29.12.2010

Bundesnetzagentur untersagt Abrechnung von unerlaubt beworbenen Gewinnspieleintragsdiensten z. B. "www.win-finder.com" oder "www.glücksfinder.net" über Telefonrechnungen

Bundesnetzagentur untersagt Abrechnung von unerlaubt beworbenen Gewinnspieleintragsdiensten über Telefonrechnungen

Die Bundesnetzagentur hat jetzt für bestimmte Forderungen der telomax GmbH ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt.
Das Verbot wurde gegenüber dem Unternehmen und der Telekom Deutschland GmbH ausgesprochen, über deren Telefonrechnungen die telomax GmbH Verbrauchern unter den Artikel-/Leistungsnummern 61404 und 83917 Entgelte für Gewinnspieleintragsdienste berechnet, die von Drittfirmen erbracht werden sollen. Die Eintragsdienste werden zuvor z. B. unter dem Namen
"www.win-finder.com" rechtswidrig telefonisch beworben. Das Verbot gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 30. März 2010.

"Der Verbraucherschutz wird durch die ausgesprochenen Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote nachhaltig gestärkt. Durch die Unterbindung der Zahlungsströme zu den Verantwortlichen lohnen sich die rechtswidrigen Anrufe und unlauteren Geschäftspraktiken nicht mehr", betonte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

Seit September 2010 sind bei der Bundesnetzagentur in zunehmendem Maße Beschwerden eingegangen, in denen Verbraucher unerlaubte Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer schildern. Aus den Beschwerdeschreiben geht hervor, dass den Betroffenen in den
Telefonaten zunächst ein Kosmetikgutschein in Höhe von 100 Euro als Gewinn versprochen wird. Während des Gesprächs schließen die Verbraucher dann angeblich einen Vertrag über die Teilnahme an einem Gewinnspieleintragsdienst - z. B. "www.win-finder.com" oder "www.glücksfinder.net" - ab. Die Kosten für den Eintragsdienst betragen 9,90 Euro brutto bzw. 8,32 Euro
netto in der Woche.

Die telomax GmbH macht diese Beträge gegenüber betroffenen Verbrauchern dann über deren Telefonrechnungen geltend. Erhält der Verbraucher seine Telefonrechnung von der Telekom Deutschland GmbH, wird das Entgelt unter den Überschriften "Beträge anderer Anbieter" sowie "Verbindungen über telomax GmbH" unter Angabe der Artikel-/Leistungsnummer 61404 als "Mehrwertdiensteabonnements" und der Artikel-/Leistungsnummer 83917 als "Premium Abonnement Services, www.tel-and-pay.de"
aufgeführt.

Die von der Bundesnetzagentur nunmehr verhängten Rechnungslegungsverbote bedeuten, dass betroffenen Verbrauchern die unter den genannten Artikel-/Leistungsnummern geltend gemachten Beträge nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen also nicht mehr eingezogen werden. Wenn der Verbraucher die in Rechnung gestellten Beträge bereits bezahlt hat, greifen beide Verbote jedoch nicht unmittelbar. In diesen Fällen sollten Betroffene ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld zurückzufordern.

Der Bundesnetzagentur liegen zahlreiche Beschwerden zu Abrechnungen der dargestellten Gewinnspieleintragsdienste auf Rechnungen der Telekom Deutschland GmbH vor. Es gibt jedoch Anzeichen, dass diese Eintragsdienste auch auf Abrechnungen anderer Netzbetreiber in vergleichbarer Form geltend gemacht werden.

"Ich bitte deshalb die von der oben beschriebenen rechtswidrigen Vorgehensweise betroffenen Verbraucher, die ihre Telefonrechung nicht von der Telekom Deutschland GmbH erhalten, sich bei der Bundesnetzagentur zu melden. Sollte auf der Rechnung der Telekom Deutschland GmbH bei gleichem Sachverhalt eine andere Artikel-/Leistungsnummer als die 61404 oder 83917 angegeben sein, bitte ich ebenfalls um Mitteilung", sagte Kurth.
Verbraucher können sich unter den folgenden Kontaktdaten an die Bundesnetzagentur wenden:
 Anschrift:
Bundesnetzagentur
Nördelstraße 5
59872 Meschede

Telefon: +49 291 9955-206

Montag bis Mittwoch von 9:00 bis 17:00 Uhr,
Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie
Freitag von 9:00 bis 16:00 Uhr

Telefax: +49 6321 934-111

s.a.

Dubiose Anbieter kassieren über Telefonrechnung ab (telomax GmbH)

24.12.2010

Bundesnetzagentur ordnet Abschaltung der Auskunftsdiensterufnummer 11861 an

Bundesnetzagentur ordnet Abschaltung der Auskunftsdiensterufnummer 11861 an
Für die Weitervermittlung bezahlte Entgelte müssen auf Anforderung zurückgezahlt werden


Die Bundesnetzagentur hat jetzt die Abschaltung der Auskunftsdiensterufnummer 11861 angeordnet. Gleichzeitig hat sie den Auskunftsdienstebetreiber verpflichtet, für die Weitervermittlungsdienste gezahlte Entgelte auf Anforderung des Verbrauchers unverzüglich zurück zu zahlen bzw. noch nicht gezahlte Entgelte nicht mehr einzuziehen. Der Verbraucher kann sich dabei auf den gesetzlich angeordneten Wegfall des Entgeltanspruchs berufen, weil im Zeitraum vom 16. April 2010 bis zum Zeitpunkt der Abschaltung die vorgeschriebene Preisansage nach der Auskunft durch die 11861 und vor der Weitervermittlung unterblieben ist (§ 66g Telekommunikationsgesetz).
Nach den Angaben der Verbraucher und zahlreichen Testanrufen seitens der Bundesnetzagentur ist eine Preisansage vor der Weitervermittlung der Anrufer bis Oktober dieses Jahres durchgängig nicht erfolgt. Seit November konnte eine Preisansage vor der Weitervermittlung festgestellt werden. Diese hatte aufgrund einer Reihe von langatmigen, überflüssigen und irreführenden Ausführungen eine Länge von einer Minute und 47 Sekunden. Allein die so ausgestaltete "Preisansage" kostete die Verbraucher 3,98 Euro. Dies konnte seitens der Bundesnetzagentur nur als bewusster Verstoß gegen den gesetzlich intendierten Verbraucherschutz gewertet werden.
"Wir raten allen Verbrauchern, die vor einer Weitervermittlung über die 11861 nicht durch eine Preisansage über den Preis des weitervermittelten Gesprächs informiert wurden oder in deren Verbindungen die oben beschriebene überlange Preisansage erfolgt ist, sich auf den gesetzlichen Wegfall des Entgeltanspruchs sowie die in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Verpflichtungen im Bescheid der Bundesnetzagentur zu berufen", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.
Seit Mai 2010 gingen bei der Bundesnetzagentur zahlreiche Beschwerden zu der Auskunftsdiensterufnummer 11861 ein. Ende des Jahres 2008 hatte die Deutsche Bahn AG ihren Auskunftsdienst unter dieser Rufnummer eingestellt und die Rufnummer zurückgegeben. Seit dem 15. Dezember 2009 ist die Rufnummer einem neuen Inhaber zugeteilt. In vielen Telefonbüchern wird die Rufnummer als "Bahn-Auskunft" beworben. Darüber hinaus ist die Auskunftsdiensterufnummer in vielen Handys im Telefonbuch als "Bahn-Auskunft" voreingestellt. Dementsprechend riefen auch nach der Zuteilung der Rufnummer an einen neuen Inhaber viele Verbraucher diese Rufnummer in dem irrigen Glauben an, den Auskunftsdienst der Deutschen Bahn AG zu erreichen, um Fahrplan- bzw. Fahrkarteninformationen zu erfragen. Stattdessen erreichten sie den vom neuen Inhaber betriebenen Auskunftsdienst, der mit 1,99 Euro je angefangene Minute tarifiert wird. Auch für weitervermittelte Gespräche werden vom neuen Rufnummerninhaber 1,99 Euro pro Minute abgerechnet.
Weitere Informationen sowie eine Liste mit den Rufnummern, zu denen die Bundesnetzagentur Abschaltungen sowie weitere Maßnahmen erlassen hat, sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1932/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2010/101223Rufnummernabschaltung11861.html?nn=65116

15.12.2010

AKTE 2010 Gutscheinfalle

BUND veröffentlicht Datenbank mit über 200 Nano-Produkten

BUND veröffentlicht Datenbank mit über 200 Nano-Produkten

Berlin: Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hat heute eine Datenbank veröffentlicht, in der über 200 Produkte mit Nano-Materialien aufgelistet sind. Mit der Datenbank will der Umweltverband auf eine fehlende Kennzeichnungspflicht für Nano-Produkte aufmerksam machen sowie zur Verbraucheraufklärung beitragen. Denn obwohl die Risiken für Gesundheit und Umwelt durch Nano-Partikel bisher nicht geklärt seien, kämen Nano-Partikel in Kosmetika, Lebensmittelverpackungen oder Textilien versteckt zum Einsatz. In der Datenbank befinden sich Artikel wie Zahnpasten, Wandfarben, Tierpflegemittel und Bettwäsche. Der BUND forderte Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner auf, eine Melde- und Kennzeichnungspflicht für Nano-Produkte zu erlassen.
Jurek Vengels, BUND-Nano-Experte: "Während die Hersteller mit den angeblich tollen neuen Eigenschaften von Nano-Artikeln werben und auf diese Weise viel Geld verdienen wollen, wird den Verbrauchern das Recht vorenthalten, sich für oder gegen Nano-Produkte zu entscheiden. Die Risiken werden unterschlagen und es gibt keine Kennzeichnungspflicht. Mit der Nano-Produkt-Datenbank will der BUND mehr Transparenz schaffen. Die Bundesregierung hat es bisher versäumt, sich für einen besseren Schutz der Verbraucher vor den Gefahren durch Nano-Materialien einzusetzen."
Da Partikel in Nano-Größe häufig andere Eigenschaften aufweisen als größere Teilchen desselben Materials, fordert der BUND, sie einer speziellen Risikobewertung zu unterziehen. Laut BUND können einige Nano-Materialien aufgrund ihrer Winzigkeit giftig wirken und sogar die Blut-Hirn-Schranke überwinden. Die vom BUND veröffentlichte Datenbank beinhalte bisher nur einen Teil der marktgängigen Nano-Produkte, sagte Vengels. Die Verbraucherinnen und Verbraucher seien aufgerufen, Hinweise auf Nano-Materialien in Produkten des täglichen Bedarfs an den BUND weiterzugeben. Die Produkte würden dann in die BUND-Datenbank aufgenommen.
Vengels: "Auch in der Europäischen Union mahlen die Mühlen beim Verbraucherschutz langsam. So müssen erst ab 2013 Nano-haltige Kosmetika gekennzeichnet werden. Nach der Zustimmung des EU-Ministerrats muss nun das Parlament entscheiden, ob ab 2014 auch Lebensmittel mit Nano-Materialien gekennzeichnet werden müssen. Trotzdem kann die Bundesregierung mehr für den Schutz der Verbraucher vor Nano-Risiken tun. Sie kann beispielsweise eine umfassende nationale Meldepflicht für Nano-Produkte beschließen und die Produkte in einem Register veröffentlichen."
Die BUND-Nanodatenbank sowie weitere Informationen zu den Chancen und Risiken der Nano-Technologie finden Sie unter http://bund.net/nanodatenbank.

09.12.2010

BGH (Xa ZR 80/10 ) legt Fragen zu den Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung vor

Bundesgerichtshof legt Fragen zu den Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei verspäteter Ankunft am Endziel dem Gerichtshof der Europäischen Union vor
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen unter anderem eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen). Für die Klägerin war bei der Beklagten eine Flugreise von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción/Paraguay gebucht. Die Klägerin erhielt bei Antritt der Reise in Bremen die Bordkarten für sämtliche Flüge. Der Abflug von Bremen nach Paris verzögerte sich um knapp zweieinhalb Stunden. Die Klägerin erreichte deshalb den planmäßig durchgeführten Anschlussflug von Paris nach São Paulo nicht mehr. Die Beklagte buchte die Klägerin auf einen späteren Flug um, mit dem sie rund elf Stunden später als ursprünglich vorgesehen in Asunción ankam.
Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung stattgegeben. Die insoweit zugelassene Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Gegen das Berufungsurteil hat das beklagte Luftfahrtunternehmen Revision eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über die Fragen vorgelegt, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Artikel 6* und Artikel 7** der Fluggastrechteverordnung zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der von der Verordnung definierten Grenzen (im konkreten Fall für einen Flug nach Südamerika vier Stunden) liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt, und ob dabei auch darauf abzustellen ist, dass der Abflug nur bei isolierter Betrachtung der ersten Teilstrecke nach Artikel 6 der Verordnung eine relevante Verspätung (mehr als zwei Stunden) aufgewiesen hat.
Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10
AG Bremen -Urteil vom 08. Mai 2007 – 4 C 420/06
OLG Bremen -Urteil vom 23. April 2010 – 2 U 50/07
Karlsruhe, den 9. Dezember 2010
*Art. 6 Fluggastrechteverordnung
Verspätung
(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,
ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,
iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.
(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.
**Art. 7 Fluggastrechteverordnung
Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. 
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=54303&pos=0&anz=236

06.12.2010

Achtung: Millionen-Betrug beim Online-Einkauf

Eine Schein-Firma in Heiligenhafen (Ostholstein) prellt Hunderte von Kunden. Polizei mahnt zur Vorsicht bei Internet-Geschäften.

Das Landeskriminalamt (LKA) in Kiel warnt vor einer Betrügerbande, die vor allem in der Vorweihnachtszeit mit fiktiven Internetshops Millionen scheffelt. „Sie ködert die Online-Opfer mit Elektroartikeln zu unschlagbaren Schnäppchenpreisen, die der Kunde allerdings nie erhält“, sagt Stefan Jung vom LKA. Für die Polizei ein Riesen-Aufwand – Hunderte Opfer haben sich gemeldet. Die vermeintliche Spur der Kriminellen führt nach Heiligenhafen (Ostholstein).
mehr unter Achtung: Millionen-Betrug beim Online-Einkauf

02.12.2010

vzbv fordert Aussetzung des Glühbirnen-Verbots - Gesundheitsgefährdung durch zerbrochene Energiesparlampen

vzbv fordert Aussetzung des Glühbirnen-Verbots
Untersuchung des UBA zeigt Gesundheitsgefährdung durch zerbrochene Energiesparlampen

Die EU muss das Glühbirnen-Verbot aussetzen. Das fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) als Reaktion auf Tests des Umweltbundesamtes (UBA) mit zerbrochenen Energiesparlampen. Diese hatten ergeben, dass die Quecksilberwerte bis zu fünf Stunden lang zwanzig Mal höher sind als zulässig. „Der Staat hat bei der Produktsicherheit offenbar geschlafen. Gab es vor dem Glühbirnen-Verbot keine Tests?“, fragt vzbv-Vorstand Gerd Billen. Die Bundesregierung müsse dafür sorgen, dass die Leidtragenden nicht die Verbraucher sind. Zudem sollten Hersteller und Händler ihren Kunden das Geld für die unsicheren Produkte zurückerstatten.

Darüber hinaus fordert der vzbv ein Rückerstattungsrecht für Energiesparlampen, die beim Zerbrechen überhöhte Quecksilberkonzentrationen verursachen.
mehr...
http://www.vzbv.de/go/presse/1426/index.html?ref_presseinfo=true

Quecksilber aus zerbrochenen Energiesparlampen

Link zur Presssemitteilung des Umweltbundesamts

30.11.2010

TÜV Rheinland testet Lichterketten in Europa: Jede zweite fällt durch

TÜV Rheinland testet Lichterketten in Europa: Jede zweite fällt durch

97 gängige Lichterketten geprüft, 51 dürften in der EU nicht verkauft werden / In Deutschland sind von 27 Lichterketten 10 „nicht verkehrsfähig“ / Fehlende Sicherheitshinweise, Konstruktionsfehler und Stromschlaggefahr

Elektrische Lichterketten und Leuchtdekorationen haben in der Adventszeit Hochkonjunktur. Doch vielfach finden sich in den Geschäften billige Artikel minderer Qualität, die in vielen Fällen auch noch gefährlich werden können. Das zeigen Testkäufe der Fachleute von TÜV Rheinland in Deutschland, den Niederlanden, Frankreich, Italien und Ungarn. Sie kauften Mitte November 2010 insgesamt 97 Lichterketten zum Preis bis zu 10 Euro und überprüften sie in eigenen Laboren in Budapest, Köln und Mailand. Messlatte waren dabei nur die rechtlichen Mindestvorgaben nach der Prüfnorm EN 60598-2-20 für den Verkauf innerhalb der Europäischen Union. Das Ergebnis: Von den 97 Produkten sind 51 nicht verkehrsfähig. Das heißt, sie dürften nicht verkauft werden. Von den 27 in Deutschland gekauften Leuchtdekorationen waren 10 nicht verkehrsfähig.
mehr unter
 http://www.tuv.com/de/news_lichterkettentest_2010.html?lan=1
Prüfergebnisse aus Deutschland und den Niederlanden
Verbrauchertipps Lichterketten

Die Goldabzocke geht weiter

Die Goldabzocke geht weiter

Mehrmals hat die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein in der Vergangenheit vor Aufkäufern gewarnt, die versuchen private Goldverkäufer über den Tisch zu ziehen.
War es im Frühjahr die Firma Link öffnet in neuem Fenster"Gold bringt Geld", so zeigt seit einiger Zeit der Anbieter "Briefgold" vergleichbar unseriöses Verhalten.

Verena B** hat zunächst alles richtig gemacht und die Eheringe ihrer verstorbenen Eltern von einem ortsansässigen Juwelier schätzen lassen.
280 € waren diese nach Meinung des Experten wert. Nun hoffte Verena B. bei "Briefgold" einen besseren Preis zu bekommen. Groß war das Erstaunen, als ihr 57,60 € für die Ringe angeboten wurden. Sie war mit dem Preis natürlich nicht einverstanden und wollte die Ringe zurückhaben. Postwendend kam ein Angebot über 112,32 €, was aber immer noch nicht annähernd dem realen Wert der Ringe entsprach.

Dieses Vorgehen hat Methode. Wir haben genau dieses Verhalten in der Vergangenheit häufig beobachtet und können Verbraucher nur warnen, ihr Gold nicht an solch unseriöse Anbieter zu senden.

Hier einige Tipps:

Grundsätzlich mehrere Angebote einholen, z. B. beim bekannten ortsansässigen Juwelier, bevor man verkauft.

Wenn das Gold zwecks Verkauf per Post verschickt wird, sollte man besonders kritisch auf die Vertragsbedingungen achten. Hier gilt es, die Fristen genau zu beachten, die eingehalten werden müssen, wenn das Angebot nicht akzeptabel ist. Zudem müsste garantiert werden, dass zur Wertermittlung der aktuelle Goldtagespreis zugrunde gelegt wird. Auch das Entgelt für das Einschmelzen und die Bearbeitung müssen eindeutig ersichtlich sein. Werbeaussagen wie: "Wir zahlen gute Preise" sind Schall und Rauch!

Vorsicht bei "fliegenden Händlern", die nur für kurze Zeit Räume anmieten und dann nur zeitlich begrenzt ihr Angebot vor Ort anpreisen. Sie haben, im Gegensatz zum örtlichen Juwelier, keinen guten Ruf zu verlieren.

Wer sicher gehen will, nimmt zum Schätzen zunächst ein Stück, dessen Wert bekannt ist, zum Anbieter mit. Bei Schmuck mit eingestempeltem Goldgehalt ist dieser Wert einfach zu ermitteln:
Beispiel: Ein Schmuckstück mit einem Gesamtgewicht von 10 Gramm mit dem Stempel 333 enthält 3,33 Gramm Gold.
Bei einem Goldtagespreis von 30 € pro Gramm (30 x 3,33) wäre das Schmuckstück fast 100 € wert. Ein seriöses Angebot läge bei ca. 80% des ermittelten Goldwertes in Euro.

Verena B. wartet nun auf die Rücksendung ihrer Ringe. Wenn sie Pech hat, sind diese schon eingeschmolzen.
Auch dies mussten Verbraucher schon bitter zur Kenntnis nehmen. 

29.11.2010

vzbv reicht Klage gegen Facebook ein

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat Klage gegen Facebook vor dem Landgericht Berlin eingereicht, nachdem das Unternehmen nicht auf die Abmahnung des vzbv reagiert hatte. Nach Ansicht des vzbv verstoßen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Datenschutzbestimmungen gegen geltende Verbraucherrechte.
Hauptkritikpunkte sind der Adressbuch-Import und die Einladung von Nicht-Mitgliedern („Freundefinder“). „Leider hat sich Facebook bisher als beratungsresistent erwiesen. Wir sehen uns daher gezwungen, die Einhaltung von Verbraucher- und Datenschutzstandards gerichtlich zu erzwingen“, so vzbv-Vorstand Gerd Billen. 
mehr...

25.11.2010

DEKRA warnt vor Billig-Kerzen

DEKRA warnt vor Billig-Kerzen

Finger weg von Kerzen ohne Gütezeichen! Das rät DEKRA allen, die im Advent den Kerzenschein ohne Gefahren und Enttäuschungen genießen wollen. Eine Stichprobe hat ergeben: Von sechs getesteten Billigkerzen-Fabrikaten fielen fünf durch. Sie enthielten Schadstoffe oder brannten nicht befriedigend. Kerzen mit unabhängigem RAL-Gütezeichen dagegen bestehen im Vergleich das Prüfprogramm ohne Probleme. 
Der allgemein anerkannte Standard ist die Norm RAL-GZ 041, die das Abbrandverhalten von Kerzen und Lichten bezüglich Qualität, Sicherheit und Schadstofffreiheit regelt. Für einen Vergleichstest beschaffte DEKRA Industrial diverse Produkte ohne Gütesiegel bei Discountern und Baumärkten.
Die Ergebnisse: Zwei Chargen Billig-Kerzen bestanden nicht, weil sie zu viel Ruß entwickelten. Eine davon enthielt zudem das Zehnfache der erlaubten Menge an gesundheitsgefährdendem Schwefel – nach Aussage der DEKRA Experten ein Indikator für die unzureichende Aufbereitung der Rohstoffe. Zwei Packungen Lichte fielen durch, weil sie keine ausreichend kräftige, ruhige Flamme entwickelten bzw. zuviel Wachsrückstände hinterließen. Teelichte aus einer 100er-Packung erreichten nicht die vorgeschriebene Mindestwärmeleistung, sie enthielten insgesamt zu wenig Wachs und das Dreifache der erlaubten Menge an Schwefel. Lediglich ein Produkt erfüllte ausreichend die RAL-Qualitätskriterien.
„Wer an Kerzen Freude haben will und auf Sicherheit Wert legt, sollte sich auf Produkte verlassen, die das ‚RAL-Gütezeichen Kerzen’ tragen“, kommentiert Volker Albrecht, Projektleiter und Sachverständiger im Kerzenprüflabor bei DEKRA Industrial in Stuttgart. Das RAL-Gütezeichen garantiert einerseits bei richtigem Umgang hervorragende Abbrandeigenschaften wie gleichmäßiger Abbrand, Tropffestigkeit und minimale Rußentwicklung, aber auch gleichbleibend hohe Produktqualität und die Verwendung von schadstofffreien Rohstoffen.
http://www.dekra.de/de/pressemitteilung?p_p_lifecycle=0&p_p_id=ArticleDisplay_WAR_ArticleDisplay&_ArticleDisplay_WAR_ArticleDisplay_articleID=4683143

23.11.2010

Schufa bietet Privatleuten Auskunft über Unternehmen

SCHUFA-Unternehmensauskunft - neuer Service für Privatpersonen

Mit der Unternehmensauskunft bietet die SCHUFA für Privatpersonen erstmals die Möglichkeit an, Bonitätsinformationen über ein Unternehmen einzuholen. Damit können sich Privatpersonen bereits vor einer Geschäftsbeziehung ein genaueres Bild von der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens machen. „Mit der SCHUFA-Unternehmensauskunft haben Privatpersonen ein verlässliches und unabhängiges Instrument zur Hand, das bei der genaueren Einschätzung von Risiken bei größeren finanziellen Engangements hilft“, erklärt Tilo Walter, Leiter des Bereichs Privatkunden und Verbraucherdienste der SCHUFA Holding AG.

Deutlich werden die Vorteile der neuen SCHUFA-Unternehmensauskunft am Beispiel Hausbau. Laut dem Bauherren-Schutzbund e.V. betragen die durchschnittlichen Kosten, die für Bauherren durch insolvente Baufirmen entstanden sind, ca. 15.000 Euro. Durch die Informationen, die in der SCHUFA-Unternehmensauskunft bereitgestellt werden, können Bauherren schon vorher objektiver abschätzen, ob beispielsweise ein Bauunternehmen auch halten kann, was es verspricht. Böse Überraschungen, wie eine Verzögerung am Bau, eine höhere finanzielle Belastung oder gar ein Baustopp können so wahrscheinlicher vermieden werden.

In der SCHUFA-Unternehmensauskunft werden zurückliegende Angaben über das Zahlungsverhalten sowie gegebenenfalls negative Zahlungserfahrungen zu den Unternehmen aufgeführt. Darüber hinaus umfasst die SCHUFA-Unternehmensauskunft auch Basisinformationen zum Unternehmen wie beispielsweise Rechtsform, genauen Namen und Sitz, Angaben zur Branche und der ersten Führungsebene, Geschäftsgegenstand, Umsatz, Stammkapital, Mitarbeiteranzahl, sowie Handelsregisterinformationen.

Ein leicht verständliches Ampel-Symbol gibt zudem Aufschluss über die in den nächsten 12 Monaten erwartete Zahlungsfähigkeit des Unternehmens. Dem Auskunftssuchenden erschließt sich dadurch auf einen Blick, ob sich die erwartete Bonität des Unternehmens tendenziell positiv („grünes Licht“) oder negativ („rotes Licht“) entwickeln wird.

Die SCHUFA-Unternehmensauskunft ist ein Service für registrierte Nutzer des Internetportals www.meineSCHUFA.de . Eine Registrierung kostet einmalig 18,50 Euro. Auskunftssuchende können sich dann in ihren persönlichen Bereich einloggen und dort das Unternehmen auswählen, für welches eine Bonitätsauskunft erstellt werden soll. Die SCHUFA-Unternehmensauskunft kann in der Regel bereits nach wenigen Minuten bequem als PDF-Datei heruntergeladen werden. Pro Auskunft kostet dieser Service 28,50 Euro. Voraussetzung für den Bezug einer Unternehmensauskunft ist die Bestätigung, dass ein berechtigtes Interesse des Auskunftssuchenden an den Bonitätsinformationen des jeweiligen Unternehmens vorliegt.
http://www.schufa.de/de/presse/aktuellepressemitteilungen/101123.jsp

18.11.2010

BGH (VIII ZR 112/10) Verwendung von Verbrauchswerten eines nicht geeichten Wasserzählers im Rahmen der Betriebskostenabrechnung

Zur Verwendung von Verbrauchswerten eines nicht geeichten Wasserzählers im Rahmen der Betriebskostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers verwendet werden dürfen, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten Werte zutreffend sind.

Die Kläger hatten von September 2004 bis Februar 2008 eine Wohnung von den Beklagten in Bautzen gemietet. Der zu der Wohnung gehörende Wasserzähler war in den Jahren 2006 und 2007 nicht geeicht. Die Kläger sind der Auffassung, dass die von dem Gerät ermittelten Messwerte nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EichG* unverwertbar seien und die Beklagten daher die nach Verbrauch abgerechneten Kosten für Wasser/Abwasser nicht in die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen einstellen dürften. Hierdurch ergebe sich unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben von 134,09 € für das Jahr 2006 und in Höhe von 222,83 € für das Jahr 2007. Die Beklagten behaupten, der Wasserzähler habe ordnungsgemäß funktioniert; insofern müssten die Kläger für 2006 noch 496,53 € und für das Jahr 2007 noch 154,79 € nachzahlen.

Mit der Klage haben die Kläger von den Beklagten neben der Kautionsrückzahlung auch die Zahlung des sich ihrer Ansicht nach ergebenden Guthabens aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 (insgesamt 1.117,77 €) verlangt. Die Beklagten haben mit den behaupteten Ansprüchen auf Nachzahlung von Betriebskosten die Aufrechnung erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Klage in Höhe von 377,62 € abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision der Kläger blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es im Rahmen der Betriebskostenabrechnung allein darauf ankommt, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben ist. Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben. Den von einem nicht geeichten Messgerät abgelesenen Werten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Werte zutreffend sind. Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis, steht einer Verwendung der Messwerte § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Nachweis durch Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle geführt, aus der hervorgeht, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten waren.

*§ 25 EichG: Fortbestehen von Eichpflichten

(1) Es ist verboten,

1. Meßgeräte zur Bestimmung

a) der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten,

b) (…)

ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können,

Urteil vom 17. November 2010 – VIII ZR 112/10

AG Bautzen – Urteil vom 30. Juni 2009 – 21 C 1010/08
LG Bautzen – Urteil vom 30. April 2010 – 1 S 87/09
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=54012&pos=1&anz=222

Besuchen Sie auch mein Mietrechtsforum unter http://www.mietrecht.unser-forum.de/
Joachim Geburtig

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www.geburtig.info

17.11.2010

Hotelzimmer storniert und trotzdem voll bezahlen?

Hotelzimmer storniert und trotzdem voll bezahlen?
Warnemünder Hotelier verärgert Diamantenes Hochzeitspaar
Frau Z. wollte mit Ihrem Ehegatten die Diamanten Hochzeit in einem Mittelklassehotel in Warnemünde feiern. Gemeinsam mit den Kindern durchforstete Sie das Internet und wurde fündig. Nach erfolgter Buchung eines Zimmers erkrankte Frau Z. und wollte 10 Tage vor der Anreise das Zimmer stornieren. Erstaunt war das Diamantene Paar als anders als im Internet beworben, eine Stornorechnung in Höhe von 90 % der Übernachtungskosten eintraf. Der Geschäftsführer des Hotels erklärte dazu  „Wir bedauern, dass Familie Z. den unrichtigen Informationen auf der Internetseite geglaubt hat. Sie hätte dies verhindern können, wenn sie sich bei uns erkundigt hätten, denn es gelten immer unsere Geschäftsbedingungen.“

Verbraucherschützer Joachim Geburtig klärt auf: 
Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf Stornierung einer Buchung. Kündigt der Gast trotzdem, hat der Hotelier Schadenersatzansprüche und kann den Zimmerpreis abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen, wenn er ein Verschulden des Gastes nachweist. Als Verschulden gilt alles, was in die Risikosphäre des Gastes fällt, ohne Rücksicht darauf, ob der Gast die Umstände beeinflussen kann, zum Beispiel Tod eines Angehörigen, Krankheit oder Unfall, berufliche Termine, Wegfall des Reisezwecks, wie Messe, Konzert oder Ausstellung sowie Schneemangel bei einem Skiurlaub. Nicht angefallene Betriebskosten - etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche - hat sich der Hotelier anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen

t   bei Übernachtung/Frühstück mit pauschal 20 %
t   bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 %
t   bei Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 % vom Übernachtungspreis
als angemessen erachtet.

Im Übrigen muss sich der Hotelier die Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Zimmers erlangt. Im konkreten Fall hat sich der Hotelier jedoch die Werbeaussage des Internetangebotes anrechnen zu lassen, zumal er den Nutzen aus diesem Angebot zieht.
Joachim Geburtig

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15.11.2010

Fluggastrechte von Airlines oft missachtet

Fluggastrechte von Airlines oft missachtet
Verbraucherverbände fordern konsequentere Durchsetzung

Die Ergebnisse einer Online-Umfrage der Verbraucherzentralen in allen Bundesländern belegen, dass Fluggesellschaften bei Verspätungen, Ausfällen oder anderen Störungen die EU-weit geltenden Rechte betroffener Fluggäste häufig missachten. Daher fordern die Verbraucherzentralen der Länder und der Verbraucherzentrale Bundesverband eine gesetzliche Regelung für ein verbindliches Schlichtungsverfahren und wirksame Sanktionen.
Immer mehr Verbraucher nutzen das Flugzeug, um schnell und bequem zu reisen. Doch zunehmend beschweren sich Fluggäste in den Verbraucherberatungsstellen bundesweit darüber, dass sie sich bei Verspätungen, Ausfällen oder anderen Störungen von den Fluggesellschaften im Stich gelassen fühlen und ihre Beschwerden nicht ernst genommen werden.

Tatsächlich haben Flugreisende bei Flügen von oder zu EU-Flughäfen oftmals Ansprüche, die seit 2004 in der EU-Verordnung 261/2004 geregelt sind. Danach steht ihnen nicht nur das Recht auf rechtzeitige und angemessene Information durch die Fluggesellschaften zu, sondern auch je nach Strecke und Zeitverzug eine Betreuung mittels Verpflegung, Kommunikationsangeboten, Beförderung und Unterkunft sowie auf Entschädigungszahlungen. In besonders drastischen Fällen kann der Fluggast sogar zwischen der Erstattung des Flugpreises oder einer anderweitigen Beförderung wählen.

Um genauer zu erfassen, ob und wie die Fluggesellschaften die EU-Rechte umsetzen, befragten die Verbraucherzentralen unter brandenburgischer Federführung von Mai bis September 2010 Betroffene online nach ihren Erfahrungen. Finanziert wurde das Vorhaben vom Bundesverbraucherschutzministerium, das sich für eine bessere Durchsetzung der Fluggastrechte einsetzt. Insgesamt konnten die Angaben von 1.122 Verbrauchern ausgewertet werden, die nicht repräsentativ sind, aber die Beratungserfahrungen der Verbraucherzentralen bestätigen. Das Ergebnis ist erschreckend: Die wesentlichen Ziele der EU-Verordnung, wie eine frühzeitige Information der Fluggäste über Flugstörungen, angemessene Betreuungsleistungen und gegebenenfalls die Leistung von Ausgleichszahlungen, werden nicht erreicht.
  • So wurden über 80 Prozent der Teilnehmer erst am Flughafen über die Flugstörung unterrichtet.
  • Bestehende Ansprüche auf Betreuungsleistungen sowie Ausgleichszahlungen wurden zu wesentlichen Teilen von den Fluggesellschaften ignoriert. Nur jedem vierten boten die Airlines Entschädigungen an, und auch das überwiegend erst auf Nachfrage.
  • Auch ihrer Verpflichtung, die Fluggäste aktiv auf ihre Rechte hinzuweisen, kamen die Fluggesellschaften bei über der Hälfte der Teilnehmer nicht nach.
  • Darauf folgende Beschwerden bearbeiteten sie sehr zögerlich, 22 Prozent erhielt gar keine Antwort. Nur in drei Prozent der Fälle verlief die Rechtsdurchsetzung der Fluggäste reibungslos.

Um die EU-Verordnung zu Fluggastrechten in Deutschland wirksamer durchzusetzen, fordern die Verbraucherzentralen der Länder und der Verbraucherzentrale Bundesverband
  • Die Bundesregierung sollte ihre im Koalitionsvertrag getroffene Vereinbarung zur Einrichtung einer unabhängigen, übergreifenden Schlichtungsstelle für die Verkehrsträger Bus, Bahn, Flug und Schiff schnellstmöglich umsetzen. Dringend ist gesetzlich zu regeln, dass auch den Fluggästen endlich die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr zur Verfügung steht.
  • Die Entscheidungen der Schlichtungsstelle sollten für die Fluggesellschaften bindend sein.
  • Das Luftfahrtbundesamt muss umgehend wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen nach Artikel 16 Absatz 3 der EU-Fluggastrechte-Verordnung für den Fall festlegen, dass Fluggesell-schaften gegen die Verordnung verstoßen.
  • Die Fluggesellschaften haben ihre Informationspflichten sowie die Kundenbetreuung sowohl bei Flugstörungen als auch bei der Beschwerdebearbeitung dringend zu verbessern.
Und schließlich ermuntern die Verbraucherverbände Fluggäste, sich bereits vor einer Buchung aktiv über ihre Rechte zu informieren und diese bei Flugstörungen auch konsequent einzufordern - wenn nötig, mit Hilfe der Verbraucherzentralen!
s.a.
http://verbraucherrecht.blogg.de/suche.php?str=Fluggastrechte&table=entries&suchen=suchen
http://www.nvzmv.de/Presse/2010/1332010.htm
http://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/UNIQ128983076308103/flugumfrageergebnis

12.11.2010

Deutsche Stiftung Verbraucherschutz soll zehn Millionen Euro bekommen

vzbv begrüßt Zusage für Stiftungskapital
Wichtiges Signal für die Verbraucherarbeit in Deutschland

Erfreut zeigt sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) über die Entscheidung des Haushaltsausschusses des Bundestages, zehn Millionen Euro für die Deutsche Stiftung Verbraucherschutz bereitzustellen. „Das ist ein ganz wichtiges Signal für die Verbraucherarbeit in Deutschland“, so Vorstand Gerd Billen. Frohe Kunde gibt es auch vom G20-Gipfel. Die Staats- und Regierungschefs beschlossen auf Initiative von Bundeskanzlerin Merkel, ein Expertengremium einzusetzen, das bis zum nächsten Gipfel einen Bericht zur Situation von Verbrauchern im Finanzmarkt erarbeiten soll.

Die Deutsche Stiftung Verbraucherschutz war im Juli dieses Jahres gegründet worden, nachdem das Bundesverbraucherministerium (BMELV) das nötige Gründungskapital von 50.000 Euro bewilligt hatte. "Die wachsenden Herausforderungen für die Verbraucherarbeit verlangen zusätzliche finanzielle Mittel. Die Stiftung soll dafür ein Auffangbecken sein. Das nun bewilligte Stiftungskapital von zehn Millionen Euro schafft eine stabile Basis, auf die sich aufbauen lässt", freut sich Billen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband will weitere Stifter und Unterstützer gewinnen, um die Verbraucherarbeit in Deutschland ausbauen zu können.

G20: Bericht zum finanziellen Verbraucherschutz
Ebenfalls erfreut zeigt sich der vzbv über die Entscheidung der Staats- und Regierungschefs beim G20-Gipfel, eine Expertengruppe zum finanziellen Verbraucherschutz einzusetzen. "Das ist eine sehr gute Nachricht für Verbraucherinnen und Verbraucher weltweit. Frau Merkel hat Wort gehalten, das Thema in Seoul mit Nachdruck zu vertreten. Dies ist ein weiteres Signal, dass die Bundesregierung die wachsende Bedeutung des Verbraucherschutzes erkannt hat", so Billen. Bis zum nächsten Gipfel soll die Expertengruppe Empfehlungen zu einem effektiven finanziellen Verbraucherschutz in der ganzen Welt erarbeiten.
http://www.vzbv.de/go/presse/1414/index.html?ref_presseinfo=true

siehe auch

Deutsche Stiftung Verbraucherschutz

Verbraucherschutz bedarf ergänzender, zukunftsorientierter Finanzierungsformen für die unabhängige Verbraucherarbeit.

 http://www.vzbv.de/go/stiftung/index.html

09.11.2010

Für den Umtauschanspruch von Telefonkarten (der ersten Generation) gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren

LG Bonn: Verjährungsfrist für den Umtauschanspruch bezüglich Telefonkarten
(Urteil vom 14.09.2010 - 8 S 52/10)

Ein Anspruch auf Auszahlung der auf Telefonkarten (der ersten Generation)
gespeicherten Guthabenwerte besteht, sofern sich das beklagte Unternehmen
bei der Abgabe der Rücktrittserklärung mit dem Umtausch der Telefonkarten
in Verzug befindet. Für den Umtauschanspruch gilt in Abwägung der
widerstreitenden Interessen und unter Einbeziehung der in § 199 Abs. 2 bis
4 BGB enthaltenen gesetzlichen Wertungen eine Verjährungsfrist von zehn
Jahren entsprechend § 199 Abs. 4 BGB.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20100182.htm

01.11.2010

Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr

Internetabzocke wirksam bekämpfen

Zu ihrem heute vorgestellten Gesetzentwurf gegen Kostenfallen im Internet erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
http://www.bmj.de/files/acea178cfe248cda5d1d9537d7da20b8/4737/RefE_Buttonloesung.pdf
Die Buttonlösung schiebt Kostenfallen im Internet einen wirksamen Riegel vor. Das neue Gesetz stellt sicher, dass nur zahlen muss, wer die Kostenpflicht kennt. Internetanbieter werden verpflichtet, mit deutlichem Hinweis über den genauen Preis zu informieren. Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn sie durch Mausklick, bestätigen, dass sie den Hinweis auf die Kosten gesehen haben. Unseriösen Geschäftsmodellen wird der Boden entzogen.
Auf eine europäische Regelung können wir nicht warten, weil jeden Tag neue Internetnutzer in die Kostenfalle tappen. Der Vorschlag des Bundesjustizministeriums liegt in Brüssel schon lange auf dem Tisch. Die Bundesregierung wird sich weiter für eine europäische Buttonlösung einsetzen, weil Kostenfallen nicht an der deutschen Grenze Halt machen. Jetzt bringe ich ein deutsches Gesetz auf den Weg, weil es schneller wirkt als eine europäische Regelung.
Zum Hintergrund:
Immer häufiger verschleiern unseriöse Geschäftemacher die Kosten von Onlineangeboten. Bestimmte Internetleistungen werden beispielsweise als 'gratis' angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung kommt, folgt das böse Erwachen. Häufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen.
Bereits das geltende Recht bietet Möglichkeiten zum Schutz vor Kostenfallen. In vielen Fällen hat der Verbraucher gar keinen rechtlich bindenden Vertrag geschlossen, weil es an der erforderlichen Einigung über den Preis fehlt. Kommt es zum Vertragsschluss, können die Verträge meist angefochten oder widerrufen werden. Darüber hinaus können Mitbewerber, die Verbraucherzentralen und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs häufig im Wege der Unterlassungs- oder Beseitigungsklage gegen die unseriösen Internetanbieter vorgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor.
Die Bundesländer sind ebenfalls aufgefordert, entschlossen gegen Kostenfallen vorzugehen. Sie haben die Möglichkeit, Geldbußen wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung zu verhängen; in manchen Fällen kann auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen, das die Gerichte verfolgen können.
Die jetzt auf den Weg gebrachte Buttonlösung bietet zusätzlichen Schutz. Bei kostenpflichtigen Onlineangeboten sollen Verbraucher künftig mit einem hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis vor versteckten Kosten gewarnt werden - vor einer Bestellung muss der Nutzer mit gesonderter Erklärung, z. B. durch einen Klick ausdrücklich bestätigen, dass er den Hinweis gesehen hat.
Der Vorschlag der Bundesregierung zur Aufnahme einer solchen Regelung in die neue Verbraucherrechterichtlinie liegt in Brüssel zwar auf dem Tisch, die Verabschiedung wird aber nicht vor 2012 erwartet. Anschließend müsste sie noch in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Darum soll nun zunächst eine nationale Regelung geschaffen werden. Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf erarbeitet, der jetzt den Ländern und Verbänden mit Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet wurde.
Den Referentenentwurf , sowie die wichtigsten Fragen und Antworten zu Kostenfallen im Internet finden Sie unter www.bmj.de/abofallen.

28.10.2010

LG Hamburg(308 O 710/09) Illegale Verbreitung von Musikaufnahmen über Internettauschbörse - Schadensersatzforderung (15,-EUR/Titel)

Illegale Verbreitung von Musikaufnahmen über Internettauschbörse-Landgericht Hamburg entscheidet über Schadensersatzforderung zweier Musikverlage

 
Das Landgericht Hamburg hat in einem Zivilrechtsstreit den Beklagten, der 2006 als knapp Sechszehnjähriger unter Verstoß gegen das Urheberrecht zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse eingestellt hatte,  verurteilt,  Schadensersatz in Höhe von  € 15,-- pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Die weitergehende Schadensersatzforderung wurde genauso wie die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten abgewiesen (Urteil vom 8. Oktober 2010, Aktenzeichen 308 O 710/09).
Der 1990 geborene Beklagte (Beklagter zu 2) stellte im Juni 2006 über den Internetanschluss seines Vaters (Beklagter zu 1), ohne dass dieser davon wusste, zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse ein, sodass die Dateien im Wege des sog. Filesharings von anderen Teilnehmern aufgerufen und heruntergeladen werden konnten. Bei den Aufnahmen handelte es sich um die Musikaufnahme „Engel“ der Künstlergruppe „Rammstein“ und die Aufnahme „Dreh‘ dich nicht um“ des Künstlers „Westernhagen“.  Die Künstler waren an dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg nicht beteiligt.
Die Klägerinnen sind die Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an den genannten Musikaufnahmen. Sie verlangten u.a., dass beide Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung jeweils EUR 300,-- Schadensersatz pro Aufnahme an sie zahlen.
Das Landgericht hat entschieden, dass der Beklagte zu 2) den Klägerinnen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Beklagte zu 2) habe das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat. Zum Tonträgerherstellungsrecht der Klägerinnen gehörten auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse jedoch darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gebe, müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den fraglichen Titeln zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen 2006 jedoch bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzten Nachfrage angenommen werden könne.  Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei, in dem die Titel zum Herunterladen bereit standen, hat das Gericht geschätzt, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf €15,-- pro Titel geschätzt.
Die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten zu 2) -  den Beklagten zu 1) - hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung.  Der Beklagte zu 1) sei zwar als sog. Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet.

27.10.2010

BVerwG (6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09) - Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC

Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Fällen entschieden, dass für internetfähige PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind.

Die Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen PC für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit sog. Livestream in das Internet eingespeist werden. Im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt. Die Kläger waren zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren Büros bzw. in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aber dort jeweils internetfähige PC besaßen.

Der 6. Senat hat die Revisionen der drei Kläger gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen: Bei internetfähigen PC handelt es sich um Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Für die Gebührenpflicht kommt es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig ist es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist.

Diese sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende Rechtslage verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletzt sie nicht in rechtswidriger Weise die Rechte der Kläger auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Zwar greift die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC in die Grundrechte der Kläger aus Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG ein, indem sie die Rundfunkgebührenpflicht an die - jedenfalls auch - beruflichen und informatorischen Zwecken dienende Nutzung oder auch nur den Besitz der Rechner knüpft. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt durch die - ebenfalls verfassungsrechtlich begründete - Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Der Eingriff ist auch nicht unverhältnismäßig, sondern von der Typisierungsbefugnis des Gebührengesetzgebers gedeckt.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird vom Rundfunkgebührenstaatsvertrag ebenfalls nicht verletzt. Zwar werden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, als die herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräte mit den multifunktionalen internetfähigen PC gebührenrechtlich gleich behandelt werden. Entscheidend für die Gebührenerhebung ist jedoch nicht die technische Unterschiedlichkeit der Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen durch diese verschiedenartigen Geräte.

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Gebührenpflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sich ziehen. Die Rundfunkanstalten können an der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC daher auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lässt. Insoweit wird der Gesetzgeber die Entwicklung zu beobachten haben.

BVerwG 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09 - Urteile vom 27. Oktober 2010

Vorinstanzen:
BVerwG 6 C 12.09: OVG Koblenz, 7 A 10959/08 - Urteil vom 12. März 2009 - VG Koblenz, 1 K 496/08.KO - Urteil vom 15. Juli 2008 -
BVerwG 6 C 17.09: OVG Münster, 8 A 732/09 - Urteil vom 26. Mai 2009 - VG Münster 7 K 744/08 - Urteil vom 27. Februar 2009 -
BVerwG 6 C 21.09: VGH München, 7 B 08.2922 - Urteil vom 19. Mai 2009 - VG Ansbach, AN 5 K 08.00348 - Urteil vom 10. Juli 2008 -
http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/43c52f5c59528fe59d0e08c6eda1ca6c,8d6f537365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093133333630093a095f7472636964092d09353737/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen_9d.html

25.10.2010

Bahn erstattet Fahrkarten bei Warnstreiks

Am Dienstag kommt es bundesweit zu Behinderungen im Bahnverkehr. 
Der Grund: Warnstreik
Fahrgäste, die aufgrund von streikbedingten Zugausfällen, Verspätungen oder Anschlussverlusten ihre Reise nicht antreten können, haben die Möglichkeit, ihre Fahrkarte im Reisezentrum kostenlos umzutauschen oder erstatten zu lassen. Alternativ können Reisende auch den nächsten, gegebenenfalls auch höherwertigen Zug nutzen. In diesem Fall wird bei Angeboten wie Sparpreis oder Gruppenfahrten auch die Zugbindung aufgehoben. Für Verbundfahrkarten gelten die Regelungen der jeweiligen Verkehrsverbünde. Für Zeitkarten gelten die tariflichen Umtausch- und Erstattungsbedingungen.
mehr unter
http://www.bahn.de/blitz/view/index.shtml


Rechte der Bahnkunden
http://verbraucherrecht.blogg.de/eintrag.php?id=610
http://www.vz-nrw.de/UNIQ128802685127195/link339262A
http://www.razyboard.com/system/morethread-bahnstreik-joachim_geburtig-416234-4648323-0.html 

23.10.2010

EURO MILLIONS Y AMESTAS SL Gewinnspiel löst Lotteria Primitiva und Lotteria Nacional mit hohen Gewinnversprechen ab

EURO MILLIONS Y AMESTAS SL Gewinnspiel
löst Lotteria Primitiva und Lotteria Nacional mit hohen Gewinnversprechen ab

Lotterie-Firmen aus Spanien setzen ihre unlautere Tätigkeit fort und suggerieren den Verbrauchern das große Geld gemacht zu haben.

Im Saarland kam es bereits zu einem Vermögensschaden im fünfstelligen Bereich aufgrund solcher "Gewinnermittlung".
Die Vorgehensweise solcher Unternehmen, die unter wechselnden Namen auftauchen, ist recht einfach:
Mittels postalischer Mitteilung der vermeintlichen Lottogesellschaft, der EURO MILLIONS LOTTERIA Y APUESTAS S.L. Madrid-Spanien, ergeht eine Gewinnermittlung z.B. im vorliegenden Fall im Saarland über rund 916.000 €. Allerdings sollten vor Auszahlung des Betrages Gebühren und Steuern auf den Gewinn nach Spanien überwiesen werden unter Angabe der zugeteilten "Referenz-/ Batchnummer".
Die vermeintliche Lottogesellschaft gab eine Kontaktadresse an nebst einer benannten Kontaktperson Dr. M. J., der als Sachbearbeiter einer Sicherheitsfirma zuständig sei. Dorthin sollten Formularblätter mit umfassenden Angaben zu Personalien, Familienan-gaben, Bankverbindung etc. vorgelegt werden.
In dem Schreiben wurden die potentiellen Lottogewinner mittels Angabe einer Telefonnummer zur persönlichen Kontaktaufnahme aufgefordert, was für die Betreffenden jedoch verheerende Folgen haben sollte: geschickt wurden die Geschädigten von einem angeblich hinterlegten Gewinn derart überzeugt, dass sie anschließend die angeforderten Gebühren und Steuern nach Spanien überwiesen
-eine Summe im fünfstelligen Bereich-.
Ob es zu einer Gewinnausschüttung kommt, steht in den Sternen – wohl nicht.
VORSICHT ist immer geboten, wenn persönliche Daten in Verbindung mit Gewinnzu-sagen angefordert oder abgefragt werden. Zunächst muss sich jedoch der Verbraucher selbst die Frage stellen, ob er überhaupt an einem behaupteten Gewinnspiel teilgenommen hat, bevor er Angaben zu seiner Person macht – andernfalls werden persönliche Daten preisgegeben, deren Verwendung dann nicht mehr zu kontrollieren ist. Keinesfalls sollten Bankdaten offen gelegt werden, rät Tomas Weis der Verbraucherzentrale des Saarlandes e. V. – selbst mit den konkreten Personenan-gaben, erst recht über die allgemeinen Feststellungen von Name und Anschrift hinaus, sollte man vorsichtig und zurückhaltend umgehen. Keinesfalls sollten irgendwelche Zahlungen im Voraus geleistet werden - Überweisungen z.B. die der Verbraucher von seinem Konto veranlasst hat, können nicht widerrufen werden.
Empfehlenswert ist, sich immer Teilnahmen an Gewinnspielen zu notieren, um den Überblick zu behalten. Sollte zu erkennen sein, dass es sich um betrügerische Machenschaften handelt, sollte stets Mitteilung an die zuständige Polizeidienststelle ergehen. 
mehr unter

Rechtsanwaltsschreiben in Sachen "WinPro" - Erneut Abzockversuch mit fingierten Forderungen

Erneut Abzockversuch mit fingierten Forderungen

Verbraucherzentrale Thüringen warnt vor Rechtsanwaltsschreiben in Sachen "WinPro"

Dass Anwaltschreiben und angedrohte Mahnverfahren Angst vor möglichen gerichtlichen Auseinandersetzungen auslösen können, scheint sich bei Abzockern aller Couleur herumgesprochen zu haben. Nicht umsonst versuchen auf diese Weise erneut zwei angebliche Rechtsanwaltskanzleien (Hammerschmidt, Dupont & Pyrmov sowie Martines, Julich & Kollegen) Geld zu machen.
In den Schreiben wird Verbrauchern unterstellt, den "Gewinnspielservice WinPro" genutzt und Restforderungen noch nicht beglichen zu haben. Für den Fall, dass der geforderte Betrag nicht überweisen wird, drohen die angeblichen Rechtsanwaltskanzleien gerichtliche Mahnverfahren an.

Die Verbraucherzentrale rät, sich nicht von den Schreiben einschüchtern zu lassen. Zudem hat sie erhebliche Zweifel, ob es die Kanzleien überhaupt gibt. Unterschiedliche Adressen, identische Aktenzeichen und Vertragsnummern in den einzelnen Mahnschreiben deuten darauf hin.

Betroffene Verbraucher sollen sich bei der Rechtsanwaltskammer über die Existenz der Rechtsanwaltskanzleien informieren und diese ggf. zum Einschreiten auffordern.

In der Vergangenheit gab es bei der Verbraucherzentrale Thüringen zuhauf Beschwerden zu fragwürdigen und oftmals völlig unberechtigten Forderungen von sogenannten Gewinnspieleintragungsdiensten. Wer unsicher ist, ob der Forderung eines Inkassounternehmens oder einer Anwaltskanzlei ein berechtigter Zahlungsanspruch zugrunde liegt oder wissen will, wie man sich gegen untergeschobene Verträge wehren kann, bekommt Rat und Hilfe in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Thüringen. 
http://www.vzth.de/UNIQ128786790120438/link796041A

19.10.2010

llegale Downloads: Oberlandesgericht Köln bejaht Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Beschluss vom 05.10.2010 (Az. 6 W 82/10) ein Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bejaht. Allgemeine Informationen zu diesem Verfahren finden sich unter der Adresse http://www.lg-koeln.nrw.de/service/UrhG____101_Abs_9/index.php.
Ein großes Musikunternehmen, das die Urheberrechte für die bei ihm unter Vertrag befindlichen Künstler wahrnimmt, hatte im vorliegenden Fall festgestellt, dass ein im August 2008 erschienenes Pop-Album in einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Das Landgericht Köln hat dem beteiligten Internet-Provider im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG auf Antrag der Musikfirma gestattet, unter Verwendung der sog. Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift des Nutzers zu erteilen, dem die für den betreffenden Vorgang ermittelte dynamische IP-Adresse zugewiesen war. Der Provider erteilte die Auskunft und benannte die Inhaberin des Anschlusses, von dem aus das Album zum Download angeboten worden war. Diese wurde von der Plattenfirma zur Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Kostenübernahme oder zur Zahlung eines abschließenden Vergleichsbetrages von 1.200,00 € aufgefordert. Mit ihrer Beschwerde beanstandete die Anschlussinhaberin nun, dass der Provider Informationen über ihren Internetanschluss weitergegeben und das Landgericht dies gestattet habe, ohne sie davon in Kenntnis zu setzen.
Der für Urheberrechtssachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat jetzt ein Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Gestattungsverfahren bejaht. Der Anschlussinhaber habe, auch wenn sich die richterliche Gestattung mit der Erteilung der Auskunft durch den Provider erledigt habe, ein fortbestehendes Interesse daran, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses auch nachträglich feststellen zu lassen, was nunmehr auf der Grundlage von § 62 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ermöglicht werde. Der Inhaber des Internetanschlusses werde durch die richterliche Anordnung weiterhin erheblich beeinträchtigt, insofern sich der Rechteinhaber nach erteilter Auskunft zunächst an ihn wende und ihn gegebenenfalls zwinge, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung verteidigen zu müssen. Ohne eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Anordnungsverfahren wäre seine Verteidigung aber wesentlich erschwert, wenn er aus seiner Sicht fehlerhafte Feststellungen des anordnenden Gerichts erst im Rahmen eines späteren Klageverfahrens zur Überprüfung stellen könnte, wenn er durch den Rechteinhaber auf Ersatz von Kosten und Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Der Anschlussinhaber kann mit seiner Beschwerde aber nur die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zu prüfenden Voraussetzungen für die Auskunftserteilung durch den Provider (namentlich Rechtsinhaberschaft, Offensichtlichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung) zur Überprüfung stellen. Nicht gehört wird er mit Einwänden, auf die es im Gestattungsverfahren gar nicht ankommt, also zum Beispiel damit, der Provider habe die IP-Adresse ihm fälschlich zugeordnet, er selbst habe den Internetanschluss zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht genutzt, sondern seine Kinder oder Dritte, die sich unerlaubt in sein WLAN „eingehackt“ haben müssten. All diese Punkte werden erst in einem weiteren Unterlassungs- oder Schadenersatzprozess geklärt, falls es nach einer Abmahnung durch die Musikfirmen nicht zu einer Einigung kommt.
Im konkreten Falle wurde festgestellt, dass die Anschlussinhaberin in ihren Rechten verletzt wurde, da das gewerbliche Ausmaß der Urheberrechtsverletzung nicht festgestellt werden konnte. Bei einem Musikalbum, das schon vor mehr als 1 1/2 Jahren erschienen war, müssen besondere Umstände vorliegen, um eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können; solche waren im konkreten Fall nicht dargelegt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, die binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann.
Die Entscheidung ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.

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