Entgeltklauseln für die
Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer
Einzugsermächtigungslastschrift sind auch auf der Grundlage des neuen
Zahlungsdiensterechts unwirksam
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat auf die Verbandsklage eines
Verbraucherschutzverbandes gegen eine Sparkasse entschieden, dass die
Entgeltregelung im letzten Satz der nachfolgenden Klausel im
Geschäftsverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden
darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307
BGB* unwirksam ist:
"Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der
Belastungsbuchung … oder die Ablehnung der Einlösung einer
Einzugsermächtigung … wird die Sparkasse den Kunden unverzüglich
unterrichten. … Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung
berechnet die Sparkasse das im Preis- und Leistungsverzeichnis
ausgewiesene Entgelt."
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage
stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Auf die Revision
des klagenden Verbraucherschutzverbandes hat der XI. Zivilsenat das
landgerichtliche Urteil wieder hergestellt und zur Begründung
ausgeführt:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann
die beanstandete Entgeltklausel nicht als eine der Inhaltskontrolle
entzogene Preisabrede für eine Sonderleistung der beklagten Sparkasse
angesehen werden. Vielmehr handelt es sich - wie der XI. Zivilsenat
bereits im Jahre 2001 (BGHZ 146, 377) für Klauseln, die ein Entgelt für
die Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer
Einzugsermächtigungslastschrift vorsehen, entschieden hatte - um eine
nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegende
Preisnebenabrede. Da die Nichteinlösung einer Lastschrift für den Kunden
einschneidende Folgen haben kann, ist das Kreditinstitut aufgrund
seiner girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht (§ 242 BGB**) bzw. der
auftragsrechtlichen Informationspflicht (§ 675 Abs. 1***, § 666
BGB****) zur Unterrichtung des Kunden verpflichtet.