14.06.2011

VG Koblenz (7 K 1327/10.KO) Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels zumutbar

Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels zumutbar: Keine Übernahme der Fahrtkosten zur Realschule Plus

In Rheinland-Pfalz müssen die Landkreise und kreisfreien Städte nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann die Schülerfahrtkosten übernehmen, wenn den Schülern der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Als nicht zumutbar gilt der Schulweg zu einer weiterführenden Schule, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Schule länger als 4 km ist. Ist der Schulweg – wie hier – kürzer als 4 km, kommt eine Unzumutbarkeit also nur aufgrund besonderer Gefährlichkeit in Betracht. Daran fehlt es, wenn der Schulweg lediglich Gefahren im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos birgt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
mehr unter: http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=ec27c547-3a98-0311-dad2-73577fe9e30b&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

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Joachim Geburtig
www-geburtig.info