29.02.2012

BGH (VIII ZR 155/11) zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietwohnung

Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels
einer Mietwohnung


Der Bundesgerichtshof hat heute in einer Entscheidung seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietsache bekräftigt.

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der
Klägerin in Berlin-Mitte. Einen Teil der Wohnungen vermietet die Klägerin
als Ferienwohnungen an Touristen. Die Beklagten minderten die Miete um 20
%, da es durch die Vermietung an Touristen zu erheblichen Belästigungen
durch Lärm und Schmutz komme.
Wegen des aufgelaufenen Mietrückstands
kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit den Beklagten fristlos,
hilfsweise fristgemäß. Nach der Kündigung zahlten die Beklagten unter
Vorbehalt einen Betrag von 3.704,68 €.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Räumung der Wohnung. Im Wege der
Widerklage verlangen die Beklagten die Rückzahlung des unter Vorbehalt
gezahlten Betrags sowie die Feststellung, dass sie zur Mietminderung
berechtigt sind. Das Amtsgericht hat die von den Mietern vorgenommene
Minderung der Miete für angemessen gehalten und die Räumungsklage
abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die
Beklagten zur Räumung der Wohnung verurteilt und die Widerklage
abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision der beklagten Mieter hatte Erfolg. Der
VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das
Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung eines Sachmangels (§
536 BGB*) in unvertretbarer Weise überspannt hat.

mehr unter
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=59394&pos=1&anz=29

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Joachim Geburtig
www-geburtig.info