15.10.2010

Nicht ausgeschlossen: Online-Betrug mit Zertifikat

vzbv begegnet neuem Personalausweis mit Skepsis: unsicher und teuer
Die Zusatzfunktionen des neuen Personalausweises werden den Verbraucherschutz im Internet kaum verbessern. Das befürchtet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Zudem bemängelt der vzbv die von der Bundesregierung angekündigte Bereitstellung von Lesegeräten ohne eigene Tastatur und mit niedriger Sicherheitsstufe für die Erstantragssteller. Nicht nachvollziehbar ist es, dass dem für Konzeption und Einführung zuständigen Bundesinnenministerium vom Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages die Mittel für die umfassende Information der Bürger über den neuen Personalausweis offenbar nicht genehmigt wurden.  mehr...
http://www.vzbv.de/go/presse/1398/index.html?ref_presseinfo=true

13.10.2010

AG Schwabach (8 C 860/10) bestätigt Schwacke 2009


Das Amtsgericht Schwabach hat den Schwacke-Automietpreisspiegel 2009 einmal mehr als geeignete Grundlage für die Berechnung von Mietwagenkosten bestätigt....
mehr unter:
Gericht bestätigt Schwacke 2009

BGH (VIII ZR 78/10) Zu den Informationspflichten eines Vermieters im Fall des Freiwerdens einer vergleichbaren Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung

Der Bundesgerichtshof hat heute die Pflicht des Vermieters präzisiert, dem Mieter nach einer berechtigten Kündigung wegen Eigenbedarfs eine während der Kündigungsfrist freiwerdende vergleichbare Wohnung im selben Haus anzubieten.
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Bonn, in der er zusammen mit seiner ebenfalls in Anspruch genommenen Ehefrau lebt. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis durch Schreiben vom 23. April 2008 wegen Eigenbedarfs zum 31. Januar 2009. Vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde im 1. Obergeschoss des Hauses, in dem auch die Mietwohnung der Beklagten gelegen ist, eine weitere Mietwohnung der Klägerin frei. Die Klägerin vermietete diese Wohnung anderweitig neu, ohne sie zuvor den Beklagten angeboten zu haben.
Das Amtsgericht hat die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat der Klage auf die Berufung der Vermieterin stattgegeben.
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigende Vermieter dem Mieter eine andere, ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist anbieten muss, sofern sich die Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. Anderenfalls ist die ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Anbietpflicht muss der Vermieter den Mieter über die wesentlichen Bedingungen einer Anmietung (Größe und Ausstattung der Wohnung sowie Mietkonditionen) informieren. Da im vorliegenden Streitfall der Vermieter dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, hat er keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der an die Beklagten vermieteten Wohnung.
Urteil vom 13. Oktober 2010 – VIII ZR 78/10
AG Bonn – Urteil vom 5. November 2009 – 202 C 58/09
LG Bonn – Urteil vom 18. März 2010 – 6 S 5/10 

12.10.2010

Abo-Falle aus dem Internet und ein verzweifeltes Kind

Deutschlandradio - Vorgegaukelter Geldsegen

Vorgegaukelter Geldsegen
Über dubiose Gewinnversprechen
Von Anna Florenske
Seit einigen Wochen verschicken unseriöse Unternehmen amtlich aussehende Schreiben mit der Ankündigung, angeblich ausstehende Gewinne für den Adressaten einzutreiben. Vorsicht ist geboten.
Den vollständigen Artikel erreichen Sie im Internet unter der URL
http://www.dradio.de/dlf/sendungen/verbrauchertipp/1293166/
Deutschlandfunk, 12.10.2010

11.10.2010

Schlüsselnotdienste nutzen Not von Kunden aus

Unseriöse Schlüsseldienste nutzen die Not von Verbrauchern aus, so die Recherchen der Wirtschafts- und Verbrauchersendung "Markt" im NDR Fernsehen. Eine Stichprobe in Hamburg ergab, dass einige
Schlüsseldienste, die nicht selten mit großflächigen Anzeigen im Branchenbuch werben, kräftig abkassieren. Im Einzelfall forderten sie mehr als 200 Euro für das einfache Öffnen einer zugefallenen Tür und
die Anfahrt. Wer beim Schlüsseldienst anruft, bekommt am Telefon nicht immer eine Auskunft über die anfallenden Kosten. Oder es wird gar ein Preis genannt, der sich vor Ort als niedriges Lockangebot entpuppt.
Schwierig ist: Wer über die Auskunft oder das Branchenbuch seiner Stadt einen Schlüsseldienst heraussucht, hat wenig Möglichkeiten zu erkennen, ob er an einen seriösen oder an einen besonders teuren
Schlüsselnotdienst gerät. "Wenn die Tür ins Schloss gefallen ist, ist das keine Situation, wo wir ganz entspannt erst einmal Preisvergleiche anstellen", so Alexandra Kunze von der Verbraucherzentrale Hannover gegenüber "Markt".
"Und genau da setzen unseriöse Firmen an und bedrängen Kunden mit einer überhöhten Rechnung oder mit einer Leistung, die gar nicht notwendig war."
Über "Schlüsselnotdienste - teure Türöffner" berichtet das Wirtschafts- und Verbrauchermagazin "Markt" am Montag, 11. Oktober, um 20.15 Uhr im NDR Fernsehen.
Weitere Informationen zur Sendung finden Sie auf der Internetseite
www.ndr.de/markt

09.10.2010

Für mündige und informierte Verbraucher

Unverständliche Gebrauchsanweisungen nerven, bekennt Bundeskanzlerin Angela Merkel in ihrer wöchentlichen Videobotschaft. Über wirksamen Verbraucherschutz und gute Verbraucherberatung  will Merkel kommende Woche mit den Verbraucherverbänden und der Stiftung Warentest sprechen, kündigt sie an.
Jeder Kunde müsse wissen, was er kauft und was nicht. Da dürfe der Staat sich nicht einmischen, sagt Merkel im Podcast.
Bei den Mindestanforderungen an Umtausch, Gewährleistung und Schadenersatz sieht die Kanzlerin den Staat allerdings gefordert. Zwar sei das Niveau in Deutschland hier bereits erfreulich hoch, dennoch bleibe noch einiges zu tun: nicht zuletzt bei risikoreichen Finanzprodukten. Verbraucherverbände und die Stiftung Warentest erfüllten dabei eine wichtige Aufgabe, so Merkel.
http://www.bundesregierung.de/nn_1264/Content/DE/Artikel/2010/10/2010-10-09-podcast.html 
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Podcast/2010/2010-10-09-Video-Podcast/2010-10-09-video-podcast.html

Video-Podcast der Bundeskanzlerin #32/10
09. Oktober 2010
Ich weiß nicht, wie es Ihnen geht, aber ich kann mich über unverständliche Ge-brauchsanweisungen manchmal richtig ärgern. Oder über Produkte, die ich gekauft habe und die nicht halten, was sie versprechen. Natürlich kann und will der Staat sich nicht einmischen, welche Auswahl der Kunde trifft. Das muss er selber tun. Aber der Staat kann für Mindestanforderungen eintreten. Zum Beispiel im Zusammenhang mit Umtauschmöglichkeiten, mit Gewährleistungsansprüchen und Schadenersatzan-sprüchen.
Wir haben, was Mindeststandards und Reklamationsmöglichkeiten anbelangt, in Deutschland ein erfreulich hohes Niveau erreicht. Dennoch kommen auch immer wieder neue Produkte auf den Markt. Deshalb freue ich mich, in der nächsten Woche mit den Verbraucherverbänden und der Stiftung Warentest zu sprechen. Ich habe im vergangenen Jahr diesen Dialog begonnen und schon damals gesagt, dass wir ihn jährlich einmal fortsetzen wollen.
Verbraucherverbände und die Stiftung Warentest leisten eine wesentliche Arbeit, um den Kunden Kaufentscheidungen zu erleichtern. So werden bestimmte Produkte ge-testet und bewertet, und daraus ergibt sich die Möglichkeit, einfacher zu entscheiden, was gut, zweckmäßig und sachgerecht ist.
Die Bundesregierung setzt bei ihrer Politik auf einen mündigen und informierten Ver-braucher. Aber die Bundesregierung weiß auch, dass wir die Entscheidungen für die Menschen erleichtern wollen.
In einigen Produktbereichen gibt es erheblichen Nachholbedarf. Das haben wir ins-besondere während der Finanz- und Wirtschaftskrise für den Verkauf von Finanzpro-dukten erkannt. Deshalb haben wir eine gesetzliche Regelung eingeführt, nach der beim Verkauf eines Finanzproduktes immer auch ein Beratungsprotokoll angefertigt werden muss, das zum Abschluss des Geschäfts dem Kunden übergeben wird. Im Augenblick werden im Deutschen Bundestag weitere gesetzliche Regelungen bera-ten. So soll es in Zukunft für alle Finanzprodukte ein Produktinformationsblatt, sozu-sagen einen Beipackzettel geben, damit sich der Kunde besser informieren kann.
In der modernen Welt kommen ständig neue Produkte auf den Markt. Die Bundesre-gierung achtet dabei darauf, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher gut infor-miert sind. Einmal durch die entsprechenden rechtlichen Grundlagen, die vom Bun-desverbraucherschutzministerium erarbeitet werden, genauso wie durch die Unter-stützung der Arbeit der Verbraucherverbände und der Stiftung Warentest. Deshalb freue ich mich besonders auf den Dialog in der nächsten Woche.

mms://bpa.wmv.eviscomedia.com/bpa_podcast/dsl/2010/Die_Kanzlerin_direkt_32_10_DSL.wmv

06.10.2010

BGH (VIII ZR 271/09) Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Kündigung durch einen gewerblichen Großvermieter


Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Kündigung durch einen gewerblichen Großvermieter

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass es einem gewerblichen Großvermieter in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen zuzumuten ist, ein Kündigungsschreiben ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen. Die Kosten für einen dennoch beauftragten Rechtsanwalt sind daher vom Mieter nicht zu erstatten.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft, das über eine Vielzahl von Wohnungen verfügt und diese gewerblich vermietet. Die Beklagten, die eine Wohnung von der Klägerin gemietet haben, gerieten mit zwei Monatsmieten in Rückstand. Daraufhin erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben die fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB*. Die Klägerin hat mit ihrer Klage Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie Zahlung der durch das Kündigungsschreiben entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € begehrt. Hinsichtlich der in der Revision allein noch maßgeblichen Rechtsanwaltskosten hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Kosten, die aus der Sicht des Vermieters zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig sind, vom Mieter nicht als Verzugsschaden zu ersetzen sind. Sofern es sich wie in der entschiedenen Konstellation um einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall handelt, bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung keiner anwaltlichen Hilfe. Dies gilt auch dann, wenn der Großvermieter nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

*§ 543 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. (…)

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (…)

3. der Mieter

a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder

b)in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. (…)

Urteil vom 6. Oktober 2010 – VIII ZR 271/09
AG Wiesbaden - Urteil vom 6. April 2009 – 93 C 8201/08 (29)
LG Wiesbaden - Urteil vom 18. September 2009 – 2 S 38/09
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=53513&pos=0&anz=188

Halloween: Ein Streich kann böse Folgen haben

Süßes oder es gibt Saures – an Halloween ist es für Kinder und Jugendliche
Brauch, sich zu verkleiden, Süßigkeiten zu sammeln oder anderen Streiche zu
spielen. Aber so mancher Scherz ist gar nicht lustig, sondern strafbar.
Wer beispielsweise den Briefkasten des Nachbarn mit Feuerwerkkörpern in
Brand setzt, begeht eine Straftat. Auch wer Autos oder Hausfassaden mittels
Sprayfarbe „verschönert“, muss mit einer Strafe rechnen. Denn viele
Streiche sind schlicht Sachbeschädigung und die kann mit einer Geldstrafe
und sogar mit bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet werden. Junge Menschen,
die auf nächtlicher Zerstörungstour mit Freunden erwischt werden, können
wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung angezeigt werden. In jedem Fall
bedeutet das mindestens eine Geldstrafe, hinzu kommt noch die
Schadenswiedergutmachung. Ein Halloween-Streich kann also ziemlich teuer
werden und zwar auch für denjenigen, der nur dabei war.

Weitere Information auf http://www.polizei- beratung.de/vorbeugung/jugendkriminalitaet/taeter_von_vandalismus/
und auf http://www.time4teen.de/

Das Faltblatt „Illegale Graffiti - Sprühende Fantasie kann teuer werden!“
ist bei der nächstgelegenen (Kriminal-) Polizeilichen Beratungsstelle
erhältlich sowie als Download eingestellt unter
http://www.polizei-beratung.de/mediathek/kommunikationsmittel/index/content_socket/medien/display/189/

05.10.2010

Unerlaubte Werbeanrufe: Betrug am Telefon wird selten geahndet | Wirtschaft | ZEIT ONLINE

Betrug am Telefon wird selten geahndet
Unerlaubte Werbeanrufe haben zugenommen, sagen Verbraucherschützer. Weil die Polizei den Tätern oft nicht auf die Spur kommt, soll eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft her.
mehr unter
Unerlaubte Werbeanrufe: Betrug am Telefon wird selten geahndet | Wirtschaft | ZEIT ONLINE

03.10.2010

Zeitschriftenwerbung einmal anders

Das Angebot der Münchener "Agentur für Mode & Freizeit" ist verlockend. Mit hervorragenden Verdienstmöglichkeiten werden vorwiegend Jugendliche per Kleinanzeige in Hotels gelockt, um ihnen dort Verträge aufzuschwatzen. Zunächst werden sie fotografiert und in eine Datei aufgenommen, die dann verschiedene Anbieter für Werbezwecke nutzen sollen. Sie stellen trendige Markenkleidung, Taschen oder Rucksäcke zur Verfügung, die lediglich in der Öffentlichkeit getragen werden müssen. Angeblich gibt es die Sachen unentgeltlich und zusätzlich legen die Firmen noch Warengutscheine oder Summen zwischen 30 und 130 Euro oben drauf. Genau das Richtige für Teenager mit schmalem Geldbeutel. Die Fotos und der Eintrag in die Datei sind natürlich nicht umsonst. Diese "Dienstleistung" kostet 214,20 Euro. Alternativ können die interessierten Jugendlichen aber auch ein Zeitschriften-Abonnement über zwei Jahre abschließen.
Die Verdienstmöglichkeiten bei Abschluss derartiger Verträge sind zumindest ungewiss. Der Verbraucherzentrale ist keine Firma bekannt, die ihre Waren kostenlos abgibt und auch noch Provision für das Tragen in der Öffentlichkeit zahlt. Häufig heißt es daher für die Betroffenen: außer Spesen nichts gewesen, denn das Zeitschriftenabo für zwei Jahre müssen sie zahlen.
Unserer Meinung nach handelt es sich hier um eine neue Variante Zeitschriften-Abonnements unters Volk zu bringen.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt daher diese Verträge innerhalb von 14 Tagen per Einwurf-Einschreiben bei der Werbevertragsfirma zu widerrufen. Sofern ein Zeitschriften-Abonnement abgeschlossen wurde, sollte zusätzlich auch gegenüber dem Abonnement-Anbieter der Widerruf erklärt werden.
Betroffene können sich an die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale wenden.

02.10.2010

Internet für alle - Senioren sicher online unterwegs

Internet für alle - Senioren sicher online unterwegs
mehr unter
http://www.schleswig-holstein.de/MLUR/DE/Service/Presse/PI/2010/1010/MLUR_101001_Verbraucherschutzkonferenz.html

Ratgeber Online-Shopping: Online sicher einkaufen - PC-WELT

Ratgeber Online-Shopping: Online sicher einkaufen - PC-WELT

PayPal, giropay, ClickandBuy: Die Zahl der Bezahloptionen im Internet wächst. Die Vorteile und Nachteile der wichtigsten Bezahldienste. Und wo Sie auf Verbrecher achten müssen.

BGH (Xa ZR 130/08) zur Qualifizierung eines Reisebüros als Reiseveranstalter oder Reisevermittler

Bundesgerichtshof zur Qualifizierung eines Reisebüros
als Reiseveranstalter oder Reisevermittler
Die Klägerin nahm an einer bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Reisebüros gebuchten kombinierten Flug- und Schiffsreise mit zwei Hotelaufenthalten auf Jamaika teil, die im Reisebüro nach den Wünschen der Klägerin individuell zusammengestellt wurde. Bei dieser Reise wurde auf dem Hinflug ihr Koffer nicht mitbefördert. Sie hat ihn erst nach Abschluss der Schiffsreise wieder erhalten. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Reisebüro Minderung des Reisepreises, Schadensersatz wegen mangelbedingter Mehrkosten für die Reise sowie Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.
Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Es hat angenommen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Reisevertrag gemäß § 651a Abs. 1 BGB*, sondern lediglich ein Reisevermittlungsvertrag i. S. des § 675 BGB** zustande gekommen sei. Das Reisebüro sei nicht als Reiseveranstalter Vertragspartner eines aus mehreren Reiseleistungen zusammengesetzten Reisevertrags geworden, weil es lediglich die die Reiseleistungen anderer Anbieter für einen Vertragsschluss angeboten habe und hierbei erkennbar nur vermittelnd tätig geworden sei.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gibt es weder einen Erfahrungssatz noch eine gesetzliche Auslegungsregel, wonach ein Reisebüro, das einzelne Reiseleistungen verschiedener Leistungserbringer zu einer individuellen, auf die Wünsche des Kunden zugeschnittenen Reise zusammenstellt, zwangsläufig als Reiseveranstalter anzusehen ist. Ein Reisebüro übernimmt in der Regel typischerweise lediglich die Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen. Allein aus dem Angebot mehrerer zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmter Reiseleistungen auf Wunsch des Kunden kann nicht geschlossen werden, dass das Reisebüro dem Kunden gegenüber wie ein Reiseveranstalter die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der einzelnen Reiseleistungen übernimmt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen. Diese Richtlinie definiert in Art. 2*** sowohl den Begriff des Veranstalters als auch des Vermittlers von Pauschalreisen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in der Rechtssache C-400/00 (Club-Tour ./. Garrido) entschieden, dass der Begriff der Pauschalreise im Sinne der Richtlinie auch solche Reisen einschließt, die von einem Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben des Verbrauchers organisiert werden. Auch daraus ergibt sich nur, dass ein Reisebüro in diesen Konstellationen Reiseveranstalter sein kann, nicht aber, dass es unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls stets als solcher anzusehen ist. In dem vom EuGH entschiedenen Fall war das vorlegende nationale Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Reisebüro dort als Reiseveranstalter aufgetreten war. Dem EuGH war lediglich die Frage vorgelegt worden, ob es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie handelte. Auch für den Bundesgerichtshof besteht angesichts des eindeutigen Wortlauts der Pauschalreiserichtlinie keine Veranlassung, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob ein Reisebüro im Einzelfall als bloßer Reisevermittler einzustufen sein kann.
Urteil vom 30. September 2010 – Xa ZR 130/08
AG Frankfurt am Main - Urteil vom 21. Februar 2008 - 30 C 3839/06-25
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 30. Oktober 2008 - 2-24 S 64/08
Karlsruhe, den 30. September 2010
* § 651a BGB
Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag
(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
….
**§ 675 BGB
Entgeltliche Geschäftsbesorgung
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
***Artikel 2 Pauschalreise-Richtlinie
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
1. Pauschalreise: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, …
2. Veranstalter: die Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet.
3. Vermittler: die Person, welche die vom Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise verkauft oder zum Verkauf anbietet.
… 

01.10.2010

Stellungnahme des vzbv zum Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG

Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung verbessern

Die Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung für Arzneimittel steigen stetig an. Im Jahr 2009 betrugen die Kosten für Arzneimittel mehr als 32 Milliarden Euro. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung verfolgt die Bundesregierung das Ziel, diese Entwicklung in den Griff zu bekommen und den Arzneimittelmarkt neu zu gestalten. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG) - Anhörung des Bundestagsausschusses für Gesundheit am 29.09.2010
Stellungnahme des vzbv unter
http://www.vzbv.de/start/index.php?page=themen&bereichs_id=4&themen_id=17&dok_id=952&task=dok

30.09.2010

Winterreifen: Von 28 Reifen sind laut „test“ nur 5 zu empfehlen

Nur 5 von 28 Winterreifen sind nach einem Gemeinschaftstest der Stiftung Warentest, weiteren europäischen Verbraucherorganisationen, Automobilclubs und dem ADAC zu empfehlen. Drei sind sogar „mangelhaft“, schreibt die Oktober-Ausgabe der Zeitschrift test.
In der Kompakt- und Mittelwagengröße 225/45 R17 H lagen der Michelin Alpin A4 (187 Euro) und der Continental WinterContact TS830P (183 Euro) vorn. Bei den Reifen der Größe 185/65 R15 T für Kleinwagen waren es der Dunlop SP Winter Sport 3D (69 Euro), der Goodyear Ultragrip 7+ (70 Euro) und der Tecar Super Grip 7 (66 Euro). Die schlechtesten Reifen im Test kamen aus dem Reich der Mitte. Die chinesischen Star Performer und Westlake versagten auf nasser Fahrbahn beim Fahrverhalten und Bremsen. Auch ein weiterer chinesischer Reifen, Interstate, zeigte auf nassen Straßen eklatante Schwächen. Alle drei waren „mangelhaft“.
Im Test der 185er waren auch zwei Ganzjahresreifen. Während der Goodyear Vector 4 Seasons (86 Euro) auf Eis, Schnee und nassen Straßen im Mittelfeld liegt und auf trockener Straße zu den Spitzenreifen zählt, verhindert beim zweiten Allwetterreifen, dem Vredenstein Quatrac 3 (77 Euro) die Anfahrschwäche auf Schnee ein besseres als „ausreichendes“ Ergebnis.
Die Stiftung rät, schon im Oktober die Winterreifen aufzuziehen. Dabei lohnt sich ein Preisvergleich. So kann der 185er Dunlop 65, aber auch 85 Euro pro Stück kosten. Den Testsieger Michelin gibt es zwischen 160 und 224 Euro.
Der ausführliche Test Winterreifen ist in der Oktober-Ausgabe der Zeitschrift test und online unter www.test.de/winterreifen veröffentlicht.

Kostenfalle Computerspiel

Kostenfalle Computerspiel Deutschlandfunk  30.9.2010
Online-Spiele sind oft nur auf den ersten Blick kostenlos
Von Olaf Baale

Im Internet finden sich immer mehr Ritter-, Rollen- oder Kampfspiele, deren Zielgruppe Jugendliche sind. Anfangs ist dieser Zeitvertreib meist kostenlos, wer es aber besonders weit bringen will, muss früher oder später zahlen.

Den vollständigen Artikel erreichen Sie im Internet unter der URL
http://www.dradio.de/dlf/sendungen/verbrauchertipp/1283157/

s.a. Ferienspaß bei Online-Spielen ist oft Kostenfalle
unter http://verbraucherrecht.blogg.de/eintrag.php?id=953

27.09.2010

Fahrpreiserstattung bei Verspätungen

Fahrpreiserstattung bei Verspätungen

Das wunderschön herbstlich gefärbte Laub wird demnächst auf die Schienen fallen und wie jedes Jahr als Begründung für Zugverspätungen herhalten müssen. Aber viele Zugverspätungen müssen nicht ersatzlos hingenommen werden.

Zugreisende, die mit einer Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof eintreffen haben einen Anspruch auf Erstattung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises. Bei einer Verspätung von mindestens 120 Minuten sind es 50 Prozent.

Ein Erstattungsanspruch besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die Verspätung auf außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegende Umstände (z. B. einen überschwemmten Bahndamm) oder das Verhalten eines Dritten (z. B. einen Personenschaden) zurückzuführen ist und das Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt weder die Ursache vermeiden, noch die Folgen abwenden konnte.

Zu beachten ist ferner, dass für die Inhaber von Zeitkarten, also z. B. Monats- oder Jahreskarten Besonderheiten gelten. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Unternehmens. Dies bedeutet, beispielsweise bei der Deutschen Bahn, dass in der zweiten Klasse eines IC/EC oder ICE nur 5,00 Euro gezahlt werden. Ferner werden auch bei einer Vielzahl von Verspätungen Erstattungen nur bis zu einer Höhe von 25 % des Zeitkartenpreises vorgenommen. 

bei den verbraucherzentralen finden Sie auch einen kostenfreien Flyer "Mit dem Zug unterwegs.. " mit weiteren Hinweisen.