Tiere im Kaufvertrag und Ansprüche bei Mängeln
Tiere sind keine Sachen. So heißt es im BGB §90a. Sie werden durch die besonderen Gesetze geschützt. Auf sie sind die für die Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.Welche Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen ist, erläuter Verbraucherschützer Joachim Geburtig:
Bei der Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Mangels zu stellen sind, ist gemäß § 434 BGB zu unterscheiden:
Ein Tier ist mit einem Mangel behaftet, wenn es nicht von der vereinbarten Beschaffenheit ist.
Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, ist das Tier mangelhaft, wenn
· es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
· es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei
Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann.
Wird z.B. ein Wellensittich als „Zuchtsittich“ verkauft und stellt sich später die Zuchtuntauglichkeit heraus, liegt ein Mangel vor.
Wer bei einem Schlittenhundezüchter einen Schlittenhund erwirbt, darf erwarten, dass der Hund auch als Schlittenhund taugt.
Wenn ein Züchter mit der Aussage wirbt: „Alle unsere Ziegen geben durchschnittlich 5 Liter Milch pro Tag“. Beim Käufer stellt sich aber dann heraus, dass die gekaufte Ziege durchschnittlich lediglich 2 Liter Milch pro Tag gibt und kam es dem Käufer auf das erzielbare Milchmenge für die Käseproduktion an, liegt ein Mangel vor.
Ist das Tier mit einem Mangel behaftet, bestehen folgende, kaufvertragliche Gewährleistungsrechte des Käufers:
· Nacherfüllung
· Rücktritt oder Minderung und (in beiden Fällen) ggf. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz
Die Gewährleistungsrechte verjähren gemäß § 438 BGB mit dem Ablauf von zwei Jahren, beginnend mit der Ablieferung / Übergabe des Tieres.
s.a.
http://www.nvzmv.de/Presse/2012/0652012.htm
siehe auch
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