30.11.2010

TÜV Rheinland testet Lichterketten in Europa: Jede zweite fällt durch

TÜV Rheinland testet Lichterketten in Europa: Jede zweite fällt durch

97 gängige Lichterketten geprüft, 51 dürften in der EU nicht verkauft werden / In Deutschland sind von 27 Lichterketten 10 „nicht verkehrsfähig“ / Fehlende Sicherheitshinweise, Konstruktionsfehler und Stromschlaggefahr

Elektrische Lichterketten und Leuchtdekorationen haben in der Adventszeit Hochkonjunktur. Doch vielfach finden sich in den Geschäften billige Artikel minderer Qualität, die in vielen Fällen auch noch gefährlich werden können. Das zeigen Testkäufe der Fachleute von TÜV Rheinland in Deutschland, den Niederlanden, Frankreich, Italien und Ungarn. Sie kauften Mitte November 2010 insgesamt 97 Lichterketten zum Preis bis zu 10 Euro und überprüften sie in eigenen Laboren in Budapest, Köln und Mailand. Messlatte waren dabei nur die rechtlichen Mindestvorgaben nach der Prüfnorm EN 60598-2-20 für den Verkauf innerhalb der Europäischen Union. Das Ergebnis: Von den 97 Produkten sind 51 nicht verkehrsfähig. Das heißt, sie dürften nicht verkauft werden. Von den 27 in Deutschland gekauften Leuchtdekorationen waren 10 nicht verkehrsfähig.
mehr unter
 http://www.tuv.com/de/news_lichterkettentest_2010.html?lan=1
Prüfergebnisse aus Deutschland und den Niederlanden
Verbrauchertipps Lichterketten

Die Goldabzocke geht weiter

Die Goldabzocke geht weiter

Mehrmals hat die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein in der Vergangenheit vor Aufkäufern gewarnt, die versuchen private Goldverkäufer über den Tisch zu ziehen.
War es im Frühjahr die Firma Link öffnet in neuem Fenster"Gold bringt Geld", so zeigt seit einiger Zeit der Anbieter "Briefgold" vergleichbar unseriöses Verhalten.

Verena B** hat zunächst alles richtig gemacht und die Eheringe ihrer verstorbenen Eltern von einem ortsansässigen Juwelier schätzen lassen.
280 € waren diese nach Meinung des Experten wert. Nun hoffte Verena B. bei "Briefgold" einen besseren Preis zu bekommen. Groß war das Erstaunen, als ihr 57,60 € für die Ringe angeboten wurden. Sie war mit dem Preis natürlich nicht einverstanden und wollte die Ringe zurückhaben. Postwendend kam ein Angebot über 112,32 €, was aber immer noch nicht annähernd dem realen Wert der Ringe entsprach.

Dieses Vorgehen hat Methode. Wir haben genau dieses Verhalten in der Vergangenheit häufig beobachtet und können Verbraucher nur warnen, ihr Gold nicht an solch unseriöse Anbieter zu senden.

Hier einige Tipps:

Grundsätzlich mehrere Angebote einholen, z. B. beim bekannten ortsansässigen Juwelier, bevor man verkauft.

Wenn das Gold zwecks Verkauf per Post verschickt wird, sollte man besonders kritisch auf die Vertragsbedingungen achten. Hier gilt es, die Fristen genau zu beachten, die eingehalten werden müssen, wenn das Angebot nicht akzeptabel ist. Zudem müsste garantiert werden, dass zur Wertermittlung der aktuelle Goldtagespreis zugrunde gelegt wird. Auch das Entgelt für das Einschmelzen und die Bearbeitung müssen eindeutig ersichtlich sein. Werbeaussagen wie: "Wir zahlen gute Preise" sind Schall und Rauch!

Vorsicht bei "fliegenden Händlern", die nur für kurze Zeit Räume anmieten und dann nur zeitlich begrenzt ihr Angebot vor Ort anpreisen. Sie haben, im Gegensatz zum örtlichen Juwelier, keinen guten Ruf zu verlieren.

Wer sicher gehen will, nimmt zum Schätzen zunächst ein Stück, dessen Wert bekannt ist, zum Anbieter mit. Bei Schmuck mit eingestempeltem Goldgehalt ist dieser Wert einfach zu ermitteln:
Beispiel: Ein Schmuckstück mit einem Gesamtgewicht von 10 Gramm mit dem Stempel 333 enthält 3,33 Gramm Gold.
Bei einem Goldtagespreis von 30 € pro Gramm (30 x 3,33) wäre das Schmuckstück fast 100 € wert. Ein seriöses Angebot läge bei ca. 80% des ermittelten Goldwertes in Euro.

Verena B. wartet nun auf die Rücksendung ihrer Ringe. Wenn sie Pech hat, sind diese schon eingeschmolzen.
Auch dies mussten Verbraucher schon bitter zur Kenntnis nehmen. 

29.11.2010

vzbv reicht Klage gegen Facebook ein

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat Klage gegen Facebook vor dem Landgericht Berlin eingereicht, nachdem das Unternehmen nicht auf die Abmahnung des vzbv reagiert hatte. Nach Ansicht des vzbv verstoßen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Datenschutzbestimmungen gegen geltende Verbraucherrechte.
Hauptkritikpunkte sind der Adressbuch-Import und die Einladung von Nicht-Mitgliedern („Freundefinder“). „Leider hat sich Facebook bisher als beratungsresistent erwiesen. Wir sehen uns daher gezwungen, die Einhaltung von Verbraucher- und Datenschutzstandards gerichtlich zu erzwingen“, so vzbv-Vorstand Gerd Billen. 
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25.11.2010

DEKRA warnt vor Billig-Kerzen

DEKRA warnt vor Billig-Kerzen

Finger weg von Kerzen ohne Gütezeichen! Das rät DEKRA allen, die im Advent den Kerzenschein ohne Gefahren und Enttäuschungen genießen wollen. Eine Stichprobe hat ergeben: Von sechs getesteten Billigkerzen-Fabrikaten fielen fünf durch. Sie enthielten Schadstoffe oder brannten nicht befriedigend. Kerzen mit unabhängigem RAL-Gütezeichen dagegen bestehen im Vergleich das Prüfprogramm ohne Probleme. 
Der allgemein anerkannte Standard ist die Norm RAL-GZ 041, die das Abbrandverhalten von Kerzen und Lichten bezüglich Qualität, Sicherheit und Schadstofffreiheit regelt. Für einen Vergleichstest beschaffte DEKRA Industrial diverse Produkte ohne Gütesiegel bei Discountern und Baumärkten.
Die Ergebnisse: Zwei Chargen Billig-Kerzen bestanden nicht, weil sie zu viel Ruß entwickelten. Eine davon enthielt zudem das Zehnfache der erlaubten Menge an gesundheitsgefährdendem Schwefel – nach Aussage der DEKRA Experten ein Indikator für die unzureichende Aufbereitung der Rohstoffe. Zwei Packungen Lichte fielen durch, weil sie keine ausreichend kräftige, ruhige Flamme entwickelten bzw. zuviel Wachsrückstände hinterließen. Teelichte aus einer 100er-Packung erreichten nicht die vorgeschriebene Mindestwärmeleistung, sie enthielten insgesamt zu wenig Wachs und das Dreifache der erlaubten Menge an Schwefel. Lediglich ein Produkt erfüllte ausreichend die RAL-Qualitätskriterien.
„Wer an Kerzen Freude haben will und auf Sicherheit Wert legt, sollte sich auf Produkte verlassen, die das ‚RAL-Gütezeichen Kerzen’ tragen“, kommentiert Volker Albrecht, Projektleiter und Sachverständiger im Kerzenprüflabor bei DEKRA Industrial in Stuttgart. Das RAL-Gütezeichen garantiert einerseits bei richtigem Umgang hervorragende Abbrandeigenschaften wie gleichmäßiger Abbrand, Tropffestigkeit und minimale Rußentwicklung, aber auch gleichbleibend hohe Produktqualität und die Verwendung von schadstofffreien Rohstoffen.
http://www.dekra.de/de/pressemitteilung?p_p_lifecycle=0&p_p_id=ArticleDisplay_WAR_ArticleDisplay&_ArticleDisplay_WAR_ArticleDisplay_articleID=4683143

23.11.2010

Schufa bietet Privatleuten Auskunft über Unternehmen

SCHUFA-Unternehmensauskunft - neuer Service für Privatpersonen

Mit der Unternehmensauskunft bietet die SCHUFA für Privatpersonen erstmals die Möglichkeit an, Bonitätsinformationen über ein Unternehmen einzuholen. Damit können sich Privatpersonen bereits vor einer Geschäftsbeziehung ein genaueres Bild von der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens machen. „Mit der SCHUFA-Unternehmensauskunft haben Privatpersonen ein verlässliches und unabhängiges Instrument zur Hand, das bei der genaueren Einschätzung von Risiken bei größeren finanziellen Engangements hilft“, erklärt Tilo Walter, Leiter des Bereichs Privatkunden und Verbraucherdienste der SCHUFA Holding AG.

Deutlich werden die Vorteile der neuen SCHUFA-Unternehmensauskunft am Beispiel Hausbau. Laut dem Bauherren-Schutzbund e.V. betragen die durchschnittlichen Kosten, die für Bauherren durch insolvente Baufirmen entstanden sind, ca. 15.000 Euro. Durch die Informationen, die in der SCHUFA-Unternehmensauskunft bereitgestellt werden, können Bauherren schon vorher objektiver abschätzen, ob beispielsweise ein Bauunternehmen auch halten kann, was es verspricht. Böse Überraschungen, wie eine Verzögerung am Bau, eine höhere finanzielle Belastung oder gar ein Baustopp können so wahrscheinlicher vermieden werden.

In der SCHUFA-Unternehmensauskunft werden zurückliegende Angaben über das Zahlungsverhalten sowie gegebenenfalls negative Zahlungserfahrungen zu den Unternehmen aufgeführt. Darüber hinaus umfasst die SCHUFA-Unternehmensauskunft auch Basisinformationen zum Unternehmen wie beispielsweise Rechtsform, genauen Namen und Sitz, Angaben zur Branche und der ersten Führungsebene, Geschäftsgegenstand, Umsatz, Stammkapital, Mitarbeiteranzahl, sowie Handelsregisterinformationen.

Ein leicht verständliches Ampel-Symbol gibt zudem Aufschluss über die in den nächsten 12 Monaten erwartete Zahlungsfähigkeit des Unternehmens. Dem Auskunftssuchenden erschließt sich dadurch auf einen Blick, ob sich die erwartete Bonität des Unternehmens tendenziell positiv („grünes Licht“) oder negativ („rotes Licht“) entwickeln wird.

Die SCHUFA-Unternehmensauskunft ist ein Service für registrierte Nutzer des Internetportals www.meineSCHUFA.de . Eine Registrierung kostet einmalig 18,50 Euro. Auskunftssuchende können sich dann in ihren persönlichen Bereich einloggen und dort das Unternehmen auswählen, für welches eine Bonitätsauskunft erstellt werden soll. Die SCHUFA-Unternehmensauskunft kann in der Regel bereits nach wenigen Minuten bequem als PDF-Datei heruntergeladen werden. Pro Auskunft kostet dieser Service 28,50 Euro. Voraussetzung für den Bezug einer Unternehmensauskunft ist die Bestätigung, dass ein berechtigtes Interesse des Auskunftssuchenden an den Bonitätsinformationen des jeweiligen Unternehmens vorliegt.
http://www.schufa.de/de/presse/aktuellepressemitteilungen/101123.jsp

18.11.2010

BGH (VIII ZR 112/10) Verwendung von Verbrauchswerten eines nicht geeichten Wasserzählers im Rahmen der Betriebskostenabrechnung

Zur Verwendung von Verbrauchswerten eines nicht geeichten Wasserzählers im Rahmen der Betriebskostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers verwendet werden dürfen, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten Werte zutreffend sind.

Die Kläger hatten von September 2004 bis Februar 2008 eine Wohnung von den Beklagten in Bautzen gemietet. Der zu der Wohnung gehörende Wasserzähler war in den Jahren 2006 und 2007 nicht geeicht. Die Kläger sind der Auffassung, dass die von dem Gerät ermittelten Messwerte nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EichG* unverwertbar seien und die Beklagten daher die nach Verbrauch abgerechneten Kosten für Wasser/Abwasser nicht in die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen einstellen dürften. Hierdurch ergebe sich unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben von 134,09 € für das Jahr 2006 und in Höhe von 222,83 € für das Jahr 2007. Die Beklagten behaupten, der Wasserzähler habe ordnungsgemäß funktioniert; insofern müssten die Kläger für 2006 noch 496,53 € und für das Jahr 2007 noch 154,79 € nachzahlen.

Mit der Klage haben die Kläger von den Beklagten neben der Kautionsrückzahlung auch die Zahlung des sich ihrer Ansicht nach ergebenden Guthabens aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 (insgesamt 1.117,77 €) verlangt. Die Beklagten haben mit den behaupteten Ansprüchen auf Nachzahlung von Betriebskosten die Aufrechnung erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Klage in Höhe von 377,62 € abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision der Kläger blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es im Rahmen der Betriebskostenabrechnung allein darauf ankommt, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben ist. Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben. Den von einem nicht geeichten Messgerät abgelesenen Werten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Werte zutreffend sind. Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis, steht einer Verwendung der Messwerte § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Nachweis durch Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle geführt, aus der hervorgeht, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten waren.

*§ 25 EichG: Fortbestehen von Eichpflichten

(1) Es ist verboten,

1. Meßgeräte zur Bestimmung

a) der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten,

b) (…)

ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können,

Urteil vom 17. November 2010 – VIII ZR 112/10

AG Bautzen – Urteil vom 30. Juni 2009 – 21 C 1010/08
LG Bautzen – Urteil vom 30. April 2010 – 1 S 87/09
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=54012&pos=1&anz=222

Besuchen Sie auch mein Mietrechtsforum unter http://www.mietrecht.unser-forum.de/
Joachim Geburtig

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17.11.2010

Hotelzimmer storniert und trotzdem voll bezahlen?

Hotelzimmer storniert und trotzdem voll bezahlen?
Warnemünder Hotelier verärgert Diamantenes Hochzeitspaar
Frau Z. wollte mit Ihrem Ehegatten die Diamanten Hochzeit in einem Mittelklassehotel in Warnemünde feiern. Gemeinsam mit den Kindern durchforstete Sie das Internet und wurde fündig. Nach erfolgter Buchung eines Zimmers erkrankte Frau Z. und wollte 10 Tage vor der Anreise das Zimmer stornieren. Erstaunt war das Diamantene Paar als anders als im Internet beworben, eine Stornorechnung in Höhe von 90 % der Übernachtungskosten eintraf. Der Geschäftsführer des Hotels erklärte dazu  „Wir bedauern, dass Familie Z. den unrichtigen Informationen auf der Internetseite geglaubt hat. Sie hätte dies verhindern können, wenn sie sich bei uns erkundigt hätten, denn es gelten immer unsere Geschäftsbedingungen.“

Verbraucherschützer Joachim Geburtig klärt auf: 
Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf Stornierung einer Buchung. Kündigt der Gast trotzdem, hat der Hotelier Schadenersatzansprüche und kann den Zimmerpreis abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen, wenn er ein Verschulden des Gastes nachweist. Als Verschulden gilt alles, was in die Risikosphäre des Gastes fällt, ohne Rücksicht darauf, ob der Gast die Umstände beeinflussen kann, zum Beispiel Tod eines Angehörigen, Krankheit oder Unfall, berufliche Termine, Wegfall des Reisezwecks, wie Messe, Konzert oder Ausstellung sowie Schneemangel bei einem Skiurlaub. Nicht angefallene Betriebskosten - etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche - hat sich der Hotelier anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen

t   bei Übernachtung/Frühstück mit pauschal 20 %
t   bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 %
t   bei Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 % vom Übernachtungspreis
als angemessen erachtet.

Im Übrigen muss sich der Hotelier die Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Zimmers erlangt. Im konkreten Fall hat sich der Hotelier jedoch die Werbeaussage des Internetangebotes anrechnen zu lassen, zumal er den Nutzen aus diesem Angebot zieht.
Joachim Geburtig

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15.11.2010

Fluggastrechte von Airlines oft missachtet

Fluggastrechte von Airlines oft missachtet
Verbraucherverbände fordern konsequentere Durchsetzung

Die Ergebnisse einer Online-Umfrage der Verbraucherzentralen in allen Bundesländern belegen, dass Fluggesellschaften bei Verspätungen, Ausfällen oder anderen Störungen die EU-weit geltenden Rechte betroffener Fluggäste häufig missachten. Daher fordern die Verbraucherzentralen der Länder und der Verbraucherzentrale Bundesverband eine gesetzliche Regelung für ein verbindliches Schlichtungsverfahren und wirksame Sanktionen.
Immer mehr Verbraucher nutzen das Flugzeug, um schnell und bequem zu reisen. Doch zunehmend beschweren sich Fluggäste in den Verbraucherberatungsstellen bundesweit darüber, dass sie sich bei Verspätungen, Ausfällen oder anderen Störungen von den Fluggesellschaften im Stich gelassen fühlen und ihre Beschwerden nicht ernst genommen werden.

Tatsächlich haben Flugreisende bei Flügen von oder zu EU-Flughäfen oftmals Ansprüche, die seit 2004 in der EU-Verordnung 261/2004 geregelt sind. Danach steht ihnen nicht nur das Recht auf rechtzeitige und angemessene Information durch die Fluggesellschaften zu, sondern auch je nach Strecke und Zeitverzug eine Betreuung mittels Verpflegung, Kommunikationsangeboten, Beförderung und Unterkunft sowie auf Entschädigungszahlungen. In besonders drastischen Fällen kann der Fluggast sogar zwischen der Erstattung des Flugpreises oder einer anderweitigen Beförderung wählen.

Um genauer zu erfassen, ob und wie die Fluggesellschaften die EU-Rechte umsetzen, befragten die Verbraucherzentralen unter brandenburgischer Federführung von Mai bis September 2010 Betroffene online nach ihren Erfahrungen. Finanziert wurde das Vorhaben vom Bundesverbraucherschutzministerium, das sich für eine bessere Durchsetzung der Fluggastrechte einsetzt. Insgesamt konnten die Angaben von 1.122 Verbrauchern ausgewertet werden, die nicht repräsentativ sind, aber die Beratungserfahrungen der Verbraucherzentralen bestätigen. Das Ergebnis ist erschreckend: Die wesentlichen Ziele der EU-Verordnung, wie eine frühzeitige Information der Fluggäste über Flugstörungen, angemessene Betreuungsleistungen und gegebenenfalls die Leistung von Ausgleichszahlungen, werden nicht erreicht.
  • So wurden über 80 Prozent der Teilnehmer erst am Flughafen über die Flugstörung unterrichtet.
  • Bestehende Ansprüche auf Betreuungsleistungen sowie Ausgleichszahlungen wurden zu wesentlichen Teilen von den Fluggesellschaften ignoriert. Nur jedem vierten boten die Airlines Entschädigungen an, und auch das überwiegend erst auf Nachfrage.
  • Auch ihrer Verpflichtung, die Fluggäste aktiv auf ihre Rechte hinzuweisen, kamen die Fluggesellschaften bei über der Hälfte der Teilnehmer nicht nach.
  • Darauf folgende Beschwerden bearbeiteten sie sehr zögerlich, 22 Prozent erhielt gar keine Antwort. Nur in drei Prozent der Fälle verlief die Rechtsdurchsetzung der Fluggäste reibungslos.

Um die EU-Verordnung zu Fluggastrechten in Deutschland wirksamer durchzusetzen, fordern die Verbraucherzentralen der Länder und der Verbraucherzentrale Bundesverband
  • Die Bundesregierung sollte ihre im Koalitionsvertrag getroffene Vereinbarung zur Einrichtung einer unabhängigen, übergreifenden Schlichtungsstelle für die Verkehrsträger Bus, Bahn, Flug und Schiff schnellstmöglich umsetzen. Dringend ist gesetzlich zu regeln, dass auch den Fluggästen endlich die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr zur Verfügung steht.
  • Die Entscheidungen der Schlichtungsstelle sollten für die Fluggesellschaften bindend sein.
  • Das Luftfahrtbundesamt muss umgehend wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen nach Artikel 16 Absatz 3 der EU-Fluggastrechte-Verordnung für den Fall festlegen, dass Fluggesell-schaften gegen die Verordnung verstoßen.
  • Die Fluggesellschaften haben ihre Informationspflichten sowie die Kundenbetreuung sowohl bei Flugstörungen als auch bei der Beschwerdebearbeitung dringend zu verbessern.
Und schließlich ermuntern die Verbraucherverbände Fluggäste, sich bereits vor einer Buchung aktiv über ihre Rechte zu informieren und diese bei Flugstörungen auch konsequent einzufordern - wenn nötig, mit Hilfe der Verbraucherzentralen!
s.a.
http://verbraucherrecht.blogg.de/suche.php?str=Fluggastrechte&table=entries&suchen=suchen
http://www.nvzmv.de/Presse/2010/1332010.htm
http://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/UNIQ128983076308103/flugumfrageergebnis

12.11.2010

Deutsche Stiftung Verbraucherschutz soll zehn Millionen Euro bekommen

vzbv begrüßt Zusage für Stiftungskapital
Wichtiges Signal für die Verbraucherarbeit in Deutschland

Erfreut zeigt sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) über die Entscheidung des Haushaltsausschusses des Bundestages, zehn Millionen Euro für die Deutsche Stiftung Verbraucherschutz bereitzustellen. „Das ist ein ganz wichtiges Signal für die Verbraucherarbeit in Deutschland“, so Vorstand Gerd Billen. Frohe Kunde gibt es auch vom G20-Gipfel. Die Staats- und Regierungschefs beschlossen auf Initiative von Bundeskanzlerin Merkel, ein Expertengremium einzusetzen, das bis zum nächsten Gipfel einen Bericht zur Situation von Verbrauchern im Finanzmarkt erarbeiten soll.

Die Deutsche Stiftung Verbraucherschutz war im Juli dieses Jahres gegründet worden, nachdem das Bundesverbraucherministerium (BMELV) das nötige Gründungskapital von 50.000 Euro bewilligt hatte. "Die wachsenden Herausforderungen für die Verbraucherarbeit verlangen zusätzliche finanzielle Mittel. Die Stiftung soll dafür ein Auffangbecken sein. Das nun bewilligte Stiftungskapital von zehn Millionen Euro schafft eine stabile Basis, auf die sich aufbauen lässt", freut sich Billen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband will weitere Stifter und Unterstützer gewinnen, um die Verbraucherarbeit in Deutschland ausbauen zu können.

G20: Bericht zum finanziellen Verbraucherschutz
Ebenfalls erfreut zeigt sich der vzbv über die Entscheidung der Staats- und Regierungschefs beim G20-Gipfel, eine Expertengruppe zum finanziellen Verbraucherschutz einzusetzen. "Das ist eine sehr gute Nachricht für Verbraucherinnen und Verbraucher weltweit. Frau Merkel hat Wort gehalten, das Thema in Seoul mit Nachdruck zu vertreten. Dies ist ein weiteres Signal, dass die Bundesregierung die wachsende Bedeutung des Verbraucherschutzes erkannt hat", so Billen. Bis zum nächsten Gipfel soll die Expertengruppe Empfehlungen zu einem effektiven finanziellen Verbraucherschutz in der ganzen Welt erarbeiten.
http://www.vzbv.de/go/presse/1414/index.html?ref_presseinfo=true

siehe auch

Deutsche Stiftung Verbraucherschutz

Verbraucherschutz bedarf ergänzender, zukunftsorientierter Finanzierungsformen für die unabhängige Verbraucherarbeit.

 http://www.vzbv.de/go/stiftung/index.html

09.11.2010

Für den Umtauschanspruch von Telefonkarten (der ersten Generation) gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren

LG Bonn: Verjährungsfrist für den Umtauschanspruch bezüglich Telefonkarten
(Urteil vom 14.09.2010 - 8 S 52/10)

Ein Anspruch auf Auszahlung der auf Telefonkarten (der ersten Generation)
gespeicherten Guthabenwerte besteht, sofern sich das beklagte Unternehmen
bei der Abgabe der Rücktrittserklärung mit dem Umtausch der Telefonkarten
in Verzug befindet. Für den Umtauschanspruch gilt in Abwägung der
widerstreitenden Interessen und unter Einbeziehung der in § 199 Abs. 2 bis
4 BGB enthaltenen gesetzlichen Wertungen eine Verjährungsfrist von zehn
Jahren entsprechend § 199 Abs. 4 BGB.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20100182.htm

01.11.2010

Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr

Internetabzocke wirksam bekämpfen

Zu ihrem heute vorgestellten Gesetzentwurf gegen Kostenfallen im Internet erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
http://www.bmj.de/files/acea178cfe248cda5d1d9537d7da20b8/4737/RefE_Buttonloesung.pdf
Die Buttonlösung schiebt Kostenfallen im Internet einen wirksamen Riegel vor. Das neue Gesetz stellt sicher, dass nur zahlen muss, wer die Kostenpflicht kennt. Internetanbieter werden verpflichtet, mit deutlichem Hinweis über den genauen Preis zu informieren. Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn sie durch Mausklick, bestätigen, dass sie den Hinweis auf die Kosten gesehen haben. Unseriösen Geschäftsmodellen wird der Boden entzogen.
Auf eine europäische Regelung können wir nicht warten, weil jeden Tag neue Internetnutzer in die Kostenfalle tappen. Der Vorschlag des Bundesjustizministeriums liegt in Brüssel schon lange auf dem Tisch. Die Bundesregierung wird sich weiter für eine europäische Buttonlösung einsetzen, weil Kostenfallen nicht an der deutschen Grenze Halt machen. Jetzt bringe ich ein deutsches Gesetz auf den Weg, weil es schneller wirkt als eine europäische Regelung.
Zum Hintergrund:
Immer häufiger verschleiern unseriöse Geschäftemacher die Kosten von Onlineangeboten. Bestimmte Internetleistungen werden beispielsweise als 'gratis' angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung kommt, folgt das böse Erwachen. Häufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen.
Bereits das geltende Recht bietet Möglichkeiten zum Schutz vor Kostenfallen. In vielen Fällen hat der Verbraucher gar keinen rechtlich bindenden Vertrag geschlossen, weil es an der erforderlichen Einigung über den Preis fehlt. Kommt es zum Vertragsschluss, können die Verträge meist angefochten oder widerrufen werden. Darüber hinaus können Mitbewerber, die Verbraucherzentralen und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs häufig im Wege der Unterlassungs- oder Beseitigungsklage gegen die unseriösen Internetanbieter vorgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor.
Die Bundesländer sind ebenfalls aufgefordert, entschlossen gegen Kostenfallen vorzugehen. Sie haben die Möglichkeit, Geldbußen wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung zu verhängen; in manchen Fällen kann auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen, das die Gerichte verfolgen können.
Die jetzt auf den Weg gebrachte Buttonlösung bietet zusätzlichen Schutz. Bei kostenpflichtigen Onlineangeboten sollen Verbraucher künftig mit einem hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis vor versteckten Kosten gewarnt werden - vor einer Bestellung muss der Nutzer mit gesonderter Erklärung, z. B. durch einen Klick ausdrücklich bestätigen, dass er den Hinweis gesehen hat.
Der Vorschlag der Bundesregierung zur Aufnahme einer solchen Regelung in die neue Verbraucherrechterichtlinie liegt in Brüssel zwar auf dem Tisch, die Verabschiedung wird aber nicht vor 2012 erwartet. Anschließend müsste sie noch in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Darum soll nun zunächst eine nationale Regelung geschaffen werden. Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf erarbeitet, der jetzt den Ländern und Verbänden mit Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet wurde.
Den Referentenentwurf , sowie die wichtigsten Fragen und Antworten zu Kostenfallen im Internet finden Sie unter www.bmj.de/abofallen.