01.09.2014

Verbraucherzentrale deckt Mängel von Onlineshops auf!

Verbraucherzentrale deckt Mängel von Onlineshops auf!

Seit nunmehr drei Monaten ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Zahlreiche Änderungen wurden für Unternehmer und Verbraucher wirksam.
Diese führen zu ganz praktischen Veränderungen auf Seiten der Verbraucher, aber auch für die Unternehmer, und zwar bei so genannten Onlineverträgen. Wer über das weltweite Web einkauft, konnte schon bisher diese Käufe durch einen Widerruf rückgängig machen. Da sich die Regelungen zu den Widerrufsmöglichkeiten geändert haben, müssen viele Unternehmen nun ihre Widerrufsbelehrungen als Teil ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen.
So muss aus der Widerrufserklärung der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf eindeutig hervorgehen. Dies bedeutet, dass die bloße Rücksendung der Ware ohne weitere Erklärung nicht als Ausübung des Widerrufsrechts ausreichend ist. Die bloße Annahmeverweigerung beim Paketzusteller gilt auch nicht mehr als Ausübung des Widerrufsrechts.
Die Unternehmer bzw. Shop-Betreiber müssen die Verbraucher über ihre Rechte belehren. Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer dem benutzten Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:
einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,

  • einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf,

  • den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und

  • einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt.
Die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e. V. hat sich dazu im Internet Seiten von Shop-Betreibern aus unserem Bundesland angesehen und analysiert, wie das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-richtlinie durch die Unternehmer umgesetzt wurde.
Verbraucherschützer Joachim Geburtig informiert dazu: Die Mehrzahl der Shop-Betreiber unseres Landes haben diese neuen Regelungen sehr sorgfältig umgesetzt. Trotzdem fielen den Verbraucherschützern etwa fünfundzwanzig Internet-Shops aus Mecklenburg-Vorpommern auf, bei denen die neuen rechtlichen Regelungen ignoriert werden. Betroffen sind alle Branchen, vom Apotheker bis zum Schornsteinfeger. Diese Unternehmer werden nunmehr durch die Verbraucherzentrale aufgefordert, die Mängel abzustellen. Sollte dies nicht fristgemäß erfolgen, werden diese zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert, welche ggf. gerichtlich durchgesetzt wird.
http://www.nvzmv.de/verbraucherzentrale-deckt-maengel-von-onlineshops-auf-