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Gebraucht jemand einen Stadtplan auf seiner Homepage ohne  Lizenzgebühren zu bezahlen, reicht es nicht, wenn er den direkten Link  zu seiner Homepage löscht, die Karte aber noch auf seinem Server  hinterlegt ist. Kann, z.B. durch eine Suchmaschine, ein Dritter die  Karte finden, verletzt der Homepagebetreiber weiterhin das Urheberrecht  desjenigen, der die Karte erstellt hat und schuldet Schadenersatz.     
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Die spätere Klägerin veröffentlicht im Internet Kartographien verschiedener Städte, darunter auch München, an denen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Besucher dieser Homepage können diese Karten aufrufen und nutzen. Sie können aber auch Ausschnitte aus den Karten nach Zahlung einer Gebühr auf der eigenen Internetseite verwenden.
Jahre später bemerkte die Nutzungsberechtigte an den Karten, dass der  Kartenausschnitt über eine Suchmaschine weiterhin ohne Probleme  auffindbar war. Sie mahnte daher erneut ab und verlangte Lizenz- und  Anwaltsgebühren in Höhe von 1470 Euro.     
Der Firmeninhaber weigerte sich zu zahlen. Er habe schließlich den  Link gelöscht. Dass er auch die Karte selbst hätte löschen müssen, habe  er nicht gewusst.     
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab der Klägerin jedoch Recht:     
Der Beklagte habe durch das Hinterlegen des Kartenausschnitts auf dem  Server das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin verletzt, da er  die Karte öffentlich zugänglich gemacht habe. Zugänglichmachen setze nur  voraus, dass Dritten der Zugriff auf das geschützte Werk eröffnet sei.  Dies sei hier –trotz Löschung des Links zur Homepage– der Fall. Es sei  unstreitig möglich, die Karte mit einer Suchmaschine zu finden. Dass der  Beklagte dies nicht wusste, sei unerheblich. Ihm sei zumindest  Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er sich kundig hätte machen müssen.     
Der Schadenersatz bemesse sich nach den gewöhnlich auf dem Markt  gezahlten Lizenzen. Auch die Abmahnkosten des Rechtsanwaltes seien zu  erstatten. Der geltend gemachte Betrag sei daher angemessen.     
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 31.3.10, AZ 161 C 15642/09
Urteil des AG München vom 31.3.10, AZ 161 C 15642/09
Exkurs:         
Die unbefugte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet kann sehr teuer werden. Bei der Gestaltung einer Homepage ist daher stets darauf zu achten, ob nicht ein Dritter bei den Inhalten, die von woanders her übernommen werden, ein Nutzungsrecht hat. Bei einem Verstoß ist darauf zu achten, dass wirklich alles vollständig entfernt wird.
Die unbefugte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet kann sehr teuer werden. Bei der Gestaltung einer Homepage ist daher stets darauf zu achten, ob nicht ein Dritter bei den Inhalten, die von woanders her übernommen werden, ein Nutzungsrecht hat. Bei einem Verstoß ist darauf zu achten, dass wirklich alles vollständig entfernt wird.
 
 
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Vielen Dank für Ihren Beitrag, ich werde diesen nach Sichtung in kürze freischalten.
Joachim Geburtig
www-geburtig.info