24.08.2013

Handyverkäufer als Datenkrake?

Handyverkäufer als Datenkrake?

Frau Milz war erregt, als Sie über den Ablauf ihres Handykaufs bei einem Telekommunikationsanbieter in berichtete. 
Völlig unverständlich war der Verbraucherin, dass Name und Anschrift abgefragt und in den Computer eingetragen wurde. „Ich wollte nur ein Handy (ohne Vertrag)
 gegen Barzahlung erwerben. Wenn eine Eieruhr gekauft wird, fragt doch auch 
keiner nach Name und Anschrift und registriert die Daten!“
Sicherlich ist mittlerweile üblich geworden, dass bei Verträgen regelmäßig mehr Angaben abverlangt als gebraucht werden. Denkern Sie an einen Internetshop wo
man sich auch beim Kauf einer Eieruhr datentechnisch nackig machen muss.
Der Gesetzgeber hat für hier keine Form und Inhalt festgelegt
Es bleibt also den Vertragsparteien überlassen wie diese den Vertrag 
ausgestalten.
Ihre Datenwut begründen die Verkäufer unterschiedlich: Mal wird die Datenerfassung damit begründet, dass so Gewährleistung - und Garantierechte 
durch den Käufer besser durchgesetzt werden können,oder der Gesetzgeber habe dies so festgelegt.. Oder es wird ein Verkauf ohne  Namensangabe ganz verweigert. Im Handel mit Handys und Prepaidkarten 
ist diese Informationsgier allerdings historisch durch Vorgaben der 
Bundesnetzagentur und die Rechtsprechung  gewachsen. Das führt dazu, dass die
Verkäufer lieber alles mögliche abfragen, obwohl dazu kein rechtlicher Grund 
besteht!
Immer wieder fragen Verbraucher: 
Ist das erlaubt? Dürfen die diese Fragen stellen und festhalten? 
Dürfen die mir gar ganz den Abschluss verweigern. 
Die Antwort lautet: Ja! 
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht 
die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder 
das Sittengesetz verstößt.“
Danach ist, kurz gesagt, erlaubt, was nicht verboten ist. 
Vorgeschrieben ist diese Art der Datenerfassung jedoch nur für die Begründung, 
inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses 
über Telekommunikationsdienste (z.B. Tarifverträgen auch Prepaidkarten). 
Nach § 95 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) darf der Verkäufer
zur Überprüfung der Angaben des Kunden sogar dessen Personalausweis 
kopieren.
Offensichtlich legen einige Verkäufer diese Regelung sehr weit aus und verwenden 
diese gleich für alle Kaufverträge.
Entscheiden Sie sich lieber für eine Verkaufseinrichtung, welche keine Daten 
sammelt bzw. widersprechen Sie nach Vertragsabschluss der Nutzung Ihrer
 persönlichen Daten.
Beachten Sie, Ihre Daten gehören Ihnen!
Sie bestimmen, was, Sie wann öffentlich machen oder weitergeben.
Mehr zur Datensparsamkeit finden Sie im Flyer der Verbraucherzentralen z.B. 
unter
 https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/Inhalt/Datensparsamkeit/Datensparsamkeit.pdf 

s.a. 
Datenschutz: Die Crux mit den anonymen Prepaid-Karten 
Vorgabe zur Datenerfassung erschwert anonyme TK-Nutzung
http://www.teltarif.de/anonyme-sim-karte-prepaid-discounter/news/52201.html 

Justizminister fordern Ausweiszwang für Prepaid-Karten 
http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/justizminister-fordern-ausweiszwang-fuer-prepaid-karten/

Bundesverfassungsgericht zeigt Versicherungen Grenzen bei der Informationsbeschaffung auf http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/bundesverfassungsgericht-zeigt-versicherungen-grenzen-bei-der-informationsbeschaffung-auf/ 

 Customer-Relationship-Management 
https://de.wikipedia.org/wiki/Customer-Relationship-Management  

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Vielen Dank für Ihren Beitrag, ich werde diesen nach Sichtung in kürze freischalten.
Joachim Geburtig
www-geburtig.info