Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels
einer Mietwohnung
Der Bundesgerichtshof hat heute in einer Entscheidung seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietsache bekräftigt.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der
Klägerin in Berlin-Mitte. Einen Teil der Wohnungen vermietet die Klägerin
als Ferienwohnungen an Touristen. Die Beklagten minderten die Miete um 20
%, da es durch die Vermietung an Touristen zu erheblichen Belästigungen
durch Lärm und Schmutz komme. Wegen des aufgelaufenen Mietrückstands
kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit den Beklagten fristlos,
hilfsweise fristgemäß. Nach der Kündigung zahlten die Beklagten unter
Vorbehalt einen Betrag von 3.704,68 €.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Räumung der Wohnung. Im Wege der
Widerklage verlangen die Beklagten die Rückzahlung des unter Vorbehalt
gezahlten Betrags sowie die Feststellung, dass sie zur Mietminderung
berechtigt sind. Das Amtsgericht hat die von den Mietern vorgenommene
Minderung der Miete für angemessen gehalten und die Räumungsklage
abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die
Beklagten zur Räumung der Wohnung verurteilt und die Widerklage
abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision der beklagten Mieter hatte Erfolg. Der
VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das
Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung eines Sachmangels (§
536 BGB*) in unvertretbarer Weise überspannt hat.
mehr unter
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=59394&pos=1&anz=29
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29.02.2012
21.02.2012
Fair Play beim Online-Ticketkauf
Fair Play beim Online-Ticketkauf – Aigner: "Karten nur bei autorisierten Anbietern kaufen"
Bundesverbraucherministerium und BVL geben im Vorfeld der Fußball-EM und der Olympischen Spiele Tipps für den sicheren Kartenkauf im Internet
Wenige Monate vor Beginn der Fußball-Europameisterschaft in Polen und der Ukraine haben das Bundesverbraucherministerium (BMELV) und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vor unseriösen Ticketanbietern gewarnt.
Fußballfans, die live dabei sein wollen, sollten Tickets nur bei autorisierten Anbietern erwerben, sagte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner am Dienstag in Berlin. Schwarzhändler würden nicht nur überhöhte Preise verlangen, sondern seien möglicherweise nicht einmal im Besitz der angepriesenen Karten. BMELV und BVL haben die wichtigsten Tipps für den Ticketkauf zusammengestellt.
Wichtig ist es, das Impressum und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen sowie auf die Platzkategorie zu achten. Wer solche Ratschläge befolgt, sollte keine böse Überraschung erleben, sagte Dr. Helmut Tschiersky-Schöneburg, Präsident des BVL.
Worauf die Verbraucherinnen und Verbraucher achten sollten:
- Prüfen, ob der Verkäufer ein autorisierter Tickethändler ist
Es gibt Veranstaltungen, bei denen der Ticketverkauf nur über offizielle Verkaufsstellen abgewickelt wird. So warnen die UEFA und auch die Organisatoren der Olympischen Spiele in London (27.07. – 12.08.2012) eindringlich vor nicht autorisierten Agenturen und Vermittlern, die Eintrittskarten oder sogenannte Hospitality-Pakete anbieten. Im schlimmsten Fall kann der Erwerb bei einem nicht autorisierten Händler dazu führen, dass Verbraucher die bezahlten Tickets nicht erhalten oder ihnen der Zutritt zur Veranstaltung verwehrt wird. Verbraucher sollten sich daher auf den Veranstalterseiten darüber informieren, wer zum Verkauf der Tickets autorisiert ist. - Hände weg von Anbietern ohne Kontaktdaten auf der Internetseite
Im Internet finden sich zahlreiche Anbieter, die Eintrittskarten zu überhöhten Preisen verkaufen und so hohe Gewinne erzielen. Nur selten finden sich auf der Internetseite solcher Anbieter Angaben zur Höhe des Originalpreises. Ein Preisvergleich mit den offiziellen Anbietern, die auch Tickets für die Veranstaltung verkaufen, lohnt sich. - Auf Angaben zur Platzkategorie achten
Platzkategorien inoffizieller Anbieter oder Zweithändler weichen mitunter erheblich ab von denen offizieller Anbieter. Damit Verbraucher auch den gewünschten Platz erhalten, sollten sie alle Angaben des Anbieters zur Platzkategorie überprüfen, insbesondere ob dieser sich vorbehält, von den Kategorien des Veranstalters abzuweichen. Mit einem Blick auf den Sitzplan des Veranstaltungsorts lässt sich prüfen, ob die Kategorien mit denen des Veranstalters bzw. offiziellen Anbieters übereinstimmen. - Alle für den Kauf wichtigen Informationen einholen
Verbraucher sollten sich vor ihrer Bestellung über Lieferbedingungen, Gebühren, Rückerstattung (z.B. bei Veranstaltungsausfall oder -verlegung) und Zahlungsweise erkundigen. Informationen dazu gibt es in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Verkäufer, die die angebotenen Karten gar nicht besitzen, behalten sich im Kleingedruckten häufig vor, die Karten erst direkt zu Beginn der Veranstaltung zu liefern oder sie an Orten zu hinterlegen, die für Verbraucher nur mit hohem Aufwand erreichbar sind. - Datenschutzbestimmungen lesen
Bei Online-Bestellungen geben Verbraucher viele ihrer Daten preis. Verbraucher sollten daher die Datenschutzbestimmungen des Anbieters aufmerksam durchlesen, um sich vor einer ungewollten Weiternutzung ihrer persönlichen Daten zum Beispiel für Werbezwecke zu schützen.
mehr unter http://www.bvl.bund.de/DE/08_PresseInfothek/01_FuerJournalisten/01_Presse_und_Hintergrundinformationen/01_PI_und_HGI/Verbraucherschutz/2012/2012_02_12_ticketkauf.html?nn=1401270
14.02.2012
Urheberrecht: Abmahnindustrie in die Schranken weisen
vzbv fordert gesetzliche Klarstellung, um die Kosten für Verbraucher zu begrenzen
mehr unter http://www.vzbv.de/8829.htm
01.02.2012
Bundesgerichtshof verneint Zulässigkeit der Abrechnung
nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich
der Heizkostenverordnung
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur
Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten
Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV)
entspricht.
Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die
Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser
Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem
sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum
geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen
als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter
anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der
Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint,
und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den
auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV** um 15 %
zu kürzen.
Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien
hatten Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige
VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine
Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der
Heizkostenverordnung nicht entspricht. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV*
sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der
zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere
"die Kosten der verbrauchten Brennstoffe". Dieser Regelung ist zu
entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich
verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes
Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip
nicht gerecht.
Der Senat hat weiter entschieden, dass ein derartiger
Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung
nach § 12 HeizkostenV* ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift
betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum
verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um
einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen
worden; dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, eine Abrechnung nach
dem Leistungsprinzip nachzuholen.
*§ 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
…
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen
Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der
verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,
…
** § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme
oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht
verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der
nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn
entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. ...
Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11
AG Königstein - Urteil vom 09. September 2010 - 21 C 204/10 (19)
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 12. April 2011 - 2-17 S 128/10
Karlsruhe, den 1. Februar 2012
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