Bundesgerichtshof verneint Zulässigkeit der Abrechnung 
 nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich  
der Heizkostenverordnung 
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur
 Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten 
Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) 
entspricht.  
Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die 
Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser 
Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem 
sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum 
geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen
 als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter 
anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der 
Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint,
 und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den 
auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV** um 15 % 
zu kürzen.  
Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien 
hatten Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige 
VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine 
Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der 
Heizkostenverordnung nicht entspricht. Gemäß    § 7 Abs. 2 HeizkostenV* 
sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der 
zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere 
"die Kosten der verbrauchten Brennstoffe". Dieser Regelung ist zu 
entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich 
verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes 
Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip 
nicht gerecht.  
Der Senat hat weiter entschieden, dass ein derartiger
 Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung 
nach § 12 HeizkostenV* ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift 
betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum 
verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um 
einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.  
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen
 worden; dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, eine Abrechnung nach 
dem Leistungsprinzip nachzuholen. 
*§ 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme 
… 
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen 
Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der 
verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, 
… 
** § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung 
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme 
oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht 
verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der
 nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn 
entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. ... 
Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11  
AG Königstein - Urteil vom 09. September 2010 - 21 C 204/10 (19) 
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 12. April 2011 - 2-17 S 128/10 
Karlsruhe, den 1. Februar 2012 
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Vielen Dank für Ihren Beitrag, ich werde diesen nach Sichtung in kürze freischalten.
Joachim Geburtig
www-geburtig.info