24.08.2013

Handyverkäufer als Datenkrake?

Handyverkäufer als Datenkrake?

Frau Milz war erregt, als Sie über den Ablauf ihres Handykaufs bei einem Telekommunikationsanbieter in berichtete. 
Völlig unverständlich war der Verbraucherin, dass Name und Anschrift abgefragt und in den Computer eingetragen wurde. „Ich wollte nur ein Handy (ohne Vertrag)
 gegen Barzahlung erwerben. Wenn eine Eieruhr gekauft wird, fragt doch auch 
keiner nach Name und Anschrift und registriert die Daten!“
Sicherlich ist mittlerweile üblich geworden, dass bei Verträgen regelmäßig mehr Angaben abverlangt als gebraucht werden. Denkern Sie an einen Internetshop wo
man sich auch beim Kauf einer Eieruhr datentechnisch nackig machen muss.
Der Gesetzgeber hat für hier keine Form und Inhalt festgelegt
Es bleibt also den Vertragsparteien überlassen wie diese den Vertrag 
ausgestalten.
Ihre Datenwut begründen die Verkäufer unterschiedlich: Mal wird die Datenerfassung damit begründet, dass so Gewährleistung - und Garantierechte 
durch den Käufer besser durchgesetzt werden können,oder der Gesetzgeber habe dies so festgelegt.. Oder es wird ein Verkauf ohne  Namensangabe ganz verweigert. Im Handel mit Handys und Prepaidkarten 
ist diese Informationsgier allerdings historisch durch Vorgaben der 
Bundesnetzagentur und die Rechtsprechung  gewachsen. Das führt dazu, dass die
Verkäufer lieber alles mögliche abfragen, obwohl dazu kein rechtlicher Grund 
besteht!
Immer wieder fragen Verbraucher: 
Ist das erlaubt? Dürfen die diese Fragen stellen und festhalten? 
Dürfen die mir gar ganz den Abschluss verweigern. 
Die Antwort lautet: Ja! 
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht 
die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder 
das Sittengesetz verstößt.“
Danach ist, kurz gesagt, erlaubt, was nicht verboten ist. 
Vorgeschrieben ist diese Art der Datenerfassung jedoch nur für die Begründung, 
inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses 
über Telekommunikationsdienste (z.B. Tarifverträgen auch Prepaidkarten). 
Nach § 95 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) darf der Verkäufer
zur Überprüfung der Angaben des Kunden sogar dessen Personalausweis 
kopieren.
Offensichtlich legen einige Verkäufer diese Regelung sehr weit aus und verwenden 
diese gleich für alle Kaufverträge.
Entscheiden Sie sich lieber für eine Verkaufseinrichtung, welche keine Daten 
sammelt bzw. widersprechen Sie nach Vertragsabschluss der Nutzung Ihrer
 persönlichen Daten.
Beachten Sie, Ihre Daten gehören Ihnen!
Sie bestimmen, was, Sie wann öffentlich machen oder weitergeben.
Mehr zur Datensparsamkeit finden Sie im Flyer der Verbraucherzentralen z.B. 
unter
 https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/Inhalt/Datensparsamkeit/Datensparsamkeit.pdf 

s.a. 
Datenschutz: Die Crux mit den anonymen Prepaid-Karten 
Vorgabe zur Datenerfassung erschwert anonyme TK-Nutzung
http://www.teltarif.de/anonyme-sim-karte-prepaid-discounter/news/52201.html 

Justizminister fordern Ausweiszwang für Prepaid-Karten 
http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/justizminister-fordern-ausweiszwang-fuer-prepaid-karten/

Bundesverfassungsgericht zeigt Versicherungen Grenzen bei der Informationsbeschaffung auf http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/bundesverfassungsgericht-zeigt-versicherungen-grenzen-bei-der-informationsbeschaffung-auf/ 

 Customer-Relationship-Management 
https://de.wikipedia.org/wiki/Customer-Relationship-Management  

18.08.2013

Verbraucherzentrale kontrolliert AGB der Textilreinigungsbetriebe

Verbraucherzentrale kontrolliert AGB der Textilreinigungsbetriebe

Ärger mit der Reinigung – Kleidung in der Reinigung ruiniert

Verbraucherzentrale kontrolliert AGB der Textilreinigungsbetriebe
Eingelaufene Hemden, verwaschene Blusen, verfilzte Pullover oder verschwundene Sakkos – nicht immer bekommt man seine Wäsche wohlbehalten aus der Reinigung zurück. Stellt sich die Frage: Für welche Schäden an der Kleidung muss die Textilreinigung haften? Um ihre Haftung einzuschränken, nutzen Reinigungsbetriebe Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 4. Juli 2013 – VII ZR 249/12 – nachfolgende, von den meisten Reinigungsbetrieben verwendete Haftungsklauseln für unwirksam erklärt.
 “Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
 Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
Achtung: Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB).
Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z. B. durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.”
Verwendet das von Ihnen beauftragte Reinigungsunternehmen noch diese Haftungsklauseln, so kann es sich nicht auf diese Haftungsbegrenzung berufen. Dies war für die Beratungsstelle Rostock Veranlassung, die örtlichen Textilreinigungsbetriebe auf die Überarbeitung Ihrer AGB zu kontrollieren.
Durch die Verbraucherzentrale wurde ein großer Teil der Textilreinigungsbetriebe in Rostock kontrolliert. In mehr als 50 Prozent der Betriebe wurde – obwohl seit der Veröffentlichung der Entscheidung schon mehr als ein Monat vergangen ist – keine Veränderung der AGB vorgenommen. Die Unternehmer wurden nunmehr durch die Verbraucherzentrale unter Fristsetzung aufgefordert, die unwirksamen AGB zu überarbeiten. Sind im Rahmen von Nachkontrollen keine Veränderungen erkennbar, wird den Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugestellt.
Als Kunde einer Textilreinigung sollten Sie folgende Tipps beachten:
  • Lassen Sie bei Abgabe der Kleidung alle bereits vorhandenen Schäden schriftlich vermerken.
  • Verlangen Sie bei Abholung eine Quittung. Auf dieser müssen der gezahlte Betrag, das gereinigte Kleidungsstück sowie die Reinigungsart vermerkt sein.
  • Geht das Reinigungsgut verloren oder wird es vom Textilreiniger grob fahrlässig beschädigt, darf die Haftung nicht wie bisher auf den Zeitwert beschränkt werden. Maßgeblich für den zu ersetzenden Schaden ist der Wiederbeschaffungswert des Kleidungsstückes.
  • Wird der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht, darf die Haftung auch nicht pauschal auf das 15fache des Reinigungspreises begrenzt werden. Der Reinigungspreis stellt, so der BGH, keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung dar.
  • Kunden einer Reinigung sollten weiterhin unbedingt bei der Abgabe ihrer zu reinigenden Kleidung darauf achten, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch wirklich gut sichtbar für sie zur Kenntnis zu nehmen sind. Ist das nicht der Fall, werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zum Bestandteil des Werkvertrags und gelten somit nicht.
Weitere Informationen und Beratungen erhalten Sie in den örtlichen Beratungsstellen.
http://www.nvzmv.de/aerger-mit-der-reinigung—kleidung-in-der-reinigung-ruiniert