20.12.2011

Reklamation von Weihnachtsgeschenken nach dem Fest

Reklamation von Weihnachtsgeschenken nach dem Fest

Wie Ärgernisse bei Umtausch, Rückgabe und Reklamation vermieden werden können, verrät Joachim Geburtig von der Beratungsstelle Rostock der Neuen Verbraucherzentrale.

Fehlerfreie Ware muss – anders als viele Kunden glauben - vom Händler nicht zurückgenommen werden.  Achtung: Umtausch heißt nicht unbedingt Geld gegen Ware zurück, sondern der Händler kann auch einen Gutschein ausstellen oder nur direkt gegen neue Ware umtauschen.  Ein Gutschein sollte unbefristet gültig sein. Auch hier ist Vorsicht geboten: Gutscheine verjähren unabhängig von der Gültigkeit nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.

Bei Reklamation fehlerhafter Ware ist folgendes zu beachten: Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an der Ware verjähren erst nach zwei Jahren. Das gilt auch für Fehler bei preisreduzierten Waren, es sei denn, sie wurden wegen dieses Mangels als 2. Wahl gekennzeichnet. Kommt es zu einer Reklamation, muss der Kunde ab dem 6. Monat nach Erhalt der Ware nachweisen, dass der Mangel beim Kauf zwar nicht für den Verbraucher erkennbar, aber bereits vorhanden war. Doch auch wenn Mängel anerkannt werden, darf der Händler zunächst nachbessern in Form einer Reparatur oder einer Ersatzlieferung.

Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Ware besteht je nach Gegenstand in der Regel erst nach zwei fehlgeschlagenen Reparaturen. Und noch ein Tipp: Die meist auf Thermopapier gedruckten Kassenzettel verblassen schnell, deshalb bei teuren Waren den Kassenbon fotokopieren und sorgfältig mit dem Original aufbewahren. Eine Garantie, die meist vom Hersteller gegeben wird, ist dagegen eine freiwillige Zusatzleistung über die gesetzliche Mangelhaftung hinaus.

Beim Online-Shopping gelten folgende Regelungen: Verträge per Telefon, mit der Post oder via Internet fallen unter das Fernabsatzrecht. Hier besteht grundsätzlich ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht von zwei Wochen. Es beginnt ab Erhalt der Ware. Über dieses Recht muss der Anbieter den „Online-Shopper“ ordnungsgemäß belehren!

Allerdings gibt es Ausnahmen; ausgeschlossen ist zum Beispiel die Rückgabe von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, wenn sie nach Lieferung entsiegelt worden sind. Auch per Fernmittelkommunikation gebuchte Reisen und Flüge zu festen Terminen können nicht widerrufen werden.

Weitere Informationen rund um das Thema Reklamationen gibt es in der Rostocker Beratungsstelle der Verbraucherzentrale. Zwischen Weihnachten und Neujahr ist diese am Mittwoch, den  28.12.2011 von 10 -13 und 14 -17 Uhr geöffnet. 

16.12.2011

Bundestag berät über Gesetz gegen Internetabzocke

Bundestag berät über Gesetz gegen Internetabzocke

Zur ersten Lesung des Gesetzes zum Vorgehen gegen Abo- und Kostenfallen im Internet erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Jetzt wird es eng für Internetabzocker. Der Deutsche Bundestag berät über den von mir vorgelegten Gesetzentwurf gegen Kostenfallen im Internet. Mehr als fünf Millionen Internetnutzer sind laut einer Umfrage schon in die Falle getappt. Die Angebote sehen kostenlos aus und sollen dann doch etwas kosten. Der neue Internetbutton schützt wirksam vor Kostenfallen. Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn der Bestellbutton eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweist. Unseriöse Geschäftspraktiken laufen künftig ins Leere. Der Schutz greift immer, wenn Waren oder Dienstleistungen online bestellt werden – ob per Computer, Smartphone oder Tablet. Auch die Wirtschaft profitiert, weil das Vertrauen in den Online-Handel steigt.

Der neue Internetbutton wird auch in der EU eingeführt, dafür habe ich mich erfolgreich in Brüssel eingesetzt. Die Ende November verkündete Verbraucherrechte-Richtlinie enthält ebenfalls eine Buttonlösung. Die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten zwei Jahre für die Umsetzung. So lange will ich nicht warten, darum habe ich die deutsche Umsetzung der Buttonlösung auf den Weg gebracht, sobald die Vorzeichen aus Brüssel klar waren.

Zum Hintergrund:
Unseriöse Geschäftemacher verschleiern die Kosten ihrer Onlineangebote. Internetleistungen werden als „gratis“ angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele bezeichnet oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung kommt, folgt das böse Erwachen. Häufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen.

Das neue Gesetz gegen Internetabzocke schafft Abhilfe. Ein Vertrag kommt künftig nur zu Stande, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Der Button für die Bestellung muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein oder – wenn dies wie bei einem Gebot bei eBay oder einer vergleichbaren Internetauktionsplattform nicht zum Geschäftsmodell passt – mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung. Auch müssen Preis, Lieferkosten, Mindestlaufzeiten sowie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich angezeigt werden.
Auf Initiative der Bundesregierung ist eine entsprechende Regelung auch in die europäische Verbraucherrechte-Richtlinie aufgenommen worden, die am 22. November 2011 verkündet wurde. Die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren ein; die neuen Vorschriften sind ab dem 13. Juni 2014 anzuwenden. Das heute im Deutschen Bundestag in erster Lesung beratene Gesetz wird die europäische Buttonlösung vorab umsetzen.
http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/20111215_Bundestag_beraet_ueber_Gesetz_gegen_Internetabzocke.html

06.12.2011

Preisstabilität für Post-Privatkunden

Preisstabilität für Post-Privatkunden
Kurth: „Hohe Qualität zu weiterhin erschwinglichen Preisen“
Die Porti der Deutschen Post AG (DP AG) für Inlandsbriefe bleiben im nächsten Jahr stabil. Die Bundesnetzagentur hat heute im Rahmen des Price­Cap­Verfahrens die Entgelte der DP AG für Briefsendungen bis 1.000 Gramm genehmigt ...

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Hier finden Sie die gesamte Pressemitteilung:
http://www.bundesnetzagentur.de/pressemitteilungen

30.11.2011

vzbv mahnt Spielehersteller Electronic Arts ab

vzbv kritisiert Geschäftsbedingungen und fehlende Informationen beim Spiel Battlefield 3

30.11.2011
Wegen fehlender Kundeninformationen beim Computerspiel Battlefield 3 hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den Hersteller Electronic Arts abgemahnt. Dieser habe nicht ausreichend darüber aufgeklärt, dass die Kunden eine dauerhafte Internetverbindung benötigen, um das Spiel zu nutzen. Zudem müssen Kunden die Zusatzsoftware Origin installieren, ohne verständlich informiert zu werden, was diese auf ihrem Computer genau macht. Gegenstand des Verfahrens sind außerdem Vertragsklauseln, die Verbraucher nach Auffassung des vzbv unverhältnismäßig benachteiligen. Die Abmahnung erfolgt im Rahmen des vzbv-Projekts Verbraucherrechte in der digitalen Welt.
mehr unter http://www.vzbv.de/8256.htm

23.11.2011

Netzentgelte: Regierung schröpft Verbraucher

Netzentgelte: Regierung schröpft Verbraucher

vzbv fordert eine angemessene Beteiligung der Wirtschaft an den Kosten der Energiewende

Eine dreiste Umverteilung zulasten der Verbraucher nennt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die mögliche Befreiung großer Teile der Industrie von den Stromnetzentgelten. Laut Medienberichten hat die schwarz-gelbe Bundesregierung bei der Verabschiedung des Energiepakets in letzter Minute Änderungen der entsprechenden Verordnung vorgenommen. Demnach werden viele Unternehmen von den Entgelten befreit und die Kosten auf kleine Gewerbetreibende und Privatkunden abgewälzt. „Die Regierung agiert nach dem Motto: Ihr Bürger wollt die Energiewende, dann zahlt auch dafür. Das ist dreist und zynisch“, so vzbv-Vorstand Gerd Billen.
mehr unter http://www.vzbv.de/8200.htm

21.11.2011

Post von Milosevic: Zahlungsforderung von NTT Telco Inkasso ignorieren

Post von Milosevic:
Zahlungsforderung von NTT Telco Inkasso ignorieren 

Angeblich säumige Kunden, denen eine Zahlungsaufforderung der NTT Telco (Europe) Inc. mit Sitz in Wiesbaden ins Haus flattert, sollten den angeblich fälligen Betrag auf keinen Fall zahlen, sondern die Forderung vorsorglich schriftlich zurückweisen! Die Verbraucherzentrale NRW warnt vor den massiven Einschüchterungsversuchen, mit denen das Inkassounternehmen am Telefon und per Post derzeit versucht, vermeintliche Teilnehmer am Gewinnspieleintragsdienst Winfinder zur Zahlung von Beträgen zwischen 99 und 178 Euro zu bewegen.

In den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherschützer häufen sich die Fälle, in denen Betroffene das Schreiben eines "Ivan Milosevic" vorlegen, der im Namen des Inkassounternehmens in drastischer Weise behauptet, dass sie dem Gewinnspieleintragsdienst Winfinder vermeintlich einen Betrag in meist dreistelliger Höhe schuldeten. Angeblich bestünde ein kostenpflichtiger Vertrag über die Zahlung von 9,90 Euro pro Woche für eine "Leistung", die in dem Anschreiben jedoch nicht näher definiert wird. Winfinder hätte seine Ansprüche, die sich in den vorliegenden Fällen auf angebliche Vereinbarungen zwischen September 2010 bis Februar 2011 beziehen, an NTT Telco Inkasso abgetreten.

28.10.2011

Bundesnetzagentur legt neue Regeln für den Wechsel des Strom- und Gasanbieters fest "Anbieterwechsel darf künftig höchstens drei Wochen dauern"

Bundesnetzagentur legt neue Regeln für den Wechsel des Strom- und Gasanbieters fest

"Anbieterwechsel darf künftig höchstens drei Wochen dauern"

Die Bundesnetzagentur hat heute neue Regeln für den Wechsel des Strom- und Gasanbieters festgelegt. Damit kann der Verbraucher noch einfacher und schneller seinen Energielieferanten wechseln. Mit der aktuellen Entscheidung wird der Lieferantenwechselprozess an neue gesetzliche Vorgaben angepasst, in den wesentlichen Abläufen verschlankt und für Strom und Gas weitestgehend vereinheitlicht.
"Die wichtigste Neuerung für den Verbraucher ist die Beschleunigung des Lieferantenwechsels", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur. "Dieser darf künftig höchstens drei Wochen dauern. Maßgeblich für diese Frist ist dabei die Anmeldung des Wechsels beim Netzbetreiber, für die der neue Lieferant verantwortlich ist. Damit hat dieser alle Möglichkeiten, den Wechsel zügig durchzuführen. Außerdem kann der Liefervertrag und damit die Versorgung des Kunden durch den neuen Anbieter nunmehr an jedem beliebigen Werktag beginnen. Die neuen Prozesse ermöglichen also ein Höchstmaß an Flexibilität."
In den bisher geltenden Regelungen zum Anbieterwechsel gab es demgegenüber starre Fristen. So musste dem Netzbetreiber die neue Liefersituation mit einem Vorlauf von mindestens einem Monat angezeigt werden. Zudem konnte die Belieferung nur zum Ersten eines Kalendermonats aufgenommen werden.
"Bei der Neugestaltung der Wechselprozesse sind, neben umfangreichen Stellungnahmen von Verbänden und Unternehmen, auch die Erfahrungen der Verbraucher beim Wechsel des Strom- bzw. Gaslieferanten eingeflossen", erläuterte Kurth. "In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Verzögerungen. So wurde der Lieferantenwechsel blockiert, wenn der bisherige Lieferant, zum Beispiel wegen Problemen in seiner Datenverarbeitung, die für ihn geltenden Fristen beim Wechselprozess nicht einhielt. Nach den neuen Regeln für den Strom- und Gasanbieterwechsel ist dies künftig nicht mehr möglich, der Wechselprozess muss fristgerecht durchgeführt werden. Der Verbraucher erhält somit eine klare und verlässliche Grundlage für die Durchführung seines Anbieterwechsels."
"Wir erwarten, dass die Lieferanten und die Netzbetreiber die neuen Vorgaben unverzüglich umsetzen, indem sie ihre informationstechnische Infrastruktur anpassen. Mittelfristig werden die Unternehmen durch die neuen Vorgaben entlastet, da die Verfahren vereinfacht worden sind. So werden künftig alle Anbieterwechsel einheitlich über denselben automatisierten Geschäftsprozess gesteuert, also grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Kunde seinen Strom- oder Gasanbieter wechselt, in eine neue Wohnung einzieht oder eine neue Entnahmestelle erstmalig anschließen will", so Kurth.
Um einen hinreichenden Vorlauf für die Einführung der erforderlichen IT-Prozesse zu gewährleisten, wurde den Netzbetreibern und Energielieferanten eine Umsetzungsfrist bis zum 1. April 2012 gewährt. "Ich appelliere an alle Verbraucher, die dann wirksame Erleichterung und Beschleunigung des Lieferantenwechsels zu nutzen und von der Möglichkeit der freien Wahl des Strom- und Gasanbieters noch stärker Gebrauch zu machen. Dies kann den Wettbewerb um Kunden weiter beleben und energiepreisdämpfend wirken", so Kurth abschließend.
Die Festlegungen zum Lieferantenwechsel Strom und Gas sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1931/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/111028_WechselStromUndGasanbieter.html?nn=65116

26.10.2011

Startschuss für Schlichtungsstelle Energie

Startschuss für Schlichtungsstelle Energie
Bundesminister Rösler und Aigner überreichen Anerkennungsurkunde

Die neue Schlichtungsstelle Energie nimmt am 1. November 2011 ihre Arbeit auf. Sie soll bei Konflikten zwischen dem Verbraucher und seinem Energieversorger vermitteln. Träger ist ein unabhängiger Verein, der heute von Bundeswirtschaftsminister Philipp Rösler und Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner seine Anerkennungsurkunde erhalten hat. Der Verein wird getragen vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sowie dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und dem Bundesverband Neuer Energieanbieter (bne). Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern künftig die Möglichkeit, kurzfristig und kostenlos ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.
http://www.vzbv.de/go/presse/1541/index.html?ref_presseinfo=true

18.10.2011

Abzocker missbrauchen Namen und Telefonnummer der Verbraucherzentrale Bayern

Abzocker missbrauchen Namen und Telefonnummer der Verbraucherzentrale Bayern

Telefonabzocker probieren es momentan mit einer neuen Masche. Die Anrufer geben sich als Mitarbeiter der Verbraucherzentrale Bayern aus und behaupten, dass der Verbraucher in eine Gewinnspielfalle geraten sei. Dort wolle man ihm heraushelfen und dafür müsse er seine Bankverbindung angeben. Besonders dreist: Im Display des angerufenen Verbrauchers erscheint die Rufnummer der Münchner Verbraucherzentrale. Marion Breithaupt-Endres, Vorstand der Verbraucherzentrale Bayern, stellt klar: "Wir rufen keine Verbraucher an, schon gar nicht, um Bankdaten abzufragen. Hier versuchen offensichtlich Betrüger, unseren guten Namen zu benutzen, um Geschäfte zu machen." Sie rät, in solchen Fällen den Hörer sofort wieder aufzulegen und sich auf nichts einzulassen. "Das gilt auch, wenn kurz darauf mit einem erneuten Anruf massiv Druck ausgeübt wird", so die Verbraucherschützerin. Wer ähnliche Erfahrungen gemacht hat, wird gebeten, sich bei der Verbraucherzentrale Bayern unter info@vzbayern.de zu melden.

Aus zahlreichen anderen Fällen weiß die Verbraucherzentrale Bayern, dass Verbraucher teure Überraschungen erleben, wenn sie am Telefon persönliche Angaben preisgeben. Denn egal, was gesprochen wurde, die Abzocker tun so, als seien Verträge geschlossen worden und greifen auf Konten zu. Wichtig für Betroffene ist daher, die Kontoauszüge regelmäßig zu prüfen und unberechtigte Abbuchungen sofort zurückbuchen zu lassen. Bei Fragen helfen die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Bayern weiter.

30.09.2011

Die Verbraucherkompetenz von Kindern und Jugendlichen stärken - Neuer Online-Materialkompass hilft Lehrkräften im Unterricht

Die Verbraucherkompetenz von Kindern und Jugendlichen stärken
Aigner und Billen: Neuer Online-Materialkompass hilft Lehrkräften im Unterricht

Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner und der Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), Gerd Billen, haben eine stärkere Vermittlung von Verbraucherkompetenz an deutschen Schulen gefordert. „Jeder Verbraucher steht heute einer nie gekannten Fülle und Vielfalt von Waren und Dienstleistungen gegenüber. Vielen Kindern und Jugendlichen fehlt aber das nötige Rüstzeug, um die Angebote einschätzen und vergleichen zu können. Dabei sind sie die Verbraucher von morgen. Verbraucherthemen wie gesunde Ernährung, der richtige Umgang mit Geld oder das verantwortungsbewusste Surfen im Internet stehen bislang an den Schulen zu selten auf dem Stundenplan. Wir wollen deshalb Lehrkräfte bei der Vermittlung von Verbraucherkompetenz unterstützen“, sagten Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner und vzbv-Vorstand Gerd Billen bei der Vorstellung des Online-Materialkompass „Verbraucherbildung“
(www.materialkompass.de) in Berlin.
mehr unter http://www.vzbv.de/go/presse/1532/index.html?ref_presseinfo=true

22.09.2011

Mieter sind beim Gasanbieterwechsel auf Vermieter oder Hausverwaltung angewiesen

Mieter sind beim Gasanbieterwechsel auf Vermieter oder Hausverwaltung angewiesen

Es gibt rund 40 Millionen Haushalte in Deutschland, davon heizt fast die Hälfte mit Gas. Von diesen wiederum können jedoch nur 10 Millionen den Gasanbieter selbst wechseln. Grund hierfür ist, dass es in Mehrparteienhäusern oft nur einen einzigen Gaszähler gibt und die Heizkosten anteilig auf die Mieter umgelegt und über die Nebenkosten abgerechnet werden. Das bedeutet, dass knapp 9 Millionen Haushalte beim Gasanbieterwechsel auf die Hilfe ihres Vermieters oder der Hausverwaltung angewiesen sind, wie das Verbraucherportal Verivox (http://www.verivox.de/) mitteilt.

Der Vermieter ist aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 560 BGB) dazu angehalten, seine Mieter vor unverhältnismäßigen und überflüssigen Kosten zu bewahren, also die Betriebskosten so niedrig wie möglich zu halten. Darunter fallen auch die Gaspreise, die seit 2005 um rund 20 Prozent angestiegen sind. Laut Bundesnetzagentur haben jedoch trotz der Erhöhungen erst 10 Prozent der Verbraucher den Gasanbieter gewechselt. Das heißt, dass jährlich knapp 3 Milliarden Euro zu viel bezahlt werden.

Ab einer zehnprozentigen Steigerung der Betriebskosten (im Vergleich zum Vorjahr) kann der Vermieter dazu verpflichtet werden, den Preisanstieg zu erklären. Eine Möglichkeit, dem entgegen zu wirken, ist ein Gaspreisvergleich, wie ihn Verivox unter der Adresse http://www.verivox.de/gas/calculator.aspx anbietet. Dort werden alle verfügbaren Gasanbieter und Gastarife nach Preis sortiert angezeigt.

Ein Anbieterwechsel, hat Verivox festgestellt, kann Mieter mitunter um über 300 Euro jährlich entlasten. Dabei ist der Wechsel einfach, schnell und unkompliziert; auch zu Versorgungsunterbrechungen kann es auch nicht kommen, weil die Belieferung mit Gas gesetzlich gesichert ist.

Wer über Verivox einen günstigeren Anbieter gefunden hat, braucht nur noch ein Wechselformular auszufüllen. Alle weiteren Formalitäten, wie beispielsweise die Kündigung beim alten Gasversorger, erledigt der neue Gasanbieter. Auch der Zähler muss nicht ausgetauscht werden. Falls es mal zu einer Störung kommen sollte, ist nach wie vor der örtliche Netzbetreiber zuständig, denn diesem gehört das Gasnetz vor Ort. Der neue Gasanbieter bezahlt dem Netzbetreiber eine sogenannte Durchleitungsgebühr, damit er das Netz für die Belieferung der Kunden nutzen kann.

Auf der Seite http://www.verivox.de/gas/mieter-vermieter/ finden Mieter mit und ohne eigenen Zähler sowie Vermieter alle wichtigen Informationen, die sie für den Gasanbieterwechsel benötigen.

10.09.2011

Polizei warnt vor Internetfirma - DVL Media GmbH

Polizei warnt vor Internetfirma - DVL Media GmbH

Die Polizei Gifhorn warnt vor unberechtigten Geldforderungen in Form von Rechnungen einer zweifelhaften Internetfirma. In dieser Woche haben sich im Landkreis Gifhorn, aber auch in anderen Regionen Niedersachsens, versuchte Betrugsfälle dieser dubiosen Firma mit dem Namen DVL Media GmbH gehäuft. Diese versucht über ein Inkassounternehmen per Brief Geld von Bürgern, vornehmlich im Rentenalter, einzufordern, ohne dass diese jemals mit der Firma einen Vertrag abgeschlossen hätten. Ein Betrag von 101,50 Euro soll von den angeschriebenen Personen für einen angeblichen "Deutschen Losclub" überwiesen werden. Die mit dem Eintreiben dieser Forderungen beauftragte Firma liberECO Inkasso hat sich zwischenzeitlich von ihrem Auftraggeber distanziert und den Vertrag mit der DVL Media GmbH gekündigt. Die Polizei rät, nicht zu zahlen und gegebenenfalls eine Anzeige wegen versuchten Betruges zu erstatten. Weitere Informationen erteilen die örtlichen Verbraucherzentralen.

Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Gifhorn
Presse-/Öffentlichkeitsarbeit
Thomas Reuter
Telefon: + 49 (0)5371 / 980-104
Fax: + 49 (0)5371 / 980-130
E-Mail: pressestelle@pi-gf.polizei.niedersachsen.de 
aus 
http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm
/56517/2109710/pol-gf-gifhorn
-polizei-warnt-vor-internetfirma 

04.09.2011

Hotline für vermisste Kinder in Betrieb genommen

Hotline für vermisste Kinder in Betrieb genommen
Die Rufnummer 116 000 ist jetzt als Hotline für vermisste Kinder in Betrieb genommen worden. Die Hotline der "Initiative Vermisste Kinder" ist jederzeit und bundesweit aus dem Fest- und Mobilfunknetz entgeltfrei zu erreichen. Betroffene erhalten hier Unterstützungen bei der Suche nach vermissten Kindern, zudem werden Meldungen über vermisste Kinder entgegengenommen und an die Polizei weitergeleitet. Allerdings sollten im Falle eines vermissten Kindes weiterhin zunächst die Notrufnummer 110 der Polizei oder die europäische Notrufnummer 112 kontaktiert werden.
...
Hier finden Sie die gesamte Pressemitteilung:
http://www.bundesnetzagentur.de/pressemitteilungen

30.08.2011

Wirtschaft setzt auf Selbstregulierung - Unternehmen gründen „Selbstregulierung Informationswirtschaft e.V.“

Wirtschaft setzt auf Selbstregulierung

Für den Datenschutz im Internet ist heute ein wichtiger Schritt getan worden: BITKOM, Deutsche Post, Deutsche Telekom, ED Encourage Directories, Google, Microsoft, Nokia und Panolife haben eine Organisation zur Umsetzung von Selbstverpflichtungen ins Leben gerufen. Hierzu wurde ein Trägerverein „Selbstregulierung Informationswirtschaft e.V.“ gegründet. Er wird in einem ersten Schritt eine zentrale Informations- und Widerspruchswebseite für Geodatendienste sowie die entsprechende telefonische Beratungsstelle betreiben. Auch die im Kodex vorgesehenen Beschwerde- und Sanktionsmöglichkeiten sollen durch den Verein betreut und umgesetzt werden. „Die Internet-Branche ist sich ihrer Verantwortung für den Datenschutz bewusst“, sagte BITKOM-Präsident Prof. Kempf.

Zum Vorstandsvorsitzenden des Trägervereins wurde der Sonderbeauftragte und Senior Vice President der Deutschen Post AG, Harald Lemke, gewählt. Lemke betonte die Notwendigkeit der freiwilligen Selbstregulierung im Hightech-Sektor: „Mit Selbstverpflichtungen lassen sich viele Herausforderungen der Online-Welt schnell und pragmatisch angehen. Es liegt schließlich im ureigenen Interesse der Informationswirtschaft, dass die Menschen Vertrauen in das Internet und seine Dienste haben.“ Gesetzliche Einzelfallregulierungen sollten mit Blick auf die globale und dynamische Entwicklung des Internet die Ausnahme bleiben.
mehr unter http://www.bitkom.org/de/presse/8477_69143.aspx

24.08.2011

vzbv begrüßt Button-Lösung - "Schlupflöcher für Internetabzocke konsequent schließen"

Kostenfallen endlich in der Falle

vzbv begrüßt Button-Lösung - "Schlupflöcher für Internetabzocke konsequent schließen"

Weniger Abzocke im Internet und via Smartphone - das verspricht sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vom neuen Gesetzesentwurf gegen Kostenfallen im Internet. Anbieter müssen noch deutlicher über den Gesamtpreis einer Ware oder Dienstleistung informieren. Verträge werden nur dann zustande kommen, wenn Verbraucher per Klick bestätigen, dass sie die Preisangabe zur Kenntnis genommen haben (Button-Lösung). Im Zweifel müssen die Unternehmen beweisen, dass ein Vertrag rechtsgültig zustande gekommen ist. "Die Plage des Unterjubelns von Verträgen sollte damit endlich eingedämmt werden können", sagt vzbv-Rechtsexpertin Jutta Gurkmann.

16.08.2011

Rückrufaktion Netzteil für Telekom Speedport W700V (WLAN Router)


Die Deutsche Telekom eine Rückrufaktion für Netzteile des WLAN Routers Telekom Speedport W700V bekannt gegeben. Das Netzgerät SNG 7-acc der Firma LEADER ELECTRONICS INC. für das Telekom Speedport W 700V kann gefährliche Sicherheitsmängel aufweisen (brüchiges oder unzureichend befestigtes Gehäuse-Oberteil). Die Netzteile werden kostenfrei ausgetauscht.

mehr unter: http://telekom-news.dsl-flatrate-angebote.de/15128-rueckrufaktion-netzteil-fuer-telekom-speedport-w700v-wlan-router?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=rueckrufaktion-netzteil-fuer-telekom-speedport-w700v-wlan-router

05.08.2011

Hinweis: „Deutsche Zentral Inkasso“ nicht Mitglied im Inkassoverband

Hinweis: „Deutsche Zentral Inkasso“ nicht Mitglied im Inkassoverband

Aktuell wenden sich zahlreiche Verbraucher mit Nachfragen zu der Firma „DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH“ an den Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU), Berlin. Der Branchenverband weist darauf hin, dass diese Firma nicht Mitglied des BDIU ist.
Verbrauchern, die Fragen zu Zahlungsaufforderungen der „Deutschen Zentral Inkasso“ haben, rät der BDIU derweil, sich direkt an das zuständige Kammergericht Berlin, Elßholzstraße 30–33, 10781 Berlin zu wenden. Das Kammergericht hatte zuletzt am 26. Januar über den Verfahrensstand zur Registrierung der „Deutschen Zentral Inkasso“ berichtet: www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20110126.1540.328457.html

mehr unter http://www.bdiu.de/presse/pressemeldungen/hinweis/index.html

01.08.2011

„Frag den Staat“ – Neues Internetportal

„Frag den Staat“ – Neues Internetportal erleichtert Zugang zu Informationen über Ministerien und Behörden
 
Das von der Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. betriebene Internetportal „Frag den Staat" ist heute online gegangen. Zum Start wird das Portal bereits von elf Organisationen und Initiativen unterstützt: Access Info Europe, Deutsche Gesellschaft für Informationsfreiheit e.V., Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union, Deutscher Journalisten-Verband e.V., Digitale Gesellschaft e.V., Legal Leaks, Mehr Demokratie e.V., netzwerk recherche e.V., n-ost Netzwerk für Osteuropa-Berichterstattung e.V., Open Data Network e.V. und Transparency International Deutschland e.V. 
 
Ziel des Portals ist es, zu einer zentralen Sammelstelle für Anfragen an Bundesministerien und -behörden im Internet zu werden. Vielen Bürgerinnen und Bürgern sind die Möglichkeiten und Potenziale des Informationsfreiheitsgesetzes, Umwelt- oder Verbraucherinformationsgesetzes nicht bekannt. Die Hürde, eine Anfrage zu stellen, ist offenbar hoch. Das neue Portal will diese Hürde senken. Auf FragDenStaat.de sind alle Behörden des Bundes aufgelistet. Mit Hilfe eines Web-Formulars können Informationsfreiheitsanfragen vereinfacht gestellt werden. Die Antwort der Behörde wird direkt an die Plattform geleitet und dort zusammen mit der Anfrage des Nutzers veröffentlicht. So werden die angefragten Informationen für die gesamte Öffentlichkeit transparent und kostenlos einsehbar. Dank „FragDenStaat.de“ müssen in Zukunft identische Anfragen nicht doppelt bearbeitet werden.
 
Stefan Wehrmeyer, Projektleiter FragDenStaat.de von Open Knowledge Foundation Deutschland: „Mit Hilfe des Webs lässt sich ein mächtiges, demokratisches Werkzeug wie die Informationsfreiheit optimal nutzen.“
 
Christian Humborg, Geschäftsführer von Transparency International Deutschland: „Informationsfreiheit ist im 21. Jahrhundert eine Selbstverständlichkeit. Sie ermöglicht Rechenschaft und Kontrolle und ermächtigt den Bürger. Höchst enttäuschend und unverständlich ist die Entscheidung der baden-württembergischen Landesregierung, die Einführung eines Informationsfreiheitsgesetzes um mindestens ein Jahr zu vertagen.“
 
Lynn Gogolin von Mehr Demokratie: „Der freie Zugang zu Informationen ist eine absolute Voraussetzung für unsere Demokratie. Bürgerinnen und Bürger müssen möglichst schnell und einfach an Antworten kommen. Dazu gibt es nun FragDenStaat.de. Auf Landesebene steht das allerdings noch aus."
 
Daniel Dietrich, Vorstand der Open Knowledge Foundation Deutschland: „Wir hoffen, mit der Plattform FragDenStaat.de den kulturellen Wandel zu Open Government in der staatlichen Verwaltung zu beschleunigen. Wir wollen den Gesetzgeber dabei unterstützen, die Informationsfreiheitsgesetzgebung deutlich nachzubessern. Die Bundesländer, die noch kein Landes-IFG haben, müssen dringend eines einführen. Auf Bundesebene sollten die unterschiedlichen Informationsgesetze zu einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt werden, um die Antragstellung zu erleichtern.“
 
Das Portal ist nicht nur für Bürgerinnen und Bürger, sondern auch für investigative Journalisten und Nichtregierungsorganisationen nützlich. Anfragen können nicht-öffentlich gestellt und erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden. Dadurch wird die exklusive Nutzung von Informationen gewahrt. Gleichzeitig kann die Webseite als Quelle angegeben werden.
 
Vorbild von „FragDenStaat.de“ ist die in Großbritannien sehr erfolgreiche Webseite „whatdotheyknow.com". 2010 wurden circa zwölf Prozent aller Informationsanfragen an zentrale staatliche Behörden über diese Webseite gestellt. Das sind etwa 5.200 Anfragen. In Deutschland wurden jährlich von 2006 bis 2010 durchschnittlich nur etwa 1.600 Anfragen nach dem Bundes-Informationsfreiheitsgesetz gestellt. 
 
Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ist seit 2006 in Kraft. In elf Bundesländern bestehen zudem Landes-Informationsfreiheitsgesetze. In Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen gibt es kein Informationsfreiheitsgesetz. In Baden-Württemberg hat die rot-grüne Koalition in ihrem Koalitionsvertrag vom April 2011 die Einführung eines Informationsfreiheitsgesetzes vereinbart. Wie Innenminister Reinhold Gall mitteilte, soll die laufende Evaluierung des Bundesgesetzes abgewartet werden.
 
Kontakt: 
Stefan Wehrmeyer, Projektleiter FragDenStaat.de
Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.
Tel.: 0151 / 15 550 559
 
Dr. Christian Humborg, Geschäftsführer
Transparency International Deutschland e.V.
Tel.: 030 / 54 98 98 0
 
Lynn Gogolin, Pressesprecherin
Mehr Demokratie e.V.
Tel.: 030 / 420 823 70
 
Daniel Dietrich, Vorstand
Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.
Tel.: 0171 / 78 08 703
 
 

27.07.2011

Rundfunk-Beschwerden verfünffacht: Vierter Bericht der KJM zum Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien

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Rundfunk-Beschwerden verfünffacht: Vierter Bericht der KJM zum Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien

Die deutsche Medienlandschaft würde anders aussehen, wenn es die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) nicht gäbe. Das belegt der heute auch online unter www.kjm-online.de veröffentlichte Vierte Bericht der KJM. Darin beschreibt die KJM-Stabsstelle die Arbeit der unabhängigen Kommission von März 2009 bis Februar 2011. Die wichtigsten Aussagen im Überblick unter:
http://www.kjm-online.de/de/pub/aktuelles/pressemitteilungen/pressemitteilungen_2011/pm_122011.cfm

20.07.2011

www.lebensmittelklarheit.de ist online

www.lebensmittelklarheit.de ist online

Neues Internetportal der Verbraucherzentralen sorgt für mehr Durchblick und Dialog bei der Lebensmittelkennzeichnung

Logo Lebensmittelklarheit20.07.2011 - Das Internetportal www.lebensmittelklarheit.de ist online. Damit schaffen die Verbraucherzentralen eine neue Informations- und Austauschplattform über die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln. Den offiziellen Startschuss gaben heute in Berlin Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner, vzbv-Vorstand Gerd Billen und Projektleiter Hartmut König von der Verbraucherzentrale Hessen. Das Bundesverbraucherministerium fördert das Portal im Rahmen der Initiative "Klarheit und Wahrheit". Träger des Projektes sind der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentrale Hessen.
"Wir wollen Missverständnisse ausräumen, die Kommunikation zwischen Verbrauchern, Wirtschaft und Politik verbessern und potentielle Quellen von Täuschung und Irreführung beseitigen", formulierte vzbv-Vorstand Gerd Billen den Anspruch des Portals. Ob Analogkäse, Klebeschinken oder die stillschweigende Einführung von ESL-Milch: Das Vertrauen der Verbraucher in die Lebensmittelbranche sei angekratzt. Die neue Plattform biete Verbrauchern die Möglichkeit, Produkte zu melden, durch die sie sich in die Irre geführt sehen. Billen: "Wir hoffen auf einen regen Austausch und konkrete Hinweise zur Optimierung bestehender Kennzeichnungsregeln."
mehr unter
http://www.vzbv.de/go/presse/1512/index.html?ref_presseinfo=true

12.07.2011

Verbraucherzentrale warnt: „Autobahn-Gold-Masche“ in Rostock


„Autobahn-Gold-Masche“ in Rostock

 Verbraucherzentrale warnt: Altbekannte Betrugsmasche auf offener Straße


Es ist Dienstag Morgen in Rostock Lütten-Klein. Eine dunkelhaarige junge Frau mit Pferdeschwanz wartet vor einem Hauseingang auf einen sich nähernden älteren Herrn. Als dieser auf ihrer Höhe angekommen ist, bückt sie sich und „entdeckt“ ganz plötzlich auf dem Gehweg einen angeblich goldenen Ring. Dieser „Goldfund“ wird erst bestaunt und dann dem hinzutretenden Herrn präsentiert. „Wollen Sie den haben? Ich brauch´ ihn nicht. 50 Euro und der Ring ist Ihrer“, überrascht die raffinierte Betrügerin ihr Opfer. Sie habe ja drei Kinder zu Hause und sei notleidend und das Geld könne sie gut gebrauchen. Fast hätte diese Masche gezogen. Eine Mischung aus vermeintlich guter Gelegenheit und Mitleid, die Verbraucherschützer Joachim Geburtig ganz gut kennt. Ihm ist diese Betrugsmasche  aus den Medien seit langem als „Autobahn-Gold“ bekannt.
Da erfahrungsgemäß derlei Betrüger gruppenweise, oft in ganzen „Aktionswochen“ und häufig auch recht aufdringlich durch die Wohngebiete ziehen, warnt die Neue Verbraucherzentrale hier aus aktuellem Anlass noch einmal nachdrücklich davor, auf der Straße von unbekannten Personen  „goldene“ Ringe, „echt-lederne“ Jacken und dergleichen mehr zu kaufen!
Üblicherweise sollen hier die Angesprochenen mit wertlosem Trödel betrogen werden. Wäre es anders, bestünde zumindest der Verdacht,  dass auch der Käufer sich in strafrechtlicher Hinsicht einer Hehlerei schuldig machen könnte. Und zivilrechtlich hätte dies dann zur Folge, dass kein Eigentum an dem Kaufgut erworben würde - der Erwerber neben dem Verlust des gezahlten Preises also auch noch zur Herausgabe der Kaufsache verpflichtet wäre. Joachim Geburtig rät: „Lassen Sie sich auf keinen Fall auf den Handel mit den Autobahngold-Betrügern ein. Händigen Sie kein Bargeld aus.“ Informieren Sie die nächste Polizeidienststelle.

Dr.BEST® ruft Wechselköpfe für elektrische Zahnbürsten zurück

Vorsorglicher Produktrückruf

GlaxoSmithKline Consumer Healthcare ruft vorsorglich und freiwillig alle Dr.BEST® Wechselköpfe für elektrische Zahnbürsten zurück. Unter extremen Putzbedingungen könnte sich die Borstenplatte der Wechselköpfe lösen und bei Verschlucken zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führen.

Um jegliches Risiko auszuschließen, bitten wir Verbraucher, diese Wechselköpfe nicht mehr zu benutzen. GlaxoSmithKline Consumer Healthcare wird den Kaufpreis erstatten. Für eine unkomplizierte Abwicklung bitten wir, den "Dr. Best Verbraucher-Service für Wechselköpfe" unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 0 887 777 zu kontaktieren. Den Verbrauchern entstehen dabei selbstverständlich keine Kosten.
mehr unter
http://www.dr-best.de/wechselkoepfe

29.06.2011

BGH (VIII ZR 202/10) Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei
Unerheblichkeit des Sachmangels
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zum Ausschluss des Rechts zum Rücktritt vom Kaufvertrag bei Unerheblichkeit eines Sachmangels getroffen.
Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen erwarb Mitte 2006 von der Beklagten ein Wohnmobil zum Preis zum 134.437 €, welches nach Übergabe vier Mal in der Werkstatt der Beklagten nachgebessert werden musste. Nach dem letzten Werkstattaufenthalt erklärte der Käufer im Juni 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Die Klägerinnen haben mit ihrer Klage – unter Anrechnung der Nutzungsvorteile – die Zahlung von 127.715,15 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Wohnmobils, die Erstattung von Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs begehrt. Die Streithelferin ist als Herstellerin des Fahrzeugs dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung der Streithelferin und der Beklagten hat das Oberlandesgericht weitgehend zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass im Hinblick auf den bereits viermaligen Werkstattaufenthalt ein erheblicher Mangel vorliege, obwohl die Kosten zur Beseitigung der noch vorliegenden Mängel lediglich knapp ein Prozent des Kaufpreises betrügen.
Die hiergegen gerichtete Revision der Streithelferin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechsprechung bekräftigt, dass Sachmängel, deren Beseitigung Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* einzustufen sind und daher einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen; dies gilt auch für ein Fahrzeug der "Luxusklasse". Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Unerheblich ist ferner, dass der Kaufgegenstand vor der Erklärung des Rücktritts bereits mehrfach nachgebessert wurde. Die Erheblichkeit eines bestehenden Mangels hat nichts damit zu tun, in welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat.
*§ 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
 (…)
 (5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Urteil vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 202/10
LG Lübeck - Urteil vom 7. Januar 2010 – 10 O 251/07
OLG Schleswig - Urteil vom 8. Juli 2010 – 16 U 10/1
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=56707&pos=2&anz=118

22.06.2011

BGH (IV ZR 225/10IV ZR 225/10) zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit (hier:Trunkenheitsfahrt)

Bundesgerichtshof entscheidet zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit (hier:Trunkenheitsfahrt)

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser bestehenden Fahrzeugvollversicherung wegen eines Unfalls in Anspruch. Am 13. Juli 2008 kam der sich auf einer Rückfahrt von einem Rockkonzert befindende Kläger gegen 7.15 Uhr mit seinem PKW außerorts in einer Kurve nach links von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Laternenpfahl, wodurch am Fahrzeug ein Schaden von ca. 6.400 € entstand. Eine um 8.40 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,70 Promille. Im anschließenden Strafverfahren wurde der Kläger wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt. Die Beklagte verweigerte jede Leistung.
Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt hatte, hat Erfolg.
Mit dem heutigen Urteil hat der u. a. für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat entschieden, dass ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG* wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ausscheidet, wenn der Versicherungsnehmer unzurechnungsfähig war. Dies kam hier für den Zeitpunkt des Unfalls wegen der hohen Blutalkoholkonzentration des Klägers sowie weiterer Indizien (Blutentnahmeprotokoll, Angaben der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten) in Betracht. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war das Urteil bereits aus diesem Grund aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen. Sollte eine Unzurechnungsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls vorgelegen haben, so kann der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles allerdings auch an ein zeitlich früheres Verhalten anknüpfen. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer vor Trinkbeginn oder in einem Zeitpunkt, als er noch schuldfähig war, erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Versicherungsfall herbeiführen wird. Hierfür ist maßgeblich, ob und welche Vorkehrungen der Kläger, der mit dem PKW unterwegs war und beabsichtigte, Alkohol zu trinken, getroffen hatte, um zu verhindern, dass er die Fahrt in alkoholisiertem Zustand antreten oder fortsetzen wird. 
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21.06.2011

Deutsche Telekom - Wer nicht auflädt, dem wird gekündigt

Wer nicht auflädt, dem wird gekündigt
Die Deutsche Telekom verschickt seit geraumer Zeit Briefe an Prepaid-Kunden, in denen sie mitteilt, dass die Prepaid-Karten aufgeladen werden müssen - andernfalls wird der Vertrag gekündigt.

Diese Friss-oder-Stirb-Ankündigung entbehrt jedoch nach unserer Auffassung einer Rechtsgrundlage in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Darin heißt es vielmehr, dass der Vertrag nach Freischaltung der SIM-Karte auf unbestimmte Zeit läuft. Ein Grund für eine Sonderkündigung ist unseres Erachtens auch nicht gegeben. Ein Gespräch mit der Hotline der Telekom konnte kein Klarheit bringen und auch ein angekündigter Rückruf unterblieb.

Dieses Vorgehen ist um so ärgerlicher, da hier auch Kunden betroffen zu sein scheinen, die zwar noch ausreichend Guthaben auf ihrer Karte haben, diese jedoch längere Zeit nicht nutzten. Grund dafür ist, dass viele sich ein Handy "nur" für den Notfall besorgt haben.
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http://www.verbraucherzentrale-sh.de/UNIQ130866411915133/link899271A.html

14.06.2011

VG Koblenz (7 K 1327/10.KO) Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels zumutbar

Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels zumutbar: Keine Übernahme der Fahrtkosten zur Realschule Plus

In Rheinland-Pfalz müssen die Landkreise und kreisfreien Städte nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann die Schülerfahrtkosten übernehmen, wenn den Schülern der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Als nicht zumutbar gilt der Schulweg zu einer weiterführenden Schule, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Schule länger als 4 km ist. Ist der Schulweg – wie hier – kürzer als 4 km, kommt eine Unzumutbarkeit also nur aufgrund besonderer Gefährlichkeit in Betracht. Daran fehlt es, wenn der Schulweg lediglich Gefahren im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos birgt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
mehr unter: http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=ec27c547-3a98-0311-dad2-73577fe9e30b&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

27.05.2011

Vorgehen der Bundesnetzagentur gegen unerlaubt beworbene Gewinnspieleintragsdienste gerichtlich bestätigt

Vorgehen der Bundesnetzagentur gegen unerlaubt beworbene Gewinnspieleintragsdienste gerichtlich bestätigt

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat jetzt das Vorgehen der Bundesnetzagentur gegen die Abrechnung von unerlaubt beworbenen Gewinnspieleintragsdiensten im Eilverfahren bestätigt. Die Bundesnetzagentur hatte die Abrechnung durch ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung untersagt.
"Die Entscheidung stärkt uns bei unserem Vorgehen zum Wohle des Verbrauchers. Unlautere Geschäftspraktiken sind nicht hinnehmbar und werden von uns verfolgt. Es hat sich dabei gezeigt, dass die Unterbindung der Zahlungsströme zu den Verantwortlichen das effektivste Mittel ist, um derartige Modelle unattraktiv zu machen", betonte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.
Im Dezember 2010 und Januar 2011 hatte die Bundesnetzagentur Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote für die Artikel-/Leistungsnummern 61404 und 83917 bzw. Produkt-IDs 11004 und 12000 ausgesprochen. Unter diesen Nummern hatte die telomax GmbH als Verbindungsnetzbetreiberin auf Telefonrechnungen Beträge von verschiedenen Drittfirmen für Gewinnspieleintragsdienste geltend gemacht. Die Dienste waren zuvor mit unerlaubten Werbeanrufen beworben worden, in denen den Betroffenen zunächst ein Kosmetikgutschein in Höhe von 100 Euro als Gewinn versprochen wurde. Während des Gesprächs schlossen die Verbraucher dann angeblich einen Vertrag über die Teilnahme an einem Gewinnspieleintragsdienst, z. B. „win-finder.com“ oder „glücksfinder.net“.
Die von der Bundesnetzagentur verhängten Rechnungslegungsverbote bedeuten, dass betroffenen Verbrauchern die unter den genannten Artikel-/Leistungsnummern bzw. Produkt-IDs geltend gemachten Beträge nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen also nicht mehr eingezogen werden.
Gegen die Bescheide von Dezember 2010 und Januar 2011 hatten sowohl ein betroffener Drittanbieter als auch die telomax GmbH einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) gestellt. Das VG Köln bestätigte die Bescheide der Bundesnetzagentur. Mit der jetzigen Entscheidung des OVG NRW sind die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide der Bundesnetzagentur letztinstanzlich abgelehnt worden.
Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur im Februar 2011 ihr Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung auf die Artikel-/Leistungsnummern 83918 bis 83924 bzw. die Produkt-IDs 12001 bis 12007 erweitert und präventiv für 45 weitere Artikel-/Leistungsnummern bzw. Produkt-IDs ein gleichartiges Verbot ausgesprochen. Diese Maßnahmen sind noch nicht rechtskräftig.
aus http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1912/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/110527_OVG_telomaxGewinspiele.html?nn=65116

26.05.2011

Aufbewahrungsfrist für DDR-Lohnunterlagen läuft aus - Kontenklärung beantragen


Alle Versicherten, die Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR zurückgelegt und noch keine Klärung ihres Rentenversicherungskontos durchgeführt haben, sollten diese nun umgehend beantragen. Dies ist notwendig, da die Aufbewahrungsfristen für Lohnunterlagen von ehemaligen DDR-Betrieben am 31. Dezember 2011 ablaufen. Eine alle Versicherungszeiten umfassende Rentenberechnung ist nur möglich, wenn das Versicherungskonto vollständig ist. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.
mehr unter http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/DRVB/de/Inhalt/Presse/Pressemitteilung/2011/2011_5_26_aufbewahrungsfrist_ddr_laeuft_ab.html?nn=37198