28.03.2011

Dramatischer Anstieg bei Fälschungsaufgriffen im Postversand

Zollstatistik 2010: Dramatischer Anstieg bei Fälschungsaufgriffen im Postversand

Das effektive Aufhalten von Piraterieware durch die deutschen Zollbehörden wird durch die am 11. März vorgelegte Grenzbeschlagnahmestatistik nach Einschätzung des Aktionskreises gegen Produkt- und Markenpiraterie e.V. (APM) eindrucksvoll belegt. Für das Jahr 2010 meldet der Zoll mit rund 24.000 Aufgriffen mehr als doppelt so viele wie im Jahr 2009.
Europaweit nimmt Deutschland mit diesen Zahlen den Spitzenplatz ein. Das Mittel der Grenzbeschlagnahme erweist sich daher einmal mehr für viele Unternehmen als besonders effektives Instrument im Kampf gegen Produktfälschungen, da die Ware festgehalten wird, bevor sie in den Markt eintritt.
Auffällig ist, dass dieser hohe Anstieg auf einer Zunahme der Aufgriffe kleiner Sendungen im Postverkehr beruht (+170% im Vergleich zum Vorjahr). Viele dieser Sendungen lassen sich auf Internetgeschäfte zurückführen. Offenbar wird dieser Vertriebsweg immer öfter genutzt, da die Ware so relativ risikolos an den Endverbraucher gelangen kann.
Angesichts dieser Zahlen appelliert APM einmal mehr an Politik, Wirtschaft und Verbraucher das Thema Produkt- und Markenpiraterie sehr ernst zu nehmen:
„Produkt- und Markenpiraterie schadet der gesamten Gesellschaft: der Verbraucher wird durch die vorwiegend mangelhafte Qualität um sein Geld betrogen und schlimmstenfalls erheblichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt. Der Wirtschaft gehen Umsätze und Arbeitsplätze verloren, dem Staat Steuereinnahmen", betont Dr. Rüdiger Stihl, Vorstandsvorsitzender des APM e.V. und Beiratsmitglied der ANDREAS STIHL AG & Co. KG.
„Es ist wichtig, dass den Zollbehörden und Rechteinhabern entsprechende Instrumentarien an die Hand gegeben werden, damit auch die riesige Anzahl von kleinen Postsendungen effektiv bewältigt werden kann", so Dr. Stihl. Dieses Vertriebsschema könne nicht folgenlos bleiben. Die Fälscher machen sich offensichtlich die Anonymität des Internets zunutze.
Umso wichtiger sei es in Anbetracht des massenhaften Warenverkehrs, dass die Produkthersteller die Zollbehörden mit zielgerichteten Informationen ausstatten.

Kontakt:Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie e.V. (APM)
Haus der Deutschen Wirtschaft
Breite Straße 29
10178 Berlin
Tel.: 030 20308-2719
e-Mail: apm@dihk.de
Internet: www.markenpiraterie-apm.de
Der Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie e.V. (APM) setzt sich seit 1997 als branchenübergreifender Verband für den Schutz geistigen Eigentums ein. APM ist eine Gemeinschaftsinitiative des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) und des Markenverbandes. Im APM engagieren sich derzeit rund 70 namhafte in- und ausländische Unternehmen, z.B. aus den Bereichen Automobil, Elektronische Industrie, pharmazeutische Industrie, Chemie, Kosmetik und Textil.

17.03.2011

Bundesnetzagentur teilt 116 000 für Hotline für vermisste Kinder zu

Die Bundesnetzagentur hat der "Initiative Vermisste Kinder" die Rufnummer 116 000 für eine Hotline für vermisste Kinder zugeteilt. Betroffene werden durch die Hotline bei der Suche nach vermissten Kindern unterstützt, zudem werden Meldungen über vermisste Kinder entgegengenommen und an die Polizei weitergeleitet. Allerdings sollten im Falle eines vermissten Kindes weiterhin zunächst die Notrufnummer 110 der Polizei oder die europäische Notrufnummer 112 kontaktiert werden. Die Rufnummer 116 000 wird jederzeit und bundesweit aus dem Fest- und Mobilfunknetz entgeltfrei erreichbar sein.
Rufnummern, die mit 116 beginnen, werden von der EU-Kommission europaweit einheitlich kostenfrei erreichbaren Diensten von sozialem Wert zugeordnet und von den nationalen Regulierungsbehörden für das jeweilige Land zugeteilt. Die Bundesnetzagentur hat bereits die Rufnummer 116 111 an den "Nummer gegen Kummer e. V." für eine Jugend-Hotline, die 116 123 an die "Katholische Bundesarbeitsgemeinschaft für Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Telefonseelsorge und Offene Tür e. V." für eine Lebensberatungs-Hotline, die 116 006 an den "Weisser Ring e. V." für die Beratung von Verbrechensopfern und die 116 117 an die "Kassenärztliche Bundesvereinigung" für Hilfe in nicht lebensbedrohlichen Situationen zugeteilt. Die 116 116 ist dem Sperr e. V. für eine Anlaufstelle zur Sperrung elektronischer Berechtigungen, insbesondere von Kreditkarten, zugeteilt.
Die Bundesnetzagentur unterstützt mit den Zuteilungen die Bemühungen, dort, wo es sinnvoll ist, Telefondienste europaweit unter einheitlichen Rufnummern erreichbar zu machen. Für die Hotlines ist außerdem von besonderer Bedeutung, dass die Rufnummern kurz und einprägsam sind.
Der Zuteilung der Rufnummer 116 000 durch die Bundesnetzagentur war ein öffentliches Ausschreibungsverfahren vorausgegangen. Sie ist sofort wirksam, so dass umgehend die technische Realisierung veranlasst werden kann. Die Rufnummer muss innerhalb von 180 Kalendertagen eingerichtet werden.
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1932/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/110316RufNr116000InitiativeVermissteKinder.html?nn=65116

16.03.2011

BGH (X ZR 99/10) zur Haftung des Luftfahrtunternehmens bei Verlust von Reisegepäck

Bundesgerichtshof zur Haftung des Luftfahrtunternehmens bei Verlust von Reisegepäck

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz für den Verlust von Reisegepäck.

Sie war am 31. August 2008 mit einem von der Beklagten durchgeführten Flug zusammen mit ihrem Lebensgefährten von Frankfurt am Main nach Malaga geflogen. Dabei ging die von der Klägerin als Reisegepäck aufgegebene Golfreisetasche verloren. Nach dem Vortrag der Klägerin befand sich in der Tasche außer ihrer eigenen auch die Golfausrüstung ihres Lebensgefährten.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, soweit der geltend gemachte Betrag den Haftungshöchstbetrag nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 des Montrealer Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (MÜ)* überstiegen hat. Die Klägerin könne über diesen Haftungshöchstbetrag hinaus weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Schadensersatz verlangen. Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck sei Anspruchsberechtigter nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ** derjenige, der das Gepäck aufgegeben und dadurch zum Objekt des Luftbeförderungsvertrags gemacht habe. Dabei müsse eine Verbindung zwischen dem Reisenden und dem Gepäck gegeben sein. Diese Zuordnung werde durch den nach Art. 3 Abs. 3 MÜ*** vom Luftfrachtführer auszuhändigenden Gepäckschein dokumentiert. Zwar müsse auch ein Passagier, der Eigentum im Gepäck eines Mitreisenden verloren habe, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Luftfrachtführer geltend machen können. Er könne aber keinen Ersatz mehr verlangen, wenn der Mitreisende, der das betreffende Gepäckstück aufgegeben habe, für den Verlust bereits die höchstmögliche Entschädigung nach den Vorschriften des MÜ erhalten habe.

Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese die an sie abgetretenen Ersatzansprüche ihres Lebensgefährten für den Gepäckverlust noch in Höhe von 750 € weiterverfolgt, hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Ersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ nicht nur demjenigen Reisenden zu, der die Aufgabe seines Gepäcks durch einen Gepäckschein nach Art. 3 Abs. 3 MÜ dokumentieren kann. Da der Gepäckschein als Legitimationspapier nach § 808 BGB**** nicht den Anspruch auf Herausgabe des aufgegebenen Reisegepäcks verbrieft, kann auch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs bei Verlust des Gepäcks nicht an die Vorlage eines Gepäckscheins geknüpft werden. Der Anspruch nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ steht daher auch einem Reisenden zu, der ihm gehörende Gegenstände in einem Gepäckstück eines anderen Mitreisenden in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat. Dabei ist der Anspruch auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Haftungshöchstgrenze nach Art. 22 Abs. 2 MÜ mit der Befriedigung der Ansprüche des Reisenden, der das verloren gegangene Gepäckstück aufgegeben hat, bereits ausgeschöpft ist. Art. 22 Abs. 2 Satz 1 MÜ bemisst die Haftungshöchstgrenze nach seinem Wortlaut ausdrücklich je Reisenden.

Urteil vom 15. März 2011 – X ZR 99/10

AG Rüsselsheim - Urteil vom 5. November 2009 – 3 C 1216/08 (32)

LG Darmstadt - Urteil vom 16. Juni 2010 – 7 S 225/09

Karlsruhe, den 15. März 2011

*Art. 22 MÜ - Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter

(2) Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1000 Sonderziehungsrechten je Reisenden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe des aufgegebenem Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Ablieferung am Bestimmungsort.

**Art. 17 MÜ - Tod und Körperverletzung von Reisenden –Beschädigung von Reisegepäck

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

***Art. 3 MÜ – Reisende und Reisegepäck

(3) Der Luftfrachtführer hat dem Reisenden für jedes aufgegebene Gepäckstück einen Beleg zur Gepäckidentifizierung auszuhändigen.

****§ 808 BGB - Namenspapiere mit Inhaberklausel

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=55452&pos=0&anz=42

11.03.2011

Amtsgericht Bremen warnt

 Falscher Gerichtavollzieher
Das Amtsgericht Bremen erhielt Kenntnis von einem Schreiben eines Obergerichtsvollzieher K. Behrmann, in dem eine Betroffene aufgefordert wurde, einen bestimmten Betrag an eine HanseNet Telekommunikation GmbH zu zahlen. Sollte die Empfängerin des Schreibens nicht zahlen, müsste sie eine Haftstrafe absitzen.
Das Amtsgericht Bremen weist darauf hin, dass in Bremen kein Obergerichtsvollzieher K. Behrmann tätig ist. Dem Anschreiben kann daher kein Vollstreckungsauftrag einer Firma zu Grunde liegen.
http://www.amtsgericht.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen85.c.1739.de 

08.03.2011

E10: Information der Verbraucher am Porto gescheitert

E10: Information der Verbraucher am Porto gescheitert

vzbv verweigert Schulterschluss

Als für Verbraucher praktisch ergebnislos bezeichnet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den Ausgang des heutigen Gipfels zum Biosprit E10. "Das war zu wenig", bilanziert Vorstand Gerd Billen. Der vzbv hatte eine schriftliche erweiterte Garantieerklärung der Hersteller sowie eine direkte Information des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Fahrzeugbesitzer gefordert. Diese sei an der mangelnden Bereitschaft der beteiligten Branchen gescheitert, diese Information zu finanzieren. Im Gespräch war eine niedrige zweistellige Millionensumme.
"Die Frage der Haftung wurde wie eine heiße Kartoffel rundgereicht", kritisiert Gerd Billen vor allem die Automobilindustrie. Billen teilt deren Einschätzung nicht, wonach die sogenannte DAT-Liste über die E10-verträglichen Fahrzeuge rechtsverbindlich sei. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass Verbraucher sich an ihren Tankwart wenden müssten, um zu fragen, welchen Sprit sie tanken können. "Solange keine erweiterte Garantieerklärung der Hersteller vorliegt, kann ich Autobesitzer verstehen, die um E10 einen großen Bogen machen", kommentiert Billen das heutige Gespräch. Der vzbv hat sich der gemeinsamen Erklärung nicht angeschlossen.
http://www.vzbv.de/go/presse/1456/index.html?ref_presseinfo=true

04.03.2011

Mobilcom-debitel versendet unbestellt SIM-Karten

Mobilcom-debitel versendet unbestellt SIM-Karten
Verbraucherzentrale: Angebot nicht annehmen

Mit dreisten Verkaufsmethoden versuchen Geschäftsleute immer wieder, Verbrauchern das Geld aus der Tasche zu ziehen. Derzeit häufen sich bei der Verbraucherzentrale Anfragen von Verbrauchern, die eine o.tel.o Prepaid Karte von Mobilcom-debitel aus Erfurt zugesandt bekommen haben. Dies erfolgte ohne vorherige Bestellung. Die Empfänger bestätigten gegenüber der Verbraucherzentrale Niedersachsen glaubhaft, weder Kontakt zu der Firma aufgenommen noch einen Anruf von ihr oder andere Gewinnanrufe erhalten zu haben.

Alexandra Kunze von der Verbraucherzentrale in Hannover: "Verbraucher können ganz beruhigt sein, denn allein durch die Zusendung unbestellter Ware entsteht kein Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem vermeintlichen Kunden". Verbraucher sollten auf keinen Fall auf das Angebot eingehen und die SIM-Karte verwenden und auch nicht die angegebene kostenpflichtige 0900er-Nummer anwählen. Weil gerade kein Vertrag wirksam geworden ist, braucht auch niemand die Karte und mögliche Folgekosten zahlen. Beraterin Kunze: "Wir kritisieren diese Absatzstrategie, weil versucht wird, mit solchen fragwürdigen Vertriebsmethoden ahnungslosen Menschen ungewollt Verträge unterzujubeln". Betroffene sollten deshalb gegenüber Mobilcom-debitel deutlich machen, dass die SIM-Karte unbestellt ist und auch kein Vertrag besteht. Dies sollte schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an das Unternehmen in Büdelsdorf erfolgen.
http://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/UNIQ129924083303106/link848561A.html

02.03.2011

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur TKG-Novelle

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur TKG-Novelle

Logos des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf einer Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beschlossen. Der Gesetzentwurf setzt umfangreiche Änderungen in den europäischen Richtlinienvorgaben zur Telekommunikation in innerstaatliches Recht um.
Bundeswirtschaftsminister Rainer Brüderle: "Der Gesetzentwurf ist ein großer Gewinn für den Technologiestandort Deutschland! Die neue Regelung ermöglicht den wettbewerbskonformen Ausbau hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze. Besonders freut mich, dass wir mit unserem Gesetz die Rechte der Bürgerinnen und Bürger deutlich stärken. Die Probleme, die bisher beim Anbieterwechsel bestanden, gehören nun der Vergangenheit an. Das stärkt das Vertrauen in Markt und Wettbewerb."
Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner: "Mit den neuen Regelungen wird der Verbraucherschutz wesentlich gestärkt. Es ist uns gelungen, das Problem der kostenpflichtigen Warteschleifen zu lösen. Wird vom Unternehmen keine Leistung erbracht, dürfen auch keine Kosten berechnet werden. Wir sind uns auch einig, dass der ländliche Raum schnellstmöglich mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen versorgt wird."
Zur Förderung des wettbewerbskonformen Ausbaus hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze sieht der Kabinettentwurf unter anderem die Einführung wettbewerbs- und investitionsfreundlicher Regulierungsgrundsätze für die Bundesnetzagentur vor, die die Behörde zukünftig bei allen Regulierungsentscheidungen berücksichtigen muss.
Insbesondere im Rahmen der Entgeltregulierung sind Investitionsrisiken beim Aufbau moderner Hochgeschwindigkeitsnetze zu beachten. Damit setzt der Gesetzentwurf wichtige Impulse für Investitionen und Innovationen im gesamtwirtschaftlich bedeutenden Telekommunikationssektor.
Ein weiteres wichtiges Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der verbraucherrechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Telekommunikation: Der Entwurf stärkt die Verbraucherrechte im Falle eines Umzugs und dem damit verbundenen Wechsel des Festnetzanschlusses. Zudem können Mobilfunkkunden künftig ihre Rufnummer unabhängig von der konkreten Vertragslaufzeit jederzeit zu einem neuen Anbieter mitnehmen.
Kostenpflichtige Warteschleifen dürfen künftig nur noch bei Ortsnetzrufnummern, herkömmlichen Mobilfunkrufnummern und entgeltfreien Rufnummern uneingeschränkt eingesetzt werden. In allen anderen Fällen, unter anderem bei allen Sonderrufnummern, dürfen Warteschleifen nur noch eingesetzt werden, wenn entweder der Anruf einem Festpreis unterliegt oder, bei zeitabhängiger Abrechnung, der Angerufene die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife trägt. Des Weiteren muss in den beiden zuletzt genannten Fällen der Anrufer mit Beginn der Warteschleife über deren voraussichtliche Dauer informiert werden sowie darüber, ob der Anruf einem Festpreis unterliegt oder ob der Angerufene die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife trägt. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorgaben entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den gesamten Anruf. Diese Regelungen treten ein Jahr nach Inkrafttreten der TKG-Novelle in Kraft.
Bis dahin gilt eine Übergangsregelung, wonach Warteschleifen bei entgeltpflichtigen Rufnummern eingesetzt werden dürfen, wenn mindestens die ersten zwei Minuten der Verbindung für den Anrufer kostenfrei sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann außerdem die Bundesnetzagentur künftig zum Erlass einer Rechtsverordnung u. a. im Einvernehmen mit dem Bundesverbraucherministerium ermächtigen, die Vorgaben zur Verbesserung der Transparenz und Übersichtlichkeit von Verbraucherinformationen enthält. Hierzu gehören etwa die Preistransparenz bei den "Call-by-Call"-Gesprächen und mobilen Datendiensten, aber auch genaue Angaben zur Mindestqualität vertraglich vereinbarter Leistungen.
Im Bereich der Datenschutzbestimmungen im Telekommunikationsrecht werden zusätzliche Informations- und Transparenzverpflichtungen zum besseren Schutz sensibler Daten eingeführt. Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung so genannter Ortungsdiensteanbieter, den Nutzer bei jeder Ortung des Mobilfunkendgerätes durch eine Textmitteilung zu informieren, sofern der Standort nur auf dem Endgerät angezeigt wird, dessen Standortdaten ermittelt wurden.
Vorgesehen ist auch, dass der ländliche Raum schnellstmöglich mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen versorgt wird. 2015, spätestens aber 2018, soll eine flächendeckende Verfügbarkeit von Breitbandanschlüssen mit einer Bandbreite von 50 MBit/s erreicht werden.
Die erste Befassung des Bundesrates ist für den 15. April 2011 vorgesehen, die parlamentarischen Beratungen im Bundestag werden voraussichtlich im Mai beginnen. Der Gesetzentwurf soll noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen unter: http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/referentenentwurf-tkg-2011,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf

01.03.2011

Aus Böhmen kommt die Musik und dubiose Inkassopost - Czech Media Factoring heißt jetzt Bohemia Factoring

Aus Böhmen kommt die Musik und dubiose Inkassopost -
Czech Media Factoring heißt jetzt Bohemia Factoring

Czech Media Factoring benannte sich vielmehr kurzerhand erneut um und nennt sich jetzt Bohemia Factoring. Denn zu viele Verbraucher brachten mit dem alten Namen die bereits bekannte Masche in Verbindung und ignorierten die unberechtigten Zahlungsaufforderungen. Die dubiose Firma gibt eine Postfachadresse in Fulda und eine Postanschrift im tschechischen Plzen an. Dies ist nicht die erste Namensänderung: TRC Telemedia, MB Direct Phone, Roxborough Management, Pepper United hieß das "Unternehmen" in den letzten zwei Jahren.

Das Vorgehen hat sich mit dem neuen Namen allerdings nicht geändert: Der Verbraucher erhält eine Rechnung, die ihm unterstellt, er habe eine sogenannte Sex-Hotline angerufen. Als Beleg dafür dient die dort verzeichnete Rufnummer des Verbrauchers. Diese erlangt Bohemia Factoring durch einen einfachen Trick. Man ruft bei Abwesenheit an in der Hoffnung, der Angerufene sieht die Nummer und ruft zurück. Tut er dies, hat die Firma die Rufnummer des Verbrauchers und kann darüber die Postadresse ermitteln. Wenige Tage später findet sich die erste Rechnung über die Inanspruchnahme einer Sex-Hotline in Höhe von € 90,- im Briefkasten.

Wir raten nach wie vor jedem Verbraucher dazu, diese Fälle zur Strafanzeige bei der Polizei zu bringen und die Forderung nicht zu begleichen. In keinem der uns vorliegenden Fälle ist es zu einem Vertragsschluss gekommen. Das einzig spannende an diesen Fällen ist also nur, wie diese Firma wohl als nächstes heißen mag."
http://bit.ly/efhzRs