29.06.2011

BGH (VIII ZR 202/10) Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei
Unerheblichkeit des Sachmangels
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zum Ausschluss des Rechts zum Rücktritt vom Kaufvertrag bei Unerheblichkeit eines Sachmangels getroffen.
Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen erwarb Mitte 2006 von der Beklagten ein Wohnmobil zum Preis zum 134.437 €, welches nach Übergabe vier Mal in der Werkstatt der Beklagten nachgebessert werden musste. Nach dem letzten Werkstattaufenthalt erklärte der Käufer im Juni 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Die Klägerinnen haben mit ihrer Klage – unter Anrechnung der Nutzungsvorteile – die Zahlung von 127.715,15 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Wohnmobils, die Erstattung von Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs begehrt. Die Streithelferin ist als Herstellerin des Fahrzeugs dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung der Streithelferin und der Beklagten hat das Oberlandesgericht weitgehend zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass im Hinblick auf den bereits viermaligen Werkstattaufenthalt ein erheblicher Mangel vorliege, obwohl die Kosten zur Beseitigung der noch vorliegenden Mängel lediglich knapp ein Prozent des Kaufpreises betrügen.
Die hiergegen gerichtete Revision der Streithelferin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechsprechung bekräftigt, dass Sachmängel, deren Beseitigung Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* einzustufen sind und daher einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen; dies gilt auch für ein Fahrzeug der "Luxusklasse". Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Unerheblich ist ferner, dass der Kaufgegenstand vor der Erklärung des Rücktritts bereits mehrfach nachgebessert wurde. Die Erheblichkeit eines bestehenden Mangels hat nichts damit zu tun, in welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat.
*§ 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
 (…)
 (5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Urteil vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 202/10
LG Lübeck - Urteil vom 7. Januar 2010 – 10 O 251/07
OLG Schleswig - Urteil vom 8. Juli 2010 – 16 U 10/1
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=56707&pos=2&anz=118

22.06.2011

BGH (IV ZR 225/10IV ZR 225/10) zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit (hier:Trunkenheitsfahrt)

Bundesgerichtshof entscheidet zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit (hier:Trunkenheitsfahrt)

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser bestehenden Fahrzeugvollversicherung wegen eines Unfalls in Anspruch. Am 13. Juli 2008 kam der sich auf einer Rückfahrt von einem Rockkonzert befindende Kläger gegen 7.15 Uhr mit seinem PKW außerorts in einer Kurve nach links von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Laternenpfahl, wodurch am Fahrzeug ein Schaden von ca. 6.400 € entstand. Eine um 8.40 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,70 Promille. Im anschließenden Strafverfahren wurde der Kläger wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt. Die Beklagte verweigerte jede Leistung.
Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt hatte, hat Erfolg.
Mit dem heutigen Urteil hat der u. a. für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat entschieden, dass ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG* wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ausscheidet, wenn der Versicherungsnehmer unzurechnungsfähig war. Dies kam hier für den Zeitpunkt des Unfalls wegen der hohen Blutalkoholkonzentration des Klägers sowie weiterer Indizien (Blutentnahmeprotokoll, Angaben der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten) in Betracht. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war das Urteil bereits aus diesem Grund aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen. Sollte eine Unzurechnungsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls vorgelegen haben, so kann der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles allerdings auch an ein zeitlich früheres Verhalten anknüpfen. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer vor Trinkbeginn oder in einem Zeitpunkt, als er noch schuldfähig war, erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Versicherungsfall herbeiführen wird. Hierfür ist maßgeblich, ob und welche Vorkehrungen der Kläger, der mit dem PKW unterwegs war und beabsichtigte, Alkohol zu trinken, getroffen hatte, um zu verhindern, dass er die Fahrt in alkoholisiertem Zustand antreten oder fortsetzen wird. 
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21.06.2011

Deutsche Telekom - Wer nicht auflädt, dem wird gekündigt

Wer nicht auflädt, dem wird gekündigt
Die Deutsche Telekom verschickt seit geraumer Zeit Briefe an Prepaid-Kunden, in denen sie mitteilt, dass die Prepaid-Karten aufgeladen werden müssen - andernfalls wird der Vertrag gekündigt.

Diese Friss-oder-Stirb-Ankündigung entbehrt jedoch nach unserer Auffassung einer Rechtsgrundlage in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Darin heißt es vielmehr, dass der Vertrag nach Freischaltung der SIM-Karte auf unbestimmte Zeit läuft. Ein Grund für eine Sonderkündigung ist unseres Erachtens auch nicht gegeben. Ein Gespräch mit der Hotline der Telekom konnte kein Klarheit bringen und auch ein angekündigter Rückruf unterblieb.

Dieses Vorgehen ist um so ärgerlicher, da hier auch Kunden betroffen zu sein scheinen, die zwar noch ausreichend Guthaben auf ihrer Karte haben, diese jedoch längere Zeit nicht nutzten. Grund dafür ist, dass viele sich ein Handy "nur" für den Notfall besorgt haben.
mehr unter
http://www.verbraucherzentrale-sh.de/UNIQ130866411915133/link899271A.html

14.06.2011

VG Koblenz (7 K 1327/10.KO) Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels zumutbar

Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels zumutbar: Keine Übernahme der Fahrtkosten zur Realschule Plus

In Rheinland-Pfalz müssen die Landkreise und kreisfreien Städte nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann die Schülerfahrtkosten übernehmen, wenn den Schülern der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Als nicht zumutbar gilt der Schulweg zu einer weiterführenden Schule, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Schule länger als 4 km ist. Ist der Schulweg – wie hier – kürzer als 4 km, kommt eine Unzumutbarkeit also nur aufgrund besonderer Gefährlichkeit in Betracht. Daran fehlt es, wenn der Schulweg lediglich Gefahren im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos birgt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
mehr unter: http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=ec27c547-3a98-0311-dad2-73577fe9e30b&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042