27.05.2011

Vorgehen der Bundesnetzagentur gegen unerlaubt beworbene Gewinnspieleintragsdienste gerichtlich bestätigt

Vorgehen der Bundesnetzagentur gegen unerlaubt beworbene Gewinnspieleintragsdienste gerichtlich bestätigt

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat jetzt das Vorgehen der Bundesnetzagentur gegen die Abrechnung von unerlaubt beworbenen Gewinnspieleintragsdiensten im Eilverfahren bestätigt. Die Bundesnetzagentur hatte die Abrechnung durch ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung untersagt.
"Die Entscheidung stärkt uns bei unserem Vorgehen zum Wohle des Verbrauchers. Unlautere Geschäftspraktiken sind nicht hinnehmbar und werden von uns verfolgt. Es hat sich dabei gezeigt, dass die Unterbindung der Zahlungsströme zu den Verantwortlichen das effektivste Mittel ist, um derartige Modelle unattraktiv zu machen", betonte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.
Im Dezember 2010 und Januar 2011 hatte die Bundesnetzagentur Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote für die Artikel-/Leistungsnummern 61404 und 83917 bzw. Produkt-IDs 11004 und 12000 ausgesprochen. Unter diesen Nummern hatte die telomax GmbH als Verbindungsnetzbetreiberin auf Telefonrechnungen Beträge von verschiedenen Drittfirmen für Gewinnspieleintragsdienste geltend gemacht. Die Dienste waren zuvor mit unerlaubten Werbeanrufen beworben worden, in denen den Betroffenen zunächst ein Kosmetikgutschein in Höhe von 100 Euro als Gewinn versprochen wurde. Während des Gesprächs schlossen die Verbraucher dann angeblich einen Vertrag über die Teilnahme an einem Gewinnspieleintragsdienst, z. B. „win-finder.com“ oder „glücksfinder.net“.
Die von der Bundesnetzagentur verhängten Rechnungslegungsverbote bedeuten, dass betroffenen Verbrauchern die unter den genannten Artikel-/Leistungsnummern bzw. Produkt-IDs geltend gemachten Beträge nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen also nicht mehr eingezogen werden.
Gegen die Bescheide von Dezember 2010 und Januar 2011 hatten sowohl ein betroffener Drittanbieter als auch die telomax GmbH einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) gestellt. Das VG Köln bestätigte die Bescheide der Bundesnetzagentur. Mit der jetzigen Entscheidung des OVG NRW sind die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide der Bundesnetzagentur letztinstanzlich abgelehnt worden.
Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur im Februar 2011 ihr Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung auf die Artikel-/Leistungsnummern 83918 bis 83924 bzw. die Produkt-IDs 12001 bis 12007 erweitert und präventiv für 45 weitere Artikel-/Leistungsnummern bzw. Produkt-IDs ein gleichartiges Verbot ausgesprochen. Diese Maßnahmen sind noch nicht rechtskräftig.
aus http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1912/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/110527_OVG_telomaxGewinspiele.html?nn=65116

26.05.2011

Aufbewahrungsfrist für DDR-Lohnunterlagen läuft aus - Kontenklärung beantragen


Alle Versicherten, die Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR zurückgelegt und noch keine Klärung ihres Rentenversicherungskontos durchgeführt haben, sollten diese nun umgehend beantragen. Dies ist notwendig, da die Aufbewahrungsfristen für Lohnunterlagen von ehemaligen DDR-Betrieben am 31. Dezember 2011 ablaufen. Eine alle Versicherungszeiten umfassende Rentenberechnung ist nur möglich, wenn das Versicherungskonto vollständig ist. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.
mehr unter http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/DRVB/de/Inhalt/Presse/Pressemitteilung/2011/2011_5_26_aufbewahrungsfrist_ddr_laeuft_ab.html?nn=37198

23.05.2011

Kindersitze im Test - Wenig Licht und zuviel Schatten

Wenig Licht und zuviel SchattenKindersitze im Test
ADAC: Neue Testkriterien für mehr Sicherheit

Im aktuellen Test von 28 Kindersitzen für verschiedene Gewichtsklassen von ADAC und Stiftung Warentest mussten fünf Sitze mit „mangelhaft“ bewertet werden. Die Abwertungen von Casualplay Fix QR mit und ohne Fußstütze, und dem Graco Junior Maxi sind die Folge der schlechten Ergebnisse im Bereich Sicherheit. Beim Tott-XT von Phil&Teds und dem OKI b.fix von Brevi schlagen zusätzlich zu den Sicherheitsmängeln noch die erhöhten Schadstoffwerte zu Buche. Sicher können Kinder in diesen Sitzen nicht transportiert werden. Top hingegen der Testsieger: der Baby-Safe Plus II SHR mit Isofix Base von Römer für Kinder bis 13 Kilogramm bestach mit Bestnoten in allen Kategorien.
mehr unter
http://www.presse.adac.de/meldungen/Test_Verbraucherschutz/Wenig_Licht_und_zuviel_Schatten.asp?ComponentID=322702&SourcePageID=15051#0

18.05.2011

Immobilienbetrug: Warnung vor Abzock-Masche

Immobilienbetrug: Warnung vor Abzock-Masche

Trickbetrüger nutzen Immobilienportale, um Kaufinteressenten Geld aus der Tasche zu ziehen / Vorkasse gegen Schlüssel für Besichtigung ist ein Alarmzeichen, warnt immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale
Interessenten von Kaufimmobilien sind in letzter Zeit verstärkt in das Blickfeld von Trickbetrügern geraten. Laut immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale, sollen mit falschen Wohnungsangeboten Kaufinteressenten um viele Tausend Euro gebracht werden. Um die Glaubwürdigkeit der gefälschten Inserate zu steigern, geben sich die Betrüger als Griechen mit Geldsorgen aus.

Klares Warnzeichen: Vorauszahlung für Besichtigung!

 Wer sich darauf einlässt, ist sein Geld los, denn ein Schlüssel wird nie geliefert. Die Zahlungen erfolgen über einen Transferservice wie zum Beispiel Western Union, die Anweisung ist nicht rückgängig zu machen.
mehr unter
http://presse.immowelt.de/pressemitteilungen/artikel/artikel/immobilienbetrug-warnung-vor-abzock-masche.html

oder www.schutz-vor-immobilienbetrug.de

11.05.2011

Sparen mit ausländischen SIM-Karten

Sparen mit ausländischen SIM-Karten

Titelbild c't praxis AndroidHorrende Auslandstarife verleiden den Surf-Spaß unterwegs. Statt deshalb zu Hause Tarife zu vergleichen, ist es viel günstiger, gleich auf eine Prepaid-Karte aus dem Urlaubsland zu setzen, schreibt das "c't praxis Android", das am Montag in den Handel kommt.
Das Datenroaming im Ausland ist sündhaft teuer, vor allem mit Smartphones, denn die Alleskönner sind ständig online und tauschen regelmäßig Daten aus. Schon bei einem kurzen Urlaub lohnt es sich deshalb, zu einer lokalen Prepaid-Karte mit Tagesflatrate oder einem bestimmten Datenvolumen zu greifen. Damit bleiben die Gebühren auf wenige Euro am Tag gedeckelt.
"Voraussetzung für die Nutzung einer ausländischen SIM-Karte ist ein Smartphone ohne Netlock", erläutert c't-Redakteur Lutz Labs. Wer im Ausland nicht auf mobiles Surfen verzichten will, sollte also auf ein Gerät ohne Sperre achten. Gerade bei Android-Smartphones ist die Auswahl mittlerweile so groß, dass jeder das Passende auch ohne Netlock findet: Das c't praxis Android enthält Tests von günstigen Smartphones, aber auch von Edelgeräten.

Ausländische Prepaid-Karten lassen sich direkt im Land, vorab im Internet oder bei einem speziellen Dienstleister kaufen, der in der Regel auch bei der Einrichtung behilflich ist. Beim Kauf über eBay lohnt sich durchaus ein Blick auf das Auktionsangebot im jeweiligen Urlaubsland.
mehr unter
http://www.heise-medien.de/presseinfo.php/ct,11,05_11_a/41

Rechtsanwaltskammer Berlin warnt vor betrügerischen Machenschaften

Rechtsanwaltskammer Berlin warnt vor betrügerischen Machenschaften

In letzter Zeit häufen sich bei der Rechtsanwaltskammer Berlin Anfragen und Meldungen über Betrugsmaschen, bei denen das Vertrauen in die Anwaltschaft missbraucht wird. Dabei spielen angebliche, in Wahrheit aber nicht existierende „Anwälte“ eine Rolle, mit denen Vertrauen erweckt werden soll. Oder es wird der Name existierender Anwaltsbüros für Schreiben oder E-Mails missbraucht, die in Wahrheit nicht von diesen Anwälten stammen.

Mit folgenden Methoden soll jeweils eine Geldüberweisung erschwindelt werden:
 
1. Betrugsmasche: “Staatlich vereidigte Treuhänder Kanzlei“
Für die Abwicklung eines Autokaufs soll die Zahlung des Kaufpreises auf das Konto einer angeblichen Rechtsanwältin erfolgen, die in Wahrheit gar keine Zulassung hat. Um zusätzlich Vertrauen zu erwecken, wird deren angebliche Kanzlei mit dem Fantasiebegriff  „Staatlich vereidigte Treuhänder Kanzlei“ versehen. Angeblich hat diese „Anwältin“ auch noch 5 Fachanwaltstitel – maximal 3 sind zulässig.

2. Betrugsmasche: „Gewinnermittlungszentrale-Istanbul“
Unter gefälschtem Anwaltsbriefkopf und falscher Telefonnummer wird Bürgern zum Gewinn eines nagelneuen Autos der Oberklasse gratuliert. Da sich das Auto angeblich in der Türkei befindet, wird um Überweisung von Überführungskosten in Höhe von 635 € per Western-Union über die Postbank gebeten.

3. Betrugsmasche: Pauschaler Schadensersatz für angebliche Downloads pornografischen Videomaterials
Unter dem missbrauchten Briefkopf einer bekannten Anwaltskanzlei wird ein Schadensersatz für das angebliche Herunterladen pornografischen Videomaterials in Höhe von 100 € verlangt. Dann werde eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft zurückgenommen. Die Zahlung soll dabei durch eine „PaySafeCard“ anonym erfolgen.

4. Unerlaubte Werbemails unter falschem Namen
Der Name einer Rechtsanwältin wird missbraucht für Mails, mit denen ein „Verband zur Sicherung der Interessen deutscher Privatpatienten“ für die Überprüfung von Krankenkassentarifen unaufgefordert wirbt.
 
Die Rechtsanwaltskammer Berlin weist darauf hin, dass jede in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis aufgeführt ist. Das Verzeichnis wird von den Rechtsanwaltskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts unter www.rechtsanwaltsregister.org
gepflegt und aktualisiert.
http://www.rakberlin.de/site/DE/int/01_aktuelles/01_01-mitteilungen/Mai_11/conta-Betrug_PE_050511.php?list=TRUE

05.05.2011

Kein Gewinn bei der Jubiläums-Sonderfahrt „Mecklenburgische Seenplatte“

Kein Gewinn  bei der Jubiläums-Sonderfahrt  „Mecklenburgische Seenplatte“

3000 EURO in bar – das wäre doch was, dachten sich in den letzten Tagen einige Verbraucher, die angeblich von der Firma Emsland Promotion mit Postfach in Meppen nominiert worden sein sollen. Mit dieser Summe werde man am 26. Mai für die Teilnahme am großen Kreuzworträtsel  belohnt. Die Adresse des „Gewinners“ – so behauptet das Unternehmen – sei einer Antwortkarte des Verbrauchers auf ein früheres Rätselspiel entnommen.

Angesichts der Erfahrungen mit derartigen Unternehmen warnt Verbraucherschützer Joachim Geburtig vor allzu hohen Erwartungen. Die Einladung lässt eher auf eine Verkaufsveranstaltung schließen. Am Ende zahlen die angeblichen Gewinner meist drauf. Auf Kaffeefahrten angebotene Waren sind häufig überteuert und von geringer Qualität. Vor Ort verloste oder überreichte Reisegewinne entpuppen sich oft als Nieten und halten in den seltensten Fällen, was sie versprechen.
Die Verbraucherzentrale bietet ein kostenloses Faltblatt zum Thema Kaffeefahrten an. Es hilft zu erkennen, ob Werbeverkaufsveranstaltungen das Ziel von Gewinnmitteilungen sind, mit welchen Tricks die Veranstalter arbeiten und zeigt, welche Rechte Verbraucher bei übereilt abgeschlossenen Verträgen haben.
Das Faltblatt „Kaffeefahrten: Tarnen, Täuschen, Abkassieren“ ist in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale erhältlich, oder hier zum  downloaden.
www.nvzmv.de

04.05.2011

CITY BKK wird geschlossen

CITY BKK wird geschlossen / Versicherte weiter abgesichert

Das ist bisher einmalig in Deutschland: Eine große Betriebskrankenkasse, die CITY BKK, wird zum 01.07.2011 geschlossen. Dies hat die zuständige Aufsichtsbehörde, das Bundesversicherungsamt (BVA), mit Bescheid vom 04.05.2011 verfügt. Schließungsgrund ist, dass die Leistungsfähigkeit der CITY BKK nicht mehr auf Dauer gesichert sei (§ 153 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Bei dieser gesetzlichen Krankenkasse arbeiten insgesamt 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Berlin, Hamburg und Stuttgart, die insgesamt 168.000 Versicherte betreuen.
Für die Versicherten der CITY BKK besteht kein Grund zur Sorge. Die versi-cherungspflichtigen Mitglieder können noch bis zu zwei Wochen nach der Schließung der CITY BKK in eine andere Krankenkasse ihrer Wahl wechseln. Der neue Versicherungsschutz schließt sich nahtlos an den bisherigen an. Das Mitglied und alle beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen sind ab dem 1. Tag nach der Schließung in der gewählten, neuen gesetzlichen Krankenkasse versichert. Es besteht sofort ein Anspruch auf den gesamten Leistungskatalog, ohne Anwartschafts- oder Wartezeiten.
mehr unter
http://www.citybkk.de/unternehmen_kontakt/presse/presseinformationen/meldung20110504/

03.05.2011

FG Rheinland-Pfalz (3 K 2635/08) Falsche Kilometer-Angaben können als Steuerhinterziehung gewertet werden

Falsche Kilometer-Angaben können als Steuerhinterziehung gewertet werden. Dem Finanzamt (FA) kann nicht ohne Weiteres vorgehalten werden, es hätte die Falschangaben bemerken müssen.

Mit Urteil vom 29. März 2011 zur Einkommensteuer 1996 bis 2005 (Az.: 3 K 2635/08) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche steuerlichen Folgen aus überhöhten Entfernungsangaben (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) gezogen werden können.
Im Streitfall erzielte die Klägerin als kaufmännische Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie wohnte in A und arbeitete 1996 in C. In der Anlage N zu ihrer Einkommensteuererklärung (EStErkl) 1996 gab sie bei den Werbungskosten hinsichtlich der Wege zwischen A und C an, sie sei über B gefahren, die einfache Entfernung, die sie mit ihrem eigenen PKW zurückgelegt habe, sei 28 km gewesen.
In den Anlagen N zu den EStErkl 1997 bis 2005 gab die Klägerin jeweils als Arbeitsort B und als einfache Entfernung ebenfalls jeweils 28 km an. Diesen Angaben wurde seitens des FA in allen Einkommensteuerbescheiden 1996 bis 2005 gefolgt. Bei der Bearbeitung der EStErkl 2006 fiel dem Bearbeiter des FA auf, dass die von der Klägerin angegebene Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 28 km zu hoch angegeben war, die einfache Entfernung zwischen A und B betrug nur 10 km. Das führte dazu, dass das FA geänderte ESt Bescheide 1996 bis 2005 auf der Basis von jeweils 10 Entfernungskilometern - mit entsprechenden Steuernachforderungen - erließ. Da vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung auszugehen sei, gelte eine 10-jährige Verjährungsfrist, woraus folge, dass die ESt-Bescheide ab 1996 wegen Vorliegens neuer Tatsachen geändert werden dürften.

Mit der dagegen angestrengten Klage trug die Klägerin u.a. vor, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Entfernungskilometer den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprochen hätten. In dieser Meinung sei sie durch die seit 1996 jährlich erklärungsgemäß erfolgten Veranlagungen bestärkt worden. Dem FA seien keine neuen Tatsachen nachträglich bekannt geworden. Bei Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht hätte dem FA auffallen müssen, dass die in den EStErkl enthaltenen Angaben zu Wohnung und Arbeitsstätte einerseits und der Entfernung andererseits in einem offensichtlichen Widerspruch ständen. Dem Bearbeiter hätte schon vor 2006 auffallen müssen, dass die angegebene Entfernung mit den Ortsangaben in den Erklärungen nicht in Einklang zu bringen sei. Die Ortskenntnis sei nicht zuletzt der Grund dafür, dass für die Besteuerung natürlicher Personen das FA örtlich zuständig sei, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz habe.

Die Klage hatte jedoch nur zu einem ganz geringen Teil (1996) Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, für 1996 könnten die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung nicht angenommen werden. Es sei denkbar, dass die Klägerin die Eintragung der Wegstrecke von A nach C über B und die Angabe der Kilometer mit „28“ in der Annahme, die Entfernungskilometer entsprächen den tatsächlich gefahrenen Kilometern, lediglich versehentlich vorgenommen habe. Für die anderen Streitjahre (1997 - 2005) ging das FG jedoch vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung aus, weil sich der Arbeitsplatz ab 1997 in dem der Wohnung näher gelegenen B befunden habe, die Klägerin aber gleichwohl – wie 1996 – die weitere Fahrtstrecke von 28 km angegeben habe. Der Klägerin müsse es auch unter Zugrundelegung einer laienhaften Bewertung für möglich gehalten haben, dass sie mit den falschen Angaben einen höheren als den ihr zustehenden Werbungskostenabzug erreiche.
Dem FA seien auch neue Tatsachen, nämlich die geringere Entfernung von A nach B, nachträglich bekannt geworden. Im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen ESt-Bescheide sei dem FA nämlich nicht bekannt gewesen, dass die zutreffende Entfernung nur 10 km betrage. Das sei erst im Rahmen der Veranlagung für 2006 seitens eines ortskundigen Mitarbeiters des FA bekannt geworden. Die unzutreffenden Angaben der Klägerin seien weder widersprüchlich noch zweifelhaft, sondern eindeutig gewesen, es habe kein Anlass bestanden, den Angaben der Klägerin von vorneherein mit Misstrauen zu begegnen. Hinzu komme, dass Veranlagungsarbeiten von immer wieder wechselnden Bearbeitern erledigt würden, die nicht in jedem Fall über hinreichende Ortskenntnisse verfügten. Eine Änderung eines Bescheides könne zwar nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn dem FA die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Allerdings müsse der Steuerpflichtige seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt haben, was hier gerade nicht der Fall sei. 
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
http://www.justiz.rlp.de