29.02.2012

BGH (VIII ZR 155/11) zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietwohnung

Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels
einer Mietwohnung


Der Bundesgerichtshof hat heute in einer Entscheidung seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietsache bekräftigt.

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der
Klägerin in Berlin-Mitte. Einen Teil der Wohnungen vermietet die Klägerin
als Ferienwohnungen an Touristen. Die Beklagten minderten die Miete um 20
%, da es durch die Vermietung an Touristen zu erheblichen Belästigungen
durch Lärm und Schmutz komme.
Wegen des aufgelaufenen Mietrückstands
kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit den Beklagten fristlos,
hilfsweise fristgemäß. Nach der Kündigung zahlten die Beklagten unter
Vorbehalt einen Betrag von 3.704,68 €.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Räumung der Wohnung. Im Wege der
Widerklage verlangen die Beklagten die Rückzahlung des unter Vorbehalt
gezahlten Betrags sowie die Feststellung, dass sie zur Mietminderung
berechtigt sind. Das Amtsgericht hat die von den Mietern vorgenommene
Minderung der Miete für angemessen gehalten und die Räumungsklage
abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die
Beklagten zur Räumung der Wohnung verurteilt und die Widerklage
abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision der beklagten Mieter hatte Erfolg. Der
VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das
Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung eines Sachmangels (§
536 BGB*) in unvertretbarer Weise überspannt hat.

mehr unter
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=59394&pos=1&anz=29

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21.02.2012

Fair Play beim Online-Ticketkauf

Fair Play beim Online-Ticketkauf – Aigner: "Karten nur bei autorisierten Anbietern kaufen"

Bundesverbraucherministerium und BVL geben im Vorfeld der Fußball-EM und der Olympischen Spiele Tipps für den sicheren Kartenkauf im Internet
Wenige Monate vor Beginn der Fußball-Europameisterschaft in Polen und der Ukraine haben das Bundesverbraucherministerium (BMELV) und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vor unseriösen Ticketanbietern gewarnt.
Fußballfans, die live dabei sein wollen, sollten Tickets nur bei autorisierten Anbietern erwerben, sagte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner am Dienstag in Berlin. Schwarzhändler würden nicht nur überhöhte Preise verlangen, sondern seien möglicherweise nicht einmal im Besitz der angepriesenen Karten. BMELV und BVL haben die wichtigsten Tipps für den Ticketkauf zusammengestellt. Wichtig ist es, das Impressum und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen sowie auf die Platzkategorie zu achten. Wer solche Ratschläge befolgt, sollte keine böse Überraschung erleben, sagte Dr. Helmut Tschiersky-Schöneburg, Präsident des BVL.
Worauf die Verbraucherinnen und Verbraucher achten sollten:
  • Prüfen, ob der Verkäufer ein autorisierter Tickethändler ist
    Es gibt Veranstaltungen, bei denen der Ticketverkauf nur über offizielle Verkaufsstellen abgewickelt wird. So warnen die UEFA und auch die Organisatoren der Olympischen Spiele in London (27.07. – 12.08.2012) eindringlich vor nicht autorisierten Agenturen und Vermittlern, die Eintrittskarten oder sogenannte Hospitality-Pakete anbieten. Im schlimmsten Fall kann der Erwerb bei einem nicht autorisierten Händler dazu führen, dass Verbraucher die bezahlten Tickets nicht erhalten oder ihnen der Zutritt zur Veranstaltung verwehrt wird. Verbraucher sollten sich daher auf den Veranstalterseiten darüber informieren, wer zum Verkauf der Tickets autorisiert ist.
  • Hände weg von Anbietern ohne Kontaktdaten auf der Internetseite
    Im Internet finden sich zahlreiche Anbieter, die Eintrittskarten zu überhöhten Preisen verkaufen und so hohe Gewinne erzielen. Nur selten finden sich auf der Internetseite solcher Anbieter Angaben zur Höhe des Originalpreises. Ein Preisvergleich mit den offiziellen Anbietern, die auch Tickets für die Veranstaltung verkaufen, lohnt sich.
  • Auf Angaben zur Platzkategorie achten
    Platzkategorien inoffizieller Anbieter oder Zweithändler weichen mitunter erheblich ab von denen offizieller Anbieter. Damit Verbraucher auch den gewünschten Platz erhalten, sollten sie alle Angaben des Anbieters zur Platzkategorie überprüfen, insbesondere ob dieser sich vorbehält, von den Kategorien des Veranstalters abzuweichen. Mit einem Blick auf den Sitzplan des Veranstaltungsorts lässt sich prüfen, ob die Kategorien mit denen des Veranstalters bzw. offiziellen Anbieters übereinstimmen.
  • Alle für den Kauf wichtigen Informationen einholen
    Verbraucher sollten sich vor ihrer Bestellung über Lieferbedingungen, Gebühren, Rückerstattung (z.B. bei Veranstaltungsausfall oder -verlegung) und Zahlungsweise erkundigen. Informationen dazu gibt es in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Verkäufer, die die angebotenen Karten gar nicht besitzen, behalten sich im Kleingedruckten häufig vor, die Karten erst direkt zu Beginn der Veranstaltung zu liefern oder sie an Orten zu hinterlegen, die für Verbraucher nur mit hohem Aufwand erreichbar sind.
  • Datenschutzbestimmungen lesen
    Bei Online-Bestellungen geben Verbraucher viele ihrer Daten preis. Verbraucher sollten daher die Datenschutzbestimmungen des Anbieters aufmerksam durchlesen, um sich vor einer ungewollten Weiternutzung ihrer persönlichen Daten zum Beispiel für Werbezwecke zu schützen.
Am 2. März 2012 endet die offizielle Vorverkaufsphase für die Europameisterschaft in Polen und der Ukraine (08.06. – 01.07.2012). Mit den Olympischen Spielen in London (27.07. – 12.08.2012) lockt in diesem Sommer ein zweites sportliches Großereignis in Europa. Generell ist die Gefahr groß, beim Onlinekauf von Tickets für Sport- und auch Kulturveranstaltungen an schwarze Schafe zu geraten – besonders im inoffiziellen Verkauf. Das hat eine Untersuchung aus dem Jahr 2010 gezeigt. Im Rahmen einer europaweit koordinierten Aktion wurden in Deutschland 29 Ticketwebsites für Sport- und Kulturveranstaltungen vom BVL, dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale) überprüft. 28 Websites wurden beanstandet. Dank der engen Zusammenarbeit mit dem vzbv und der Wettbewerbszentrale konnten die Rechtsverstöße von 23 Anbietern bis heute erfolgreich abgestellt werden. In fünf weiteren umfangreichen Fällen, die grenzüberschreitend tätige Anbieter im EU-Ausland betreffen, hat das BVL durch die Einleitung von Amtshilfeersuchen bei seinen europäischen Partnerbehörden erreicht, dass die betroffenen Angebote in vielen Aspekten im Interesse der deutschen Verbraucher geändert wurden.
mehr unter http://www.bvl.bund.de/DE/08_PresseInfothek/01_FuerJournalisten/01_Presse_und_Hintergrundinformationen/01_PI_und_HGI/Verbraucherschutz/2012/2012_02_12_ticketkauf.html?nn=1401270

14.02.2012


Urheberrecht: Abmahnindustrie in die Schranken weisen

vzbv fordert gesetzliche Klarstellung, um die Kosten für Verbraucher zu begrenzen

Im Urheberrecht müssen Verbraucher besser vor Abmahn-Abzocke geschützt werden. Das fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und verlangt eine gesetzliche Klarstellung. Bei Verstößen darf die erste Abmahnung maximal 100 Euro für die Verbraucher kosten, soweit sie privat handeln. „Die derzeitige Regelung enthält zu viele Schlupflöcher und kann die Abmahnindustrie nicht stoppen“, erklärt Cornelia Tausch, Leiterin des Fachbereichs Wirtschaft und Internationales. Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hatte im Dezember 2011 angekündigt, bald einen Gesetzentwurf vorlegen zu wollen.

mehr unter http://www.vzbv.de/8829.htm

01.02.2012

Bundesgerichtshof verneint Zulässigkeit der Abrechnung
nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich
der Heizkostenverordnung
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht.
Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint, und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV** um 15 % zu kürzen.
Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien hatten Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV* sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere "die Kosten der verbrauchten Brennstoffe". Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.
Der Senat hat weiter entschieden, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV* ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden; dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen.
*§ 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,
** § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. ...
Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11
AG Königstein - Urteil vom 09. September 2010 - 21 C 204/10 (19)
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 12. April 2011 - 2-17 S 128/10
Karlsruhe, den 1. Februar 2012