30.09.2010

Winterreifen: Von 28 Reifen sind laut „test“ nur 5 zu empfehlen

Nur 5 von 28 Winterreifen sind nach einem Gemeinschaftstest der Stiftung Warentest, weiteren europäischen Verbraucherorganisationen, Automobilclubs und dem ADAC zu empfehlen. Drei sind sogar „mangelhaft“, schreibt die Oktober-Ausgabe der Zeitschrift test.
In der Kompakt- und Mittelwagengröße 225/45 R17 H lagen der Michelin Alpin A4 (187 Euro) und der Continental WinterContact TS830P (183 Euro) vorn. Bei den Reifen der Größe 185/65 R15 T für Kleinwagen waren es der Dunlop SP Winter Sport 3D (69 Euro), der Goodyear Ultragrip 7+ (70 Euro) und der Tecar Super Grip 7 (66 Euro). Die schlechtesten Reifen im Test kamen aus dem Reich der Mitte. Die chinesischen Star Performer und Westlake versagten auf nasser Fahrbahn beim Fahrverhalten und Bremsen. Auch ein weiterer chinesischer Reifen, Interstate, zeigte auf nassen Straßen eklatante Schwächen. Alle drei waren „mangelhaft“.
Im Test der 185er waren auch zwei Ganzjahresreifen. Während der Goodyear Vector 4 Seasons (86 Euro) auf Eis, Schnee und nassen Straßen im Mittelfeld liegt und auf trockener Straße zu den Spitzenreifen zählt, verhindert beim zweiten Allwetterreifen, dem Vredenstein Quatrac 3 (77 Euro) die Anfahrschwäche auf Schnee ein besseres als „ausreichendes“ Ergebnis.
Die Stiftung rät, schon im Oktober die Winterreifen aufzuziehen. Dabei lohnt sich ein Preisvergleich. So kann der 185er Dunlop 65, aber auch 85 Euro pro Stück kosten. Den Testsieger Michelin gibt es zwischen 160 und 224 Euro.
Der ausführliche Test Winterreifen ist in der Oktober-Ausgabe der Zeitschrift test und online unter www.test.de/winterreifen veröffentlicht.

Kostenfalle Computerspiel

Kostenfalle Computerspiel Deutschlandfunk  30.9.2010
Online-Spiele sind oft nur auf den ersten Blick kostenlos
Von Olaf Baale

Im Internet finden sich immer mehr Ritter-, Rollen- oder Kampfspiele, deren Zielgruppe Jugendliche sind. Anfangs ist dieser Zeitvertreib meist kostenlos, wer es aber besonders weit bringen will, muss früher oder später zahlen.

Den vollständigen Artikel erreichen Sie im Internet unter der URL
http://www.dradio.de/dlf/sendungen/verbrauchertipp/1283157/

s.a. Ferienspaß bei Online-Spielen ist oft Kostenfalle
unter http://verbraucherrecht.blogg.de/eintrag.php?id=953

27.09.2010

Fahrpreiserstattung bei Verspätungen

Fahrpreiserstattung bei Verspätungen

Das wunderschön herbstlich gefärbte Laub wird demnächst auf die Schienen fallen und wie jedes Jahr als Begründung für Zugverspätungen herhalten müssen. Aber viele Zugverspätungen müssen nicht ersatzlos hingenommen werden.

Zugreisende, die mit einer Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof eintreffen haben einen Anspruch auf Erstattung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises. Bei einer Verspätung von mindestens 120 Minuten sind es 50 Prozent.

Ein Erstattungsanspruch besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die Verspätung auf außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegende Umstände (z. B. einen überschwemmten Bahndamm) oder das Verhalten eines Dritten (z. B. einen Personenschaden) zurückzuführen ist und das Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt weder die Ursache vermeiden, noch die Folgen abwenden konnte.

Zu beachten ist ferner, dass für die Inhaber von Zeitkarten, also z. B. Monats- oder Jahreskarten Besonderheiten gelten. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Unternehmens. Dies bedeutet, beispielsweise bei der Deutschen Bahn, dass in der zweiten Klasse eines IC/EC oder ICE nur 5,00 Euro gezahlt werden. Ferner werden auch bei einer Vielzahl von Verspätungen Erstattungen nur bis zu einer Höhe von 25 % des Zeitkartenpreises vorgenommen. 

bei den verbraucherzentralen finden Sie auch einen kostenfreien Flyer "Mit dem Zug unterwegs.. " mit weiteren Hinweisen.

24.09.2010

Brüderle legt Referentenentwurf zur TKG-Novelle vor

Brüderle legt Referentenentwurf zur TKG-Novelle vor

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Rainer Brüderle, hat heute den Referentenentwurf zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vorgelegt. Der Entwurf wurde heute zur Abstimmung an die Bundesressorts versendet. Mit dem Gesetzentwurf werden zwei umfangreiche europäische Änderungsrichtlinien umgesetzt.
Bundesminister Brüderle: "Mit meinen Vorschlägen werden noch bessere Rahmenbedingungen für den zügigen und wettbewerbskonformen Ausbau hochleistungsfähiger Breitbandnetze der nächsten Generation geschaffen. Dies geschieht insbesondere durch die Einführung wettbewerbs- und investitionsfreundlicher Regulierungsgrundsätze.
Einen gut funktionierenden Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt können wir langfristig aber nur sichern, wenn die Bürger Vertrauen in die Angebote der Telekommunikationsanbieter haben. Dazu gehört, dass die Nachfrage der Bürger auf ein ausreichendes, aber zugleich verlässliches und faires Angebot trifft. Deshalb ist es mir besonders wichtig, die Angebote auf dem Telekommunikationsmarkt verbraucherfreundlicher auszugestalten. Wir werden beispielsweise dafür sorgen, dass Verbraucher den Telefon- oder Internetanbieter reibungslos wechseln können. Außerdem werden die Rechte der Verbraucher in Umzugsfällen gestärkt. Warteschleifen dürfen bei teuren Service- und Mehrwertdiensterufnummern künftig nur eingesetzt werden, wenn der Angerufene die Kosten der Warteschleife trägt. Auch müssen alle Unternehmen künftig ein Vertragsmodell mit einer Höchstlaufzeit von maximal zwölf Monaten anbieten. Die Lokalisierung eines Mobilfunknutzers hat der Ortungsdienstanbieter dem Nutzer zukünftig bei jeder einzelnen Ortung anzuzeigen."
Ein wesentlicher Bestandteil des Entwurfs ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für wettbewerbskonforme Infrastrukturinvestitionen. Der Entwurf sieht vor, dass die Bundesnetzagentur zukünftig langfristige Regulierungskonzepte vorgeben kann, um die Planungssicherheit für Investitionen zu erhöhen. Besondere Investitionsrisiken beim Aufbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen sollen zudem - entsprechend den europäischen Vorgaben - bei allen Regulierungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Damit werden investitionsstimulierende Impulse in dem für die Gesamtwirtschaft wichtigen Telekommunikationssektor gesetzt. Zudem soll eine effizientere Ausnutzung vorhandener Infrastrukturen ermöglicht werden. Der Netzzugang wird hierzu ausdrücklich auf passive Infrastrukturen wie Leitungsrohre und Masten erweitert. Die Bundesnetzagentur wird darüber hinaus ermächtigt, die gemeinsame Nutzung bestimmter Infrastrukturen (sog. Inhouse-Verkabelung) unabhängig von einer marktbeherrschenden Stellung  aber unter strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen anzuordnen. Künftig kann die Behörde zudem von den Unternehmen Informationen über Art, Lage und Verfügbarkeit von Infrastruktureinrichtungen anfordern. Damit wird die Bundesnetzagentur in die Lage versetzt, den bereits bestehenden Infrastrukturatlas erheblich zu verbessern.
Einen weiteren Schwerpunkt der Novelle bildet die Verbesserung des Verbraucher- und Datenschutzes im Bereich Telekommunikation. Bereits in den im März veröffentlichten Eckpunkten hat Bundesminister Brüderle herausgestellt, dass die Belange der Verbraucher besondere Berücksichtigung im Rahmen der Novelle finden müssen. Die Verbraucher sollen zukünftig den Telefon- oder Internetanbieter reibungslos wechseln können. Es soll verhindert werden, dass Verbraucher vom Wechsel zu einem günstigeren Anbieter abgehalten werden, weil sie befürchten müssen, dass infolge mangelnder Kooperation der beteiligten Unternehmen der Telefonanschluss über Tage unterbrochen ist. Auch das für viele Verbraucherinnen und Verbraucher ärgerliche Problem langer, teurer Warteschleifen wird aufgegriffen. Warteschleifen dürfen bei teuren Service- und Mehrwertdiensterufnummern künftig nur eingesetzt werden, wenn der Angerufene die Kosten der Warteschleife trägt.
Zudem soll die Bundesnetzagentur dazu ermächtigt werden, Vorgaben zur Verbesserung der Transparenz und Übersichtlichkeit der Informationen für die Verbraucher im Telekommunikationsmarkt zu erlassen. Hierzu gehört beispielsweise auch die Transparenz der Preise bei sog. "Call by Call"-Gesprächen und mobilen Datendiensten. Ebenso zählen hierzu genaue Angaben zur Mindestqualität vertraglich vereinbarter Leistungen, z. B. bei Downloadraten von Internetanschlüssen.
Mobilfunkkunden können künftig ihre Rufnummer auch unabhängig von der konkreten Vertragslaufzeit zu einem neuen Anbieter mitnehmen. Außerdem sollen die Rechte des Verbrauchers beim Umzug und dem damit verbundenen Wechsel des Festnetzanschlusses gestärkt werden.
Bei den Datenschutzbestimmungen im Telekommunikationsrecht werden zusätzliche Transparenzverpflichtungen mit dem Ziel eingeführt, sensible Daten besser zu schützen und damit die Rechtsposition des Verbrauchers zu stärken. Hierzu gehört u. a. die Verpflichtung sog. Ortungsdiensteanbieter, den Nutzer bei jeder Ortung des Mobilfunkendgerätes zu informieren.
In den kommenden Wochen wird der Referentenentwurf auch mit Verbänden und Unternehmen diskutiert werden. Die Befassung des Kabinetts wird noch in diesem Jahr angestrebt. Die Umsetzung der zugrunde liegenden europäischen Richtlinien muss bis Ende Mai 2011 erfolgen.
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Presse/pressemitteilungen,did=360138.html

Stellungnahme der vzbv unter:
http://www.vzbv.de/mediapics/eckpunktepapier_vzbv_tk_novelle_bmwi_2010.pdf

EU verbietet das Diabetesmedikament Avandia

EU verbietet das Diabetesmedikament Avandia
Schon lange wurde über Nebenwirkungen von Avandia gestrittenen. Doch nun machen die Behörden ernst: Es wird in Europa vom Markt genommen.

STAATSANWALTSCHAFT MANNHEIM :Anklage wegen Betrug im Zusammenhang mit Gewinnversprechen

STAATSANWALTSCHAFT MANNHEIM                               
                                                                                                                    
Anklage wegen Betrug im Zusammenhang mit Gewinnversprechen
Wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges sowie der strafbaren Werbung in 161 Fällen hat die Staatsanwaltschaft Mannheim gegen drei Geschäftsleute aus dem Raum Offenburg Anklage an das Landgericht Mannheim -Wirtschaftsstrafkammer - erhoben.
Die Angeschuldigten sollen über eine Offenburger Firma zwischen Januar 2007 und Mai 2008 mehrere Millionen schriftliche Gewinnversprechen an zumeist ältere Leute im ganzen Bundesgebiet versandt haben. Um einen vermeintlich hohen Gewinn zu erhalten, wurden die Geschädigten veranlasst, auf einer kostenpflichtigen 0900er-Rufnummer (Minutenpreise von 1,99 bis 2,99 €) anzurufen und sich registrieren zu lassen. Ziel der Angeschuldigten war es, das computergesteuerte Telefongespräch künstlich in die Länge zu ziehen und so Telefongebühren zu kassieren. Sofern überhaupt ein Gewinn ausgekehrt wurde, war dieser minderwertig und entsprach nicht den gemachten Versprechungen.
Durch mehr als 300.000 Anrufe von Geschädigten entstand diesen ein Mindestschaden von mehr als 5,4 Millionen €.
gez.: Lintz
        Staatsanwalt
http://staatsanwaltschaft-mannheim.de/servlet/PB/menu/1259514/index.html?ROOT=1176041

23.09.2010

Schärferes Vorgehen gegen Internetfallen

Schärferes Vorgehen gegen Internetfallen

Zu einem besseren Schutz vor Kostenfallen im Internet erklärt
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Internetfallen sind eine Plage geworden. Ich werde in den nächsten Wochen
einen konkreten Gesetzentwurf erarbeiten, um wirksam dagegen vorzugehen. Immer
häufiger verschleiern unseriöse Geschäftemacher die Kosten von Onlineangeboten.
Bestimmte Internetleistungen werden beispielsweise als 'gratis' angepriesen, als
unverbindliche Gewinnspiele oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware
getarnt. Erst wenn die Rechnung ins Haus flattert, folgt dann das böse
Erwachen.

Bei kostenpflichtigen Onlineangeboten sollen Verbraucher künftig mit einem
deutlichen Hinweis vor versteckten Kosten gewarnt werden - vor einer Bestellung
muss der Nutzer mit einem Klick ausdrücklich bestätigen, dass er den Hinweis
gesehen hat. Diese Buttonlösung warnt Verbraucher verlässlich vor versteckten
Kosten. Die Nutzer können sich leichter gegen unberechtigte
Zahlungsaufforderungen zur Wehr setzen. Die Transparenz im Internet wird
insgesamt verbessert. Unternehmer werden verpflichtet, die Verbraucher sehr
deutlich auf die Kosten hinzuweisen.

Bisher passen die unseriösen Betreiber ihre Website nach einer erfolgreichen
Abmahnung nur geringfügig an oder verlagern ihre Aktivitäten auf eine neue
Website. Dieses Hase-und-Igel-Spiel werden wir jetzt beenden.

Weil Internetkostenfallen nicht an Staatengrenzen haltmachen, ist eine
europaweite Lösung notwendig. Bis dahin wird es aber noch sehr lange dauern. Wir
brauchen aber schnell eine Lösung und deshalb muss zumindest für die
Übergangszeit eine innerstaatliche Regelung geschaffen werden.

Zum Hintergrund:
Obwohl insbesondere die
Verbraucherzentralen engagiert gegen unseriöse Firmen vorgehen, haben Kosten-
und Abofallen zuletzt weiter zugenommen.
Häufig zahlen die Internetnutzer aus
Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der
vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen. Doch bereits das
geltende Recht bietet Möglichkeiten zum Schutz vor Kostenfallen. In vielen
Fällen hat der Verbraucher mangels einer Einigung über den Preis nämlich noch
gar keinen Vertrag abgeschlossen. Zustande gekommene Verträge können meist
angefochten oder widerrufen werden. Darüber hinaus können Mitbewerber, die
Verbraucherzentralen sowie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
häufig im Wege der Unterlassungs- oder Beseitigungsklage gegen unseriöse
Internetanbieter vorgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb auch einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor.

Auch die Bundesländer sind aufgefordert, entschlossen gegen die Kostenfallen
vorzugehen. Die Buttonlösung ist nur ein wichtiges Instrument im Kampf gegen
Kostenfallen. Die Länder haben die Möglichkeit, Geldbußen wegen Verstößen gegen
die Preisangabenverordnung zu verhängen; in manchen Fällen kann, abhängig von
den genauen Umständen des Einzelfalls, auch ein strafrechtlich relevantes
Verhalten vorliegen, das die Gerichte verfolgen können.

Ein Vorschlag der Bundesregierung, eine Regelung gegen Kostenfallen im
Internet in die geplante Verbraucherrechte-Richtlinie aufzunehmen, liegt in
Brüssel zwar auf dem Tisch, die Verabschiedung der Richtlinie wird aber nicht
vor Ende 2012 erwartet. Anschließend müsste sie noch in innerstaatliches Recht
umgesetzt werden. Diesen Zeitrahmen hält Bundesjustizministerin
Leutheusser-Schnarrenberger allerdings für deutlich zu lang, weshalb nun
zunächst eine nationale Regelung geschaffen werden soll. Der Startschuss hierzu
ist nun gefallen.

Nähere Informationen zum Thema sind auf den Internetseiten des
Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.de/abofallen zu erhalten.

OLG Koblenz (8 U 1030/09) Bauherr muss bei Kündigung eines Hausbauvertrags zahlen

Bauherr muss bei Kündigung eines Hausbauvertrags zahlen

- Vergütungspauschale von 15 % auch im Formularvertrag wirksam -

Der Anbieter eines Ausbauhauses kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall der Kündigung durch den Kunden eine Vergütungspauschale in Höhe von 15 % des Baupreises für seine entstandenen Aufwendungen und entgangenen Gewinn festlegen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.Die Klägerin, ein Unternehmen aus dem Hunsrück, schloss im August 2007 mit den Beklagten aus dem Raum Daun einen Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses, Typ „Sommerhit”, zum Preis von 93.529 Euro. Den beklagten Bauherren wurde ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass die Finanzierung ihres Bauvorhabens scheitern sollte. § 8 Ziffer 1 des formularmäßigen Hausvertrages legt fest, dass die Unternehmerin bei Kündigung durch den Bauherrn einen Pauschalbetrag von 15 % des Gesamtpreises als Ersatz für ihre Aufwendungen und ihren entgangenen Gewinn (§ 649 BGB) verlangen kann, sofern nicht der Bauherr nachweist, dass der Betrag, der der Unternehmerin hiernach zusteht, wesentlich niedriger als die Pauschale von 15 % ist.

Die Beklagten erklärten vor Baubeginn den Rücktritt vom Vertrag und ließen ihr Haus durch einen anderen Unternehmer errichten. Die Klägerin hat die Beklagten daraufhin auf Zahlung der vertraglichen Vergütungspauschale von 15 % des Baupreises - 14.029,35 Euro - nebst Zinsen und Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht Trier hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 27. August 2010 zurückgewiesen.

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil ausgeführt, der Rücktritt der Beklagten sei unwirksam, weil die Voraussetzungen des im Bauvertrag vereinbarten Rücktrittsrechts nicht vorgelegen hätten. Die Rücktrittserklärung sei jedoch als Kündigung des Bauvertrags zu werten. Die Kündigung berechtige die Klägerin, nach § 649 BGB in Verbindung mit § 8 Ziffer 1 des Vertrages eine pauschalierte Vergütung zu verlangen. Diese formularvertragliche Klausel verstoße nicht gegen Vorschriften zum Schutze des Vertragspartners nach den §§ 307 ff. BGB.Zwar fehle in der Klausel, wie von dem entsprechend anwendbaren § 309 Nr. 5 b BGB vorausgesetzt, der ausdrückliche Hinweis, dass dem Bauherrn der Nachweis gestattet sei, ein Schaden bzw. Anspruch im Sinne von § 649 BGB sei überhaupt nicht entstanden. Dies begründe jedoch nicht die Unwirksamkeit der Klausel, weil der schriftliche Hinweis auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren als des pauschalierten Schadens auch den Nachweis ermögliche, dass gar kein Schaden entstanden sei. Ein „geringerer Schaden” sei auch ein solcher von „Null”.

Die verwendete Pauschalierungsklausel gewähre der Klägerin auch keine unangemessen hohe Vergütung (§ 308 Nr. 7 BGB). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weiche die Pauschale von 15 % des Gesamtpreises nicht unangemessen von dem ab, was die Klägerin als Unternehmerin in Anwendung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs nach § 649 BGB bei Kündigung durch den Bauherrn beanspruchen könne. Bei einer Abrechnung nach § 649 BGB sei neben den vom Unternehmer bereits geleisteten vertragsbezogenen Personal- und Sachkosten auch dessen kalkulierter Gewinn zu erstatten. Die Pauschalierung dieser Kosten mit 15 % sei - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte - angemessen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof im Hinblick auf abweichende obergerichtliche Rechtsprechung zugelassen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. August 2010 ist unter www.justiz.rlp.de (Rechtsprechung) veröffentlicht.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 27. August 2010

Aktenzeichen: 8 U 1030/09

FTD.de - Aigner drückt kostenfreie Warteschleifen durch

Dieser Artikel der Financial Times Deutschland (http://www.ftd.de) wurde Ihnen gesendet von rostock2@t-online.de (Joachim Geburtig)

Nachricht von rostock2@t-online.de:

Der Ärger mit teuren Telefon-Warteschleifen soll schon bald ein Ende haben. Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, dass die Warteschleifen künftig kostenlos sein sollen. Die Regelung soll nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur aus Regierungskreisen für Anrufe aus dem Festnetz und aus dem Mobilfunknetz gelten - und zwar für alle entsprechenden Servicenummern
__________________________________________________________

Aigner drückt kostenfreie Warteschleifen durch
http://www.ftd.de/politik/deutschland/:verbraucherschutz-am-telefon-aigner-drueckt-kostenfreie-warteschleifen-durch/50173324.html

21.09.2010

OLG Oldenburg ( 1 Ws 371/10): Täuschung durch Ping-Anrufe

OLG Oldenburg: Täuschung durch Ping-Anrufe 
(Beschluss vom 20.08.2010, 1 Ws 371/10)
In automatisiert durchgeführten, nach Herstellung der Verbindung sogleich
wieder abgebrochenen Telefonanrufen (sogenannte Ping-Anrufe), die nur dazu
dienen die Angerufenen zu einem kostenpflichtigen Rückruf zu veranlassen,
liegt eine betrugsrelevante Täuschung der Angerufenen.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20100156.htm
Selbst das schwärzeste Schaf kommt ungeschoren davon 

Inkassounternehmen sind Dienstleister, die Gläubigern dazu verhelfen, das ihnen geschuldete Geld einzutreiben. Den letzten Zahlen zufolge gibt es in Deutschland ca. 750 zugelassene Inkassounternehmen. Ca. 2/3 davon sind im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) organisiert. Nach Angabe des Verbandes wird jährlich ein Forderungsvolumen von über 22 Milliarden bewegt, von denen 4 Milliarden dem Wirtschaftskreislauf wieder zugeführt werden. Damit leisten Inkassounternehmen einen wichtigen Beitrag zum Funktionieren des Wirtschaftslebens.

Bedauerlicherweise gibt es jedoch unter den Betreibern von Inkassounternehmen jedoch nicht nur redliche Dienstleister. "Mit steigender Tendenz ist in dem Beratungsalltag der Verbraucherzentralen festzustellen, dass zahlreiche Inkassounternehmen mit zum Teil illegalen Methoden zwielichtige Forderungen eintreiben", so Dr. Boris Wita von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.

Mangels verbindlicher Vorschriften bewegt sich die Inkassotätigkeit in einem nahezu ungeklärten Raum. Dies führt dazu, dass Inkassounternehmen keiner effektiven Aufsicht unterliegen, d.h. selbst bei eklatanten Verstößen gegen die Zulassungskriterien (wie z.B. Fachkenntnisse, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung) wird die Zulassung nicht entzogen. Weiter gibt es keinen Sanktionenkatalog, der im Vorfelde eines Zulassungsentzugs etwaige Verstöße ahndet. Letztlich gibt es auch keine Koppelung zwischen der eigentlichen Forderung und zusätzlichen Inkassokosten (so wie z.B. in Österreich), so dass eine geringe Forderung von wenigen Euro sich durch die angeblichen Inkassokosten schnell verfünfzigfachen ("angeschwollene Bagatellforderung") kann.

Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein hat die bisherige Praxis in Bezug auf die Entziehung der Erlaubnis untersucht. Dabei wurden alle 79 Aufsichtsbehörden in Deutschland angeschrieben und befragt, wie oft bereits eine Inkassoerlaubnis entzogen wurde und was hierfür der Grund gewesen ist. Folgende Ergebnisse traten dabei zu Tage:
- ein Fall wegen Alkoholismus
- ein Fall wegen Vermögenslosigkeit
- ein Fall wegen Insolvenz
- drei Fälle wegen Wegfalls der Berufshaftpflichtversicherung
- zwei Fälle wegen Verbraucherbeschwerden.

Es gab also bei 79 Aufsichtsbehörden jemals erst zwei dokumentierte Fälle, in denen aufgrund von Beschwerden die Erlaubnis entzogen wurde.

Dieses Ergebnis zeigt, dass es schlichtweg keine effektive Aufsicht über Inkassounternehmen in der Bundesrepublik gibt. Betrachtet man daneben die Vielzahl von Beschwerden (Zeitungsartikel, Berichterstattungen in Radio und TV, Pressemitteilung der Verbraucherzentralen etc.) über die so genannten schwarzen Schafe der Inkassobranche, wird der Handlungsbedarf umso deutlicher.

http://www.verbraucherzentrale-sh.de/UNIQ128506366907444/link789331A

s.a.Keine Angst vor dem Inkassobüro!
http://verbraucherrecht.blogg.de/eintrag.php?id=883

Seitenempfehlung: Ungewollte Zeitschriften-Abonnements

Liebe/r Recht für Verbraucher!

Diese Seite: Ungewollte Zeitschriften-Abonnements (http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/markt/recht_verbraucher/zeitschriftenabo101.html) wurde Ihnen von Joachim Geburtig (rostock@geburtig.info) mit einer persönlichen Mitteilung geschickt:

Ungewollte Zeitschriften-Abonnements (PVZ Pressevertriebszentrale Stockelsdorf) Es gibt viele verlockend klingende Angebote, mit denen Händler auf der Straße, an der Haustür oder im Internet auf Kundenfang gehen. Wie können sich Verbraucher schützen?

20.09.2010

OVG Rheinland-Pfalz (7 B 10926/10.OVG) Rauchverbot in Thekenraum vorläufig nicht vollziehbar

Rauchverbot in Thekenraum vorläufig nicht vollziehbar

Eine Gastwirtin darf das Rauchen im Thekenraum ihrer Gaststätte auch weiterhin gestatten. Eine Verbotsverfügung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau kann nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz vorläufig nicht vollzogen werden.

Das Rauchen in Gaststätten ist nach dem Nichtraucherschutzgesetz grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme hiervon gilt beispielsweise für Betreiber von Gaststätten mit mehreren, voneinander getrennten Gasträumen. Diese können das Rauchen unter bestimmten Voraussetzungen in einzelnen Nebenräumen erlauben.

Die Antragstellerin betreibt eine Gaststätte mit einem Thekenraum und einem weiteren Gastraum. In dem Thekenraum gestattet sie das Rauchen. Den anderen Gastraum hält sie rauchfrei. Die Verbandsgemeinde gab der Antragstellerin auf, das Rauchen auch in dem Thekenraum zu unterbinden, und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Einen hiergegen gerichteten Antrag auf Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht ab. Bei dem Thekenraum handele es sich nicht um einen bloßen Nebenraum, in welchem das Rauchen ausnahmsweise gestattet werden dürfe. Der Beschwerde der Antragstellerin gegen diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht stattgegeben.

Die Verbotsverfügung sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtmäßig. Der im Nichtraucherschutzgesetz verwendete Begriff des Nebenraums sei unklar. Es bedürfe daher einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob der Thekenraum dem allgemeinen Rauchverbot in Gaststätten unterfalle oder als Nebenraum hiervon ausgenommen sei. Entscheidend für den Ausgang des Eilverfahrens sei daher eine Interessenabwägung, die zugunsten der Antragstellerin ausfalle. Zwar komme dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Schutz vor den gesundheitlichen Gefahren des Rauchens grundsätzlich ein hohes Gewicht zu. Dieses Interesse werde jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt, wenn in dem Thekenraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter geraucht werden dürfe. Denn die Antragstellerin halte den zweiten Gastraum rauchfrei. Besucher der Gaststätte könnten sich etwaigen Passivrauchbelastungen daher weitgehend entziehen. Demgegenüber habe die Antragstellerin dargelegt, dass sie bei sofortiger Vollziehung des Rauchverbots mit einem erheblichen Rückgang rauchender Gäste und daher mit beträchtlichen wirtschaftlichen Einbußen zu rechnen habe.
Beschluss vom 14.  September 2010, Aktenzeichen: 7 B 10926/10.OVG
http://www.justiz.rlp.de

18.09.2010

Elternunterhalt – Kinder haften für Ihre Eltern-

Elternunterhalt – Kinder haften für Ihre Eltern-

Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des (BGH XII ZR 148/09) hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Sozialhilfeträger, der einem im Heim lebenden Elternteil Sozialleistungen erbracht hat, von dessen Kindern eine Erstattung seiner Kosten verlangen kann. Wegen der vom Gesetz geforderten familiären Solidarität rechtfertigen die als schicksalsbedingt zu qualifizierende Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf den Beklagten es nicht, die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:
§ 1611 BGB (Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung)
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1611.html
§ 94 SGB XII (Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen)
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. …
(2) …
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
1. …
2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde

Also. keine Angst. 
Herangezogen kann nur ein Kind, welches genügend Einkommen hat, um den eigenen Lebensunterhalt und den der eigenen Kinder  zu bestreiten.

Nettoeinkommen
-       -   Freibeträge (Mindestbehalt) 1400,00€ für alleinstehende (Ehepaare 2450,00€)
-        - Freiberäge für Kinder (Düsseldorfer Tabelle)
-        - Kreditraten
-       -    Altersvorsorge-Aufwand
-        - Gesundheitskosten
s.a.

17.09.2010

Datenschutz in Online-Spielen - ULD-Studie

Datenschutz in Online-Spielen - ULD-Studie

Videovortrag „Social Media & Recht - Twitter in der Unternehmenskommunikation“

Videovortrag „Social Media & Recht - Twitter in der Unternehmenskommunikation“

Raubkopie" aus dem Fachmarkt 

 PD Rostock - Polizeidirektion Rostock
Vermutlich war sich die Kundin eines großen Elektrofachmarktes recht sicher, als sie sich am späten Nachmittag des 13.09.2010 mit ihrem eigenen Notebook in die Tonträger - Abteilung eines Fachmarktes für Elektronikgeräte begab.
Sie entnahm dem Regal einige Musik - CDs und kopierte die Musik inmitten der Kunden auf ihren mitgebrachten Rechner. Dies fiel jedoch dem Detektiv des Hauses auf, der daraufhin die Polizei informierte.
Die 52 jährige Frau aus dem Landkreis Bad Doberan wird sich nun wegen des Verdachts der Urheberrechtsverletzung zu verantworten haben. Ihr Notebook wurde sichergestellt.
http://www.polizei.mvnet.de/cms2/Polizei_prod/Polizei/de/oeff/Pressemitteilungen/aus_der_PD_Rostock/index.jsp?&pid=22512

16.09.2010

BGH (VIII ZR 61/09) Zum Begriff "Vorführwagen" beim Autokauf

Zum Begriff "Vorführwagen" beim Autokauf
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Begriff "Vorführwagen" keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs enthält.
Der Kläger kaufte im Juni 2005 vom Beklagten, einem Händler, unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein vom Verkäufer als Vorführwagen genutztes Wohnmobil. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometer-Stand und die "Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer" mit 35 km angegeben. In der Zeile "Sonstiges" heißt es: "Vorführwagen zum Sonderpreis …". Die Fahrzeugübergabe fand im Juli 2005 statt; die Erstzulassung erfolgte auf den Kläger. Im November 2005 erfuhr der Käufer auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Verkäufers die Klage abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulässt. Die Tatsache, dass es sich bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen verkauften Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 gehandelt hat, stellt daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde.
Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" umfasst hingegen keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen. Soweit mit der Bezeichnung "Vorführwagen" häufig die Vorstellung verbunden ist, dass es sich regelmäßig um ein neueres Fahrzeug handele, beruht dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt wird und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliegt. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens kann angesichts dessen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt sein. Derartige Umstände waren hier jedoch nicht gegeben.
Urteil vom 15. September 2010 – VIII ZR 61/09
LG Konstanz – Urteil vom 16. Juli 2008 – 2 O 263/07
OLG Karlsruhe – Urteil vom 19. Februar 2009 – 9 U 176/08 

Mehr Schutz beim Online-Kauf von Konzertkarten

Mehr Schutz beim Online-Kauf von Konzertkarten

vzbv geht erfolgreich gegen Klauseln vor, die Verbraucher benachteiligen

Gegen verbraucherunfreundliche Vertragsklauseln von Ticketshops im Internet ist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vorgegangen. Im Rahmen des so genannten Internet-Sweep der Europäischen Union (EU) untersuchte er im Juni zwölf Webseiten von Konzertveranstaltern und -vermittlern. In elf Fällen leitete der vzbv Verfahren ein. Im Ergebnis müssen die Unternehmen zahlreiche Klauseln zum Vorteil der Verbraucher nachbessern.
Acht Firmen haben inzwischen Unterlassungserklärung abgegeben, in denen sie sich verpflichten, insgesamt 26 Klauseln nicht mehr zu verwenden. Diese hatten etwa beinhaltet, dass die Ticketanbieter keine Haftung für falsche Angaben auf ihren Internetseiten übernehmen. Andere schlossen die Rückgabe erworbener Tickets grundsätzlich aus. Weitere Klauseln räumten zwar den Verkäufern ein Rücktrittsrecht ein, nicht aber den Kunden. So stand es den Anbietern frei, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde nicht binnen fünf Werktagen bezahlt hatte. Umgekehrt hatten die Käufer dieses Recht nicht, wenn sich die Zustellung der Tickets verzögerte. Außerdem beanstandete der vzbv eine Klausel mit einer zu kurzen Reklamationspflicht. Auch mit den gesetzlich erforderlichen Hinweisen zum Anbieter nahmen es einige nicht so genau. In zwei Fällen waren die E-Mail-Adresse oder das Impressum nicht oder kaum auffindbar.

In zwei Fällen hat der vzbv inzwischen Klage erhoben. Streitpunkt sind Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei denen es zum Beispiel um die Rückgabe oder Erstattung von Tickets geht.
mehr unter http://www.vzbv.de/go/presse/1377/index.html

15.09.2010

Dispozinsen Test

"Freundschaftsservice" oder wenn Glücklichsein ein kleines Vermögen kostet

"Freundschaftsservice" oder wenn Glücklichsein ein kleines Vermögen kostet

Viele Menschen, insbesondere auch die Generation 60+, haben den Wunsch, einen passenden Partner fürs Leben zu finden. Das Geschäft mit der Einsamkeit nutzen findige und häufig auch skrupellose Partnervermittler aus. Sie fordern dann für einen oder mehrere Partnervorschläge gleich mehrere Tausend Euro. Dies verleitet häufig die liebesbedürftigen Kunden dazu, ihr Konto zu überziehen und ihren Dispositionskredit
auszuschöpfen, damit der Vermittler die entsprechenden Adressen rausrückt.

Aktuell hat sich eine Lübecker Seniorin an die Verbraucherzentrale gewandt. Sie ist Opfer der bundesweit tätigen "Freundschaftsservice
& Freundschafts-Vermittlungs GmbH" mit Sitz in Hannover geworden.
Sie meldete sich auf eine Anzeige des "Freundschaftsservices", in der
"Herrmann, 65 J., Ingenieur …u. Witwer. Attraktiv mit strahlenden Augen, e. gepflegten Äußeren & sportlicher Figur… eine "Frau mit
Herz und Wärme" suchen würde. Es folgte ein Treffen mit einer Mitarbeiterin der Partneragentur. Diese überredet die ältere Dame einen "Dienstleistungsauftrag" zu unterzeichnen. Sie sollte diesem Vertrag
entsprechend insgesamt 2.965,00 € für die Vermittlung von 4 Partnern zahlen. Zunächst zahlte sie 1.500 € per Kartenlesegerät, das die Vermittlerin zwecks sofortiger Zahlung praktischer weise dabei hatte.
Die Bezahlung des Restbetrages erfolgte wenige Tage später. Zu einem Treffen mit "Herrmann" oder einem anderen Interessenten ist es nicht
gekommen.

Die Dunkelziffer der Geschädigten dürfte sehr groß sein, denn seit Jahren kommen ältere Verbraucher in die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale, weil sie mehrere tausend Euro an zweifelhafte
Partneragenturen gezahlt haben und die vorgeschlagenen Partner häufig nicht dem gewünschten Profil entsprechen oder weil es sich um bezahlte Scheinsuchende handelt, die lediglich als Lockvögel dienen.

Befindet sich das Geld auf dem Konto der Partnervermittler scheuen die Geschädigten vielfach davor zurück ihre Erstattungsansprüche gerichtlich geltend zu machen, weil es Ihnen peinlich ist oder weil sie nicht zusätzlich ein Prozesskostenrisiko eingehen wollen. Wir empfehlen allen Partnersuchenden daher die diskretere, wesentlich preiswertere und erfolgversprechendere Suche über Partnersuchportale im Internet, die es speziell auch für ältere Partnersuchende gibt.

Für alle Partnersuchenden empfiehlt sich der Ratgeber der Verbraucherzentrale Link öffnet in neuem Fenster"Gesucht: Neue Liebe - Partnervermittlung auf dem Prüfstand", der u. a. über die Tricks von Partneragenturen, sowie über die eigenen Rechte informiert.
aus
http://www.verbraucherzentrale-sh.de/UNIQ128435965217499/link786161A