Sylvesterknaller und Feuerwerk – Gefährlicher Spaß?
Zum
Jahreswechsel werden zahlreiche Verbraucher in der Silvesternacht das neue Jahr
mit Raketen und Böllersalven begrüßen.
Geprüftes Feuerwerk erkennen Sie an der
Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der
Prüfstelle. Die BAM-Identifikationsnummer (BAM Bundesanstalt für
Materialforschung und –prüfung), die im vergangenen Jahr noch verpflichtend in
der Gebrauchsanweisung angegeben werden musste und somit Bestandteil der
Kennzeichnung war, ist nun nicht mehr erforderlich. Die Hersteller entscheiden,
ob sie die BAM-Identifikationsnummer aufdrucken oder nicht.
Achtung
Verletzungsrisiko! Neben den vielen erlaubten Raketen, Batterien und
Knallkörpern gibt es eine unbekannte Zahl an illegalen Feuerwerksartikeln.
Diese Pyrotechnikartikel können zu erheblichen Verletzungen führen. Vor dem
Abbrennen dieses oftmals gefährlichen Feuerwerks warnt die BAM ausdrücklich
Wer nicht zugelassene Feuerwerkskörper verkauft oder
verwendet, macht sich strafbar.
Feuerwerkskörper
werden in zwei Kategorien eingeteilt. Knallkörper mit dem Kürzel F2 (oder der
alten, noch bis 2017 gültigen Bezeichnung P II) dürfen nur von Personen ab 18
Jahren und nur zu Silvester angezündet werden. Feuerwerkskörper der Kategorie
F1 dürfen ganzjährig und von Personen ab 12 Jahre abgebrannt werden.
Das
Sprengstoffgesetz verbietet das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Nähe von
Fachwerk- und Reetdachhäusern, Kirchen, Krankenhäusern und Altenheimen. Wenn
ein Silvesterknaller Ihr Auto getroffen oder einen anderen Schaden bewirkt hat,
informieren Sie sich in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen zur
Schadenregulierung.