29.12.2010

Bundesnetzagentur untersagt Abrechnung von unerlaubt beworbenen Gewinnspieleintragsdiensten z. B. "www.win-finder.com" oder "www.glücksfinder.net" über Telefonrechnungen

Bundesnetzagentur untersagt Abrechnung von unerlaubt beworbenen Gewinnspieleintragsdiensten über Telefonrechnungen

Die Bundesnetzagentur hat jetzt für bestimmte Forderungen der telomax GmbH ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt.
Das Verbot wurde gegenüber dem Unternehmen und der Telekom Deutschland GmbH ausgesprochen, über deren Telefonrechnungen die telomax GmbH Verbrauchern unter den Artikel-/Leistungsnummern 61404 und 83917 Entgelte für Gewinnspieleintragsdienste berechnet, die von Drittfirmen erbracht werden sollen. Die Eintragsdienste werden zuvor z. B. unter dem Namen
"www.win-finder.com" rechtswidrig telefonisch beworben. Das Verbot gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 30. März 2010.

"Der Verbraucherschutz wird durch die ausgesprochenen Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote nachhaltig gestärkt. Durch die Unterbindung der Zahlungsströme zu den Verantwortlichen lohnen sich die rechtswidrigen Anrufe und unlauteren Geschäftspraktiken nicht mehr", betonte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

Seit September 2010 sind bei der Bundesnetzagentur in zunehmendem Maße Beschwerden eingegangen, in denen Verbraucher unerlaubte Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer schildern. Aus den Beschwerdeschreiben geht hervor, dass den Betroffenen in den
Telefonaten zunächst ein Kosmetikgutschein in Höhe von 100 Euro als Gewinn versprochen wird. Während des Gesprächs schließen die Verbraucher dann angeblich einen Vertrag über die Teilnahme an einem Gewinnspieleintragsdienst - z. B. "www.win-finder.com" oder "www.glücksfinder.net" - ab. Die Kosten für den Eintragsdienst betragen 9,90 Euro brutto bzw. 8,32 Euro
netto in der Woche.

Die telomax GmbH macht diese Beträge gegenüber betroffenen Verbrauchern dann über deren Telefonrechnungen geltend. Erhält der Verbraucher seine Telefonrechnung von der Telekom Deutschland GmbH, wird das Entgelt unter den Überschriften "Beträge anderer Anbieter" sowie "Verbindungen über telomax GmbH" unter Angabe der Artikel-/Leistungsnummer 61404 als "Mehrwertdiensteabonnements" und der Artikel-/Leistungsnummer 83917 als "Premium Abonnement Services, www.tel-and-pay.de"
aufgeführt.

Die von der Bundesnetzagentur nunmehr verhängten Rechnungslegungsverbote bedeuten, dass betroffenen Verbrauchern die unter den genannten Artikel-/Leistungsnummern geltend gemachten Beträge nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen also nicht mehr eingezogen werden. Wenn der Verbraucher die in Rechnung gestellten Beträge bereits bezahlt hat, greifen beide Verbote jedoch nicht unmittelbar. In diesen Fällen sollten Betroffene ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld zurückzufordern.

Der Bundesnetzagentur liegen zahlreiche Beschwerden zu Abrechnungen der dargestellten Gewinnspieleintragsdienste auf Rechnungen der Telekom Deutschland GmbH vor. Es gibt jedoch Anzeichen, dass diese Eintragsdienste auch auf Abrechnungen anderer Netzbetreiber in vergleichbarer Form geltend gemacht werden.

"Ich bitte deshalb die von der oben beschriebenen rechtswidrigen Vorgehensweise betroffenen Verbraucher, die ihre Telefonrechung nicht von der Telekom Deutschland GmbH erhalten, sich bei der Bundesnetzagentur zu melden. Sollte auf der Rechnung der Telekom Deutschland GmbH bei gleichem Sachverhalt eine andere Artikel-/Leistungsnummer als die 61404 oder 83917 angegeben sein, bitte ich ebenfalls um Mitteilung", sagte Kurth.
Verbraucher können sich unter den folgenden Kontaktdaten an die Bundesnetzagentur wenden:
 Anschrift:
Bundesnetzagentur
Nördelstraße 5
59872 Meschede

Telefon: +49 291 9955-206

Montag bis Mittwoch von 9:00 bis 17:00 Uhr,
Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie
Freitag von 9:00 bis 16:00 Uhr

Telefax: +49 6321 934-111

s.a.

Dubiose Anbieter kassieren über Telefonrechnung ab (telomax GmbH)

24.12.2010

Bundesnetzagentur ordnet Abschaltung der Auskunftsdiensterufnummer 11861 an

Bundesnetzagentur ordnet Abschaltung der Auskunftsdiensterufnummer 11861 an
Für die Weitervermittlung bezahlte Entgelte müssen auf Anforderung zurückgezahlt werden


Die Bundesnetzagentur hat jetzt die Abschaltung der Auskunftsdiensterufnummer 11861 angeordnet. Gleichzeitig hat sie den Auskunftsdienstebetreiber verpflichtet, für die Weitervermittlungsdienste gezahlte Entgelte auf Anforderung des Verbrauchers unverzüglich zurück zu zahlen bzw. noch nicht gezahlte Entgelte nicht mehr einzuziehen. Der Verbraucher kann sich dabei auf den gesetzlich angeordneten Wegfall des Entgeltanspruchs berufen, weil im Zeitraum vom 16. April 2010 bis zum Zeitpunkt der Abschaltung die vorgeschriebene Preisansage nach der Auskunft durch die 11861 und vor der Weitervermittlung unterblieben ist (§ 66g Telekommunikationsgesetz).
Nach den Angaben der Verbraucher und zahlreichen Testanrufen seitens der Bundesnetzagentur ist eine Preisansage vor der Weitervermittlung der Anrufer bis Oktober dieses Jahres durchgängig nicht erfolgt. Seit November konnte eine Preisansage vor der Weitervermittlung festgestellt werden. Diese hatte aufgrund einer Reihe von langatmigen, überflüssigen und irreführenden Ausführungen eine Länge von einer Minute und 47 Sekunden. Allein die so ausgestaltete "Preisansage" kostete die Verbraucher 3,98 Euro. Dies konnte seitens der Bundesnetzagentur nur als bewusster Verstoß gegen den gesetzlich intendierten Verbraucherschutz gewertet werden.
"Wir raten allen Verbrauchern, die vor einer Weitervermittlung über die 11861 nicht durch eine Preisansage über den Preis des weitervermittelten Gesprächs informiert wurden oder in deren Verbindungen die oben beschriebene überlange Preisansage erfolgt ist, sich auf den gesetzlichen Wegfall des Entgeltanspruchs sowie die in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Verpflichtungen im Bescheid der Bundesnetzagentur zu berufen", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.
Seit Mai 2010 gingen bei der Bundesnetzagentur zahlreiche Beschwerden zu der Auskunftsdiensterufnummer 11861 ein. Ende des Jahres 2008 hatte die Deutsche Bahn AG ihren Auskunftsdienst unter dieser Rufnummer eingestellt und die Rufnummer zurückgegeben. Seit dem 15. Dezember 2009 ist die Rufnummer einem neuen Inhaber zugeteilt. In vielen Telefonbüchern wird die Rufnummer als "Bahn-Auskunft" beworben. Darüber hinaus ist die Auskunftsdiensterufnummer in vielen Handys im Telefonbuch als "Bahn-Auskunft" voreingestellt. Dementsprechend riefen auch nach der Zuteilung der Rufnummer an einen neuen Inhaber viele Verbraucher diese Rufnummer in dem irrigen Glauben an, den Auskunftsdienst der Deutschen Bahn AG zu erreichen, um Fahrplan- bzw. Fahrkarteninformationen zu erfragen. Stattdessen erreichten sie den vom neuen Inhaber betriebenen Auskunftsdienst, der mit 1,99 Euro je angefangene Minute tarifiert wird. Auch für weitervermittelte Gespräche werden vom neuen Rufnummerninhaber 1,99 Euro pro Minute abgerechnet.
Weitere Informationen sowie eine Liste mit den Rufnummern, zu denen die Bundesnetzagentur Abschaltungen sowie weitere Maßnahmen erlassen hat, sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1932/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2010/101223Rufnummernabschaltung11861.html?nn=65116

15.12.2010

AKTE 2010 Gutscheinfalle

BUND veröffentlicht Datenbank mit über 200 Nano-Produkten

BUND veröffentlicht Datenbank mit über 200 Nano-Produkten

Berlin: Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hat heute eine Datenbank veröffentlicht, in der über 200 Produkte mit Nano-Materialien aufgelistet sind. Mit der Datenbank will der Umweltverband auf eine fehlende Kennzeichnungspflicht für Nano-Produkte aufmerksam machen sowie zur Verbraucheraufklärung beitragen. Denn obwohl die Risiken für Gesundheit und Umwelt durch Nano-Partikel bisher nicht geklärt seien, kämen Nano-Partikel in Kosmetika, Lebensmittelverpackungen oder Textilien versteckt zum Einsatz. In der Datenbank befinden sich Artikel wie Zahnpasten, Wandfarben, Tierpflegemittel und Bettwäsche. Der BUND forderte Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner auf, eine Melde- und Kennzeichnungspflicht für Nano-Produkte zu erlassen.
Jurek Vengels, BUND-Nano-Experte: "Während die Hersteller mit den angeblich tollen neuen Eigenschaften von Nano-Artikeln werben und auf diese Weise viel Geld verdienen wollen, wird den Verbrauchern das Recht vorenthalten, sich für oder gegen Nano-Produkte zu entscheiden. Die Risiken werden unterschlagen und es gibt keine Kennzeichnungspflicht. Mit der Nano-Produkt-Datenbank will der BUND mehr Transparenz schaffen. Die Bundesregierung hat es bisher versäumt, sich für einen besseren Schutz der Verbraucher vor den Gefahren durch Nano-Materialien einzusetzen."
Da Partikel in Nano-Größe häufig andere Eigenschaften aufweisen als größere Teilchen desselben Materials, fordert der BUND, sie einer speziellen Risikobewertung zu unterziehen. Laut BUND können einige Nano-Materialien aufgrund ihrer Winzigkeit giftig wirken und sogar die Blut-Hirn-Schranke überwinden. Die vom BUND veröffentlichte Datenbank beinhalte bisher nur einen Teil der marktgängigen Nano-Produkte, sagte Vengels. Die Verbraucherinnen und Verbraucher seien aufgerufen, Hinweise auf Nano-Materialien in Produkten des täglichen Bedarfs an den BUND weiterzugeben. Die Produkte würden dann in die BUND-Datenbank aufgenommen.
Vengels: "Auch in der Europäischen Union mahlen die Mühlen beim Verbraucherschutz langsam. So müssen erst ab 2013 Nano-haltige Kosmetika gekennzeichnet werden. Nach der Zustimmung des EU-Ministerrats muss nun das Parlament entscheiden, ob ab 2014 auch Lebensmittel mit Nano-Materialien gekennzeichnet werden müssen. Trotzdem kann die Bundesregierung mehr für den Schutz der Verbraucher vor Nano-Risiken tun. Sie kann beispielsweise eine umfassende nationale Meldepflicht für Nano-Produkte beschließen und die Produkte in einem Register veröffentlichen."
Die BUND-Nanodatenbank sowie weitere Informationen zu den Chancen und Risiken der Nano-Technologie finden Sie unter http://bund.net/nanodatenbank.

09.12.2010

BGH (Xa ZR 80/10 ) legt Fragen zu den Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung vor

Bundesgerichtshof legt Fragen zu den Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei verspäteter Ankunft am Endziel dem Gerichtshof der Europäischen Union vor
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen unter anderem eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen). Für die Klägerin war bei der Beklagten eine Flugreise von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción/Paraguay gebucht. Die Klägerin erhielt bei Antritt der Reise in Bremen die Bordkarten für sämtliche Flüge. Der Abflug von Bremen nach Paris verzögerte sich um knapp zweieinhalb Stunden. Die Klägerin erreichte deshalb den planmäßig durchgeführten Anschlussflug von Paris nach São Paulo nicht mehr. Die Beklagte buchte die Klägerin auf einen späteren Flug um, mit dem sie rund elf Stunden später als ursprünglich vorgesehen in Asunción ankam.
Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung stattgegeben. Die insoweit zugelassene Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Gegen das Berufungsurteil hat das beklagte Luftfahrtunternehmen Revision eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über die Fragen vorgelegt, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Artikel 6* und Artikel 7** der Fluggastrechteverordnung zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der von der Verordnung definierten Grenzen (im konkreten Fall für einen Flug nach Südamerika vier Stunden) liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt, und ob dabei auch darauf abzustellen ist, dass der Abflug nur bei isolierter Betrachtung der ersten Teilstrecke nach Artikel 6 der Verordnung eine relevante Verspätung (mehr als zwei Stunden) aufgewiesen hat.
Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10
AG Bremen -Urteil vom 08. Mai 2007 – 4 C 420/06
OLG Bremen -Urteil vom 23. April 2010 – 2 U 50/07
Karlsruhe, den 9. Dezember 2010
*Art. 6 Fluggastrechteverordnung
Verspätung
(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,
ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,
iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.
(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.
**Art. 7 Fluggastrechteverordnung
Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. 
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=54303&pos=0&anz=236

06.12.2010

Achtung: Millionen-Betrug beim Online-Einkauf

Eine Schein-Firma in Heiligenhafen (Ostholstein) prellt Hunderte von Kunden. Polizei mahnt zur Vorsicht bei Internet-Geschäften.

Das Landeskriminalamt (LKA) in Kiel warnt vor einer Betrügerbande, die vor allem in der Vorweihnachtszeit mit fiktiven Internetshops Millionen scheffelt. „Sie ködert die Online-Opfer mit Elektroartikeln zu unschlagbaren Schnäppchenpreisen, die der Kunde allerdings nie erhält“, sagt Stefan Jung vom LKA. Für die Polizei ein Riesen-Aufwand – Hunderte Opfer haben sich gemeldet. Die vermeintliche Spur der Kriminellen führt nach Heiligenhafen (Ostholstein).
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02.12.2010

vzbv fordert Aussetzung des Glühbirnen-Verbots - Gesundheitsgefährdung durch zerbrochene Energiesparlampen

vzbv fordert Aussetzung des Glühbirnen-Verbots
Untersuchung des UBA zeigt Gesundheitsgefährdung durch zerbrochene Energiesparlampen

Die EU muss das Glühbirnen-Verbot aussetzen. Das fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) als Reaktion auf Tests des Umweltbundesamtes (UBA) mit zerbrochenen Energiesparlampen. Diese hatten ergeben, dass die Quecksilberwerte bis zu fünf Stunden lang zwanzig Mal höher sind als zulässig. „Der Staat hat bei der Produktsicherheit offenbar geschlafen. Gab es vor dem Glühbirnen-Verbot keine Tests?“, fragt vzbv-Vorstand Gerd Billen. Die Bundesregierung müsse dafür sorgen, dass die Leidtragenden nicht die Verbraucher sind. Zudem sollten Hersteller und Händler ihren Kunden das Geld für die unsicheren Produkte zurückerstatten.

Darüber hinaus fordert der vzbv ein Rückerstattungsrecht für Energiesparlampen, die beim Zerbrechen überhöhte Quecksilberkonzentrationen verursachen.
mehr...
http://www.vzbv.de/go/presse/1426/index.html?ref_presseinfo=true

Quecksilber aus zerbrochenen Energiesparlampen

Link zur Presssemitteilung des Umweltbundesamts