23.12.2014

Sylvesterknaller und Feuerwerk – Gefährlicher Spaß?



Sylvesterknaller und Feuerwerk – Gefährlicher Spaß?

Zum Jahreswechsel werden zahlreiche Verbraucher in der Silvesternacht das neue Jahr mit Raketen und Böllersalven begrüßen. 
Geprüftes Feuerwerk erkennen Sie an der Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle. Die BAM-Identifikationsnummer (BAM Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung), die im vergangenen Jahr noch verpflichtend in der Gebrauchsanweisung angegeben werden musste und somit Bestandteil der Kennzeichnung war, ist nun nicht mehr erforderlich. Die Hersteller entscheiden, ob sie die BAM-Identifikationsnummer aufdrucken oder nicht.

Achtung Verletzungsrisiko! Neben den vielen erlaubten Raketen, Batterien und Knallkörpern gibt es eine unbekannte Zahl an illegalen Feuerwerksartikeln. Diese Pyrotechnikartikel können zu erheblichen Verletzungen führen. Vor dem Abbrennen dieses oftmals gefährlichen Feuerwerks warnt die BAM ausdrücklich
Wer nicht zugelassene Feuerwerkskörper verkauft oder verwendet, macht sich strafbar.

Feuerwerkskörper werden in zwei Kategorien eingeteilt. Knallkörper mit dem Kürzel F2 (oder der alten, noch bis 2017 gültigen Bezeichnung P II) dürfen nur von Personen ab 18 Jahren und nur zu Silvester angezündet werden. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ganzjährig und von Personen ab 12 Jahre abgebrannt werden.

Das Sprengstoffgesetz verbietet das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Fachwerk- und Reetdachhäusern, Kirchen, Krankenhäusern und Altenheimen. Wenn ein Silvesterknaller Ihr Auto getroffen oder einen anderen Schaden bewirkt hat, informieren Sie sich in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen zur Schadenregulierung.

22.11.2014

Bundesnetzagentur warnt vor Mahnungen der Europa Inkasso GmbH

Bundesnetzagentur warnt vor Mahnungen der Europa Inkasso GmbH


Die Bundesnetzagentur bittet Verbraucher um Vorsicht bei derzeit versandten Mahnungen der Firma Europa Inkasso GmbH mit Sitz in Berlin.
Die Mahnungen beziehen sich auf Forderungen der Firmen Telecom Billing Ltd. und International Billing Services Ltd. für angebliche Mitgliedschaften in einem "Premium SMS Club" oder einem telefonischen Chat-Portal. Betroffenen Verbrauchern empfiehlt die Bundesnetzagentur derartige Mahnschreiben zu ignorieren.

"Verbraucher sollten die Mahnungen der Europa Inkasso GmbH genauestens prüfen und nicht voreilig bezahlen", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.  
Die Bundesnetzagentur hat die von den beiden Firmen rechtswidrig genutzten Rufnummern abschalten lassen und umfassende Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote verfügt." Anlass für die Entscheidungen der Bundesnetzagentur waren unverlangt übersandte Werbe-SMS. Bei einem Rückruf oder einer Antwort-SMS durch den Empfänger wurden dem Anschlussinhaber Kosten in Höhe von 90,00 Euro bzw. 49,95 Euro in Rechnung gestellt. Neben beigefügten Überweisungsbelegen zum Konto einer bulgarischen Bank werden in den Schreiben der Europa Inkasso GmbH vielfach Besuche durch Außendienst-Mitarbeiter und die Einleitung einer Zwangsvollstreckung angedroht. Die Firma Europa Inkasso GmbH ist in Deutschland weder als Gesellschaft im Handelsregister eingetragen noch als Inkassounternehmen registriert. 

Weitere Verbraucherinformationen zu Rufnummernmissbrauch sind im Internet unter www.bundesnetzagentur.de/Rufnummernmissbrauch veröffentlicht.
Bei Rückfragen zu den von der Bundesnetzagentur erlassenen Maßnahmen können sich Verbraucher unter der Rufnummer +49 291 9955-206 an die Bundesnetzagentur wenden.

01.09.2014

Verbraucherzentrale deckt Mängel von Onlineshops auf!

Verbraucherzentrale deckt Mängel von Onlineshops auf!

Seit nunmehr drei Monaten ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Zahlreiche Änderungen wurden für Unternehmer und Verbraucher wirksam.
Diese führen zu ganz praktischen Veränderungen auf Seiten der Verbraucher, aber auch für die Unternehmer, und zwar bei so genannten Onlineverträgen. Wer über das weltweite Web einkauft, konnte schon bisher diese Käufe durch einen Widerruf rückgängig machen. Da sich die Regelungen zu den Widerrufsmöglichkeiten geändert haben, müssen viele Unternehmen nun ihre Widerrufsbelehrungen als Teil ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen.
So muss aus der Widerrufserklärung der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf eindeutig hervorgehen. Dies bedeutet, dass die bloße Rücksendung der Ware ohne weitere Erklärung nicht als Ausübung des Widerrufsrechts ausreichend ist. Die bloße Annahmeverweigerung beim Paketzusteller gilt auch nicht mehr als Ausübung des Widerrufsrechts.
Die Unternehmer bzw. Shop-Betreiber müssen die Verbraucher über ihre Rechte belehren. Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer dem benutzten Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:
einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,

  • einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf,

  • den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und

  • einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt.
Die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e. V. hat sich dazu im Internet Seiten von Shop-Betreibern aus unserem Bundesland angesehen und analysiert, wie das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-richtlinie durch die Unternehmer umgesetzt wurde.
Verbraucherschützer Joachim Geburtig informiert dazu: Die Mehrzahl der Shop-Betreiber unseres Landes haben diese neuen Regelungen sehr sorgfältig umgesetzt. Trotzdem fielen den Verbraucherschützern etwa fünfundzwanzig Internet-Shops aus Mecklenburg-Vorpommern auf, bei denen die neuen rechtlichen Regelungen ignoriert werden. Betroffen sind alle Branchen, vom Apotheker bis zum Schornsteinfeger. Diese Unternehmer werden nunmehr durch die Verbraucherzentrale aufgefordert, die Mängel abzustellen. Sollte dies nicht fristgemäß erfolgen, werden diese zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert, welche ggf. gerichtlich durchgesetzt wird.
http://www.nvzmv.de/verbraucherzentrale-deckt-maengel-von-onlineshops-auf-

24.07.2014

Stornierung der Ferienwohnung - welche Kosten können entstehen?




Stornierung der Ferienwohnung - welche Kosten können entstehen?

Ferienwohnungen werden gerade in unserem Bundesland und  besonders in der Ferienzeit für eine Vielzahl von Reisenden immer interessanter.
www.ferienwohnung-sandstrand-zingst.de/
Verbraucherschützer Joachim Geburtig erläutert die Ansprüche der Vermieter bei einer etwaigen Stornierung. Bucht der Reisende von einem Reiseveranstalter oder einer Ferienhausagentur als deren eigene Leistung über einen Katalog für die Ferienzeit eine Wohnung oder ein Haus, kommt nach der Rechtsprechung das Reisevertragsrecht nach §§ 651a ff. BGB analog zur Anwendung.
Bei einer Stornierung verliert der Veranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis. Der Rücktritt ist für den Reisenden mit erheblichen finanziellen Konsequenzen verbunden, denn §651i BGB gibt dem Veranstalter das Recht, vom Reisenden eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese bemisst sich
  • nach dem Reisepreis,
  • unter Abzug des Wertes der vom Veranstalter ersparten Aufwendungen und
  • unter Abzug dessen, was der Veranstalter durch anderweitige Verwertung der Reise erlangen kann.
Der Gesetzgeber räumt den Veranstaltern in § 651i Abs.3 BGB ein, im Vertrag einen Prozentsatz des Reisepreises als pauschalisierte Entschädigung festzusetzen. In den AGB der Reiseveranstalter finden sich daher für diese Fälle Regelungen über sogenannten Stornogebühren, die die Entschädigung in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Rücktrittes und der Art der Reise regeln. Bitte checken Sie dazu Ihre Vertragsunterlagen!
www.ferienwohnung-sandstrand-zingst.de
Anders sieht es aus, wenn ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung privat von dem Eigentümer oder einem Hotelier angemietet wird. Wie Geburtig erläutert, finden für diese Vertragsverhältnisse  mietvertragsrechtliche Regelungen des BGB Anwendung.
In den §§ 535 und 537 BGB ist eine Stornierungsmöglichkeit nicht vorgesehen. Wenn Sie die Ferienwohnung nicht nutzen, sind Sie trotzdem zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet.
Der Vermieter muss sich allerdings ersparte Eigenaufwendungen entgegen rechnen lassen. Diese betragen bei einer Ferienwohnung/-haus in der Regel 5 - 10 %. Eine Zahlungsverpflichtung entfällt nur dann, wenn der Vermieter die Ferienwohnung anderweitig an Feriengäste zu den mit Ihnen vereinbarten Bedingungen vermieten kann.

s.a. http://www.nvzmv.de/stornierung-der-ferienwohnung

13.05.2014

Mit dem Handy auf Kreuzfahrt: Das kann richtig teuer werden!



Mit dem Handy auf Kreuzfahrt: Das kann richtig teuer werden!

Mobilfunknetze sind heutzutage fast überall verfügbar. Auch auf einer Kreuzfahrt muss man nicht auf die Erreichbarkeit unter seiner gewohnten Mobilfunknummer verzichten.

Zwar versagen die landbasierten Handynetze in der Regel ihren Dienst, wenn man sich auf dem offenen Meer befindet und Facebook-Drohnen sind noch nicht im Einsatz. Spezielle Schiffsnetze sorgen jedoch dafür, dass man dennoch telefonieren, SMS-Mitteilungen austauschen und Datendienste nutzen kann.  Die Kommunikation funktioniert per Satelliten-Anbindung. In den Schiffsnetzen, die Bezeichnungen wie MCP, TIM Maritime oder WMS haben, können Sie mit ihrem normalen Handy telefonieren.
Warnemünde

Da Satellitenverbindungen aber teuer sind, ist die Bereitstellung eines solchen Dienstes für die Nutzer sehr kostenintensiv. Durch Bandbreitenoptimierung können Schifffahrtsunternehmen heutzutage aber sicherstellen, dass der Zugang zu GSM-Diensten zumindest bezahlbarer wird. Die gerade erwähnte technische Aufrüstung der Schiffe und die Bereitstellung der nötigen Infrastruktur lassen sich die Schiffsnetzbetreiber geradezu in Gold aufwiegen.

Verbraucherschützer Joachim Geburtig informiert über mögliche Kosten wie folgt: „Die gängigen Netzbetreiber wie z.B. Telekom, Vodafone, O2 und E-Plus haben Verträge mit den Schiffsbetreibern. Die Kosten variieren je nach Anbieter und dem jeweiligen Schiffsbetreiber: So kann Sie ein zweiminütiges Telefongespräch "nur" 3,64 Euro aber auch 9,66 Euro kosten. Bei eingehenden Anrufen müssen Sie ebenfalls unterschiedlich tief in die Tasche greifen: Zum Beispiel von 1,59 Euro bis 6,83 Euro pro Minute. SMS zu versenden ist zwar günstiger als zu telefonieren – doch auch hier gilt: Vorher informieren. Eine Kurznachricht kann mit 1,04 Euro zu Buche schlagen.“
Angesichts der dargestellten Preise empfiehlt Geburtig sich selbst vor der Annahme von Anrufen zu hüten - und wenn überhaupt, diese möglichst bald wieder zu beenden. Zudem sollte die Mailbox unbedingt vor Reiseantritt ausgeschaltet oder eine absolute Rufumleitung eingerichtet werden, so dass alle Anrufe gleich auf der Mailbox landen und so nicht doppelte Umleitungskosten anfallen können.

Vielfach informieren Kreuzfahrtgesellschaften und Reiseunternehmen heute bereits in den Reiseunterlagen über Schiffsnetze und deren Kosten. Auf manchen Kreuzfahrtschiffen wird zudem auch in den Kabinen-Unterlagen darüber informiert.

Die „AIDA Cruises” informiert auf ihrer Webseite hingegen nur unzureichend über anfallende Mehrkosten: „Die Kosten für unsere Dienstleistungen werden mit Ihrem Anbieter abgerechnet. Wenden Sie sich daher zu genauen Angaben bitte an Ihren Anbieter“ Eine transparente Kosteninformation ist das sicher nicht, wäre für alle Kreuzfahrer aber sehr sinnvoll.


24.04.2014

Die kostengünstigste Verbindung zum Ostseestrand


Die kostengünstigste Verbindung zum Ostseestrand

Die Temperaturen steigen und der Sommer steht vor der Tür. Zahlreiche Touristen suchen nach preiswerten Verbindungen zu Ihrem Ziel. Eine Reise zu planen ähnelt oft eher einem Hürdenlauf als einem Traumurlaub. Wie kommt man am besten zu seinem Reiseziel? Welcher Anbieter ist der günstigste für die Strecke? Und ist es schneller den Zug oder das Flugzeug zu nehmen? Die Suche nach den Antworten auf all diese Fragen kostet nicht nur viel Zeit, sondern auch Nerven.
Das Fernbusse eine preiswerte Alternative zur Bahn ist hat sich bereits rumgesprochen.
Dank der neuen Fernbus-Linien, kann man sehr günstig zwischen deutschen Großstädten verkehren. Die Fernbus-Verbindungen sind eine echte Alternative zu Auto und Bahn. Preislich liegen die Busse fast immer deutlich unter der schienengebundenen Konkurrenz. Und auch in Sachen Komfort und Fahrtzeiten brauchen sich die Fernbusse nicht zu verstecken.

Die Anzahl der Verbindungen und Anbieter solcher Leistungen ist mittlerweile schon nicht mehr überschaubar. Wer nicht weiß, welcher Anbieter die gewünschte Route anbietet, bzw. abdeckt, der die Möglichkeit, eine der zahlreichen Anbieterübergreifende Fernbus-Suchmaschinen zu nutzen
Reisesuchmaschinen, die darauf spezialisiert sind die Reisevarianten Flug, Bahn, Bus und Auto auf einen Blick zu vergleichen sind noch spärlich.

Reisende können hier mit einer einzigen Suche alle Verbindungen aller Verkehrsmittel finden, einschließlich der passenden Bahn- oder Busverbindung zum Flughafen und mit vollständigen Reisezeiten und -kosten von Ort zu Ort. Damit wird der direkte Vergleich zwischen Bahn, Bus und Flugzeug möglich, ohne zuvor verschiedene Websites der verschiedenen Anbieter durchsuchen zu müssen.
Dabei ist zu erwähnen, dass dieser Dienst natürlich für jeden Nutzer vollkommen kostenlos ist.
Da diese Websites erst vor Kurzem gestartet sind, sind auch noch wenige Anbieter in den  Systemen verzeichnet. Wenn hier noch mehr hinzukommen, könnte das Portal bald einen echten Mehrwert bei der Reiseplanung bieten.
Die Quintessenz: Wahre Schnäppchenjäger verlassen sich nicht allein auf eine Suchmaschine. Für einen Vergleich sollten mindestens zwei bis drei Preis-Detektive auf Netz-Recherche geschickt werden.

s.a.