05.04.2011

Der Trick mit der Benachrichtigungskarte

Der Trick mit der Benachrichtigungskarte

Das Landgericht Hamburg hat der Bauer Vertriebs KG per einstweiliger Verfügung untersagt, unaufgefordert Benachrichtigungen über eine Warensendung zu versenden, wenn den Adressaten bei Rückruf ein Zeitschriftenabo angeboten wird. Die Verfügung erging auf Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg (Beschluss vom 18.03.11; Az.: 312 O 142/11).
Verbraucher hatten sich bei der Verbraucherzentrale beschwert. Sie hatten von der zur Bauer Verlagsgruppe gehörenden Bauer Vertriebs KG eine persönlich an sie adressierte Postkarte mit der Mitteilung erhalten: „Wir halten eine Warensendung für Sie bereit. Die Sendung wird 7 Tage für Sie aufbewahrt. Bitte rufen Sie uns schnell an. Ihr Anruf ist kostenlos. Tel…“. Die Karte ähnelte in ihrer äußeren Gestaltung deutlich den üblicherweise von Zustellungsunternehmen verwendeten Karten. Riefen die Verbraucher zurück, so wurde ihnen auch der Abschluss eines Zeitschriftenabos angedient.
Dieses Vorgehen stellt einen klaren Wettbewerbsverstoß dar, so die Verbraucherzentrale. Die Adressaten würden durch die Aufmachung der Karte über den Werbecharakter getäuscht. Zudem müssten sie nicht damit rechnen, dass ihnen bei Rückruf ein Zeitschriftenabo verkauft werden soll.
Nachdem die Bauer Vertriebs KG nicht bereit war, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, wurde ihr nun durch das Landgericht Hamburg diese Werbepraxis verboten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
http://www.vzhh.de/presse/115780/der-trick-mit-der-benachrichtigungskarte.aspx

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Joachim Geburtig
www-geburtig.info