19.03.2012

mv-startups stellt Ostsee-Solutions vor

Gründer-Interview:
Ostsee Solutions

Übers Netzwerk zu mir

Es gibt ja immer solche und solche in jeder Branche. Mathias ist einfach cool drauf, liebt das was er macht und das ist in jedem Gespräch zu merken.

Wie bin ich eigentlich auf Mathias gekommen? Anfang des Jahres erzählte mir Michael Jacob vom Technologiezentrum Warnemünde, das er mit einem ambitionierten Gründer gesprochen hatte und diesen gerne mal zum OpenCoffee Club in Rostock mitbringen wollte.
Gesagt, getan. Ich fand es spannend was und vor allem wie er sein Business erklärt und daraufhin brauchte ich das Interview – natürlich für euch. Viel Spaß beim Lesen :-)
mehr unter http://www.mv-startups.de/Ichhabegegr%C3%BCndet/Gr%C3%BCnderstellensichvor/OstseeSolutions.aspx



Viel Erfolg!

05.03.2012

Aigner: "Mit der Stiftung Finanztest verbessern wir die Transparenz und Verbraucherinformation bei Finanzprodukten deutlich"

Verbraucher sollen sich künftig besser vor falscher Beratung und ungeeigneten Finanzprodukten schützen können. Der Koalitionsausschuss hat gestern dem Vorschlag von Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner zugestimmt, wonach der Stiftung Warentest ab dem Jahr 2013 eine jährliche Zuwendung in Höhe von 1,5 Millionen Euro gewährt werden soll. Die Mittel sind für die Ausweitung der Arbeit im Bereich der Finanzprodukte vorgesehen. "Das ist ein starkes Signal für den Verbraucherschutz. Mit dieser finanziellen Zuwendung kann die Stiftung Warentest künftig noch intensiver über Finanzfragen informieren. Damit wird die Entscheidung über die am besten geeignete Geldanlagen oder Altersvorsorge und die Bewertung der vielen Finanzprodukte, die es auf dem Markt gibt, für die Verbraucherinnen und Verbraucher erleichtert", sagte Aigner.
Beratung, Vertrauen, Sicherheit
Drei Punkte, die den Verbrauchern bei Finanzentscheidungen wichtig sind!, 
mehr unter http://www.bmelv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2012/59-AI-StiftungFinanztest.html;jsessionid=750CA4C0B694437D9D7964DC0A28BFDE.2_cid237

29.02.2012

BGH (VIII ZR 155/11) zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietwohnung

Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels
einer Mietwohnung


Der Bundesgerichtshof hat heute in einer Entscheidung seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietsache bekräftigt.

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der
Klägerin in Berlin-Mitte. Einen Teil der Wohnungen vermietet die Klägerin
als Ferienwohnungen an Touristen. Die Beklagten minderten die Miete um 20
%, da es durch die Vermietung an Touristen zu erheblichen Belästigungen
durch Lärm und Schmutz komme.
Wegen des aufgelaufenen Mietrückstands
kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit den Beklagten fristlos,
hilfsweise fristgemäß. Nach der Kündigung zahlten die Beklagten unter
Vorbehalt einen Betrag von 3.704,68 €.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Räumung der Wohnung. Im Wege der
Widerklage verlangen die Beklagten die Rückzahlung des unter Vorbehalt
gezahlten Betrags sowie die Feststellung, dass sie zur Mietminderung
berechtigt sind. Das Amtsgericht hat die von den Mietern vorgenommene
Minderung der Miete für angemessen gehalten und die Räumungsklage
abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die
Beklagten zur Räumung der Wohnung verurteilt und die Widerklage
abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision der beklagten Mieter hatte Erfolg. Der
VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das
Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung eines Sachmangels (§
536 BGB*) in unvertretbarer Weise überspannt hat.

mehr unter
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=59394&pos=1&anz=29

Besuchen Sie auch mein Mietrechtsforum unter
http://mietrecht.unser-forum.de/

oder http://www.facebook.com/#!/profile.php?id=100002929131761

21.02.2012

Fair Play beim Online-Ticketkauf

Fair Play beim Online-Ticketkauf – Aigner: "Karten nur bei autorisierten Anbietern kaufen"

Bundesverbraucherministerium und BVL geben im Vorfeld der Fußball-EM und der Olympischen Spiele Tipps für den sicheren Kartenkauf im Internet
Wenige Monate vor Beginn der Fußball-Europameisterschaft in Polen und der Ukraine haben das Bundesverbraucherministerium (BMELV) und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vor unseriösen Ticketanbietern gewarnt.
Fußballfans, die live dabei sein wollen, sollten Tickets nur bei autorisierten Anbietern erwerben, sagte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner am Dienstag in Berlin. Schwarzhändler würden nicht nur überhöhte Preise verlangen, sondern seien möglicherweise nicht einmal im Besitz der angepriesenen Karten. BMELV und BVL haben die wichtigsten Tipps für den Ticketkauf zusammengestellt. Wichtig ist es, das Impressum und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen sowie auf die Platzkategorie zu achten. Wer solche Ratschläge befolgt, sollte keine böse Überraschung erleben, sagte Dr. Helmut Tschiersky-Schöneburg, Präsident des BVL.
Worauf die Verbraucherinnen und Verbraucher achten sollten:
  • Prüfen, ob der Verkäufer ein autorisierter Tickethändler ist
    Es gibt Veranstaltungen, bei denen der Ticketverkauf nur über offizielle Verkaufsstellen abgewickelt wird. So warnen die UEFA und auch die Organisatoren der Olympischen Spiele in London (27.07. – 12.08.2012) eindringlich vor nicht autorisierten Agenturen und Vermittlern, die Eintrittskarten oder sogenannte Hospitality-Pakete anbieten. Im schlimmsten Fall kann der Erwerb bei einem nicht autorisierten Händler dazu führen, dass Verbraucher die bezahlten Tickets nicht erhalten oder ihnen der Zutritt zur Veranstaltung verwehrt wird. Verbraucher sollten sich daher auf den Veranstalterseiten darüber informieren, wer zum Verkauf der Tickets autorisiert ist.
  • Hände weg von Anbietern ohne Kontaktdaten auf der Internetseite
    Im Internet finden sich zahlreiche Anbieter, die Eintrittskarten zu überhöhten Preisen verkaufen und so hohe Gewinne erzielen. Nur selten finden sich auf der Internetseite solcher Anbieter Angaben zur Höhe des Originalpreises. Ein Preisvergleich mit den offiziellen Anbietern, die auch Tickets für die Veranstaltung verkaufen, lohnt sich.
  • Auf Angaben zur Platzkategorie achten
    Platzkategorien inoffizieller Anbieter oder Zweithändler weichen mitunter erheblich ab von denen offizieller Anbieter. Damit Verbraucher auch den gewünschten Platz erhalten, sollten sie alle Angaben des Anbieters zur Platzkategorie überprüfen, insbesondere ob dieser sich vorbehält, von den Kategorien des Veranstalters abzuweichen. Mit einem Blick auf den Sitzplan des Veranstaltungsorts lässt sich prüfen, ob die Kategorien mit denen des Veranstalters bzw. offiziellen Anbieters übereinstimmen.
  • Alle für den Kauf wichtigen Informationen einholen
    Verbraucher sollten sich vor ihrer Bestellung über Lieferbedingungen, Gebühren, Rückerstattung (z.B. bei Veranstaltungsausfall oder -verlegung) und Zahlungsweise erkundigen. Informationen dazu gibt es in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Verkäufer, die die angebotenen Karten gar nicht besitzen, behalten sich im Kleingedruckten häufig vor, die Karten erst direkt zu Beginn der Veranstaltung zu liefern oder sie an Orten zu hinterlegen, die für Verbraucher nur mit hohem Aufwand erreichbar sind.
  • Datenschutzbestimmungen lesen
    Bei Online-Bestellungen geben Verbraucher viele ihrer Daten preis. Verbraucher sollten daher die Datenschutzbestimmungen des Anbieters aufmerksam durchlesen, um sich vor einer ungewollten Weiternutzung ihrer persönlichen Daten zum Beispiel für Werbezwecke zu schützen.
Am 2. März 2012 endet die offizielle Vorverkaufsphase für die Europameisterschaft in Polen und der Ukraine (08.06. – 01.07.2012). Mit den Olympischen Spielen in London (27.07. – 12.08.2012) lockt in diesem Sommer ein zweites sportliches Großereignis in Europa. Generell ist die Gefahr groß, beim Onlinekauf von Tickets für Sport- und auch Kulturveranstaltungen an schwarze Schafe zu geraten – besonders im inoffiziellen Verkauf. Das hat eine Untersuchung aus dem Jahr 2010 gezeigt. Im Rahmen einer europaweit koordinierten Aktion wurden in Deutschland 29 Ticketwebsites für Sport- und Kulturveranstaltungen vom BVL, dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale) überprüft. 28 Websites wurden beanstandet. Dank der engen Zusammenarbeit mit dem vzbv und der Wettbewerbszentrale konnten die Rechtsverstöße von 23 Anbietern bis heute erfolgreich abgestellt werden. In fünf weiteren umfangreichen Fällen, die grenzüberschreitend tätige Anbieter im EU-Ausland betreffen, hat das BVL durch die Einleitung von Amtshilfeersuchen bei seinen europäischen Partnerbehörden erreicht, dass die betroffenen Angebote in vielen Aspekten im Interesse der deutschen Verbraucher geändert wurden.
mehr unter http://www.bvl.bund.de/DE/08_PresseInfothek/01_FuerJournalisten/01_Presse_und_Hintergrundinformationen/01_PI_und_HGI/Verbraucherschutz/2012/2012_02_12_ticketkauf.html?nn=1401270

14.02.2012


Urheberrecht: Abmahnindustrie in die Schranken weisen

vzbv fordert gesetzliche Klarstellung, um die Kosten für Verbraucher zu begrenzen

Im Urheberrecht müssen Verbraucher besser vor Abmahn-Abzocke geschützt werden. Das fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und verlangt eine gesetzliche Klarstellung. Bei Verstößen darf die erste Abmahnung maximal 100 Euro für die Verbraucher kosten, soweit sie privat handeln. „Die derzeitige Regelung enthält zu viele Schlupflöcher und kann die Abmahnindustrie nicht stoppen“, erklärt Cornelia Tausch, Leiterin des Fachbereichs Wirtschaft und Internationales. Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hatte im Dezember 2011 angekündigt, bald einen Gesetzentwurf vorlegen zu wollen.

mehr unter http://www.vzbv.de/8829.htm

01.02.2012

Bundesgerichtshof verneint Zulässigkeit der Abrechnung
nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich
der Heizkostenverordnung
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht.
Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint, und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV** um 15 % zu kürzen.
Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien hatten Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV* sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere "die Kosten der verbrauchten Brennstoffe". Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.
Der Senat hat weiter entschieden, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV* ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden; dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen.
*§ 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,
** § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. ...
Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11
AG Königstein - Urteil vom 09. September 2010 - 21 C 204/10 (19)
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 12. April 2011 - 2-17 S 128/10
Karlsruhe, den 1. Februar 2012 

24.01.2012


EuGH: Urlaubsanspruch darf nicht von Mindestarbeitszeit abhängen

Urteil in der Rechtssache C-282/10

Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von einer effektiven Mindestarbeitszeit von zehn Tagen abhängt

Dieses Recht darf nicht beeinträchtigt werden, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit oder infolge eines Unfalls am Arbeitsplatz oder anderswo ordnungsgemäß krankgeschrieben ist
Die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung1 verpflichtet die Mitgliedstaaten zum Erlass der erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erhält (Art. 7).

mehr unter http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-01/cp120002de.pdf

18.01.2012

Finanzmarkt: Regierung muss Honorarberatung gesetzlich regeln

Verbraucher benötigen eine faire Alternative zum provisionsgesteuerten Vertrieb

Die Bundesregierung muss die Honorarberatung im Finanzmarkt gesetzlich regeln, um endlich eine Alternative zum provisionsgesteuerten Vertrieb zu schaffen. Das fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) im Vorfeld der Bundestagsdebatte am Donnerstag zu einem entsprechenden SPD-Antrag. „Die Regierung hat eine Regelung versprochen, aber bislang nicht geliefert“, kritisiert Vorstand Gerd Billen. Erforderlich sei eine gesetzliche Regulierung der Finanzberatung auf Honorarbasis, die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kontrolliert wird. Zudem muss eine provisionsfreie Produktvermittlung gewährleistet werden. Der SPD-Antrag ist aus Sicht des vzbv dafür eine gute Grundlage.
mehr unter http://www.vzbv.de/8615.htm

17.01.2012

Bundesgerichtshof entscheidet zur
Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen
Der für Rechtsstreitigkeiten über Personenbeförderungsverträge zuständige X. Zivilsenat hat heute über den Schadensersatzanspruch eines Fahrgastes wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig entschieden.
Die Beklagte zu 1, die DB Fernverkehr AG, erbringt Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr. Die Klägerin erwarb bei ihr einen Fahrausweis für eine Fahrt mit dem ICE von Solingen nach Dresden. Auf dem Weg zum Haltepunkt des ICE stürzte die Klägerin auf dem Bahnsteig des Bahnhofs. Eigentümerin des Bahnhofs ist die DB Station & Service AG. Diese hatte die Reinigung und den Winterdienst der Beklagten zu 2, der DB Services GmbH, übertragen. Die Beklagte zu 2 hat behauptet, sie habe ihrerseits den Winterdienst auf den Streithelfer übertragen. Wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen nahm die Klägerin zunächst die DB Station & Service AG in Anspruch. Das Landgericht wies diese Klage mit der Begründung ab, die DB Station & Service AG habe die ihr obliegende Räum- und Streupflicht auf die Beklagte zu 2. übertragen.
Die Klägerin begehrt nunmehr von den Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 durch Teilurteil abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Teilurteil und das Verfahren aufgehoben, die Sache an das Landgericht zurückverwiesen und die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das Teilurteil des Landgerichts sei unzulässig, da auch eine Haftung der Beklagten zu 1 in Betracht komme. Das Eisenbahn-verkehrsunternehmen sei gegenüber dem Fahrgast vertraglich verpflichtet, für einen verkehrssicheren Zustand des benutzten Bahnsteigs zu sorgen.
Der Bundesgerichtshof hat dies bestätigt und die Revision des beklagten Eisenbahnverkehrsunternehmens zurückgewiesen.
Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines Personenbeförderungs-vertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang. Trotz der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, Bahnanlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, bereitzustellen und verkehrssicher zu halten. Dies ist dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, das diese Bahnanlagen aufgrund eines Stationsnutzungsvertrags mit dem Infrastruktur-unternehmen nutzt, im Zusammenwirken mit diesem möglich. Wird diese vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB und hat ein etwaiges Verschulden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens – und im Fall der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf weitere Dritte deren Verschulden – in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB).

X ZR 59/11 – Urteil vom 17. Januar 2012
LG Wuppertal – 16 O 165/09 – Urteil vom 26. August 2010
OLG Düsseldorf – 18 U 158/10 – Urteil vom 20. April 2011

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=58906&pos=0&anz=7

Druckansicht

04.01.2012

Milupa ruft den "Milubrei Abendbrei Getreide Banane zurück

Milupa ruft aus Vorsorgegründen den "Milubrei Abendbrei Getreide Banane – nach dem 4. Monat" mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) 16.11.13, zurückFür weitere Fragen steht Eltern der kostenlose Milupa Elternservice (Tel. 0800/7375000 oder www.milupa.de) zur Verfügunghttp://www.milupa.de/mil/de/home/akt/rueckrufabendbreigetreidebanane.html

20.12.2011

Reklamation von Weihnachtsgeschenken nach dem Fest

Reklamation von Weihnachtsgeschenken nach dem Fest

Wie Ärgernisse bei Umtausch, Rückgabe und Reklamation vermieden werden können, verrät Joachim Geburtig von der Beratungsstelle Rostock der Neuen Verbraucherzentrale.

Fehlerfreie Ware muss – anders als viele Kunden glauben - vom Händler nicht zurückgenommen werden.  Achtung: Umtausch heißt nicht unbedingt Geld gegen Ware zurück, sondern der Händler kann auch einen Gutschein ausstellen oder nur direkt gegen neue Ware umtauschen.  Ein Gutschein sollte unbefristet gültig sein. Auch hier ist Vorsicht geboten: Gutscheine verjähren unabhängig von der Gültigkeit nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.

Bei Reklamation fehlerhafter Ware ist folgendes zu beachten: Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an der Ware verjähren erst nach zwei Jahren. Das gilt auch für Fehler bei preisreduzierten Waren, es sei denn, sie wurden wegen dieses Mangels als 2. Wahl gekennzeichnet. Kommt es zu einer Reklamation, muss der Kunde ab dem 6. Monat nach Erhalt der Ware nachweisen, dass der Mangel beim Kauf zwar nicht für den Verbraucher erkennbar, aber bereits vorhanden war. Doch auch wenn Mängel anerkannt werden, darf der Händler zunächst nachbessern in Form einer Reparatur oder einer Ersatzlieferung.

Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Ware besteht je nach Gegenstand in der Regel erst nach zwei fehlgeschlagenen Reparaturen. Und noch ein Tipp: Die meist auf Thermopapier gedruckten Kassenzettel verblassen schnell, deshalb bei teuren Waren den Kassenbon fotokopieren und sorgfältig mit dem Original aufbewahren. Eine Garantie, die meist vom Hersteller gegeben wird, ist dagegen eine freiwillige Zusatzleistung über die gesetzliche Mangelhaftung hinaus.

Beim Online-Shopping gelten folgende Regelungen: Verträge per Telefon, mit der Post oder via Internet fallen unter das Fernabsatzrecht. Hier besteht grundsätzlich ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht von zwei Wochen. Es beginnt ab Erhalt der Ware. Über dieses Recht muss der Anbieter den „Online-Shopper“ ordnungsgemäß belehren!

Allerdings gibt es Ausnahmen; ausgeschlossen ist zum Beispiel die Rückgabe von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, wenn sie nach Lieferung entsiegelt worden sind. Auch per Fernmittelkommunikation gebuchte Reisen und Flüge zu festen Terminen können nicht widerrufen werden.

Weitere Informationen rund um das Thema Reklamationen gibt es in der Rostocker Beratungsstelle der Verbraucherzentrale. Zwischen Weihnachten und Neujahr ist diese am Mittwoch, den  28.12.2011 von 10 -13 und 14 -17 Uhr geöffnet. 

16.12.2011

Bundestag berät über Gesetz gegen Internetabzocke

Bundestag berät über Gesetz gegen Internetabzocke

Zur ersten Lesung des Gesetzes zum Vorgehen gegen Abo- und Kostenfallen im Internet erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Jetzt wird es eng für Internetabzocker. Der Deutsche Bundestag berät über den von mir vorgelegten Gesetzentwurf gegen Kostenfallen im Internet. Mehr als fünf Millionen Internetnutzer sind laut einer Umfrage schon in die Falle getappt. Die Angebote sehen kostenlos aus und sollen dann doch etwas kosten. Der neue Internetbutton schützt wirksam vor Kostenfallen. Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn der Bestellbutton eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweist. Unseriöse Geschäftspraktiken laufen künftig ins Leere. Der Schutz greift immer, wenn Waren oder Dienstleistungen online bestellt werden – ob per Computer, Smartphone oder Tablet. Auch die Wirtschaft profitiert, weil das Vertrauen in den Online-Handel steigt.

Der neue Internetbutton wird auch in der EU eingeführt, dafür habe ich mich erfolgreich in Brüssel eingesetzt. Die Ende November verkündete Verbraucherrechte-Richtlinie enthält ebenfalls eine Buttonlösung. Die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten zwei Jahre für die Umsetzung. So lange will ich nicht warten, darum habe ich die deutsche Umsetzung der Buttonlösung auf den Weg gebracht, sobald die Vorzeichen aus Brüssel klar waren.

Zum Hintergrund:
Unseriöse Geschäftemacher verschleiern die Kosten ihrer Onlineangebote. Internetleistungen werden als „gratis“ angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele bezeichnet oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung kommt, folgt das böse Erwachen. Häufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen.

Das neue Gesetz gegen Internetabzocke schafft Abhilfe. Ein Vertrag kommt künftig nur zu Stande, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Der Button für die Bestellung muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein oder – wenn dies wie bei einem Gebot bei eBay oder einer vergleichbaren Internetauktionsplattform nicht zum Geschäftsmodell passt – mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung. Auch müssen Preis, Lieferkosten, Mindestlaufzeiten sowie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich angezeigt werden.
Auf Initiative der Bundesregierung ist eine entsprechende Regelung auch in die europäische Verbraucherrechte-Richtlinie aufgenommen worden, die am 22. November 2011 verkündet wurde. Die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren ein; die neuen Vorschriften sind ab dem 13. Juni 2014 anzuwenden. Das heute im Deutschen Bundestag in erster Lesung beratene Gesetz wird die europäische Buttonlösung vorab umsetzen.
http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/20111215_Bundestag_beraet_ueber_Gesetz_gegen_Internetabzocke.html

06.12.2011

Preisstabilität für Post-Privatkunden

Preisstabilität für Post-Privatkunden
Kurth: „Hohe Qualität zu weiterhin erschwinglichen Preisen“
Die Porti der Deutschen Post AG (DP AG) für Inlandsbriefe bleiben im nächsten Jahr stabil. Die Bundesnetzagentur hat heute im Rahmen des Price­Cap­Verfahrens die Entgelte der DP AG für Briefsendungen bis 1.000 Gramm genehmigt ...

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Hier finden Sie die gesamte Pressemitteilung:
http://www.bundesnetzagentur.de/pressemitteilungen

30.11.2011

vzbv mahnt Spielehersteller Electronic Arts ab

vzbv kritisiert Geschäftsbedingungen und fehlende Informationen beim Spiel Battlefield 3

30.11.2011
Wegen fehlender Kundeninformationen beim Computerspiel Battlefield 3 hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den Hersteller Electronic Arts abgemahnt. Dieser habe nicht ausreichend darüber aufgeklärt, dass die Kunden eine dauerhafte Internetverbindung benötigen, um das Spiel zu nutzen. Zudem müssen Kunden die Zusatzsoftware Origin installieren, ohne verständlich informiert zu werden, was diese auf ihrem Computer genau macht. Gegenstand des Verfahrens sind außerdem Vertragsklauseln, die Verbraucher nach Auffassung des vzbv unverhältnismäßig benachteiligen. Die Abmahnung erfolgt im Rahmen des vzbv-Projekts Verbraucherrechte in der digitalen Welt.
mehr unter http://www.vzbv.de/8256.htm

23.11.2011

Netzentgelte: Regierung schröpft Verbraucher

Netzentgelte: Regierung schröpft Verbraucher

vzbv fordert eine angemessene Beteiligung der Wirtschaft an den Kosten der Energiewende

Eine dreiste Umverteilung zulasten der Verbraucher nennt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die mögliche Befreiung großer Teile der Industrie von den Stromnetzentgelten. Laut Medienberichten hat die schwarz-gelbe Bundesregierung bei der Verabschiedung des Energiepakets in letzter Minute Änderungen der entsprechenden Verordnung vorgenommen. Demnach werden viele Unternehmen von den Entgelten befreit und die Kosten auf kleine Gewerbetreibende und Privatkunden abgewälzt. „Die Regierung agiert nach dem Motto: Ihr Bürger wollt die Energiewende, dann zahlt auch dafür. Das ist dreist und zynisch“, so vzbv-Vorstand Gerd Billen.
mehr unter http://www.vzbv.de/8200.htm

21.11.2011

Post von Milosevic: Zahlungsforderung von NTT Telco Inkasso ignorieren

Post von Milosevic:
Zahlungsforderung von NTT Telco Inkasso ignorieren 

Angeblich säumige Kunden, denen eine Zahlungsaufforderung der NTT Telco (Europe) Inc. mit Sitz in Wiesbaden ins Haus flattert, sollten den angeblich fälligen Betrag auf keinen Fall zahlen, sondern die Forderung vorsorglich schriftlich zurückweisen! Die Verbraucherzentrale NRW warnt vor den massiven Einschüchterungsversuchen, mit denen das Inkassounternehmen am Telefon und per Post derzeit versucht, vermeintliche Teilnehmer am Gewinnspieleintragsdienst Winfinder zur Zahlung von Beträgen zwischen 99 und 178 Euro zu bewegen.

In den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherschützer häufen sich die Fälle, in denen Betroffene das Schreiben eines "Ivan Milosevic" vorlegen, der im Namen des Inkassounternehmens in drastischer Weise behauptet, dass sie dem Gewinnspieleintragsdienst Winfinder vermeintlich einen Betrag in meist dreistelliger Höhe schuldeten. Angeblich bestünde ein kostenpflichtiger Vertrag über die Zahlung von 9,90 Euro pro Woche für eine "Leistung", die in dem Anschreiben jedoch nicht näher definiert wird. Winfinder hätte seine Ansprüche, die sich in den vorliegenden Fällen auf angebliche Vereinbarungen zwischen September 2010 bis Februar 2011 beziehen, an NTT Telco Inkasso abgetreten.

28.10.2011

Bundesnetzagentur legt neue Regeln für den Wechsel des Strom- und Gasanbieters fest "Anbieterwechsel darf künftig höchstens drei Wochen dauern"

Bundesnetzagentur legt neue Regeln für den Wechsel des Strom- und Gasanbieters fest

"Anbieterwechsel darf künftig höchstens drei Wochen dauern"

Die Bundesnetzagentur hat heute neue Regeln für den Wechsel des Strom- und Gasanbieters festgelegt. Damit kann der Verbraucher noch einfacher und schneller seinen Energielieferanten wechseln. Mit der aktuellen Entscheidung wird der Lieferantenwechselprozess an neue gesetzliche Vorgaben angepasst, in den wesentlichen Abläufen verschlankt und für Strom und Gas weitestgehend vereinheitlicht.
"Die wichtigste Neuerung für den Verbraucher ist die Beschleunigung des Lieferantenwechsels", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur. "Dieser darf künftig höchstens drei Wochen dauern. Maßgeblich für diese Frist ist dabei die Anmeldung des Wechsels beim Netzbetreiber, für die der neue Lieferant verantwortlich ist. Damit hat dieser alle Möglichkeiten, den Wechsel zügig durchzuführen. Außerdem kann der Liefervertrag und damit die Versorgung des Kunden durch den neuen Anbieter nunmehr an jedem beliebigen Werktag beginnen. Die neuen Prozesse ermöglichen also ein Höchstmaß an Flexibilität."
In den bisher geltenden Regelungen zum Anbieterwechsel gab es demgegenüber starre Fristen. So musste dem Netzbetreiber die neue Liefersituation mit einem Vorlauf von mindestens einem Monat angezeigt werden. Zudem konnte die Belieferung nur zum Ersten eines Kalendermonats aufgenommen werden.
"Bei der Neugestaltung der Wechselprozesse sind, neben umfangreichen Stellungnahmen von Verbänden und Unternehmen, auch die Erfahrungen der Verbraucher beim Wechsel des Strom- bzw. Gaslieferanten eingeflossen", erläuterte Kurth. "In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Verzögerungen. So wurde der Lieferantenwechsel blockiert, wenn der bisherige Lieferant, zum Beispiel wegen Problemen in seiner Datenverarbeitung, die für ihn geltenden Fristen beim Wechselprozess nicht einhielt. Nach den neuen Regeln für den Strom- und Gasanbieterwechsel ist dies künftig nicht mehr möglich, der Wechselprozess muss fristgerecht durchgeführt werden. Der Verbraucher erhält somit eine klare und verlässliche Grundlage für die Durchführung seines Anbieterwechsels."
"Wir erwarten, dass die Lieferanten und die Netzbetreiber die neuen Vorgaben unverzüglich umsetzen, indem sie ihre informationstechnische Infrastruktur anpassen. Mittelfristig werden die Unternehmen durch die neuen Vorgaben entlastet, da die Verfahren vereinfacht worden sind. So werden künftig alle Anbieterwechsel einheitlich über denselben automatisierten Geschäftsprozess gesteuert, also grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Kunde seinen Strom- oder Gasanbieter wechselt, in eine neue Wohnung einzieht oder eine neue Entnahmestelle erstmalig anschließen will", so Kurth.
Um einen hinreichenden Vorlauf für die Einführung der erforderlichen IT-Prozesse zu gewährleisten, wurde den Netzbetreibern und Energielieferanten eine Umsetzungsfrist bis zum 1. April 2012 gewährt. "Ich appelliere an alle Verbraucher, die dann wirksame Erleichterung und Beschleunigung des Lieferantenwechsels zu nutzen und von der Möglichkeit der freien Wahl des Strom- und Gasanbieters noch stärker Gebrauch zu machen. Dies kann den Wettbewerb um Kunden weiter beleben und energiepreisdämpfend wirken", so Kurth abschließend.
Die Festlegungen zum Lieferantenwechsel Strom und Gas sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1931/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/111028_WechselStromUndGasanbieter.html?nn=65116

26.10.2011

Startschuss für Schlichtungsstelle Energie

Startschuss für Schlichtungsstelle Energie
Bundesminister Rösler und Aigner überreichen Anerkennungsurkunde

Die neue Schlichtungsstelle Energie nimmt am 1. November 2011 ihre Arbeit auf. Sie soll bei Konflikten zwischen dem Verbraucher und seinem Energieversorger vermitteln. Träger ist ein unabhängiger Verein, der heute von Bundeswirtschaftsminister Philipp Rösler und Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner seine Anerkennungsurkunde erhalten hat. Der Verein wird getragen vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sowie dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und dem Bundesverband Neuer Energieanbieter (bne). Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern künftig die Möglichkeit, kurzfristig und kostenlos ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.
http://www.vzbv.de/go/presse/1541/index.html?ref_presseinfo=true

18.10.2011

Abzocker missbrauchen Namen und Telefonnummer der Verbraucherzentrale Bayern

Abzocker missbrauchen Namen und Telefonnummer der Verbraucherzentrale Bayern

Telefonabzocker probieren es momentan mit einer neuen Masche. Die Anrufer geben sich als Mitarbeiter der Verbraucherzentrale Bayern aus und behaupten, dass der Verbraucher in eine Gewinnspielfalle geraten sei. Dort wolle man ihm heraushelfen und dafür müsse er seine Bankverbindung angeben. Besonders dreist: Im Display des angerufenen Verbrauchers erscheint die Rufnummer der Münchner Verbraucherzentrale. Marion Breithaupt-Endres, Vorstand der Verbraucherzentrale Bayern, stellt klar: "Wir rufen keine Verbraucher an, schon gar nicht, um Bankdaten abzufragen. Hier versuchen offensichtlich Betrüger, unseren guten Namen zu benutzen, um Geschäfte zu machen." Sie rät, in solchen Fällen den Hörer sofort wieder aufzulegen und sich auf nichts einzulassen. "Das gilt auch, wenn kurz darauf mit einem erneuten Anruf massiv Druck ausgeübt wird", so die Verbraucherschützerin. Wer ähnliche Erfahrungen gemacht hat, wird gebeten, sich bei der Verbraucherzentrale Bayern unter info@vzbayern.de zu melden.

Aus zahlreichen anderen Fällen weiß die Verbraucherzentrale Bayern, dass Verbraucher teure Überraschungen erleben, wenn sie am Telefon persönliche Angaben preisgeben. Denn egal, was gesprochen wurde, die Abzocker tun so, als seien Verträge geschlossen worden und greifen auf Konten zu. Wichtig für Betroffene ist daher, die Kontoauszüge regelmäßig zu prüfen und unberechtigte Abbuchungen sofort zurückbuchen zu lassen. Bei Fragen helfen die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Bayern weiter.