01.09.2014

Verbraucherzentrale deckt Mängel von Onlineshops auf!

Verbraucherzentrale deckt Mängel von Onlineshops auf!

Seit nunmehr drei Monaten ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Zahlreiche Änderungen wurden für Unternehmer und Verbraucher wirksam.
Diese führen zu ganz praktischen Veränderungen auf Seiten der Verbraucher, aber auch für die Unternehmer, und zwar bei so genannten Onlineverträgen. Wer über das weltweite Web einkauft, konnte schon bisher diese Käufe durch einen Widerruf rückgängig machen. Da sich die Regelungen zu den Widerrufsmöglichkeiten geändert haben, müssen viele Unternehmen nun ihre Widerrufsbelehrungen als Teil ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen.
So muss aus der Widerrufserklärung der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf eindeutig hervorgehen. Dies bedeutet, dass die bloße Rücksendung der Ware ohne weitere Erklärung nicht als Ausübung des Widerrufsrechts ausreichend ist. Die bloße Annahmeverweigerung beim Paketzusteller gilt auch nicht mehr als Ausübung des Widerrufsrechts.
Die Unternehmer bzw. Shop-Betreiber müssen die Verbraucher über ihre Rechte belehren. Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer dem benutzten Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:
einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,

  • einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf,

  • den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und

  • einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt.
Die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e. V. hat sich dazu im Internet Seiten von Shop-Betreibern aus unserem Bundesland angesehen und analysiert, wie das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-richtlinie durch die Unternehmer umgesetzt wurde.
Verbraucherschützer Joachim Geburtig informiert dazu: Die Mehrzahl der Shop-Betreiber unseres Landes haben diese neuen Regelungen sehr sorgfältig umgesetzt. Trotzdem fielen den Verbraucherschützern etwa fünfundzwanzig Internet-Shops aus Mecklenburg-Vorpommern auf, bei denen die neuen rechtlichen Regelungen ignoriert werden. Betroffen sind alle Branchen, vom Apotheker bis zum Schornsteinfeger. Diese Unternehmer werden nunmehr durch die Verbraucherzentrale aufgefordert, die Mängel abzustellen. Sollte dies nicht fristgemäß erfolgen, werden diese zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert, welche ggf. gerichtlich durchgesetzt wird.
http://www.nvzmv.de/verbraucherzentrale-deckt-maengel-von-onlineshops-auf-

24.07.2014

Stornierung der Ferienwohnung - welche Kosten können entstehen?




Stornierung der Ferienwohnung - welche Kosten können entstehen?

Ferienwohnungen werden gerade in unserem Bundesland und  besonders in der Ferienzeit für eine Vielzahl von Reisenden immer interessanter.
www.ferienwohnung-sandstrand-zingst.de/
Verbraucherschützer Joachim Geburtig erläutert die Ansprüche der Vermieter bei einer etwaigen Stornierung. Bucht der Reisende von einem Reiseveranstalter oder einer Ferienhausagentur als deren eigene Leistung über einen Katalog für die Ferienzeit eine Wohnung oder ein Haus, kommt nach der Rechtsprechung das Reisevertragsrecht nach §§ 651a ff. BGB analog zur Anwendung.
Bei einer Stornierung verliert der Veranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis. Der Rücktritt ist für den Reisenden mit erheblichen finanziellen Konsequenzen verbunden, denn §651i BGB gibt dem Veranstalter das Recht, vom Reisenden eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese bemisst sich
  • nach dem Reisepreis,
  • unter Abzug des Wertes der vom Veranstalter ersparten Aufwendungen und
  • unter Abzug dessen, was der Veranstalter durch anderweitige Verwertung der Reise erlangen kann.
Der Gesetzgeber räumt den Veranstaltern in § 651i Abs.3 BGB ein, im Vertrag einen Prozentsatz des Reisepreises als pauschalisierte Entschädigung festzusetzen. In den AGB der Reiseveranstalter finden sich daher für diese Fälle Regelungen über sogenannten Stornogebühren, die die Entschädigung in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Rücktrittes und der Art der Reise regeln. Bitte checken Sie dazu Ihre Vertragsunterlagen!
www.ferienwohnung-sandstrand-zingst.de
Anders sieht es aus, wenn ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung privat von dem Eigentümer oder einem Hotelier angemietet wird. Wie Geburtig erläutert, finden für diese Vertragsverhältnisse  mietvertragsrechtliche Regelungen des BGB Anwendung.
In den §§ 535 und 537 BGB ist eine Stornierungsmöglichkeit nicht vorgesehen. Wenn Sie die Ferienwohnung nicht nutzen, sind Sie trotzdem zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet.
Der Vermieter muss sich allerdings ersparte Eigenaufwendungen entgegen rechnen lassen. Diese betragen bei einer Ferienwohnung/-haus in der Regel 5 - 10 %. Eine Zahlungsverpflichtung entfällt nur dann, wenn der Vermieter die Ferienwohnung anderweitig an Feriengäste zu den mit Ihnen vereinbarten Bedingungen vermieten kann.

s.a. http://www.nvzmv.de/stornierung-der-ferienwohnung

13.05.2014

Mit dem Handy auf Kreuzfahrt: Das kann richtig teuer werden!



Mit dem Handy auf Kreuzfahrt: Das kann richtig teuer werden!

Mobilfunknetze sind heutzutage fast überall verfügbar. Auch auf einer Kreuzfahrt muss man nicht auf die Erreichbarkeit unter seiner gewohnten Mobilfunknummer verzichten.

Zwar versagen die landbasierten Handynetze in der Regel ihren Dienst, wenn man sich auf dem offenen Meer befindet und Facebook-Drohnen sind noch nicht im Einsatz. Spezielle Schiffsnetze sorgen jedoch dafür, dass man dennoch telefonieren, SMS-Mitteilungen austauschen und Datendienste nutzen kann.  Die Kommunikation funktioniert per Satelliten-Anbindung. In den Schiffsnetzen, die Bezeichnungen wie MCP, TIM Maritime oder WMS haben, können Sie mit ihrem normalen Handy telefonieren.
Warnemünde

Da Satellitenverbindungen aber teuer sind, ist die Bereitstellung eines solchen Dienstes für die Nutzer sehr kostenintensiv. Durch Bandbreitenoptimierung können Schifffahrtsunternehmen heutzutage aber sicherstellen, dass der Zugang zu GSM-Diensten zumindest bezahlbarer wird. Die gerade erwähnte technische Aufrüstung der Schiffe und die Bereitstellung der nötigen Infrastruktur lassen sich die Schiffsnetzbetreiber geradezu in Gold aufwiegen.

Verbraucherschützer Joachim Geburtig informiert über mögliche Kosten wie folgt: „Die gängigen Netzbetreiber wie z.B. Telekom, Vodafone, O2 und E-Plus haben Verträge mit den Schiffsbetreibern. Die Kosten variieren je nach Anbieter und dem jeweiligen Schiffsbetreiber: So kann Sie ein zweiminütiges Telefongespräch "nur" 3,64 Euro aber auch 9,66 Euro kosten. Bei eingehenden Anrufen müssen Sie ebenfalls unterschiedlich tief in die Tasche greifen: Zum Beispiel von 1,59 Euro bis 6,83 Euro pro Minute. SMS zu versenden ist zwar günstiger als zu telefonieren – doch auch hier gilt: Vorher informieren. Eine Kurznachricht kann mit 1,04 Euro zu Buche schlagen.“
Angesichts der dargestellten Preise empfiehlt Geburtig sich selbst vor der Annahme von Anrufen zu hüten - und wenn überhaupt, diese möglichst bald wieder zu beenden. Zudem sollte die Mailbox unbedingt vor Reiseantritt ausgeschaltet oder eine absolute Rufumleitung eingerichtet werden, so dass alle Anrufe gleich auf der Mailbox landen und so nicht doppelte Umleitungskosten anfallen können.

Vielfach informieren Kreuzfahrtgesellschaften und Reiseunternehmen heute bereits in den Reiseunterlagen über Schiffsnetze und deren Kosten. Auf manchen Kreuzfahrtschiffen wird zudem auch in den Kabinen-Unterlagen darüber informiert.

Die „AIDA Cruises” informiert auf ihrer Webseite hingegen nur unzureichend über anfallende Mehrkosten: „Die Kosten für unsere Dienstleistungen werden mit Ihrem Anbieter abgerechnet. Wenden Sie sich daher zu genauen Angaben bitte an Ihren Anbieter“ Eine transparente Kosteninformation ist das sicher nicht, wäre für alle Kreuzfahrer aber sehr sinnvoll.


24.04.2014

Die kostengünstigste Verbindung zum Ostseestrand


Die kostengünstigste Verbindung zum Ostseestrand

Die Temperaturen steigen und der Sommer steht vor der Tür. Zahlreiche Touristen suchen nach preiswerten Verbindungen zu Ihrem Ziel. Eine Reise zu planen ähnelt oft eher einem Hürdenlauf als einem Traumurlaub. Wie kommt man am besten zu seinem Reiseziel? Welcher Anbieter ist der günstigste für die Strecke? Und ist es schneller den Zug oder das Flugzeug zu nehmen? Die Suche nach den Antworten auf all diese Fragen kostet nicht nur viel Zeit, sondern auch Nerven.
Das Fernbusse eine preiswerte Alternative zur Bahn ist hat sich bereits rumgesprochen.
Dank der neuen Fernbus-Linien, kann man sehr günstig zwischen deutschen Großstädten verkehren. Die Fernbus-Verbindungen sind eine echte Alternative zu Auto und Bahn. Preislich liegen die Busse fast immer deutlich unter der schienengebundenen Konkurrenz. Und auch in Sachen Komfort und Fahrtzeiten brauchen sich die Fernbusse nicht zu verstecken.

Die Anzahl der Verbindungen und Anbieter solcher Leistungen ist mittlerweile schon nicht mehr überschaubar. Wer nicht weiß, welcher Anbieter die gewünschte Route anbietet, bzw. abdeckt, der die Möglichkeit, eine der zahlreichen Anbieterübergreifende Fernbus-Suchmaschinen zu nutzen
Reisesuchmaschinen, die darauf spezialisiert sind die Reisevarianten Flug, Bahn, Bus und Auto auf einen Blick zu vergleichen sind noch spärlich.

Reisende können hier mit einer einzigen Suche alle Verbindungen aller Verkehrsmittel finden, einschließlich der passenden Bahn- oder Busverbindung zum Flughafen und mit vollständigen Reisezeiten und -kosten von Ort zu Ort. Damit wird der direkte Vergleich zwischen Bahn, Bus und Flugzeug möglich, ohne zuvor verschiedene Websites der verschiedenen Anbieter durchsuchen zu müssen.
Dabei ist zu erwähnen, dass dieser Dienst natürlich für jeden Nutzer vollkommen kostenlos ist.
Da diese Websites erst vor Kurzem gestartet sind, sind auch noch wenige Anbieter in den  Systemen verzeichnet. Wenn hier noch mehr hinzukommen, könnte das Portal bald einen echten Mehrwert bei der Reiseplanung bieten.
Die Quintessenz: Wahre Schnäppchenjäger verlassen sich nicht allein auf eine Suchmaschine. Für einen Vergleich sollten mindestens zwei bis drei Preis-Detektive auf Netz-Recherche geschickt werden.

s.a.

25.03.2014

Nicht alle Fitnessstudios immer fair!

Nicht alle Fitnessstudios immer fair!

Seit Anfang März 2014 wurden durch die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e. V. Fitnessstudios auf ihre Verbraucherfreundlichkeit überprüft.
Im Rahmen dieser Marktrecherche wurde besonderes Augenmerk auf die Rechtmäßigkeit der in den Verträgen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingen (AGB) gelegt. Diese AGB regeln die Bedingungen des Vertragsverhältnisses und werden durch die Fitnessstudios selbst formuliert. Dabei ist auffällig, dass oft eher die Interessen des Fitnessstudios als die des Mitgliedes im Vordergrund stehen.
Der Gesetzgeber stellt hier klare Anforderungen. Unter anderem sind ungerechtfertigte Benachteiligungen der Verbraucher durch AGB unwirksam. Der Bundesgerichtshof stärkte hier in einer Vielzahl von Urteilen die Rechte der Verbraucher. Verständlicherweise haben die Betreiber der Fitnessstudios ein Interesse daran, die Vertragspartner möglichst lang an sich zu binden und lassen so in vielen Fällen bewusst die Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung außer Acht.

Quelle Pixabay
Eine Schwangerschaft oder eine Krankheit, die eine sportliche Betätigung über einen längeren Zeitraum unmöglich machen, stellt eindeutig einen wichtigen Grund dar, der zur vorzeitigen Vertragsbeendigung berechtigt. Dieser Rechtsprechung entgegen verwenden mehrere Fitnessstudios auch nach einer Anhörung durch die Verbraucherzentrale diese AGB-Klauseln. Diese sprechen dem Mitglied lediglich die Möglichkeit einer Vertragsverlängerung mit beitragsfreien Pausen zu.

Dies reicht Joachim Geburtig von der Rostocker Beratungsstelle nicht aus: "Bei einer Schwangerschaft oder länger andauernden Krankheit steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Studios, die auf unseren Hinweis hin ihre AGB nicht im Interesse der Verbraucher abgeändert haben, wurden abgemahnt. Sollte dies keine Wirkung zeigen, wird die Verbraucherzentrale den Rechtsweg beschreiten."
 http://www.nvzmv.de/nicht-alle-fitnessstudios-immer-fair-

11.03.2014

Bestattungsvorsorge – Eine Sorge weniger?



Bestattungsvorsorge – Eine Sorge weniger?

Der Tod und die damit verbundenen Pflichten für Angehörige gehören zweifellos zu den unangenehmeren Themen, die man im Familienkreis bespricht. Manch´ einer verfasst ein Testament im stillen Kämmerlein, ohne sich beraten zu lassen und unter Ausschluss der Familie. Die Testamentseröffnung nach einer Bestattung kann dann zu einer bösen Überraschung ausufern. Der künftige Erblasser ist immer gut beraten, seine geplanten Verfügungen sorgsam mit den potenziell Begünstigten zu besprechen, insbesondere was die Bestattung und deren Bedingungen betrifft.

Viele Bestatter bieten ein umfangreiches Angebot an Vorsorge und Vorfinanzierung an. Eine oft genutzte Form der Vorsorge ist der Bestattungsvorsorgevertrag, in dem konkrete Wünsche über die Beisetzung verbindlich vereinbart werden können.

Die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern führt gegenwärtig im Bestattungswesen eine Marktbeobachtung durch und untersucht Bestattungsunternehmen auf ihre Verbraucherfreundlichkeit im besonderen Hinblick auf eine Bestattungsvorsorge. Verbraucherschützer Joachim Geburtig weist auf die Festschreibung einer möglichst sicheren Zahlungsvereinbarung hin. Um Risiken zu vermeiden - beispielweise den Verlust der Vorauszahlung wegen Insolvenz des Bestattungsunternehmens - sollte die Summe auf ein Sonderkonto oder auf ein Sparbuch mit einem Sperrvermerk eingezahlt werden mit der Abrede, dass das Guthaben im Todesfalle in Höhe der Bestattungsrechnung unmittelbar, ohne in den Nachlass zu fallen, auf den Bestatter übergehen soll. Eine weitere Möglichkeit wäre ein Treuhandkonto.

Es geschieht öfter als man denkt, dass sich Menschen aufgrund eines Sterbefalls verschulden. Die Kosten für eine Bestattung und das Organisatorische drum herum erreichen schnell 4.000 Euro und mehr. Die Verbraucherzentrale rät daher zu einem Preisvergleich und einer rechtlichen Beratung zum Bestattungsvorsorgevertrag. Gern können Verbraucher ihren Vertrag der Verbraucherzentrale zur Prüfung vorlegen und sich beraten lassen. 
http://www.nvzmv.de/bestattungsvorsorge---eine-sorge-weniger-