17.02.2011

Fahren lernen im Süden unerschwinglich

Fahren lernen im Süden unerschwinglichADAC Vergleich: Führerscheinkosten in 30 Städten
Bis zu 760 Euro Unterschied zwischen Fahrschulen in einer Stadt
Wer in Deutschland den Pkw-Führerschein machen will, sollte die Angebote mehrerer Fahrschulen am Wohnort einholen und erst dann eine Wahl treffen. Andernfalls muss er, wie das Ergebnis eines aktuellen Preis-Checks des ADAC zeigt, mit bis zu 760 Euro höheren Kosten rechnen als bei der Konkurrenz. Auf dem Prüfstand waren die Führerscheinpreise von jeweils 30 Fahrschulen in 15 deutschen Großstädten sowie je fünf Fahrschulen in 15 Kleinstädten. Testsieger ist Wittenberg in Sachsen-Anhalt, wo Fahrschüler im Schnitt nur 1 371 Euro bezahlen müssen. Auf den Plätzen zwei und drei folgen, ebenfalls mit der Note „sehr günstig“, Leipzig (1 372 Euro) und Berlin (1 406 Euro). Schlusslicht ist Freising in Bayern, wo man stolze 2 219 Euro berappen muss. Ebenfalls mit „sehr teuer“ bewertet wurden das baden-württembergische Ravensburg (2 118 Euro) sowie die bayerischen Städte München (2 091 Euro) und Straubing (2 079 Euro).
Wie extrem die Preise je nach Stadt und Region auseinanderklaffen können, zeigt der Vergleich zwischen Freising und Berlin. Während in Freising 2 434 Euro in die Kasse einer Fahrschule fließen, kann man in Berlin mit weniger als der Hälfte auskommen: 1 146 Euro war das günstigste Ergebnis im Test.
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16.02.2011

Neue Fahrgastrechte für Busreisende treten 2013 in Kraft

Neue Fahrgastrechte für Busreisende treten 2013 in Kraft

©BELGA_MAXPPP_Wu Dongjun
Wie im Flieger, so im Bus: der Fahrgast an erster Stelle

Das Parlament verabschiedete am Dienstag, den 15. Februar, in Straßburg den noch fehlenden Teil der EU-Gesetzgebung über Fahrgastrechte. Die Verordnung sieht eine Verstärkung der Fahrgastrechte für Passagiere im Omnibusverkehr vor.

Parlament und Mitgliedstaaten haben sich nach zwei Jahren schwieriger Verhandlungen auf eine Verordnung geeinigt, die alle nationalen und grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienste im Langstreckenverkehr ab einer Entfernung von 250 km abdeckt. Die Verordnung tritt im Frühjahr 2013 in Kraft.

Entschädigungen
Die neue Gesetzgebung sieht für den Omnibusverkehr Entschädigungszahlungen in Höhe von 50 % des Fahrpreises zusätzlich zur Erstattung des Fahrpreises vor, wenn ein Anbieter nach einer Verspätung von zwei Stunden eine Fahrt annulliert und diese auch nicht auf geänderter Streckenführung oder mit anderen Transportmitteln durchführen kann. Wünscht ein Fahrgast nach einer Verspätung von 120 Minuten von der Reise zurückzutreten, hat er das Recht auf volle Erstattung des Fahrpreises.

Verzögert sich die Abfahrt des Busses um mehr als 90 Minuten, haben die Fahrgäste Anspruch auf Imbisse und Erfrischungen. Im Fall einer Unterbrechung der Fahrt, eines Unfalles oder bei Verspätungen, die eine Übernachtung erforderlich machen, muss der Anbieter zusätzlich bis zu zwei Übernachtungen von höchstens 80 Euro pro Nacht zur Verfügung stellen. Der Anbieter ist nur im Fall von Naturkatastrophen oder von Wetterbedingungen, die eine sichere Weiterreise unmöglich machen, von diesen Verpflichtungen befreit.

Für verlorene oder beschädigte Gepäcksstücke haftet das Busunternehmen mit bis zu 1200 Euro in allen EU-Ländern, es sei denn die nationale Gesetzgebung sieht höhere Entschädigungsleistungen vor. Eine Haftungssumme von bis zu 220 000 Euro (minimale Höchstgrenze) ist für Todesfälle und Verletzungen von Fahrgästen vorgesehen.

Um mittleren und kleinen Busunternehmen die Anpassung an die neuen Anforderungen zu erleichtern, hat das Parlament den Mitgliedstaaten zugestanden, bestimmte nationale Liniendienste und Busverbindungen, die zum größeren Teil außerhalb der EU liegen, für den Zeitraum von maximal zweimal vier Jahren aus der Verordnung auszunehmen.

Grundlegende Rechte
Im Gegenzug hat sich das Parlament jedoch für eine Reihe von 12 Grundrechten stark gemacht, die unabhängig von der Streckenlänge für alle Busverbindungen gelten. Diese Rechte betreffen Informationspflichten gegenüber Fahrgästen vor und während der Reise ebenso wie die Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderungen. Sie garantieren diskriminierungsfreien Zugang und Nutzung dieses Verkehrsmittels.

Überdies haftet der Busunternehmer in vollem Umfang, wenn Rollstühle oder andere Bewegungshilfen verloren gehen oder beschädigt werden.

Schulung von Personal
Um behinderten Fahrgästen zu helfen, die das Omnibusunternehmen bis spätestens 36 Stunden vor Abfahrt über ihre Bedürfnisse in Kenntnis gesetzt haben, muss das Personal entsprechend gemäß der im Anhang der Verordnung aufgelisteten Fähigkeiten geschult werden. Ist der Beförderer nicht in der Lage, angemessene Hilfe zu leisten, kann der Fahrgast mit eingeschränkter Mobilität ohne Zusatzkosten von einer Begleitpersonen seiner/ihrer Wahl begleitet werden.

"Diese für den europäischen Verkehr und Fremdenverkehr wichtige Einigung spiegelt ein strategisches Gleichgewicht  wider", schloss der Berichterstatter Antonio Cancian (EVP, IT) die Debatte. "Sie sichert einerseits das Überleben kleiner und mittlerer Busunternehmen und erleichtert das Leben behinderter Menschen".

Der Bericht wurde mit  504 Ja-Stimmen gegen 63  Nein-Stimmen und 89  Enthaltungen angenommen. 
http://www.europarl.europa.eu/news/public/focus_page/008-113233-001-01-01-901-20110207FCS13232-01-01-2006-2006/default_p001c006_de.htm

11.02.2011

Schärfere Regeln für Time Sharing & Co.

Schärfere Regeln für Time Sharing & Co.
Verbraucherzentralen warnen vor eiligen "Schnäppchen"

Anlässlich einer EU-Richtlinie verschärfte der Bundestag das sogenannte Time-Sharing-Gesetz. Damit werden Verbraucher besser gegen überteuerte Urlaubsnutzungen ab einem Jahr Laufzeit geschützt; zudem sind nun mehr Unterkunftsarten als bisher erfasst.

Seit Jahren stellen die Verbraucherschützer in Beratungsgesprächen immer wieder fest, dass Verbraucher erhebliche Verluste durch den Abschluss von Urlaubsverträgen für langfristige Nutzungen erleiden: Oft zeigten Vergleiche im Nachhinein, dass Pauschalreisen oder individuell zusammengestellte Reiseabschnitte viel günstiger waren als die vermeintlichen "Schnäppchen" – insbesondere, wenn der Flug nicht im Angebot enthalten war. Am 17.01.2010 beschloss nun der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (TzWohnVG), das den Schutz verbessert und den Geltungsbereich deutlich ausdehnt:

  • Nun sind Verträge über Teilzeitwohnrechte ab einer Mindestlaufzeit von einem Jahr statt bisher drei Jahren einbezogen.
  • Darüber hinaus gilt der Schutz auch für solche langfristigen Urlaubsprodukte wie Preisnachlässe und Vergünstigungen im Zu-sammenhang mit einer Unterkunft für eine Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr (sogenannte Ferienclubmitgliedschaften und Discount-Holiday-Club-Mitgliedschaften).
  • Bei der Berechnung der Vertragsdauer müssen die im Vertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
  • Mit umfasst sind jetzt auch Nutzungsrechte an beweglichen Übernachtungsunterkünften wie Wohnwagen und Hausboote.
  • Bei Vertragsschluss müssen Verbraucher jetzt vorgefertigte Formblätter in ihrer Sprache mit Informationen über die jeweilige Vertragsart und Hinweisen zum Widerrufsrecht erhalten.
  • Für Vermittlungsverträge und Verträge über langfristige Urlaubsprodukte gilt ein Anzahlungsverbot.
  • Auch langfristige Urlaubsprodukte und Wiederverkaufs- und Tauschverträge können innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss widerrufen werden.
Anlass für die Gesetzesverschärfung war eine EU-Richtlinie von 2009, die auch Forderungen der Verbraucherzentralen Berlin und Brandenburg auf Grund zahlreicher Verbraucherbeschwerden aufgriff. Betroffen sind meist Urlauber mit Teilzeitwohnrechten (= Time Sharing) und Ferienclub-Mitgliedschaften auf den Kanarischen Inseln, auf Malta, in Griechenland oder der Dominikanischen Republik.

Trotz des verbesserten Schutzes empfehlen die Verbraucherschützer, vor einem Vertragsschluss genau zu prüfen, ob das Angebot wirklich vorteilhaft ist. Im Zweifelsfall helfen die Verbraucherberatungsstellen weiter

01.02.2011

Neue Website über Abo-Fallen www.Vorsicht-im-Netz.de

Neue Website über Abo-Fallen www.Vorsicht-im-Netz.de
Verbraucher müssen im Internet genauso wachsam sein wie im wirklichen Leben – unter diesem Motto steht die Informationskampagne des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) Deutschland über Abo-Fallen im Internet. Ziel ist es, Verbraucher umfassend zu informieren: Damit sie die Tricksereien frühzeitig erkennen und auch ihr Verhalten im Internet ändern.
Wie sieht die Gesetzeslage aus und welche Urteile sollte man kennen?

Auf der neuen Internetseite www.Vorsicht-im-Netz.de erhalten Verbraucher Antworten auf alle wichtigen Fragen: Woran erkenne ich Abo-Fallen und welche Maschen nutzen ihre Betreiber? Was kann man tun, um nicht in die Falle zu tappen? Wie sieht die Gesetzeslage aus und welche wichtigen Urteile sollte man kennen? Hilfestellungen gibt es auch für all diejenigen, die bereits in eine Abo-Falle getappt sind. Dafür stehen Musterbriefe und Informationen bereit, wie sie ihre Rechte gegenüber dem Anbieter selbst durchsetzen können.
Um das Verständnis weiter zu erleichtern, gibt es auf dieser Website zusätzlich Videobeiträge, ein Quizspiel und ein Diskussionsforum: Dort können sich betroffene Verbraucher untereinander austauschen oder auch bei den Juristen des EVZ Deutschland in rechtlichen Fragen Rat einholen.
Europäische Dimension des Problems im Blick: das EVZ Deutschland

Durch den Projektträger, das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland, wird auch die europäische Dimension des Problems berücksichtigt: Gerade im Zusammenhang mit „Internetabzocke“ nutzen viele unseriöse Anbieter einen Geschäftssitz im EU-Ausland, um ihre Identität zu verbergen, ihre Haftung auszuhebeln und die Rechtsdurchsetzung gegen sie zu vereiteln. Weil sich Verbraucher hierdurch besonders verunsichern lassen, besteht in dieser Hinsicht ein besonderer Informationsbedarf. Das EVZ Deutschland ergänzt somit die Informationsangebote der Verbraucherzentralen. Es ist ausschließlich grenzüberschreitend tätig und hat die Aufgabe, über die Chancen und Risiken des EU-Binnenmarktes zu informieren und das Vertrauen in den gemeinsamen Markt zu stärken. Mehr Informationen über die Tätigkeiten des EVZ Deutschland finden sie auf dessen Homepage: www.eu-verbraucher.de

Finanziert wird das Projekt durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.
http://www.eu-verbraucher.de/de/presse/pressemitteilung-310111/