur dann, wenn das Wasser zum Auto kommt. Der umgekehrte Fall, nämlich wenn das Auto zum Wasser kommt, ist nicht abgedeckt", erklärt Karl Walter, Kfz-Experte beim R+V-Infocenter. Für Autofahrer bedeutet das: Schon nach der ersten behördlichen Hochwasserwarnung sollten sie ihr Fahrzeug aus dem gefährdeten Gebiet herausfahren. Auch beispielsweise Tiefgaragen werden schnell überschwemmt.
R+V-Experte Walter rät zudem davon ab, mit dem Auto durch überflutete Straßen zu fahren. "Autos sind nicht wassertauglich, auch wenn man das in Kinofilmen immer wieder sieht. Und auch der Versicherungsschutz ist bei einer solchen Aktion gefährdet."

Stand das Wasser bereits höher als bis zur Türkante, sollte das Auto vor dem Start von einem Pannendienst oder in einer Werkstatt überprüft werden. Motor, Katalysator oder Elektronik könnten durch das Hochwasser beschädigt worden sein. Wenn das Fahrzeug komplett unter Wasser stand, ist es meist irreparabel. Ebenfalls wichtig: Alle Schäden sofort der Kfz-Versicherung melden. 

08.01.2011

Verbraucherzentrale warnt vor unberechtigten Rechnungen der Internet Management24 UG (www.rotelaterne24.de)

Verbraucherzentrale Sachsen: Schnelles Geld mit Angst vor Peinlichkeiten

Ging es in dem bekannten Schlager noch um eine Liebesgeschichte, geht es in den momentan kursierenden Rechnungen für eine angebliche Online-Mitgliedschaft unter www.rotelaterne24.de eher um schnöden Mammon. Wird die Seite im Internet aufgerufen, kann man erfahren, dass es sich um einen Erotik-Guide für Bordelle und Nachtclubs handeln soll. Sucht man allerdings weiter nach Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um Details zu den Vertragskonditionen zu finden, bleibt der Bildschirm leer. Auch die angegebene 0900er-Rufnummer hilft mit "kein Anschluss unter dieser Nummer" nicht weiter.

"Hier wird wohl wieder einmal versucht, mit der Angst vor Peinlichkeiten schnelles Geld zu machen", vermutet Friederike Wagner von der Verbraucherzentrale Sachsen. Wenn kein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde, besteht auch keine Verpflichtung, den geforderten Betrag zu zahlen. Und weder Angst noch Scham sollten vom Gegenteil überzeugen. "Nicht nur die betroffenen Verbraucher, sondern Jedermann sollte sich aber davon überzeugen lassen, in Zukunft noch sparsamer mit den persönlichen Daten umzugehen", mahnt Wagner. Ob die Daten bei einer so genannten Kaffeefahrt, bei einem Gewinnspiel oder im Internet gesammelt und nun in dieser Form weiterverwendet wurden, lässt sich im Nachhinein kaum ermitteln. Mit der Belästigung durch unberechtigte Rechnungen muss der Verbraucher erfahrungsgemäß jedoch eine Weile leben. "Wenn niemand aus den falschen Gründen und ohne Verpflichtung zahlt, geht der roten Laterne hoffentlich bald das Licht aus", hofft Wagner.

Informationen und Beratung zu Verträgen, die am Telefon, im Internet oder nur angeblich abgeschlossenen wurden, kann man bei der Verbraucherzentrale erhalten.
http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/UNIQ129446980902419/link828891A.html

07.01.2011

Mit der App barcoo können Verbraucher Dioxin-Eier erkennen

Mit der App barcoo können Verbraucher Dioxin-Eier erkennen

Der aktuelle Dioxin-Skandal verunsichert Verbraucher. Die kostenlose Handy-Anwendung barcoo erkennt nun auch belastete Eier direkt beim Einkauf und nutzt dafür die von Verbraucherzentralen veröffentlichen Erzeugercodes.
Die Verbraucher-App barcoo zeigt ab sofort nach Eingabe des Erzeugercodes an, ob das Ei mit Dioxin belastet ist oder nicht. Verbraucher können die Prüfung somit direkt im Supermarkt noch vor dem Kauf vornehmen. Die Informationen stammen von dem Verbraucherschutzministerium Nordrhein-Westfalen und den Verbraucherzentralen, die Codes von belasteten und unbelasteten Eiern veröffentlichen. Barcoo übernimmt diese in seine Datenbank und macht sie so allen Verbrauchern direkt beim Einkauf zugänglich. Wer die kostenlose App auf seinem Mobiltelefon installiert hat, tippt einfach den auf jedem Ei aufgedruckten Erzeugercode ein und erhält Infos zur möglichen Dioxinbelastung.
Üblicherweise scannen barcoo-Nutzer den Strichcode auf Verpackungen um die Lebensmittelampel, Testberichte oder Nachhaltigkeitsinformationen abzurufen. Bei Eiern nutzt die App ausnahmsweise die Eingabefunktion für den unverwechselbaren Erzeugercode, der auf jedem Ei aufgedruckt ist. Da dieser neben dem Haltungssystem auch den Erzeugerbetrieb enthält, kann darüber eine mögliche Dioxinbelastung ermittelt werden.
Tarik Tokic, Geschäftsführer der checkitmobile GmbH, die barcoo betreibt, sagt: "Mit barcoo wollen wir dem Verbraucher maximale Transparenz über Produkte bieten. Deshalb reagieren wir schnell auf aktuelle Anlässe wie den Dioxin-Skandal und pflegen solch wichtige Informationen in unsere Datenbank ein."
http://www.barcoo.com/website/pressemeldung_Mit_der_App_barcoo_konnen_Verbraucher_Dioxin-Eier_erkennen

05.01.2011

Deutsche Robinsonlisten Gemeinnützige Schutzgemeinschaft für Verbraucherkontakte warnt

Zur Zeit wird per Massenfax der Dienst “Neue Robinsonliste” beworben. In dem Fax wird eine kostenpflichtige Servicedienstleistung angeboten, welche den guten und markenrechtlich geschützen Namen der Robinsonliste verwendet. Diese Faxsendungen sind NICHT VON UNS INIZIIERT!

Die Eintragung in die Liste der „Deutschen Robinsonlisten – Gemeinnützige Schutzgemeinschaft für Verbraucherkontakte“ ist IMMER KOSTENLOS!
https://www.robinsonliste.de/