28.10.2010

LG Hamburg(308 O 710/09) Illegale Verbreitung von Musikaufnahmen über Internettauschbörse - Schadensersatzforderung (15,-EUR/Titel)

Illegale Verbreitung von Musikaufnahmen über Internettauschbörse-Landgericht Hamburg entscheidet über Schadensersatzforderung zweier Musikverlage

 
Das Landgericht Hamburg hat in einem Zivilrechtsstreit den Beklagten, der 2006 als knapp Sechszehnjähriger unter Verstoß gegen das Urheberrecht zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse eingestellt hatte,  verurteilt,  Schadensersatz in Höhe von  € 15,-- pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Die weitergehende Schadensersatzforderung wurde genauso wie die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten abgewiesen (Urteil vom 8. Oktober 2010, Aktenzeichen 308 O 710/09).
Der 1990 geborene Beklagte (Beklagter zu 2) stellte im Juni 2006 über den Internetanschluss seines Vaters (Beklagter zu 1), ohne dass dieser davon wusste, zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse ein, sodass die Dateien im Wege des sog. Filesharings von anderen Teilnehmern aufgerufen und heruntergeladen werden konnten. Bei den Aufnahmen handelte es sich um die Musikaufnahme „Engel“ der Künstlergruppe „Rammstein“ und die Aufnahme „Dreh‘ dich nicht um“ des Künstlers „Westernhagen“.  Die Künstler waren an dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg nicht beteiligt.
Die Klägerinnen sind die Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an den genannten Musikaufnahmen. Sie verlangten u.a., dass beide Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung jeweils EUR 300,-- Schadensersatz pro Aufnahme an sie zahlen.
Das Landgericht hat entschieden, dass der Beklagte zu 2) den Klägerinnen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Beklagte zu 2) habe das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat. Zum Tonträgerherstellungsrecht der Klägerinnen gehörten auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse jedoch darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gebe, müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den fraglichen Titeln zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen 2006 jedoch bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzten Nachfrage angenommen werden könne.  Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei, in dem die Titel zum Herunterladen bereit standen, hat das Gericht geschätzt, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf €15,-- pro Titel geschätzt.
Die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten zu 2) -  den Beklagten zu 1) - hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung.  Der Beklagte zu 1) sei zwar als sog. Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet.

27.10.2010

BVerwG (6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09) - Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC

Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Fällen entschieden, dass für internetfähige PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind.

Die Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen PC für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit sog. Livestream in das Internet eingespeist werden. Im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt. Die Kläger waren zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren Büros bzw. in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aber dort jeweils internetfähige PC besaßen.

Der 6. Senat hat die Revisionen der drei Kläger gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen: Bei internetfähigen PC handelt es sich um Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Für die Gebührenpflicht kommt es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig ist es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist.

Diese sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende Rechtslage verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletzt sie nicht in rechtswidriger Weise die Rechte der Kläger auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Zwar greift die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC in die Grundrechte der Kläger aus Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG ein, indem sie die Rundfunkgebührenpflicht an die - jedenfalls auch - beruflichen und informatorischen Zwecken dienende Nutzung oder auch nur den Besitz der Rechner knüpft. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt durch die - ebenfalls verfassungsrechtlich begründete - Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Der Eingriff ist auch nicht unverhältnismäßig, sondern von der Typisierungsbefugnis des Gebührengesetzgebers gedeckt.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird vom Rundfunkgebührenstaatsvertrag ebenfalls nicht verletzt. Zwar werden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, als die herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräte mit den multifunktionalen internetfähigen PC gebührenrechtlich gleich behandelt werden. Entscheidend für die Gebührenerhebung ist jedoch nicht die technische Unterschiedlichkeit der Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen durch diese verschiedenartigen Geräte.

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Gebührenpflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sich ziehen. Die Rundfunkanstalten können an der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC daher auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lässt. Insoweit wird der Gesetzgeber die Entwicklung zu beobachten haben.

BVerwG 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09 - Urteile vom 27. Oktober 2010

Vorinstanzen:
BVerwG 6 C 12.09: OVG Koblenz, 7 A 10959/08 - Urteil vom 12. März 2009 - VG Koblenz, 1 K 496/08.KO - Urteil vom 15. Juli 2008 -
BVerwG 6 C 17.09: OVG Münster, 8 A 732/09 - Urteil vom 26. Mai 2009 - VG Münster 7 K 744/08 - Urteil vom 27. Februar 2009 -
BVerwG 6 C 21.09: VGH München, 7 B 08.2922 - Urteil vom 19. Mai 2009 - VG Ansbach, AN 5 K 08.00348 - Urteil vom 10. Juli 2008 -
http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/43c52f5c59528fe59d0e08c6eda1ca6c,8d6f537365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093133333630093a095f7472636964092d09353737/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen_9d.html

25.10.2010

Bahn erstattet Fahrkarten bei Warnstreiks

Am Dienstag kommt es bundesweit zu Behinderungen im Bahnverkehr. 
Der Grund: Warnstreik
Fahrgäste, die aufgrund von streikbedingten Zugausfällen, Verspätungen oder Anschlussverlusten ihre Reise nicht antreten können, haben die Möglichkeit, ihre Fahrkarte im Reisezentrum kostenlos umzutauschen oder erstatten zu lassen. Alternativ können Reisende auch den nächsten, gegebenenfalls auch höherwertigen Zug nutzen. In diesem Fall wird bei Angeboten wie Sparpreis oder Gruppenfahrten auch die Zugbindung aufgehoben. Für Verbundfahrkarten gelten die Regelungen der jeweiligen Verkehrsverbünde. Für Zeitkarten gelten die tariflichen Umtausch- und Erstattungsbedingungen.
mehr unter
http://www.bahn.de/blitz/view/index.shtml


Rechte der Bahnkunden
http://verbraucherrecht.blogg.de/eintrag.php?id=610
http://www.vz-nrw.de/UNIQ128802685127195/link339262A
http://www.razyboard.com/system/morethread-bahnstreik-joachim_geburtig-416234-4648323-0.html 

23.10.2010

EURO MILLIONS Y AMESTAS SL Gewinnspiel löst Lotteria Primitiva und Lotteria Nacional mit hohen Gewinnversprechen ab

EURO MILLIONS Y AMESTAS SL Gewinnspiel
löst Lotteria Primitiva und Lotteria Nacional mit hohen Gewinnversprechen ab

Lotterie-Firmen aus Spanien setzen ihre unlautere Tätigkeit fort und suggerieren den Verbrauchern das große Geld gemacht zu haben.

Im Saarland kam es bereits zu einem Vermögensschaden im fünfstelligen Bereich aufgrund solcher "Gewinnermittlung".
Die Vorgehensweise solcher Unternehmen, die unter wechselnden Namen auftauchen, ist recht einfach:
Mittels postalischer Mitteilung der vermeintlichen Lottogesellschaft, der EURO MILLIONS LOTTERIA Y APUESTAS S.L. Madrid-Spanien, ergeht eine Gewinnermittlung z.B. im vorliegenden Fall im Saarland über rund 916.000 €. Allerdings sollten vor Auszahlung des Betrages Gebühren und Steuern auf den Gewinn nach Spanien überwiesen werden unter Angabe der zugeteilten "Referenz-/ Batchnummer".
Die vermeintliche Lottogesellschaft gab eine Kontaktadresse an nebst einer benannten Kontaktperson Dr. M. J., der als Sachbearbeiter einer Sicherheitsfirma zuständig sei. Dorthin sollten Formularblätter mit umfassenden Angaben zu Personalien, Familienan-gaben, Bankverbindung etc. vorgelegt werden.
In dem Schreiben wurden die potentiellen Lottogewinner mittels Angabe einer Telefonnummer zur persönlichen Kontaktaufnahme aufgefordert, was für die Betreffenden jedoch verheerende Folgen haben sollte: geschickt wurden die Geschädigten von einem angeblich hinterlegten Gewinn derart überzeugt, dass sie anschließend die angeforderten Gebühren und Steuern nach Spanien überwiesen
-eine Summe im fünfstelligen Bereich-.
Ob es zu einer Gewinnausschüttung kommt, steht in den Sternen – wohl nicht.
VORSICHT ist immer geboten, wenn persönliche Daten in Verbindung mit Gewinnzu-sagen angefordert oder abgefragt werden. Zunächst muss sich jedoch der Verbraucher selbst die Frage stellen, ob er überhaupt an einem behaupteten Gewinnspiel teilgenommen hat, bevor er Angaben zu seiner Person macht – andernfalls werden persönliche Daten preisgegeben, deren Verwendung dann nicht mehr zu kontrollieren ist. Keinesfalls sollten Bankdaten offen gelegt werden, rät Tomas Weis der Verbraucherzentrale des Saarlandes e. V. – selbst mit den konkreten Personenan-gaben, erst recht über die allgemeinen Feststellungen von Name und Anschrift hinaus, sollte man vorsichtig und zurückhaltend umgehen. Keinesfalls sollten irgendwelche Zahlungen im Voraus geleistet werden - Überweisungen z.B. die der Verbraucher von seinem Konto veranlasst hat, können nicht widerrufen werden.
Empfehlenswert ist, sich immer Teilnahmen an Gewinnspielen zu notieren, um den Überblick zu behalten. Sollte zu erkennen sein, dass es sich um betrügerische Machenschaften handelt, sollte stets Mitteilung an die zuständige Polizeidienststelle ergehen. 
mehr unter

Rechtsanwaltsschreiben in Sachen "WinPro" - Erneut Abzockversuch mit fingierten Forderungen

Erneut Abzockversuch mit fingierten Forderungen

Verbraucherzentrale Thüringen warnt vor Rechtsanwaltsschreiben in Sachen "WinPro"

Dass Anwaltschreiben und angedrohte Mahnverfahren Angst vor möglichen gerichtlichen Auseinandersetzungen auslösen können, scheint sich bei Abzockern aller Couleur herumgesprochen zu haben. Nicht umsonst versuchen auf diese Weise erneut zwei angebliche Rechtsanwaltskanzleien (Hammerschmidt, Dupont & Pyrmov sowie Martines, Julich & Kollegen) Geld zu machen.
In den Schreiben wird Verbrauchern unterstellt, den "Gewinnspielservice WinPro" genutzt und Restforderungen noch nicht beglichen zu haben. Für den Fall, dass der geforderte Betrag nicht überweisen wird, drohen die angeblichen Rechtsanwaltskanzleien gerichtliche Mahnverfahren an.

Die Verbraucherzentrale rät, sich nicht von den Schreiben einschüchtern zu lassen. Zudem hat sie erhebliche Zweifel, ob es die Kanzleien überhaupt gibt. Unterschiedliche Adressen, identische Aktenzeichen und Vertragsnummern in den einzelnen Mahnschreiben deuten darauf hin.

Betroffene Verbraucher sollen sich bei der Rechtsanwaltskammer über die Existenz der Rechtsanwaltskanzleien informieren und diese ggf. zum Einschreiten auffordern.

In der Vergangenheit gab es bei der Verbraucherzentrale Thüringen zuhauf Beschwerden zu fragwürdigen und oftmals völlig unberechtigten Forderungen von sogenannten Gewinnspieleintragungsdiensten. Wer unsicher ist, ob der Forderung eines Inkassounternehmens oder einer Anwaltskanzlei ein berechtigter Zahlungsanspruch zugrunde liegt oder wissen will, wie man sich gegen untergeschobene Verträge wehren kann, bekommt Rat und Hilfe in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Thüringen. 
http://www.vzth.de/UNIQ128786790120438/link796041A

19.10.2010

llegale Downloads: Oberlandesgericht Köln bejaht Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Beschluss vom 05.10.2010 (Az. 6 W 82/10) ein Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bejaht. Allgemeine Informationen zu diesem Verfahren finden sich unter der Adresse http://www.lg-koeln.nrw.de/service/UrhG____101_Abs_9/index.php.
Ein großes Musikunternehmen, das die Urheberrechte für die bei ihm unter Vertrag befindlichen Künstler wahrnimmt, hatte im vorliegenden Fall festgestellt, dass ein im August 2008 erschienenes Pop-Album in einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Das Landgericht Köln hat dem beteiligten Internet-Provider im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG auf Antrag der Musikfirma gestattet, unter Verwendung der sog. Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift des Nutzers zu erteilen, dem die für den betreffenden Vorgang ermittelte dynamische IP-Adresse zugewiesen war. Der Provider erteilte die Auskunft und benannte die Inhaberin des Anschlusses, von dem aus das Album zum Download angeboten worden war. Diese wurde von der Plattenfirma zur Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Kostenübernahme oder zur Zahlung eines abschließenden Vergleichsbetrages von 1.200,00 € aufgefordert. Mit ihrer Beschwerde beanstandete die Anschlussinhaberin nun, dass der Provider Informationen über ihren Internetanschluss weitergegeben und das Landgericht dies gestattet habe, ohne sie davon in Kenntnis zu setzen.
Der für Urheberrechtssachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat jetzt ein Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Gestattungsverfahren bejaht. Der Anschlussinhaber habe, auch wenn sich die richterliche Gestattung mit der Erteilung der Auskunft durch den Provider erledigt habe, ein fortbestehendes Interesse daran, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses auch nachträglich feststellen zu lassen, was nunmehr auf der Grundlage von § 62 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ermöglicht werde. Der Inhaber des Internetanschlusses werde durch die richterliche Anordnung weiterhin erheblich beeinträchtigt, insofern sich der Rechteinhaber nach erteilter Auskunft zunächst an ihn wende und ihn gegebenenfalls zwinge, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung verteidigen zu müssen. Ohne eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Anordnungsverfahren wäre seine Verteidigung aber wesentlich erschwert, wenn er aus seiner Sicht fehlerhafte Feststellungen des anordnenden Gerichts erst im Rahmen eines späteren Klageverfahrens zur Überprüfung stellen könnte, wenn er durch den Rechteinhaber auf Ersatz von Kosten und Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Der Anschlussinhaber kann mit seiner Beschwerde aber nur die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zu prüfenden Voraussetzungen für die Auskunftserteilung durch den Provider (namentlich Rechtsinhaberschaft, Offensichtlichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung) zur Überprüfung stellen. Nicht gehört wird er mit Einwänden, auf die es im Gestattungsverfahren gar nicht ankommt, also zum Beispiel damit, der Provider habe die IP-Adresse ihm fälschlich zugeordnet, er selbst habe den Internetanschluss zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht genutzt, sondern seine Kinder oder Dritte, die sich unerlaubt in sein WLAN „eingehackt“ haben müssten. All diese Punkte werden erst in einem weiteren Unterlassungs- oder Schadenersatzprozess geklärt, falls es nach einer Abmahnung durch die Musikfirmen nicht zu einer Einigung kommt.
Im konkreten Falle wurde festgestellt, dass die Anschlussinhaberin in ihren Rechten verletzt wurde, da das gewerbliche Ausmaß der Urheberrechtsverletzung nicht festgestellt werden konnte. Bei einem Musikalbum, das schon vor mehr als 1 1/2 Jahren erschienen war, müssen besondere Umstände vorliegen, um eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können; solche waren im konkreten Fall nicht dargelegt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, die binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann.
Die Entscheidung ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.

Netzangriff - der Tatort für Kinder - Kindernetz - Südwestrundfunk - SWR

15.10.2010

Nicht ausgeschlossen: Online-Betrug mit Zertifikat

vzbv begegnet neuem Personalausweis mit Skepsis: unsicher und teuer
Die Zusatzfunktionen des neuen Personalausweises werden den Verbraucherschutz im Internet kaum verbessern. Das befürchtet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Zudem bemängelt der vzbv die von der Bundesregierung angekündigte Bereitstellung von Lesegeräten ohne eigene Tastatur und mit niedriger Sicherheitsstufe für die Erstantragssteller. Nicht nachvollziehbar ist es, dass dem für Konzeption und Einführung zuständigen Bundesinnenministerium vom Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages die Mittel für die umfassende Information der Bürger über den neuen Personalausweis offenbar nicht genehmigt wurden.  mehr...
http://www.vzbv.de/go/presse/1398/index.html?ref_presseinfo=true

13.10.2010

AG Schwabach (8 C 860/10) bestätigt Schwacke 2009


Das Amtsgericht Schwabach hat den Schwacke-Automietpreisspiegel 2009 einmal mehr als geeignete Grundlage für die Berechnung von Mietwagenkosten bestätigt....
mehr unter:
Gericht bestätigt Schwacke 2009

BGH (VIII ZR 78/10) Zu den Informationspflichten eines Vermieters im Fall des Freiwerdens einer vergleichbaren Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung

Der Bundesgerichtshof hat heute die Pflicht des Vermieters präzisiert, dem Mieter nach einer berechtigten Kündigung wegen Eigenbedarfs eine während der Kündigungsfrist freiwerdende vergleichbare Wohnung im selben Haus anzubieten.
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Bonn, in der er zusammen mit seiner ebenfalls in Anspruch genommenen Ehefrau lebt. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis durch Schreiben vom 23. April 2008 wegen Eigenbedarfs zum 31. Januar 2009. Vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde im 1. Obergeschoss des Hauses, in dem auch die Mietwohnung der Beklagten gelegen ist, eine weitere Mietwohnung der Klägerin frei. Die Klägerin vermietete diese Wohnung anderweitig neu, ohne sie zuvor den Beklagten angeboten zu haben.
Das Amtsgericht hat die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat der Klage auf die Berufung der Vermieterin stattgegeben.
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigende Vermieter dem Mieter eine andere, ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist anbieten muss, sofern sich die Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. Anderenfalls ist die ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Anbietpflicht muss der Vermieter den Mieter über die wesentlichen Bedingungen einer Anmietung (Größe und Ausstattung der Wohnung sowie Mietkonditionen) informieren. Da im vorliegenden Streitfall der Vermieter dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, hat er keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der an die Beklagten vermieteten Wohnung.
Urteil vom 13. Oktober 2010 – VIII ZR 78/10
AG Bonn – Urteil vom 5. November 2009 – 202 C 58/09
LG Bonn – Urteil vom 18. März 2010 – 6 S 5/10 

12.10.2010

Abo-Falle aus dem Internet und ein verzweifeltes Kind

Deutschlandradio - Vorgegaukelter Geldsegen

Vorgegaukelter Geldsegen
Über dubiose Gewinnversprechen
Von Anna Florenske
Seit einigen Wochen verschicken unseriöse Unternehmen amtlich aussehende Schreiben mit der Ankündigung, angeblich ausstehende Gewinne für den Adressaten einzutreiben. Vorsicht ist geboten.
Den vollständigen Artikel erreichen Sie im Internet unter der URL
http://www.dradio.de/dlf/sendungen/verbrauchertipp/1293166/
Deutschlandfunk, 12.10.2010

11.10.2010

Schlüsselnotdienste nutzen Not von Kunden aus

Unseriöse Schlüsseldienste nutzen die Not von Verbrauchern aus, so die Recherchen der Wirtschafts- und Verbrauchersendung "Markt" im NDR Fernsehen. Eine Stichprobe in Hamburg ergab, dass einige
Schlüsseldienste, die nicht selten mit großflächigen Anzeigen im Branchenbuch werben, kräftig abkassieren. Im Einzelfall forderten sie mehr als 200 Euro für das einfache Öffnen einer zugefallenen Tür und
die Anfahrt. Wer beim Schlüsseldienst anruft, bekommt am Telefon nicht immer eine Auskunft über die anfallenden Kosten. Oder es wird gar ein Preis genannt, der sich vor Ort als niedriges Lockangebot entpuppt.
Schwierig ist: Wer über die Auskunft oder das Branchenbuch seiner Stadt einen Schlüsseldienst heraussucht, hat wenig Möglichkeiten zu erkennen, ob er an einen seriösen oder an einen besonders teuren
Schlüsselnotdienst gerät. "Wenn die Tür ins Schloss gefallen ist, ist das keine Situation, wo wir ganz entspannt erst einmal Preisvergleiche anstellen", so Alexandra Kunze von der Verbraucherzentrale Hannover gegenüber "Markt".
"Und genau da setzen unseriöse Firmen an und bedrängen Kunden mit einer überhöhten Rechnung oder mit einer Leistung, die gar nicht notwendig war."
Über "Schlüsselnotdienste - teure Türöffner" berichtet das Wirtschafts- und Verbrauchermagazin "Markt" am Montag, 11. Oktober, um 20.15 Uhr im NDR Fernsehen.
Weitere Informationen zur Sendung finden Sie auf der Internetseite
www.ndr.de/markt

09.10.2010

Für mündige und informierte Verbraucher

Unverständliche Gebrauchsanweisungen nerven, bekennt Bundeskanzlerin Angela Merkel in ihrer wöchentlichen Videobotschaft. Über wirksamen Verbraucherschutz und gute Verbraucherberatung  will Merkel kommende Woche mit den Verbraucherverbänden und der Stiftung Warentest sprechen, kündigt sie an.
Jeder Kunde müsse wissen, was er kauft und was nicht. Da dürfe der Staat sich nicht einmischen, sagt Merkel im Podcast.
Bei den Mindestanforderungen an Umtausch, Gewährleistung und Schadenersatz sieht die Kanzlerin den Staat allerdings gefordert. Zwar sei das Niveau in Deutschland hier bereits erfreulich hoch, dennoch bleibe noch einiges zu tun: nicht zuletzt bei risikoreichen Finanzprodukten. Verbraucherverbände und die Stiftung Warentest erfüllten dabei eine wichtige Aufgabe, so Merkel.
http://www.bundesregierung.de/nn_1264/Content/DE/Artikel/2010/10/2010-10-09-podcast.html 
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Podcast/2010/2010-10-09-Video-Podcast/2010-10-09-video-podcast.html

Video-Podcast der Bundeskanzlerin #32/10
09. Oktober 2010
Ich weiß nicht, wie es Ihnen geht, aber ich kann mich über unverständliche Ge-brauchsanweisungen manchmal richtig ärgern. Oder über Produkte, die ich gekauft habe und die nicht halten, was sie versprechen. Natürlich kann und will der Staat sich nicht einmischen, welche Auswahl der Kunde trifft. Das muss er selber tun. Aber der Staat kann für Mindestanforderungen eintreten. Zum Beispiel im Zusammenhang mit Umtauschmöglichkeiten, mit Gewährleistungsansprüchen und Schadenersatzan-sprüchen.
Wir haben, was Mindeststandards und Reklamationsmöglichkeiten anbelangt, in Deutschland ein erfreulich hohes Niveau erreicht. Dennoch kommen auch immer wieder neue Produkte auf den Markt. Deshalb freue ich mich, in der nächsten Woche mit den Verbraucherverbänden und der Stiftung Warentest zu sprechen. Ich habe im vergangenen Jahr diesen Dialog begonnen und schon damals gesagt, dass wir ihn jährlich einmal fortsetzen wollen.
Verbraucherverbände und die Stiftung Warentest leisten eine wesentliche Arbeit, um den Kunden Kaufentscheidungen zu erleichtern. So werden bestimmte Produkte ge-testet und bewertet, und daraus ergibt sich die Möglichkeit, einfacher zu entscheiden, was gut, zweckmäßig und sachgerecht ist.
Die Bundesregierung setzt bei ihrer Politik auf einen mündigen und informierten Ver-braucher. Aber die Bundesregierung weiß auch, dass wir die Entscheidungen für die Menschen erleichtern wollen.
In einigen Produktbereichen gibt es erheblichen Nachholbedarf. Das haben wir ins-besondere während der Finanz- und Wirtschaftskrise für den Verkauf von Finanzpro-dukten erkannt. Deshalb haben wir eine gesetzliche Regelung eingeführt, nach der beim Verkauf eines Finanzproduktes immer auch ein Beratungsprotokoll angefertigt werden muss, das zum Abschluss des Geschäfts dem Kunden übergeben wird. Im Augenblick werden im Deutschen Bundestag weitere gesetzliche Regelungen bera-ten. So soll es in Zukunft für alle Finanzprodukte ein Produktinformationsblatt, sozu-sagen einen Beipackzettel geben, damit sich der Kunde besser informieren kann.
In der modernen Welt kommen ständig neue Produkte auf den Markt. Die Bundesre-gierung achtet dabei darauf, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher gut infor-miert sind. Einmal durch die entsprechenden rechtlichen Grundlagen, die vom Bun-desverbraucherschutzministerium erarbeitet werden, genauso wie durch die Unter-stützung der Arbeit der Verbraucherverbände und der Stiftung Warentest. Deshalb freue ich mich besonders auf den Dialog in der nächsten Woche.

mms://bpa.wmv.eviscomedia.com/bpa_podcast/dsl/2010/Die_Kanzlerin_direkt_32_10_DSL.wmv

06.10.2010

BGH (VIII ZR 271/09) Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Kündigung durch einen gewerblichen Großvermieter


Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Kündigung durch einen gewerblichen Großvermieter

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass es einem gewerblichen Großvermieter in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen zuzumuten ist, ein Kündigungsschreiben ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen. Die Kosten für einen dennoch beauftragten Rechtsanwalt sind daher vom Mieter nicht zu erstatten.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft, das über eine Vielzahl von Wohnungen verfügt und diese gewerblich vermietet. Die Beklagten, die eine Wohnung von der Klägerin gemietet haben, gerieten mit zwei Monatsmieten in Rückstand. Daraufhin erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben die fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB*. Die Klägerin hat mit ihrer Klage Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie Zahlung der durch das Kündigungsschreiben entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € begehrt. Hinsichtlich der in der Revision allein noch maßgeblichen Rechtsanwaltskosten hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Kosten, die aus der Sicht des Vermieters zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig sind, vom Mieter nicht als Verzugsschaden zu ersetzen sind. Sofern es sich wie in der entschiedenen Konstellation um einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall handelt, bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung keiner anwaltlichen Hilfe. Dies gilt auch dann, wenn der Großvermieter nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

*§ 543 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. (…)

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (…)

3. der Mieter

a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder

b)in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. (…)

Urteil vom 6. Oktober 2010 – VIII ZR 271/09
AG Wiesbaden - Urteil vom 6. April 2009 – 93 C 8201/08 (29)
LG Wiesbaden - Urteil vom 18. September 2009 – 2 S 38/09
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=53513&pos=0&anz=188

Halloween: Ein Streich kann böse Folgen haben

Süßes oder es gibt Saures – an Halloween ist es für Kinder und Jugendliche
Brauch, sich zu verkleiden, Süßigkeiten zu sammeln oder anderen Streiche zu
spielen. Aber so mancher Scherz ist gar nicht lustig, sondern strafbar.
Wer beispielsweise den Briefkasten des Nachbarn mit Feuerwerkkörpern in
Brand setzt, begeht eine Straftat. Auch wer Autos oder Hausfassaden mittels
Sprayfarbe „verschönert“, muss mit einer Strafe rechnen. Denn viele
Streiche sind schlicht Sachbeschädigung und die kann mit einer Geldstrafe
und sogar mit bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet werden. Junge Menschen,
die auf nächtlicher Zerstörungstour mit Freunden erwischt werden, können
wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung angezeigt werden. In jedem Fall
bedeutet das mindestens eine Geldstrafe, hinzu kommt noch die
Schadenswiedergutmachung. Ein Halloween-Streich kann also ziemlich teuer
werden und zwar auch für denjenigen, der nur dabei war.

Weitere Information auf http://www.polizei- beratung.de/vorbeugung/jugendkriminalitaet/taeter_von_vandalismus/
und auf http://www.time4teen.de/

Das Faltblatt „Illegale Graffiti - Sprühende Fantasie kann teuer werden!“
ist bei der nächstgelegenen (Kriminal-) Polizeilichen Beratungsstelle
erhältlich sowie als Download eingestellt unter
http://www.polizei-beratung.de/mediathek/kommunikationsmittel/index/content_socket/medien/display/189/

05.10.2010

Unerlaubte Werbeanrufe: Betrug am Telefon wird selten geahndet | Wirtschaft | ZEIT ONLINE

Betrug am Telefon wird selten geahndet
Unerlaubte Werbeanrufe haben zugenommen, sagen Verbraucherschützer. Weil die Polizei den Tätern oft nicht auf die Spur kommt, soll eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft her.
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Unerlaubte Werbeanrufe: Betrug am Telefon wird selten geahndet | Wirtschaft | ZEIT ONLINE

03.10.2010

Zeitschriftenwerbung einmal anders

Das Angebot der Münchener "Agentur für Mode & Freizeit" ist verlockend. Mit hervorragenden Verdienstmöglichkeiten werden vorwiegend Jugendliche per Kleinanzeige in Hotels gelockt, um ihnen dort Verträge aufzuschwatzen. Zunächst werden sie fotografiert und in eine Datei aufgenommen, die dann verschiedene Anbieter für Werbezwecke nutzen sollen. Sie stellen trendige Markenkleidung, Taschen oder Rucksäcke zur Verfügung, die lediglich in der Öffentlichkeit getragen werden müssen. Angeblich gibt es die Sachen unentgeltlich und zusätzlich legen die Firmen noch Warengutscheine oder Summen zwischen 30 und 130 Euro oben drauf. Genau das Richtige für Teenager mit schmalem Geldbeutel. Die Fotos und der Eintrag in die Datei sind natürlich nicht umsonst. Diese "Dienstleistung" kostet 214,20 Euro. Alternativ können die interessierten Jugendlichen aber auch ein Zeitschriften-Abonnement über zwei Jahre abschließen.
Die Verdienstmöglichkeiten bei Abschluss derartiger Verträge sind zumindest ungewiss. Der Verbraucherzentrale ist keine Firma bekannt, die ihre Waren kostenlos abgibt und auch noch Provision für das Tragen in der Öffentlichkeit zahlt. Häufig heißt es daher für die Betroffenen: außer Spesen nichts gewesen, denn das Zeitschriftenabo für zwei Jahre müssen sie zahlen.
Unserer Meinung nach handelt es sich hier um eine neue Variante Zeitschriften-Abonnements unters Volk zu bringen.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt daher diese Verträge innerhalb von 14 Tagen per Einwurf-Einschreiben bei der Werbevertragsfirma zu widerrufen. Sofern ein Zeitschriften-Abonnement abgeschlossen wurde, sollte zusätzlich auch gegenüber dem Abonnement-Anbieter der Widerruf erklärt werden.
Betroffene können sich an die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale wenden.

02.10.2010

Internet für alle - Senioren sicher online unterwegs

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mehr unter
http://www.schleswig-holstein.de/MLUR/DE/Service/Presse/PI/2010/1010/MLUR_101001_Verbraucherschutzkonferenz.html

Ratgeber Online-Shopping: Online sicher einkaufen - PC-WELT

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PayPal, giropay, ClickandBuy: Die Zahl der Bezahloptionen im Internet wächst. Die Vorteile und Nachteile der wichtigsten Bezahldienste. Und wo Sie auf Verbrecher achten müssen.

BGH (Xa ZR 130/08) zur Qualifizierung eines Reisebüros als Reiseveranstalter oder Reisevermittler

Bundesgerichtshof zur Qualifizierung eines Reisebüros
als Reiseveranstalter oder Reisevermittler
Die Klägerin nahm an einer bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Reisebüros gebuchten kombinierten Flug- und Schiffsreise mit zwei Hotelaufenthalten auf Jamaika teil, die im Reisebüro nach den Wünschen der Klägerin individuell zusammengestellt wurde. Bei dieser Reise wurde auf dem Hinflug ihr Koffer nicht mitbefördert. Sie hat ihn erst nach Abschluss der Schiffsreise wieder erhalten. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Reisebüro Minderung des Reisepreises, Schadensersatz wegen mangelbedingter Mehrkosten für die Reise sowie Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.
Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Es hat angenommen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Reisevertrag gemäß § 651a Abs. 1 BGB*, sondern lediglich ein Reisevermittlungsvertrag i. S. des § 675 BGB** zustande gekommen sei. Das Reisebüro sei nicht als Reiseveranstalter Vertragspartner eines aus mehreren Reiseleistungen zusammengesetzten Reisevertrags geworden, weil es lediglich die die Reiseleistungen anderer Anbieter für einen Vertragsschluss angeboten habe und hierbei erkennbar nur vermittelnd tätig geworden sei.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gibt es weder einen Erfahrungssatz noch eine gesetzliche Auslegungsregel, wonach ein Reisebüro, das einzelne Reiseleistungen verschiedener Leistungserbringer zu einer individuellen, auf die Wünsche des Kunden zugeschnittenen Reise zusammenstellt, zwangsläufig als Reiseveranstalter anzusehen ist. Ein Reisebüro übernimmt in der Regel typischerweise lediglich die Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen. Allein aus dem Angebot mehrerer zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmter Reiseleistungen auf Wunsch des Kunden kann nicht geschlossen werden, dass das Reisebüro dem Kunden gegenüber wie ein Reiseveranstalter die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der einzelnen Reiseleistungen übernimmt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen. Diese Richtlinie definiert in Art. 2*** sowohl den Begriff des Veranstalters als auch des Vermittlers von Pauschalreisen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in der Rechtssache C-400/00 (Club-Tour ./. Garrido) entschieden, dass der Begriff der Pauschalreise im Sinne der Richtlinie auch solche Reisen einschließt, die von einem Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben des Verbrauchers organisiert werden. Auch daraus ergibt sich nur, dass ein Reisebüro in diesen Konstellationen Reiseveranstalter sein kann, nicht aber, dass es unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls stets als solcher anzusehen ist. In dem vom EuGH entschiedenen Fall war das vorlegende nationale Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Reisebüro dort als Reiseveranstalter aufgetreten war. Dem EuGH war lediglich die Frage vorgelegt worden, ob es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie handelte. Auch für den Bundesgerichtshof besteht angesichts des eindeutigen Wortlauts der Pauschalreiserichtlinie keine Veranlassung, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob ein Reisebüro im Einzelfall als bloßer Reisevermittler einzustufen sein kann.
Urteil vom 30. September 2010 – Xa ZR 130/08
AG Frankfurt am Main - Urteil vom 21. Februar 2008 - 30 C 3839/06-25
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 30. Oktober 2008 - 2-24 S 64/08
Karlsruhe, den 30. September 2010
* § 651a BGB
Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag
(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
….
**§ 675 BGB
Entgeltliche Geschäftsbesorgung
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
***Artikel 2 Pauschalreise-Richtlinie
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
1. Pauschalreise: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, …
2. Veranstalter: die Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet.
3. Vermittler: die Person, welche die vom Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise verkauft oder zum Verkauf anbietet.
… 

01.10.2010

Stellungnahme des vzbv zum Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG

Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung verbessern

Die Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung für Arzneimittel steigen stetig an. Im Jahr 2009 betrugen die Kosten für Arzneimittel mehr als 32 Milliarden Euro. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung verfolgt die Bundesregierung das Ziel, diese Entwicklung in den Griff zu bekommen und den Arzneimittelmarkt neu zu gestalten. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG) - Anhörung des Bundestagsausschusses für Gesundheit am 29.09.2010
Stellungnahme des vzbv unter
http://www.vzbv.de/start/index.php?page=themen&bereichs_id=4&themen_id=17&dok_id=952&task=dok