03.12.2013

Wenn das Weihnachtspaket nicht ankommt!



Wenn das Weihnachtspaket nicht ankommt!

In den Weihnachtstagen stapft der Postbote durch Schnee und Eis.
Kein Wunder, wenn manch ein Paket beschädigt ankommt!
Und was tut man, wenn die Postsendung den Empfänger kaputt erreicht oder sogar verschwunden ist?
Was kann der Verbraucher  tun, um seine Ansprüche geltend zu machen?
Verbraucherschützer Joachim  Geburtig informiert:

Beim Paketverlust haben die Anbieter der Beförderungsleistung, z. B. die Deutsche Post und die mit ihr verbundenen Unternehmen, für den Wert des verloren gegangenen Versandgutes aufzukommen. Gemäß ihren Allgemeinen  Geschäftsbedingungen (AGB) leistet z.B. die Deutsche Post AG Schadensersatz bis zu einer Höhe von maximal 500 Euro, ohne sich auf die gesetzliche Haftungshöchstgrenze zu beziehen. Diese beträgt ca. 9,41 Euro pro Kilogramm Gewicht. Zuzüglich ist das Entgelt für die Fracht zu erstatten.

Nicht nur der Versender, sondern auch der Empfänger eines Pakets kann Schadensersatzansprüche gegenüber dem Transporteur (DHL oder andere) geltend machen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass es sich beim Frachtvertrag um einen Vertrag zugunsten  Dritter handelt. Voraussetzung für eine Anspruchsstellung ist jedoch die Vorlage des Frachtbriefs („Paketkarte“) im Original.

Geburtig erklärt weiter: Im Kleingedruckten, den AGB kann ein Paketdienst darüber hinaus auch bestimmte Waren von einer Haftung grundsätzlich ausnehmen. Wertvollen Schmuck, Geld oder Edelsteine etwa, aber auch lebende Tiere, verschickt der Verbraucher in der Regel auf eigenes Risiko.

Wer sich über seine Rechte informieren möchte, kann sich an die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e. V. wenden.

24.08.2013

Handyverkäufer als Datenkrake?

Handyverkäufer als Datenkrake?

Frau Milz war erregt, als Sie über den Ablauf ihres Handykaufs bei einem Telekommunikationsanbieter in berichtete. 
Völlig unverständlich war der Verbraucherin, dass Name und Anschrift abgefragt und in den Computer eingetragen wurde. „Ich wollte nur ein Handy (ohne Vertrag)
 gegen Barzahlung erwerben. Wenn eine Eieruhr gekauft wird, fragt doch auch 
keiner nach Name und Anschrift und registriert die Daten!“
Sicherlich ist mittlerweile üblich geworden, dass bei Verträgen regelmäßig mehr Angaben abverlangt als gebraucht werden. Denkern Sie an einen Internetshop wo
man sich auch beim Kauf einer Eieruhr datentechnisch nackig machen muss.
Der Gesetzgeber hat für hier keine Form und Inhalt festgelegt
Es bleibt also den Vertragsparteien überlassen wie diese den Vertrag 
ausgestalten.
Ihre Datenwut begründen die Verkäufer unterschiedlich: Mal wird die Datenerfassung damit begründet, dass so Gewährleistung - und Garantierechte 
durch den Käufer besser durchgesetzt werden können,oder der Gesetzgeber habe dies so festgelegt.. Oder es wird ein Verkauf ohne  Namensangabe ganz verweigert. Im Handel mit Handys und Prepaidkarten 
ist diese Informationsgier allerdings historisch durch Vorgaben der 
Bundesnetzagentur und die Rechtsprechung  gewachsen. Das führt dazu, dass die
Verkäufer lieber alles mögliche abfragen, obwohl dazu kein rechtlicher Grund 
besteht!
Immer wieder fragen Verbraucher: 
Ist das erlaubt? Dürfen die diese Fragen stellen und festhalten? 
Dürfen die mir gar ganz den Abschluss verweigern. 
Die Antwort lautet: Ja! 
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht 
die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder 
das Sittengesetz verstößt.“
Danach ist, kurz gesagt, erlaubt, was nicht verboten ist. 
Vorgeschrieben ist diese Art der Datenerfassung jedoch nur für die Begründung, 
inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses 
über Telekommunikationsdienste (z.B. Tarifverträgen auch Prepaidkarten). 
Nach § 95 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) darf der Verkäufer
zur Überprüfung der Angaben des Kunden sogar dessen Personalausweis 
kopieren.
Offensichtlich legen einige Verkäufer diese Regelung sehr weit aus und verwenden 
diese gleich für alle Kaufverträge.
Entscheiden Sie sich lieber für eine Verkaufseinrichtung, welche keine Daten 
sammelt bzw. widersprechen Sie nach Vertragsabschluss der Nutzung Ihrer
 persönlichen Daten.
Beachten Sie, Ihre Daten gehören Ihnen!
Sie bestimmen, was, Sie wann öffentlich machen oder weitergeben.
Mehr zur Datensparsamkeit finden Sie im Flyer der Verbraucherzentralen z.B. 
unter
 https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/Inhalt/Datensparsamkeit/Datensparsamkeit.pdf 

s.a. 
Datenschutz: Die Crux mit den anonymen Prepaid-Karten 
Vorgabe zur Datenerfassung erschwert anonyme TK-Nutzung
http://www.teltarif.de/anonyme-sim-karte-prepaid-discounter/news/52201.html 

Justizminister fordern Ausweiszwang für Prepaid-Karten 
http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/justizminister-fordern-ausweiszwang-fuer-prepaid-karten/

Bundesverfassungsgericht zeigt Versicherungen Grenzen bei der Informationsbeschaffung auf http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/bundesverfassungsgericht-zeigt-versicherungen-grenzen-bei-der-informationsbeschaffung-auf/ 

 Customer-Relationship-Management 
https://de.wikipedia.org/wiki/Customer-Relationship-Management  

18.08.2013

Verbraucherzentrale kontrolliert AGB der Textilreinigungsbetriebe

Verbraucherzentrale kontrolliert AGB der Textilreinigungsbetriebe

Ärger mit der Reinigung – Kleidung in der Reinigung ruiniert

Verbraucherzentrale kontrolliert AGB der Textilreinigungsbetriebe
Eingelaufene Hemden, verwaschene Blusen, verfilzte Pullover oder verschwundene Sakkos – nicht immer bekommt man seine Wäsche wohlbehalten aus der Reinigung zurück. Stellt sich die Frage: Für welche Schäden an der Kleidung muss die Textilreinigung haften? Um ihre Haftung einzuschränken, nutzen Reinigungsbetriebe Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 4. Juli 2013 – VII ZR 249/12 – nachfolgende, von den meisten Reinigungsbetrieben verwendete Haftungsklauseln für unwirksam erklärt.
 “Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
 Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
Achtung: Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB).
Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z. B. durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.”
Verwendet das von Ihnen beauftragte Reinigungsunternehmen noch diese Haftungsklauseln, so kann es sich nicht auf diese Haftungsbegrenzung berufen. Dies war für die Beratungsstelle Rostock Veranlassung, die örtlichen Textilreinigungsbetriebe auf die Überarbeitung Ihrer AGB zu kontrollieren.
Durch die Verbraucherzentrale wurde ein großer Teil der Textilreinigungsbetriebe in Rostock kontrolliert. In mehr als 50 Prozent der Betriebe wurde – obwohl seit der Veröffentlichung der Entscheidung schon mehr als ein Monat vergangen ist – keine Veränderung der AGB vorgenommen. Die Unternehmer wurden nunmehr durch die Verbraucherzentrale unter Fristsetzung aufgefordert, die unwirksamen AGB zu überarbeiten. Sind im Rahmen von Nachkontrollen keine Veränderungen erkennbar, wird den Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugestellt.
Als Kunde einer Textilreinigung sollten Sie folgende Tipps beachten:
  • Lassen Sie bei Abgabe der Kleidung alle bereits vorhandenen Schäden schriftlich vermerken.
  • Verlangen Sie bei Abholung eine Quittung. Auf dieser müssen der gezahlte Betrag, das gereinigte Kleidungsstück sowie die Reinigungsart vermerkt sein.
  • Geht das Reinigungsgut verloren oder wird es vom Textilreiniger grob fahrlässig beschädigt, darf die Haftung nicht wie bisher auf den Zeitwert beschränkt werden. Maßgeblich für den zu ersetzenden Schaden ist der Wiederbeschaffungswert des Kleidungsstückes.
  • Wird der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht, darf die Haftung auch nicht pauschal auf das 15fache des Reinigungspreises begrenzt werden. Der Reinigungspreis stellt, so der BGH, keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung dar.
  • Kunden einer Reinigung sollten weiterhin unbedingt bei der Abgabe ihrer zu reinigenden Kleidung darauf achten, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch wirklich gut sichtbar für sie zur Kenntnis zu nehmen sind. Ist das nicht der Fall, werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zum Bestandteil des Werkvertrags und gelten somit nicht.
Weitere Informationen und Beratungen erhalten Sie in den örtlichen Beratungsstellen.
http://www.nvzmv.de/aerger-mit-der-reinigung—kleidung-in-der-reinigung-ruiniert

03.06.2013

Bundespreis Verbraucherschutz erstmals verliehen
Deutsche Stiftung Verbraucherschutz ehrt Engagement für Verbraucherrechte


Die Deutsche Stiftung Verbraucherschutz hat erstmals Personen und Projekte, die sich in herausragender Weise für Verbraucherrechte einsetzen, mit dem Bundespreis Verbraucherschutz ausgezeichnet. Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner überreichte gemeinsam mit Stiftungsvorstand Lukas Siebenkotten die Auszeichnungen heute vor rund 500 Gästen auf dem Deutschen Verbrauchertag in Berlin.

In der Kategorie Persönlichkeiten wurden Volker und Helga Zapke sowie Edda Castelló geehrt. Das Ehepaar Zapke erhält den Preis für seinen Einsatz gegen Giftstoffe in Holzschutzmitteln wie Lindan oder Pentachlorphenol (PCP). Dank des langjährigen Engagements und der juristischen Auseinandersetzung in mehreren Instanzen gegen die Hersteller hat die Politik reagiert: Derartige Stoffe sind heute verboten. Edda Castelló, seit mehr als 30 Jahren bei der Verbraucherzentrale Hamburg für Finanzthemen zuständig, wird für ihren Einsatz für Verbraucherrechte im Versicherungs- und Bankenmarkt geehrt. Erst kürzlich erstritt sie ein Urteil, dank dem Millionen Versicherter jetzt einen Anspruch auf Nachzahlungen bei frühzeitiger Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungen haben. Die Preisträger erhalten eine Prämie von jeweils 7.500 Euro, mit der sie ein gemeinnütziges Vorhaben ihrer Wahl unterstützen können.

Der Bundespreis Verbraucherschutz in der Kategorie Projekte geht an den Deutschen LandFrauenverband für sein bundesweites Bildungsprojekt zum aid-Ernährungsführerschein. Grundschülerinnen und Grundschülern erfahren durch das vom aid infodienst entwickelte Schulangebot in sechs Doppelstunden mehr über den praktischen Umgang mit frischen Lebensmitteln und lernen Wissenswertes über die Zutaten der selbst zubereiteten Gerichte. Angesichts von gesellschaftlichen Problemen wie ungesunder Ernährung, Übergewicht und Ess-Störungen ist der aid-Ernährungsführerschein ein wichtiger Beitrag, damit junge Verbraucherinnen und Verbraucher sich selbstbestimmter für eine gesunde Ernährung entscheiden können. Bereits über 165.000 Kinder haben dank der LandFrauen den aid-Ernährungsführerschein erfolgreich gemeistert. Das Projekt erhält ein Preisgeld von 5.000 Euro.

"Unsere Preisträger sind Vorbilder für starken und erfolgreichen Verbraucherschutz. Zugleich macht ihr Engagement deutlich, dass jeder Verbraucherschützer werden kann. Jeder ist im Alltag mit Fragen zu Gesundheit und Ernährung, zu Finanzen oder Datenschutz konfrontiert und kann sich für mehr Information und mehr Rechte einsetzen", sagt Julian Fischer, Geschäftsführer der Deutschen Stiftung Verbraucherschutz.

Die diesjährigen Gewinner wurden von einer hochkarätig besetzten Jury mit Vertretern aus Wissenschaft, Politik, Wirtschaft, Medien und Verbraucherorganisationen gewählt. Der Bundespreis Verbraucherschutz soll künftig alle zwei Jahre verliehen werden.

Weitere Informationen zum Bundespreis Verbraucherschutz 2013, den Preisträgern und der Jury unter: www.verbraucherstiftung.de/bundespreis

Die Stiftung Verbraucherschutz
Die Deutsche Stiftung Verbraucherschutz hat das Ziel, die Verbraucherarbeit in Deutschland zu stärken. Sie fördert Projekte, um Verbraucher besser zu informieren, zu beraten und weiterzubilden. Sie will Verbraucherinteressen durchsetzen und die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft verbessern. Dies trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft bei.
www.verbraucherstiftung.de

Die Stiftung auf YouTube
www.youtube.de/verbraucherstiftung

24.04.2013

Warnung vor neuer Inkasso-Welle (Culpa Inkasso GmbH)


Warnung vor neuer Inkasso-Welle

Derzeit erhalten die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale in MV zahlreiche Beschwerden über Mahnschreiben der Culpa Inkasso GmbH mit Sitz in Stuttgart. Die Firma Forderungsverwaltung & Management GmbH aus Frankfurt macht darin zweifelhafte Forderung aus einer Bestellung über slim.com geltend.
 Forderung vom Mai 2011 seien  noch nicht beglichen worden. Neben den offenen Beträgen werden  Mahn- und Inkassokosten berechnet. So dass die Forderung über 160 Eur. beträgt 
Verbraucherschützer Joachim Geburtig rät zur Vorsicht. Betroffene müssen grundsätzlich nur dann zahlen, wenn sie am einen rechtsgültigen Vertrag geschlossen haben. Zahlreiche Verbraucher behaupten keinen Internetanschluss zu besitzen bzw. keinen Vertrag eingegangen zu sein.
Ist kein Vertrag zustande gekommen oder wurde er durch Täuschung untergeschoben, sollten Betroffene der Forderung schriftlich widersprechen. Wer im Zweifel ist, ob das „Inkassobüro“  zum Forderungseinzug berechtigt ist, sollte sich Nachweise vorlegen lassen.
Beim Verdacht auf eine Straftat wäre auch die Erstattung einer Strafanzeige anzuraten.

s.a. http://www.nvzmv.de/warnung-vor-neuer-inkasso-welle

09.04.2013

Mängelexemplare im Buchhandel


Mängelexemplare im Buchhandel

Frau K. wollte ihrer besten Freundin zum 30igsten Geburtstag ein Geschenk machen und kaufte Ihr ein Buch ihres Lieblingsautors. Beim Einpacken fiel der Verbraucherin auf, dass das Buch auf den Seitenrand mit einem Aufdruck Mängelexemplar versehen war.

Was war hier geschehen? Hätte der Verkäufer nicht auf den Aufdruck hinweisen müssen?

Mängelexemplar ist ein Begriff aus dem Buchhandel und bezeichnet ein, das auf Grund eines deutlichen Mangels(verschmutzt oder beschädigt“)nicht mehr der Buchpreisbindung" unterliegt und somit billiger verkauft wird. Diese Bücher kennzeichnet man in der Regel durch einen gut sichtbaren Stempel. (§ 7 Abs. 1 Ziff. 4 BuchPrG). 

Das OLG Frankfurt a.M. beschäftigt sich mit der Frage, ob allein eine typische „Mängelkennzeichnung“ ein ansonsten makelloses Buch der Preisbindung enthebt. Das OLG Frankfurt hat hierzu in einem Grundsatzurteil (11U 8/05(Kart)) entschieden: Es ist zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs verlagsneue Bücher unter dem gebunden Preis zu verkaufen, die als Mängelexemplare gekennzeichnet sind, ohne verschmutzt oder beschädigt zu sein oder sonst einen Fehler aufzuweisen.

Zum verschenken, ist ein Buch mit dem Aufdruck Mängelexemplar sicherlich ungeeignet.
Andere lieben sie:
Die Mängelexemplare, die in den Buchläden oder im Internet zu stark reduzierten Preisen angeboten werden. Meist kann man als Käufer 50% oder mehr sparen, wenn man ein wenig Glück hat. Doch warum werden diese Bücher eigentlich gestempelt? Und warum werden nicht einfach alle Bücher günstiger angeboten? Die Antwort darauf ist die in Deutschland geltende Buchpreisbindung.

Verbraucher sollten also mit wachsamem Auge Bücher kaufen um nicht ungewollt ein Mängelexemplar zu erwerben.

25.03.2013

Bundespreis Verbraucherschutz zeichnet Vorreiter für Verbraucherrechte aus


Bundespreis Verbraucherschutz zeichnet Vorreiter für Verbraucherrechte aus

Vorschläge können bis zum 11. April eingereicht werden

Die Deutsche Stiftung Verbraucherschutz vergibt 2013 erstmals den Bundespreis Verbraucherschutz. Ausgezeichnet werden Personen und Projekte, die sich in besonderer Weise für den Verbraucherschutz engagieren. Vorschläge für Preisträger können bis zum 11. April bei der Stiftung eingereicht werden. Die Gewinner ermittelt eine hochkarätige Jury. Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner übereicht die Auszeichnungen am 3. Juni auf dem Deutschen Verbrauchertag.
Mit dem Preis will die Deutsche Stiftung Verbraucherschutz die Verbraucherarbeit in Deutschland stärken und das persönliche Engagement von Menschen und Organisationen im Bereich Verbraucherschutz sichtbar machen.
„Jeder kann Verbraucherschützer werden. Denn wir alle sind im Alltag mit Fragen etwa zur Lebensmittelsicherheit, Abzocke oder des Datenschutzes im Internet konfrontiert“, sagt Julian Fischer, Geschäftsführer der Deutschen Stiftung Verbraucherschutz.
Bis zum 11. April 2013 können Privatpersonen oder Organisationen Vorschläge für Preisträger in zwei Kategorien einreichen:
  • Persönlichkeit des Verbraucherschutzes: Auszeichnung einer Einzelperson, die sich für die Stärkung der Verbraucher/innen eingesetzt hat. Das Preisgeld von 15.000 Euro kann der/die Preisträger/in für ein gemeinnütziges Vorhaben im Bereich Verbraucherschutz einsetzen.
  • Projekt des Verbraucherschutzes: Auszeichnung eines Projektes, einer Initiative oder einer Maßnahme, die Verbraucherschutz wirkungsvoll umgesetzt hat. Das Preisgeld in Höhe von 5.000 Euro kommt der Organisation des ausgezeichneten Projekts zu Gute.
Die Vorschläge für die Preisträger können über ein Formular auf der Website www.verbraucherstiftung.de/bundespreis abgegeben werden. Eine hochkarätige und fachkompetente Jury wählt aus den Vorschlägen die Gewinner aus.
http://www.verbraucherstiftung.de/service/presse/bundespreis-verbraucherschutz-zeichnet-vorreiter-fuer-verbraucherrechte-aus