18.08.2013

Verbraucherzentrale kontrolliert AGB der Textilreinigungsbetriebe

Verbraucherzentrale kontrolliert AGB der Textilreinigungsbetriebe

Ärger mit der Reinigung – Kleidung in der Reinigung ruiniert

Verbraucherzentrale kontrolliert AGB der Textilreinigungsbetriebe
Eingelaufene Hemden, verwaschene Blusen, verfilzte Pullover oder verschwundene Sakkos – nicht immer bekommt man seine Wäsche wohlbehalten aus der Reinigung zurück. Stellt sich die Frage: Für welche Schäden an der Kleidung muss die Textilreinigung haften? Um ihre Haftung einzuschränken, nutzen Reinigungsbetriebe Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 4. Juli 2013 – VII ZR 249/12 – nachfolgende, von den meisten Reinigungsbetrieben verwendete Haftungsklauseln für unwirksam erklärt.
 “Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
 Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
Achtung: Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB).
Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z. B. durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.”
Verwendet das von Ihnen beauftragte Reinigungsunternehmen noch diese Haftungsklauseln, so kann es sich nicht auf diese Haftungsbegrenzung berufen. Dies war für die Beratungsstelle Rostock Veranlassung, die örtlichen Textilreinigungsbetriebe auf die Überarbeitung Ihrer AGB zu kontrollieren.
Durch die Verbraucherzentrale wurde ein großer Teil der Textilreinigungsbetriebe in Rostock kontrolliert. In mehr als 50 Prozent der Betriebe wurde – obwohl seit der Veröffentlichung der Entscheidung schon mehr als ein Monat vergangen ist – keine Veränderung der AGB vorgenommen. Die Unternehmer wurden nunmehr durch die Verbraucherzentrale unter Fristsetzung aufgefordert, die unwirksamen AGB zu überarbeiten. Sind im Rahmen von Nachkontrollen keine Veränderungen erkennbar, wird den Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugestellt.
Als Kunde einer Textilreinigung sollten Sie folgende Tipps beachten:
  • Lassen Sie bei Abgabe der Kleidung alle bereits vorhandenen Schäden schriftlich vermerken.
  • Verlangen Sie bei Abholung eine Quittung. Auf dieser müssen der gezahlte Betrag, das gereinigte Kleidungsstück sowie die Reinigungsart vermerkt sein.
  • Geht das Reinigungsgut verloren oder wird es vom Textilreiniger grob fahrlässig beschädigt, darf die Haftung nicht wie bisher auf den Zeitwert beschränkt werden. Maßgeblich für den zu ersetzenden Schaden ist der Wiederbeschaffungswert des Kleidungsstückes.
  • Wird der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht, darf die Haftung auch nicht pauschal auf das 15fache des Reinigungspreises begrenzt werden. Der Reinigungspreis stellt, so der BGH, keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung dar.
  • Kunden einer Reinigung sollten weiterhin unbedingt bei der Abgabe ihrer zu reinigenden Kleidung darauf achten, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch wirklich gut sichtbar für sie zur Kenntnis zu nehmen sind. Ist das nicht der Fall, werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zum Bestandteil des Werkvertrags und gelten somit nicht.
Weitere Informationen und Beratungen erhalten Sie in den örtlichen Beratungsstellen.
http://www.nvzmv.de/aerger-mit-der-reinigung—kleidung-in-der-reinigung-ruiniert

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Vielen Dank für Ihren Beitrag, ich werde diesen nach Sichtung in kürze freischalten.
Joachim Geburtig
www-geburtig.info