LG Bonn: Verjährungsfrist für den Umtauschanspruch bezüglich Telefonkarten
(Urteil vom 14.09.2010 - 8 S 52/10)
Ein Anspruch auf Auszahlung der auf Telefonkarten (der ersten Generation)
gespeicherten Guthabenwerte besteht, sofern sich das beklagte Unternehmen
bei der Abgabe der Rücktrittserklärung mit dem Umtausch der Telefonkarten
in Verzug befindet. Für den Umtauschanspruch gilt in Abwägung der
widerstreitenden Interessen und unter Einbeziehung der in § 199 Abs. 2 bis
4 BGB enthaltenen gesetzlichen Wertungen eine Verjährungsfrist von zehn
Jahren entsprechend § 199 Abs. 4 BGB.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20100182.htm
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Vielen Dank für Ihren Beitrag, ich werde diesen nach Sichtung in kürze freischalten.
Joachim Geburtig
www-geburtig.info