18.12.2012

Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr durch EU neu geregelt


Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr durch EU neu geregelt

Da die Fahrgäste im See- und Binnenschiffsverkehr im Beförderungsvertrag die schwächere Partei sind, sollte allen Fahrgästen ein Mindestmaß an Schutz gewährt werden. 
Dies hat die EU in ihrer Verordnung über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr, die am 18. Dezember 2012 in Kraft tritt, geregelt. 

Die Verordnung gilt für Schiffsreisen, im Hochseegebiet als auch auf Flüssen; und zwar für Reisen, die in einem Hafen innerhalb der Europäischen Union starten oder enden.

Wie Verbraucherschützer Joachim Geburtig informiert, haben Fahrgäste bei einer verspäteten Ankunft am Endziel gemäß dem Beförderungsvertrag Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer, ohne das Recht auf Beförderung zu verlieren. Die Entschädigung, nach einer Zeitstaffel, beträgt in der Regel mindestens 25 Prozent maximal 50 Prozent des Fahrpreises. Die Zahlung muss innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrages auf Entschädigung erfolgen. Der Antrag auf Entschädigung sollte innerhalb von zwei Monaten nach der See- oder Flussreise bei der Reederei geltend gemacht werden. Die Entschädigung kann in Form von Gutscheinen und/oder anderen Leistungen erfolgen, sofern deren Bedingungen, insbesondere bezüglich des Gültigkeitszeitraums und des Zielorts, flexibel sind. Auf Verlangen des Fahrgastes erfolgt die Entschädigung in Form eines Geldbetrages. Diese Ansprüche können nunmehr auch direkt gegen die Reederei geltend gemacht werden. Zur Durchführung der EU-Verordnung hat die Bundesregierung das EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG) erlassen. Als zuständige Behörde für die Durchsetzung der VO wurde das Eisenbahn-Bundesamt festgelegt.

Weitere Informationen und Beratung erhalten Verbraucher in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern.

Weitere Infos unter nachfolgenden Links:
EUROPA - Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung - Diese Verordnung enthält Vorschriften über Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr. Sie umfasst das Verbot von Diskriminierung von Fahrgästen hinsichtlich der von Beförderern angebotenen Beförderungsbedingungen, das Verbot der Diskriminierung .
http://europa.eu/legislation_summaries/transport/mobility_and_passenger_rights/tr0049_de.htm

EU-FahrgRSchG EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz
http://www.buzer.de/gesetz/10383/index.htm

09.11.2012

Business to Business oft auch Falle für Verbraucher

Business  to Business oft auch Falle für Verbraucher : Vorsicht bei Anmeldung auf Internetseiten der Vendis -und Melango.de GmbH!
Beschwerden von Verbrauchern zu B2B-Online-Marktplätzen reißen nicht ab.


Plattformen der Melango.de GmbH wie u.a. www.wir–lieben-grosshandelspreise.de, und www.melango.de,  www.Grosshandel-Angebote.de oder der Vendis GmbH wie www.grosshandel-Produkte.dewww.grosshande-angebote.de bieten Kleidung, Bürobedarf, Haushaltswaren und Lebensmittel zu günstigen Preisen an. Weniger günstig ist hingegen die Mitgliedschaft, um dort überhaupt einkaufen zu können. Wie betroffene Verbraucher berichteten, erhielten sie kurz nach ihrer Anmeldung überraschend eine Rechnung über Mitgliedsgebühren in Höhe von rund 249, 00 Euro. Auf den Startseiten war nicht in jedem Fall eine entgeltliche Anmeldung ersichtlich.
Ein Button für Verbraucher mit  „Zahlungspflichtig bestellen“  fehlt.

Auch wird den Verbrauchern ein Widerrufsrecht verweigert.
Zunehmend mehr Gerichte verneinen einen Zahlungsanspruch der Plattformbetreiber. In dieser Grauzone ist die Rechtsprechung der Gerichte noch nicht einheitlich. Verbraucherschützer Joachim Geburtig rät allen Verbrauchern, sich vor der Anmeldung, auch das Kleingedruckte gut durchzulesen. Für die Seiten www.wir–lieben-grosshandelspreise.de,  www.melango.de  und www.grosshandel-angebote.de läuft bereits eine Abmahnung durch den Verbraucherzentrale Bundesverband.

mehr unter http://nvzmv.verbraucherzentralenserver.de/vorsicht-bei-anmeldung-auf-internetseiten-der-vendis--und-melango-de-gmbh 

 siehe auch:

Vorsicht bei Anmeldung auf Internetseiten der Melango.de GmbH!

03.10.2012

Mailanhang von gefälschter Reservierungsbestätigung (hotel.de) nicht öffnen!


Mailanhang von gefälschter Reservierungsbestätigung nicht öffnen!

Derzeit werden gefälschte Reservierungsbestätigungen versendet, die nicht von hotel.de stammen.
hotel.de hat diese E-Mail nicht versendet. Sie erkennen eine gefälschte E-Mail an dem vermeintlich gebuchten Hotel:

Hotelname: Sundance Grande Mountain Resort & Spa
Straße: Turracherhohe 325
PLZ, Ort: 8864 Turracherhohe (Österreich)

Bitte Öffnen Sie den zip-Anhang dieser gefälschten E-Mail nicht, es ist davon auszugehen, dass sich darin Schadcode, mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Trojaner-Virus, verbirgt. 

06.09.2012

Soziale Netzwerke - Was geschieht mit meinen persönlichen Daten?


Soziale Netzwerke - Was geschieht mit meinen persönlichen Daten?

Soziale Netzwerke verbreiten sich wie eine Lawine auf der ganzen Welt. Sie finden Begeisterung bei der Jugend sowie bei Erwachsenen. Facebook, studiVZ, stayfriends - für jeden ist etwas dabei, um andere zu finden und um sich selbst zu präsentieren. Joachim Geburtig von der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern weist darauf hin, dass es wichtig ist darauf zu achten, was für allgemeine Daten und vor allem welche personenbezogenen Daten von den Nutzern angegeben werden. Deshalb sollte beachtet werden, dass

 -       nicht unbedingt der richtige Name verwendet    wird, sondern ein Nickname;
      -      keine Kontaktdaten (Anschrift,   Telefonnummer etc.) verwendet werden, da die Community zum 
        kommunizieren da ist und der Austausch solcher Information nicht erforderlich ist;       
-      keine Trink-, Party- und Drogenbilder hochgeladen werden. Denn bei einem offenen Profil fällt es
        beispielsweise dem Personalchef besonders leicht, negative Daten über den Bewerber einzuholen und 
       demnach dessen Jobchancen zu vermiesen;
-      das Profil nicht für alle sichtbar ist und es ist darauf achten, was für alle und was nur für Freunde  
       sichtbar sein soll;
-     sollte jemand Opfer von Cyber-Mobbing werden, dies unverzüglich dem Portalbetreiber zu melden ist, 
       so dass sich dieser um die Sache kümmern kann, um die Betroffenen und möglicherweise zukünftige 
       Opfer vor Mobbing zu schützen.


Mich erreichen Sie unter Facebook https://www.facebook.com/geburtig
                                                      https://www.facebook.com/Verbraucherschutzinformationen
                                                      https://www.facebook.com/mietrecht.mietmaengel
                                                      https://www.facebook.com/reiserecht.reisemangel

21.08.2012

Unseriöse Modelagenturen – die Abzocke mit den Träumen junger Kids 


Unseriöse Modelagenturen locken mit fiesen Tricks: Sie locken mit falschen Versprechungen, um das Vertrauen der Models zu gewinnen und ihnen ganz nebenbei das Geld aus den Taschen zu ziehen.
Sicherlich sind eine Vielzahl von Agenturen sehr seriös, trotzdem sollten Verbraucher hier sicherlich auch oft die Eltern auf versteckte Kosten achten.
Eltern welche vorschnell die Verträge unterzeichnen und dies später reut haben bei der Lösung vom Vertrag sicherlich Probleme.
mehr unter http://www.nvzmv.de/Presse/2012/0912012.htm

siehe auch
Teure Termine beim Kinder-Casting in Rostock! (SUNSHINE-KIDS-CASTING DEUTSCHLAND)

Der teure Traum von der Model-Karriere

12.07.2012

Tiere im Kaufvertrag und Ansprüche bei Mängeln

Tiere sind keine Sachen. So heißt es im BGB §90a. Sie werden durch die besonderen Gesetze geschützt. Auf sie sind die für die Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Welche Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen ist, erläuter Verbraucherschützer Joachim Geburtig:
 Bei der Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Mangels zu stellen sind, ist gemäß § 434 BGB zu unterscheiden:
Ein Tier ist mit einem Mangel behaftet, wenn es nicht von der vereinbarten Beschaffenheit ist.
Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, ist das Tier mangelhaft, wenn
·    es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
·    es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei
     Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann.
Wird z.B.  ein Wellensittich als „Zuchtsittich“ verkauft und stellt sich später die Zuchtuntauglichkeit heraus, liegt ein Mangel vor.

Wer bei einem Schlittenhundezüchter einen Schlittenhund erwirbt, darf erwarten, dass der Hund auch als Schlittenhund taugt.

Wenn ein Züchter mit der Aussage wirbt: „Alle unsere Ziegen geben durchschnittlich 5 Liter Milch pro Tag“. Beim Käufer stellt sich aber dann heraus, dass die gekaufte Ziege durchschnittlich lediglich 2 Liter Milch pro Tag gibt und kam es dem Käufer auf das erzielbare Milchmenge für die Käseproduktion an, liegt ein Mangel vor.

Ist das Tier mit einem Mangel behaftet, bestehen folgende, kaufvertragliche Gewährleistungsrechte des Käufers:
·    Nacherfüllung
·    Rücktritt oder Minderung und (in beiden Fällen) ggf. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz

Die Gewährleistungsrechte verjähren gemäß § 438 BGB mit dem Ablauf von zwei Jahren, beginnend mit der Ablieferung / Übergabe des Tieres.
s.a.
http://www.nvzmv.de/Presse/2012/0652012.htm

10.07.2012

Warteschschleifen noch nicht kostenlos?
Bitte dranbleiben!

Wer eine Firma oder Behörde anruft, landet häufig in der Warteschleife: bei Werbung, leiernder Klassik oder der Firmengeschichte.
Verbraucherschützer fordern bereits über Jahre, dass die Zeit, die der Nutzer in einer Telefon-Warteschleife festhängt, nicht berechnet werden darf.
Das novellierte Telekommunikationsgesetz (TKG), das seit dem 10. Mai 2012 in Kraft ist, verbessert die Rechte der Kunden gegenüber den Anbietern.
Wie Verbraucherschützer Joachim Geburtig informiert, treten die neuen Regelungen zu  Warteschleifen jedoch erst nach einer Übergangsfrist in Kraft.


Ab 1. September 2012 gilt: Beim Anruf von Sonderrufnummern wie zum Beispiel 0900 oder 0180, die pro Minute abgerechnet werden, müssen mindestens die ersten zwei Minuten der Warteschleife kostenfrei sein. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie vom Festnetz- oder Mobilfunkanschluss anrufen.

Ab 1. Juni 2013 gilt: Die Wartezeit bei Sonderrufnummern, die pro Minute abgerechnet werden, muss vollständig kostenfrei sein. Ebenfalls kostenlos muss dann die Zeit während der Weiterleitung Ihres Telefonats sein. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie vom Festnetz- oder Mobilfunkanschluss anrufen.

Diese Regelungen gelten nicht für ortsgebundene Rufnummern (etwa 030 für Berlin), Rufnummern, die den ortsgebundenen Rufnummern gleichgestellt sind (zum Beispiel 115 für die Behördenauskunft), Mobilfunknummern (beispielsweise 0177), komplett entgeltfreie 0800er- Rufnummern sowie Rufnummern, für die ein Festpreis gilt (etwa 20 Cent/Anruf).

Unternehmen, die telefonischen Service zum Festpreis bieten, müssen Anrufer zu Beginn der ersten Warteschleife über den Festpreis sowie die Dauer der Warteschleife informieren. Diese Ansagepflicht gilt auch für die Firmen mit kostenfreier Warteschleife.


Warteschleife“ jede vom Nutzer
eines Telekommunikationsdienstes
eingesetzte Vorrichtung oder
Geschäftspraxis, über die Anrufe
entgegengenommen oder
aufrechterhalten werden, ohne dass
das Anliegen es Anrufers bearbeitet
wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab
Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers
bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der
Bearbeitung des Anliegens des
Anrufers begonnen wird, gleichgültig
ob dies über einen automatisierten
Dialog oder durch eine persönliche
Bearbeitung erfolgt.

Eine persönliche
Bearbeitung des Anliegens beginnt,
sobald eine natürliche Person den
Anruf entgegennimmt und bearbeitet.
Hierzu zählt auch die Abfrage von
Informationen, die für die
Bearbeitung des Anliegens
erforderlich sind. Als Warteschleife
ist ferner die Zeitspanne anzusehen,
die anlässlich einer Weiteleitung
zwischen Beendigung der
vorhergehenden Bearbeitung des
Anliegens und der weiteren
Bearbeitung vergeht, ohne dass der
Anruf technisch unterbrochen wird.

22.05.2012

BGH (XI ZR 290/11) Entgelt für Benachrichtigung über Nichteinlösung einer Einzugsermächtigung rechtswidrig

Entgeltklauseln für die Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift sind auch auf der Grundlage des neuen Zahlungsdiensterechts unwirksam
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Sparkasse entschieden, dass die Entgeltregelung im letzten Satz der nachfolgenden Klausel im Geschäftsverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB* unwirksam ist:
"Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung … oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigung … wird die Sparkasse den Kunden unverzüglich unterrichten. … Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Sparkasse das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt."
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Auf die Revision des klagenden Verbraucherschutzverbandes hat der XI. Zivilsenat das landgerichtliche Urteil wieder hergestellt und zur Begründung ausgeführt:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die beanstandete Entgeltklausel nicht als eine der Inhaltskontrolle entzogene Preisabrede für eine Sonderleistung der beklagten Sparkasse angesehen werden. Vielmehr handelt es sich - wie der XI. Zivilsenat bereits im Jahre 2001 (BGHZ 146, 377) für Klauseln, die ein Entgelt für die Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift vorsehen, entschieden hatte - um eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede. Da die Nichteinlösung einer Lastschrift für den Kunden einschneidende Folgen haben kann, ist das Kreditinstitut aufgrund seiner girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht (§ 242 BGB**) bzw. der auftragsrechtlichen Informationspflicht (§ 675 Abs. 1***, § 666 BGB****) zur Unterrichtung des Kunden verpflichtet. 

27.04.2012

Neues Verbraucherfenster: Ihre Rechte bei Mangelhafter Ware

Die im Laden oder über das Internet gekaufte Ware ist nicht so, wie sie sein sollte: Der neue Fernseher funktioniert nicht, der Arbeitsspeicher des neuen Computers hat nicht die versprochene Speicherkapazität oder der Abfluss der vom Verkäufer gelieferten und montierten Küchenspüle ist undicht. Was kann der Verbraucher in einer solchen Situation tun und welche Rechte hat er?

zum Verbraucherfenster unter http://www.bmj.de/DE/Buerger/Verbraucherfenster/_node.html;jsessionid=3AB9493844FFF5ABD3DA026C08A032F9.1_cid289

28.03.2012

Schnäppchenjäger aufgepasst: BGH zur Internetauktion eines Vertu-Handys

BGH zur Internetauktion eines Vertu-Handys
Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung "Vertu Weiss Gold" ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 € an. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot, dass der Zustand gebraucht sei. Außerdem teilte die Beklagte dazu Folgendes mit:
"Hallo an alle Liebhaber von Vertu
Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten."
Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999 € ab und erhielt für 782 € den Zuschlag. Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Handys verweigerte er mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele. Der Kläger hat behauptet, dass ein Original des von der Beklagten angebotenen Handys 24.000 € koste. Die auf Zahlung von 23.218 € Schadensersatz (24.000 € abzüglich des Kaufpreises von 782 €) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der zwischen den Parteien zustande gekommene Kaufvertrag entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht als sogenanntes wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB* nichtig ist. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, wenn weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung hinzutreten. Auf eine derartige Gesinnung kann beim Verkauf von Grundstücken und anderen hochwertigen Sachen regelmäßig geschlossen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Von einem solchen Beweisanzeichen kann bei einer Onlineauktion jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, nicht verneint werden. Das Berufungsgericht meint, gegen die Annahme einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1**) spreche "vor allem" der von der Beklagten gewählte Startpreis der Auktion von 1 €. Diese Begründung trägt nicht. Das Berufungsgericht verkennt, dass dem Startpreis angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen.
Aus diesen Gründen kann dem Berufungsgericht schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als es den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit der Hilfsbegründung verneint hat, dem Kläger sei der – unterstellte – Mangel der Unechtheit des von der Beklagten angebotenen Mobiltelefons infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB***), weil es erfahrungswidrig sei, dass ein Mobiltelefon mit dem von dem Kläger behaupteten Wert zu einem Startpreis von 1 € auf einer Internetplattform angeboten werde.
Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann, auf deren Grundlage das Berufungsgericht in umfassender Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen haben wird, ob das Angebot der Beklagten aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Originalgerät der Marke Vertu zum Gegenstand hatte. 

19.03.2012

mv-startups stellt Ostsee-Solutions vor

Gründer-Interview:
Ostsee Solutions

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Es gibt ja immer solche und solche in jeder Branche. Mathias ist einfach cool drauf, liebt das was er macht und das ist in jedem Gespräch zu merken.

Wie bin ich eigentlich auf Mathias gekommen? Anfang des Jahres erzählte mir Michael Jacob vom Technologiezentrum Warnemünde, das er mit einem ambitionierten Gründer gesprochen hatte und diesen gerne mal zum OpenCoffee Club in Rostock mitbringen wollte.
Gesagt, getan. Ich fand es spannend was und vor allem wie er sein Business erklärt und daraufhin brauchte ich das Interview – natürlich für euch. Viel Spaß beim Lesen :-)
mehr unter http://www.mv-startups.de/Ichhabegegr%C3%BCndet/Gr%C3%BCnderstellensichvor/OstseeSolutions.aspx



Viel Erfolg!