Stornierung der Ferienwohnung - welche Kosten können entstehen?
Ferienwohnungen werden
gerade in unserem Bundesland und
besonders in der Ferienzeit für eine Vielzahl von Reisenden immer
interessanter.
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Verbraucherschützer Joachim
Geburtig erläutert die Ansprüche der Vermieter bei einer etwaigen Stornierung.
Bucht der Reisende von einem Reiseveranstalter
oder einer Ferienhausagentur als deren eigene Leistung über einen Katalog
für die Ferienzeit eine Wohnung oder ein Haus, kommt nach der Rechtsprechung
das Reisevertragsrecht nach §§ 651a ff. BGB analog zur Anwendung.
Bei einer Stornierung
verliert der Veranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis. Der Rücktritt ist
für den Reisenden mit erheblichen finanziellen Konsequenzen verbunden, denn §651i BGB gibt dem Veranstalter das Recht, vom Reisenden eine angemessene Entschädigung zu
verlangen. Diese bemisst sich
- nach dem Reisepreis,
- unter Abzug des Wertes der vom Veranstalter ersparten Aufwendungen und
- unter Abzug dessen, was der Veranstalter durch anderweitige Verwertung der Reise erlangen kann.
Der Gesetzgeber räumt den
Veranstaltern in § 651i Abs.3 BGB ein, im Vertrag einen Prozentsatz des Reisepreises als pauschalisierte Entschädigung
festzusetzen. In den AGB der Reiseveranstalter finden sich daher für diese
Fälle Regelungen über sogenannten Stornogebühren,
die die Entschädigung in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Rücktrittes und der Art
der Reise regeln. Bitte checken Sie dazu Ihre Vertragsunterlagen!
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Anders sieht es aus, wenn
ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung privat
von dem Eigentümer oder einem Hotelier angemietet wird. Wie Geburtig
erläutert, finden für diese Vertragsverhältnisse mietvertragsrechtliche
Regelungen des BGB Anwendung.
In den §§ 535 und 537 BGB
ist eine Stornierungsmöglichkeit nicht vorgesehen. Wenn Sie die Ferienwohnung
nicht nutzen, sind Sie trotzdem zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses
verpflichtet.
Der
Vermieter muss sich allerdings ersparte Eigenaufwendungen entgegen rechnen
lassen. Diese betragen bei einer Ferienwohnung/-haus in der Regel 5 - 10 %.
Eine Zahlungsverpflichtung entfällt nur dann, wenn der Vermieter die
Ferienwohnung anderweitig an Feriengäste zu den mit Ihnen vereinbarten
Bedingungen vermieten kann.
s.a. http://www.nvzmv.de/stornierung-der-ferienwohnung
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