17.11.2010

Hotelzimmer storniert und trotzdem voll bezahlen?

Hotelzimmer storniert und trotzdem voll bezahlen?
Warnemünder Hotelier verärgert Diamantenes Hochzeitspaar
Frau Z. wollte mit Ihrem Ehegatten die Diamanten Hochzeit in einem Mittelklassehotel in Warnemünde feiern. Gemeinsam mit den Kindern durchforstete Sie das Internet und wurde fündig. Nach erfolgter Buchung eines Zimmers erkrankte Frau Z. und wollte 10 Tage vor der Anreise das Zimmer stornieren. Erstaunt war das Diamantene Paar als anders als im Internet beworben, eine Stornorechnung in Höhe von 90 % der Übernachtungskosten eintraf. Der Geschäftsführer des Hotels erklärte dazu  „Wir bedauern, dass Familie Z. den unrichtigen Informationen auf der Internetseite geglaubt hat. Sie hätte dies verhindern können, wenn sie sich bei uns erkundigt hätten, denn es gelten immer unsere Geschäftsbedingungen.“

Verbraucherschützer Joachim Geburtig klärt auf: 
Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf Stornierung einer Buchung. Kündigt der Gast trotzdem, hat der Hotelier Schadenersatzansprüche und kann den Zimmerpreis abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen, wenn er ein Verschulden des Gastes nachweist. Als Verschulden gilt alles, was in die Risikosphäre des Gastes fällt, ohne Rücksicht darauf, ob der Gast die Umstände beeinflussen kann, zum Beispiel Tod eines Angehörigen, Krankheit oder Unfall, berufliche Termine, Wegfall des Reisezwecks, wie Messe, Konzert oder Ausstellung sowie Schneemangel bei einem Skiurlaub. Nicht angefallene Betriebskosten - etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche - hat sich der Hotelier anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen

t   bei Übernachtung/Frühstück mit pauschal 20 %
t   bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 %
t   bei Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 % vom Übernachtungspreis
als angemessen erachtet.

Im Übrigen muss sich der Hotelier die Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Zimmers erlangt. Im konkreten Fall hat sich der Hotelier jedoch die Werbeaussage des Internetangebotes anrechnen zu lassen, zumal er den Nutzen aus diesem Angebot zieht.
Joachim Geburtig

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Joachim Geburtig
www-geburtig.info