28.01.2011

Vorsicht vor Preisvergleich.de

Vorsicht vor Preisvergleich.de

Der Bund der Energieverbraucher e.V. warnt vor einer versteckten Servicepauschale des Vergleichsportals www.preisvergleich.de. Erst in der zusammenfassenden Datendarstellung entdeckt der aufmerksame Verbraucher eine Servicepauschale von 49,00 Euro, die das Portal für den Anbieterwechsel berechnet. Davon ist auf der ganzen Seite ansonsten nicht die Rede.
Im Preisvergleich wird an anderer Stelle ein „Urlaubsgeld" von 50 Euro in die Strompreisberechnung eingesetzt, das man nur erhält, wenn man über preisvergleich.de eine Reise bucht. Dieser Posten wird zu allem Überfluss auch nirgendwo erläutert. Nicht einmal der Pressesprecher der Firma konnte in einem Gespräch dazu genauere Angaben machen.
Trotz gütlicher Mails vom Bund der Energieverbraucher und einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Frankfurt gegen Preisvergleich.de (Beschluss vom 21.12.2010, Az 3-12 O 162/10) hält das Portal an seiner fragwürdigen Handlungsweise fest.
Als Tarifrechner empfiehlt der Bund der Energieverbraucher e.V. das Portal www.verivox.de oder im Mobiltelefon die Seite www.energieverbraucher.de.

http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/News__1094/#con-11552

27.01.2011

Unabhängige Patientenberatung: Aus dem Modell wird Alltag

Unabhängige Patientenberatung: Aus dem Modell wird Alltag

vzbv und Verbraucherzentralen gehören auch weiterhin zu den Grundpfeilern der UPD

Heute wird es amtlich: Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) wird weitergeführt. Nach einer zehnjährigen Modellphase und einer europaweiten Ausschreibung erhielten die bewährten Projektträger der zurückliegenden Jahre den Zuschlag zur Fortführung der erfolgreichen Beratungstätigkeit. Zu denen gehören auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die beteiligten Verbraucherzentralen. Zudem sind der Sozialverband VdK Deutschland e. V. und der Verbund unabhängiger Patientenberatung e. V. die alten und neuen Träger der UPD. Heute wurde der Vertrag in Berlin unterschrieben.

25.01.2011

Die GlücksSpirale warnt vor Einladungen zur „Kaffeefahrt“

Die GlücksSpirale warnt vor Einladungen zur „Kaffeefahrt“
Bei einzelnen Landes-Lotteriegesellschaften häufen sich derzeit Beschwerden über betrügerische Gewinnbenachrichtigungen, auf denen das bekannte Logo der Lotterie GlücksSpirale abgebildet ist. In diesen Schreiben werden die Empfänger dazu beglückwünscht, einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro gewonnen zu haben. Die Mitteilung ist mit der Einladung zu einer nachträglichen Gewinnübergabe im Rahmen einer Ausflugsfahrt verbunden. Allerdings handelt es sich bei dieser Ausflugsfahrt in Wirklichkeit um eine sogenannte „Kaffeefahrt“. Ziel der Veranstalter dieser „Kaffeefahrten“ ist es, möglichst viele Personen mit einem falschen Gewinnversprechen zur Fahrt zu locken, um ihnen bei einem Halt in einem einsamen Gasthaus völlig überteuerte Waren zu verkaufen.
Die GlücksSpirale hat mit diesen unseriösen Einladungen - getarnt als Gewinnbenachrichtigungen - nichts zu tun. Das Logo der beliebten Lotterie wird hier für dubiose Tätigkeiten missbraucht. Mit dem Abdruck des GlücksSpirale-Logos im Briefkopf des Schreibens soll den Empfängern suggeriert werden, dass es sich um eine seriöse Gewinnmitteilung handelt. LOTTO Baden-Württemberg warnt davor, auf solche Schreiben zu reagieren. Die Lottogesellschaften führen generell keine Geldübergaben im Rahmen von Ausflugsfahrten durch, sondern überweisen bei Gewinnen in Höhe von 10.000 Euro den Betrag direkt auf das Bankkonto des Spielteilnehmers.
Unseriöse Gewinnbenachrichtigungen sind unter anderem an folgenden Merkmalen erkennbar:
  • Verwendung einer Postfachadresse
  • Fehlende Angabe einer Telefonnummer für Rückfragen
  • Gewinnversprechen in Verbindung mit der Einladung zu einer Ausflugsfahrt
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wurde von LOTTO Baden-Württemberg bereits auf die dubiosen Einladungen aufmerksam gemacht.
http://www.gluecksspirale.de/presse_2011_01_21.html

Einer für Alle: Das einheitliche Ladegerät für Mobiltelefone

Einer für Alle: Das einheitliche Ladegerät gibt Konsumenten den Vorrang
Unkomplizierteres Leben durch neues Ladegerät für Mobiltelefone1

Wie oft haben wir unser Ladegerät für unser Mobiltelefon zu Hause vergessen - der Akku leert sich und die Suche nach dem passenden Ladegerät unter Freunden und Kollegen beginnt.
Mit den derzeit über 30 verschiedenen Ladegeräten auf dem Markt stellt sich die Suche oft rasch als wenig erfolgreich heraus.

Die gute Nachricht für Konsumenten: 14 der grössten Hersteller von Mobiltelefonen, die 90% des europäischen Marktes abdecken, haben den Vorschlag der Europäischen Kommission angenommen und sich auf ein einheitliches Ladegerät geeinigt

Zukünftig werden wir daher nur ein einziges Ladegerät für die marktführenden Marken von Smartphones benötigen. Wer also in Zukunft kein eigenes Ladegerät bei sich hat, kann jedes andere benützen, um sein Mobiltelefon zu laden.

Es wird erwartet, dass die Initiative zukünftig ausgeweitet und damit das einheitliche Ladegerät auch für andere elektronische Geräte nutzbar gemacht wird. In der Tat eine « smarte » Sache.

Und es gibt noch einen weiteren Vorteil: Bei jedem Kauf eines neuen Mobiltelefons – jedes Jahr werden rund 185 Millionen allein im Europäischen Raum verkauft – bekommen wir ein neues Ladegerät. Das Resultat: etwa 51.000 Tonnen alter nicht mehr verwendeter Ladegeräten innerhalb der EU. Dies wird bald der Vergangenheit angehören. Mobiltelefone können künftig günstiger erworben werden und auch der anfallende elektronische Müll wird reduziert.

Zudem ist das neue Ladegerät energieeffizienter als seine veralteten Vorgänger – der Energiestandard entspricht den aktuellsten Vorgaben der EU.


Gut für die Umwelt, gut für Konsumenten und gut für unsere Brieftaschen.

Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Seite http://www.onechargerforall.eu/de/, die Teil einer online-Kampagne zum Auftakt des einheitlichen Ladegerätes ist. Ziel der Kampagne ist es, einem möglichst grossen Publikum die Vorteile für die Umwelt und Konsumenten darzulegen. Die Seite informiert Konsumenten über Neuigkeiten der Kampagne zum einheitlichen Ladegerät.
1 Nur datenfähige Mobiltelefone

20.01.2011

IKEA ruft handgearbeitete RUND Glasbecher zurück

IKEA ruft handgearbeitete RUND Glasbecher zurück

IKEA bittet alle Kunden, die einen RUND Glasbecher besitzen,
diesen ab sofort nicht mehr zu benutzen und ihn in ein IKEA
Einrichtungshaus in ihrer Nähe zurückzubringen. Der
Kaufpreis wird ihnen dort zurückerstattet.

IKEA liegen weltweit zwölf Berichte über zerbrochene
RUND Becher vor. In fünf Fällen gab es Verletzungen.

Nachdem IKEA über Vorfälle mit Glasbruch informiert
wurde, wurden umgehend Nachforschungen eingeleitet. Ursache für
mögliche Glasbrücheist die unterschiedliche Wandstärke der handgearbeiteten
Gläser. IKEA entschied sich für einen Rückruf des RUND Bechers von
allen Märkten.

Die Sicherheit von Produkten steht bei IKEA an oberster Stelle,
daher empfehlen wir allen betroffenen Kunden, den RUND Glasbecher
zurückzugeben.
Wir entschuldigen uns für die entstandenen Unannehmlichkeiten.
mehr unter
http://www.ikea.com/ms/de_DE/aktivitet/Wichtige_Informationen.html

13.01.2011

BGH (III ZR 87/10) zum Anspruch auf Vergütung für Kartenlegen

 Bundesgerichtshof zum Anspruch auf Vergütungfür Kartenlegen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Vergütung für eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen), besteht.

Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist als Selbständige mit Gewerbeanmeldung tätig und bietet Lebensberatung ("life coaching"), wobei sie ihre Ratschläge anhand der durch Kartenlegen gewonnenen Erkenntnisse erteilt. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß der Beklagte im September 2007 auf die Klägerin. In der Folgezeit legte sie ihm am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen - privaten und beruflichen - Lebensfragen die Karten und gab Ratschläge. Hierfür zahlte der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 €. Für im Januar 2009 erbrachte Leistungen verlangt die Klägerin mit ihrer Klage 6.723,50 €. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Landgericht und Oberlandesgericht haben den geltend gemachten Vergütungsanspruch mit der Begründung verneint, dass die von der Klägerin versprochene Leistung auf den Gebrauch übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten gerichtet und damit objektiv unmöglich sei, so dass der Anspruch die Gegenleistung (Entgelt) gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB*, § 275 Abs. 1 BGB** entfalle.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zunächst die Annahme der Vorinstanzen gebilligt, dass die von der Klägerin versprochene Leistung objektiv unmöglich ist. Eine Leistung ist objektiv unmöglich, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann. So liegt es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, "magischer" oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten.

Allerdings folgt aus der objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistung nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB* entfällt. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich - gegen Entgelt - dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. "Erkauft" sich jemand derartige Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten zu verneinen. Nach den Umständen des Falles liegt die Annahme nicht fern, dass die Klägerin nach dem Willen der Parteien die vereinbarte Vergütung ungeachtet des Umstands beanspruchen konnte, dass die "Tauglichkeit" der erbrachten Leistung rational nicht nachweisbar ist.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um zu klären, ob ein solcher Willen der Parteien bestand, aber auch, um die bislang offen gelassene Frage zu beantworten, ob die Vereinbarung der Parteien nach § 138 BGB*** wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass sich viele Personen, die derartige Verträge schließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Menschen handelt. Daher dürfen in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gestellt werden.
Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10

Landgericht Stuttgart - Urteil vom 9. Oktober 2009 – 19 O 101/09
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 8. April 2010 – 7 U 191/09

* § 326 Abs. 1 Satz 1 (Halbsatz 1) BGB:
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; (…).

** § 275 Abs. 1 BGB:
Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

*** § 138 BGB:
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für die Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=54732&pos=0&anz=5

12.01.2011

BGH (VIII ZR 346/09) Zum Schadensersatzanspruch des Käufers wegen eines Sachmangels gegenüber einem Kfz-Sachverständigen, der im Auftrag des Verkäufers ein Fahrzeug in eine Internet-Restwertbörse eingestellt hat

Zum Schadensersatzanspruch des Käufers wegen eines Sachmangels gegenüber einem Kfz-Sachverständigen, der im Auftrag des Verkäufers ein Fahrzeug in eine Internet-Restwertbörse eingestellt hat
Die Klägerin ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die Beklagten zu 2 und 3 betreiben als Gesellschafter der Beklagten zu 1 ein Kfz-Sachverständigenbüro. Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw Skoda in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte. Das Gebot der Klägerin in Höhe von 5.120 € wurde von dem Autohaus als Verkäuferin angenommen. Vor der Abholung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Klägerin wurde die Standheizung von der Verkäuferin ausgebaut. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der ausgebauten Standheizung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Legt man das Vorbringen der Klägerin zugrunde, so steht dieser gegenüber der Verkäuferin gemäß § 439 Abs. 1 BGB* ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, der auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Kostenerstattung gerichtet ist. Diesen Nacherfüllungsanspruch muss die Klägerin zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor sie von der Verkäuferin - oder wie hier: einem Dritten - wegen der ausgebauten Standheizung Schadensersatz (Kostenerstattung) verlangen kann; andernfalls würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen.
Urteil vom 12. Januar 2011 – VIII ZR 346/09
Amtsgericht Merseburg – Urteil vom 15. Januar 2009 – 6 C 245/08 (VI)
Landgericht Halle – Urteil vom 12. November 2009 – 1 S 21/09
Karlsruhe, den 12. Januar 2011
*§ 439 BGB: Nacherfüllung
Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
  (…) 

11.01.2011

Sammelklagen für Verbraucher erleichtern

Sammelklagen für Verbraucher erleichtern
Musterverfahren könnten klären, ob Preiserhöhungen zulässig sind. Position der Verbraucher würde gestärkt.

Effizientere Klagemöglichkeiten zur Durchsetzung von Verbraucherrechten fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Anlass ist ein Konsultationsprozess der EU zur europäischen Sammelklage, der voraussichtlich Ende Januar beginnt. „Wir brauchen die Möglichkeit, dass gleich gelagerte Fälle vor Gericht gebündelt entschieden werden“, so Vorstand Gerd Billen. „Das entlastet die Justiz, reduziert Kosten und stärkt die Position der Verbraucher.“ Der vzbv ruft dazu auf, dieser Forderung mit einer persönlichen Mail an die EU-Kommission Nachdruck zu verleihen. Ein Mailformular findet sich auf www.vzbv.de/sammelklage.
mehr unter http://www.vzbv.de/go/presse/1432/index.html?ref_presseinfo=true

10.01.2011

Hochwasser in Deutschland: Wer zahlt bei Schäden an geparkten Autos?

 Kein Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit - nicht mit Auto durch überflutete Straßen fahren
 
Tauwetter bringt Hochwasser: Wer sein Auto trotz Warnschildern oder Absperrungen direkt an einem hochwassergefährdeten Fluss abstellt, riskiert möglicherweise seinen Versicherungsschutz. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam. Auch die Fahrt durch eine überflutete Straße ist nicht immer versichert.
In einer Teil- oder Vollkaskoversicherung sind Schäden durch Überschwemmung mitversichert - aber nur solange der Autobesitzer nicht grob fahrlässig handelt. "Die Versicherung zahlt in der Regel nur dann, wenn das Wasser zum Auto kommt. Der umgekehrte Fall, nämlich wenn das Auto zum Wasser kommt, ist nicht abgedeckt", erklärt Karl Walter, Kfz-Experte beim R+V-Infocenter. Für Autofahrer bedeutet das: Schon nach der ersten behördlichen Hochwasserwarnung sollten sie ihr Fahrzeug aus dem gefährdeten Gebiet herausfahren. Auch beispielsweise Tiefgaragen werden schnell überschwemmt.
R+V-Experte Walter rät zudem davon ab, mit dem Auto durch überflutete Straßen zu fahren. "Autos sind nicht wassertauglich, auch wenn man das in Kinofilmen immer wieder sieht. Und auch der Versicherungsschutz ist bei einer solchen Aktion gefährdet."

Stand das Wasser bereits höher als bis zur Türkante, sollte das Auto vor dem Start von einem Pannendienst oder in einer Werkstatt überprüft werden. Motor, Katalysator oder Elektronik könnten durch das Hochwasser beschädigt worden sein. Wenn das Fahrzeug komplett unter Wasser stand, ist es meist irreparabel. Ebenfalls wichtig: Alle Schäden sofort der Kfz-Versicherung melden. 

08.01.2011

Verbraucherzentrale warnt vor unberechtigten Rechnungen der Internet Management24 UG (www.rotelaterne24.de)

Verbraucherzentrale Sachsen: Schnelles Geld mit Angst vor Peinlichkeiten

Ging es in dem bekannten Schlager noch um eine Liebesgeschichte, geht es in den momentan kursierenden Rechnungen für eine angebliche Online-Mitgliedschaft unter www.rotelaterne24.de eher um schnöden Mammon. Wird die Seite im Internet aufgerufen, kann man erfahren, dass es sich um einen Erotik-Guide für Bordelle und Nachtclubs handeln soll. Sucht man allerdings weiter nach Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um Details zu den Vertragskonditionen zu finden, bleibt der Bildschirm leer. Auch die angegebene 0900er-Rufnummer hilft mit "kein Anschluss unter dieser Nummer" nicht weiter.

"Hier wird wohl wieder einmal versucht, mit der Angst vor Peinlichkeiten schnelles Geld zu machen", vermutet Friederike Wagner von der Verbraucherzentrale Sachsen. Wenn kein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde, besteht auch keine Verpflichtung, den geforderten Betrag zu zahlen. Und weder Angst noch Scham sollten vom Gegenteil überzeugen. "Nicht nur die betroffenen Verbraucher, sondern Jedermann sollte sich aber davon überzeugen lassen, in Zukunft noch sparsamer mit den persönlichen Daten umzugehen", mahnt Wagner. Ob die Daten bei einer so genannten Kaffeefahrt, bei einem Gewinnspiel oder im Internet gesammelt und nun in dieser Form weiterverwendet wurden, lässt sich im Nachhinein kaum ermitteln. Mit der Belästigung durch unberechtigte Rechnungen muss der Verbraucher erfahrungsgemäß jedoch eine Weile leben. "Wenn niemand aus den falschen Gründen und ohne Verpflichtung zahlt, geht der roten Laterne hoffentlich bald das Licht aus", hofft Wagner.

Informationen und Beratung zu Verträgen, die am Telefon, im Internet oder nur angeblich abgeschlossenen wurden, kann man bei der Verbraucherzentrale erhalten.
http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/UNIQ129446980902419/link828891A.html

07.01.2011

Mit der App barcoo können Verbraucher Dioxin-Eier erkennen

Mit der App barcoo können Verbraucher Dioxin-Eier erkennen

Der aktuelle Dioxin-Skandal verunsichert Verbraucher. Die kostenlose Handy-Anwendung barcoo erkennt nun auch belastete Eier direkt beim Einkauf und nutzt dafür die von Verbraucherzentralen veröffentlichen Erzeugercodes.
Die Verbraucher-App barcoo zeigt ab sofort nach Eingabe des Erzeugercodes an, ob das Ei mit Dioxin belastet ist oder nicht. Verbraucher können die Prüfung somit direkt im Supermarkt noch vor dem Kauf vornehmen. Die Informationen stammen von dem Verbraucherschutzministerium Nordrhein-Westfalen und den Verbraucherzentralen, die Codes von belasteten und unbelasteten Eiern veröffentlichen. Barcoo übernimmt diese in seine Datenbank und macht sie so allen Verbrauchern direkt beim Einkauf zugänglich. Wer die kostenlose App auf seinem Mobiltelefon installiert hat, tippt einfach den auf jedem Ei aufgedruckten Erzeugercode ein und erhält Infos zur möglichen Dioxinbelastung.
Üblicherweise scannen barcoo-Nutzer den Strichcode auf Verpackungen um die Lebensmittelampel, Testberichte oder Nachhaltigkeitsinformationen abzurufen. Bei Eiern nutzt die App ausnahmsweise die Eingabefunktion für den unverwechselbaren Erzeugercode, der auf jedem Ei aufgedruckt ist. Da dieser neben dem Haltungssystem auch den Erzeugerbetrieb enthält, kann darüber eine mögliche Dioxinbelastung ermittelt werden.
Tarik Tokic, Geschäftsführer der checkitmobile GmbH, die barcoo betreibt, sagt: "Mit barcoo wollen wir dem Verbraucher maximale Transparenz über Produkte bieten. Deshalb reagieren wir schnell auf aktuelle Anlässe wie den Dioxin-Skandal und pflegen solch wichtige Informationen in unsere Datenbank ein."
http://www.barcoo.com/website/pressemeldung_Mit_der_App_barcoo_konnen_Verbraucher_Dioxin-Eier_erkennen

05.01.2011

Deutsche Robinsonlisten Gemeinnützige Schutzgemeinschaft für Verbraucherkontakte warnt

Zur Zeit wird per Massenfax der Dienst “Neue Robinsonliste” beworben. In dem Fax wird eine kostenpflichtige Servicedienstleistung angeboten, welche den guten und markenrechtlich geschützen Namen der Robinsonliste verwendet. Diese Faxsendungen sind NICHT VON UNS INIZIIERT!

Die Eintragung in die Liste der „Deutschen Robinsonlisten – Gemeinnützige Schutzgemeinschaft für Verbraucherkontakte“ ist IMMER KOSTENLOS!
https://www.robinsonliste.de/