Wenn das Weihnachtspaket
nicht ankommt!
In den Weihnachtstagen stapft
der Postbote durch Schnee und Eis.
Kein Wunder, wenn manch ein
Paket beschädigt ankommt!
Und was tut man, wenn die
Postsendung den Empfänger kaputt erreicht oder sogar verschwunden ist?
Was kann der
Verbraucher tun, um seine Ansprüche geltend zu machen?
Verbraucherschützer
Joachim Geburtig informiert:
Beim Paketverlust haben die
Anbieter der Beförderungsleistung, z. B. die Deutsche Post und die mit ihr
verbundenen Unternehmen, für den Wert des verloren gegangenen Versandgutes
aufzukommen. Gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) leistet
z.B. die Deutsche Post AG Schadensersatz bis zu einer Höhe von maximal 500
Euro, ohne sich auf die gesetzliche Haftungshöchstgrenze zu beziehen. Diese
beträgt ca. 9,41 Euro pro Kilogramm Gewicht. Zuzüglich ist das Entgelt für die
Fracht zu erstatten.
Nicht nur der Versender,
sondern auch der Empfänger eines Pakets kann Schadensersatzansprüche gegenüber
dem Transporteur (DHL oder andere) geltend machen. Dies ergibt sich aus der
Tatsache, dass es sich beim Frachtvertrag um einen Vertrag zugunsten
Dritter handelt. Voraussetzung für eine Anspruchsstellung ist jedoch die
Vorlage des Frachtbriefs („Paketkarte“) im Original.
Geburtig erklärt weiter: Im
Kleingedruckten, den AGB kann ein Paketdienst darüber hinaus auch bestimmte
Waren von einer Haftung grundsätzlich ausnehmen. Wertvollen Schmuck, Geld oder
Edelsteine etwa, aber auch lebende Tiere, verschickt der Verbraucher in der
Regel auf eigenes Risiko.
Wer sich über seine Rechte
informieren möchte, kann sich an die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale
Mecklenburg-Vorpommern e. V. wenden.
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Vielen Dank für Ihren Beitrag, ich werde diesen nach Sichtung in kürze freischalten.
Joachim Geburtig
www-geburtig.info