16.02.2011

Neue Fahrgastrechte für Busreisende treten 2013 in Kraft

Neue Fahrgastrechte für Busreisende treten 2013 in Kraft

©BELGA_MAXPPP_Wu Dongjun
Wie im Flieger, so im Bus: der Fahrgast an erster Stelle

Das Parlament verabschiedete am Dienstag, den 15. Februar, in Straßburg den noch fehlenden Teil der EU-Gesetzgebung über Fahrgastrechte. Die Verordnung sieht eine Verstärkung der Fahrgastrechte für Passagiere im Omnibusverkehr vor.

Parlament und Mitgliedstaaten haben sich nach zwei Jahren schwieriger Verhandlungen auf eine Verordnung geeinigt, die alle nationalen und grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienste im Langstreckenverkehr ab einer Entfernung von 250 km abdeckt. Die Verordnung tritt im Frühjahr 2013 in Kraft.

Entschädigungen
Die neue Gesetzgebung sieht für den Omnibusverkehr Entschädigungszahlungen in Höhe von 50 % des Fahrpreises zusätzlich zur Erstattung des Fahrpreises vor, wenn ein Anbieter nach einer Verspätung von zwei Stunden eine Fahrt annulliert und diese auch nicht auf geänderter Streckenführung oder mit anderen Transportmitteln durchführen kann. Wünscht ein Fahrgast nach einer Verspätung von 120 Minuten von der Reise zurückzutreten, hat er das Recht auf volle Erstattung des Fahrpreises.

Verzögert sich die Abfahrt des Busses um mehr als 90 Minuten, haben die Fahrgäste Anspruch auf Imbisse und Erfrischungen. Im Fall einer Unterbrechung der Fahrt, eines Unfalles oder bei Verspätungen, die eine Übernachtung erforderlich machen, muss der Anbieter zusätzlich bis zu zwei Übernachtungen von höchstens 80 Euro pro Nacht zur Verfügung stellen. Der Anbieter ist nur im Fall von Naturkatastrophen oder von Wetterbedingungen, die eine sichere Weiterreise unmöglich machen, von diesen Verpflichtungen befreit.

Für verlorene oder beschädigte Gepäcksstücke haftet das Busunternehmen mit bis zu 1200 Euro in allen EU-Ländern, es sei denn die nationale Gesetzgebung sieht höhere Entschädigungsleistungen vor. Eine Haftungssumme von bis zu 220 000 Euro (minimale Höchstgrenze) ist für Todesfälle und Verletzungen von Fahrgästen vorgesehen.

Um mittleren und kleinen Busunternehmen die Anpassung an die neuen Anforderungen zu erleichtern, hat das Parlament den Mitgliedstaaten zugestanden, bestimmte nationale Liniendienste und Busverbindungen, die zum größeren Teil außerhalb der EU liegen, für den Zeitraum von maximal zweimal vier Jahren aus der Verordnung auszunehmen.

Grundlegende Rechte
Im Gegenzug hat sich das Parlament jedoch für eine Reihe von 12 Grundrechten stark gemacht, die unabhängig von der Streckenlänge für alle Busverbindungen gelten. Diese Rechte betreffen Informationspflichten gegenüber Fahrgästen vor und während der Reise ebenso wie die Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderungen. Sie garantieren diskriminierungsfreien Zugang und Nutzung dieses Verkehrsmittels.

Überdies haftet der Busunternehmer in vollem Umfang, wenn Rollstühle oder andere Bewegungshilfen verloren gehen oder beschädigt werden.

Schulung von Personal
Um behinderten Fahrgästen zu helfen, die das Omnibusunternehmen bis spätestens 36 Stunden vor Abfahrt über ihre Bedürfnisse in Kenntnis gesetzt haben, muss das Personal entsprechend gemäß der im Anhang der Verordnung aufgelisteten Fähigkeiten geschult werden. Ist der Beförderer nicht in der Lage, angemessene Hilfe zu leisten, kann der Fahrgast mit eingeschränkter Mobilität ohne Zusatzkosten von einer Begleitpersonen seiner/ihrer Wahl begleitet werden.

"Diese für den europäischen Verkehr und Fremdenverkehr wichtige Einigung spiegelt ein strategisches Gleichgewicht  wider", schloss der Berichterstatter Antonio Cancian (EVP, IT) die Debatte. "Sie sichert einerseits das Überleben kleiner und mittlerer Busunternehmen und erleichtert das Leben behinderter Menschen".

Der Bericht wurde mit  504 Ja-Stimmen gegen 63  Nein-Stimmen und 89  Enthaltungen angenommen. 
http://www.europarl.europa.eu/news/public/focus_page/008-113233-001-01-01-901-20110207FCS13232-01-01-2006-2006/default_p001c006_de.htm

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Joachim Geburtig
www-geburtig.info