Entgeltklauseln für die 
Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer 
Einzugsermächtigungslastschrift sind auch auf der Grundlage des neuen 
Zahlungsdiensterechts unwirksam 
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat
 des Bundesgerichtshofs hat auf die Verbandsklage eines 
Verbraucherschutzverbandes gegen eine Sparkasse entschieden, dass die 
Entgeltregelung im letzten Satz der nachfolgenden Klausel im 
Geschäftsverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden 
darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 
BGB* unwirksam ist:  
"Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der 
Belastungsbuchung … oder die Ablehnung der Einlösung einer 
Einzugsermächtigung … wird die Sparkasse den Kunden unverzüglich 
unterrichten. … Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung 
berechnet die Sparkasse das im Preis- und Leistungsverzeichnis 
ausgewiesene Entgelt."  
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage 
stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Auf die Revision 
des klagenden Verbraucherschutzverbandes hat der XI. Zivilsenat das 
landgerichtliche Urteil wieder hergestellt und zur Begründung 
ausgeführt:  
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann 
die beanstandete Entgeltklausel nicht als eine der Inhaltskontrolle 
entzogene Preisabrede für eine Sonderleistung der beklagten Sparkasse 
angesehen werden. Vielmehr handelt es sich - wie der XI. Zivilsenat 
bereits im Jahre 2001 (BGHZ 146, 377) für Klauseln, die ein Entgelt für 
die Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer 
Einzugsermächtigungslastschrift vorsehen, entschieden hatte - um eine 
nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegende 
Preisnebenabrede. Da die Nichteinlösung einer Lastschrift für den Kunden
 einschneidende Folgen haben kann, ist das Kreditinstitut aufgrund 
seiner girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht (§ 242 BGB**) bzw. der
 auftragsrechtlichen Informationspflicht (§ 675 Abs. 1***, § 666 
BGB****) zur Unterrichtung des Kunden verpflichtet. 
 
 
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Vielen Dank für Ihren Beitrag, ich werde diesen nach Sichtung in kürze freischalten.
Joachim Geburtig
www-geburtig.info