18.09.2010

Elternunterhalt – Kinder haften für Ihre Eltern-

Elternunterhalt – Kinder haften für Ihre Eltern-

Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des (BGH XII ZR 148/09) hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Sozialhilfeträger, der einem im Heim lebenden Elternteil Sozialleistungen erbracht hat, von dessen Kindern eine Erstattung seiner Kosten verlangen kann. Wegen der vom Gesetz geforderten familiären Solidarität rechtfertigen die als schicksalsbedingt zu qualifizierende Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf den Beklagten es nicht, die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:
§ 1611 BGB (Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung)
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1611.html
§ 94 SGB XII (Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen)
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. …
(2) …
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
1. …
2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde

Also. keine Angst. 
Herangezogen kann nur ein Kind, welches genügend Einkommen hat, um den eigenen Lebensunterhalt und den der eigenen Kinder  zu bestreiten.

Nettoeinkommen
-       -   Freibeträge (Mindestbehalt) 1400,00€ für alleinstehende (Ehepaare 2450,00€)
-        - Freiberäge für Kinder (Düsseldorfer Tabelle)
-        - Kreditraten
-       -    Altersvorsorge-Aufwand
-        - Gesundheitskosten
s.a.

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Joachim Geburtig
www-geburtig.info