20.12.2011

Reklamation von Weihnachtsgeschenken nach dem Fest

Reklamation von Weihnachtsgeschenken nach dem Fest

Wie Ärgernisse bei Umtausch, Rückgabe und Reklamation vermieden werden können, verrät Joachim Geburtig von der Beratungsstelle Rostock der Neuen Verbraucherzentrale.

Fehlerfreie Ware muss – anders als viele Kunden glauben - vom Händler nicht zurückgenommen werden.  Achtung: Umtausch heißt nicht unbedingt Geld gegen Ware zurück, sondern der Händler kann auch einen Gutschein ausstellen oder nur direkt gegen neue Ware umtauschen.  Ein Gutschein sollte unbefristet gültig sein. Auch hier ist Vorsicht geboten: Gutscheine verjähren unabhängig von der Gültigkeit nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.

Bei Reklamation fehlerhafter Ware ist folgendes zu beachten: Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an der Ware verjähren erst nach zwei Jahren. Das gilt auch für Fehler bei preisreduzierten Waren, es sei denn, sie wurden wegen dieses Mangels als 2. Wahl gekennzeichnet. Kommt es zu einer Reklamation, muss der Kunde ab dem 6. Monat nach Erhalt der Ware nachweisen, dass der Mangel beim Kauf zwar nicht für den Verbraucher erkennbar, aber bereits vorhanden war. Doch auch wenn Mängel anerkannt werden, darf der Händler zunächst nachbessern in Form einer Reparatur oder einer Ersatzlieferung.

Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Ware besteht je nach Gegenstand in der Regel erst nach zwei fehlgeschlagenen Reparaturen. Und noch ein Tipp: Die meist auf Thermopapier gedruckten Kassenzettel verblassen schnell, deshalb bei teuren Waren den Kassenbon fotokopieren und sorgfältig mit dem Original aufbewahren. Eine Garantie, die meist vom Hersteller gegeben wird, ist dagegen eine freiwillige Zusatzleistung über die gesetzliche Mangelhaftung hinaus.

Beim Online-Shopping gelten folgende Regelungen: Verträge per Telefon, mit der Post oder via Internet fallen unter das Fernabsatzrecht. Hier besteht grundsätzlich ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht von zwei Wochen. Es beginnt ab Erhalt der Ware. Über dieses Recht muss der Anbieter den „Online-Shopper“ ordnungsgemäß belehren!

Allerdings gibt es Ausnahmen; ausgeschlossen ist zum Beispiel die Rückgabe von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, wenn sie nach Lieferung entsiegelt worden sind. Auch per Fernmittelkommunikation gebuchte Reisen und Flüge zu festen Terminen können nicht widerrufen werden.

Weitere Informationen rund um das Thema Reklamationen gibt es in der Rostocker Beratungsstelle der Verbraucherzentrale. Zwischen Weihnachten und Neujahr ist diese am Mittwoch, den  28.12.2011 von 10 -13 und 14 -17 Uhr geöffnet. 

16.12.2011

Bundestag berät über Gesetz gegen Internetabzocke

Bundestag berät über Gesetz gegen Internetabzocke

Zur ersten Lesung des Gesetzes zum Vorgehen gegen Abo- und Kostenfallen im Internet erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Jetzt wird es eng für Internetabzocker. Der Deutsche Bundestag berät über den von mir vorgelegten Gesetzentwurf gegen Kostenfallen im Internet. Mehr als fünf Millionen Internetnutzer sind laut einer Umfrage schon in die Falle getappt. Die Angebote sehen kostenlos aus und sollen dann doch etwas kosten. Der neue Internetbutton schützt wirksam vor Kostenfallen. Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn der Bestellbutton eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweist. Unseriöse Geschäftspraktiken laufen künftig ins Leere. Der Schutz greift immer, wenn Waren oder Dienstleistungen online bestellt werden – ob per Computer, Smartphone oder Tablet. Auch die Wirtschaft profitiert, weil das Vertrauen in den Online-Handel steigt.

Der neue Internetbutton wird auch in der EU eingeführt, dafür habe ich mich erfolgreich in Brüssel eingesetzt. Die Ende November verkündete Verbraucherrechte-Richtlinie enthält ebenfalls eine Buttonlösung. Die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten zwei Jahre für die Umsetzung. So lange will ich nicht warten, darum habe ich die deutsche Umsetzung der Buttonlösung auf den Weg gebracht, sobald die Vorzeichen aus Brüssel klar waren.

Zum Hintergrund:
Unseriöse Geschäftemacher verschleiern die Kosten ihrer Onlineangebote. Internetleistungen werden als „gratis“ angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele bezeichnet oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung kommt, folgt das böse Erwachen. Häufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen.

Das neue Gesetz gegen Internetabzocke schafft Abhilfe. Ein Vertrag kommt künftig nur zu Stande, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Der Button für die Bestellung muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein oder – wenn dies wie bei einem Gebot bei eBay oder einer vergleichbaren Internetauktionsplattform nicht zum Geschäftsmodell passt – mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung. Auch müssen Preis, Lieferkosten, Mindestlaufzeiten sowie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich angezeigt werden.
Auf Initiative der Bundesregierung ist eine entsprechende Regelung auch in die europäische Verbraucherrechte-Richtlinie aufgenommen worden, die am 22. November 2011 verkündet wurde. Die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren ein; die neuen Vorschriften sind ab dem 13. Juni 2014 anzuwenden. Das heute im Deutschen Bundestag in erster Lesung beratene Gesetz wird die europäische Buttonlösung vorab umsetzen.
http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/20111215_Bundestag_beraet_ueber_Gesetz_gegen_Internetabzocke.html

06.12.2011

Preisstabilität für Post-Privatkunden

Preisstabilität für Post-Privatkunden
Kurth: „Hohe Qualität zu weiterhin erschwinglichen Preisen“
Die Porti der Deutschen Post AG (DP AG) für Inlandsbriefe bleiben im nächsten Jahr stabil. Die Bundesnetzagentur hat heute im Rahmen des Price­Cap­Verfahrens die Entgelte der DP AG für Briefsendungen bis 1.000 Gramm genehmigt ...

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Hier finden Sie die gesamte Pressemitteilung:
http://www.bundesnetzagentur.de/pressemitteilungen