17.02.2011

Fahren lernen im Süden unerschwinglich

Fahren lernen im Süden unerschwinglichADAC Vergleich: Führerscheinkosten in 30 Städten
Bis zu 760 Euro Unterschied zwischen Fahrschulen in einer Stadt
Wer in Deutschland den Pkw-Führerschein machen will, sollte die Angebote mehrerer Fahrschulen am Wohnort einholen und erst dann eine Wahl treffen. Andernfalls muss er, wie das Ergebnis eines aktuellen Preis-Checks des ADAC zeigt, mit bis zu 760 Euro höheren Kosten rechnen als bei der Konkurrenz. Auf dem Prüfstand waren die Führerscheinpreise von jeweils 30 Fahrschulen in 15 deutschen Großstädten sowie je fünf Fahrschulen in 15 Kleinstädten. Testsieger ist Wittenberg in Sachsen-Anhalt, wo Fahrschüler im Schnitt nur 1 371 Euro bezahlen müssen. Auf den Plätzen zwei und drei folgen, ebenfalls mit der Note „sehr günstig“, Leipzig (1 372 Euro) und Berlin (1 406 Euro). Schlusslicht ist Freising in Bayern, wo man stolze 2 219 Euro berappen muss. Ebenfalls mit „sehr teuer“ bewertet wurden das baden-württembergische Ravensburg (2 118 Euro) sowie die bayerischen Städte München (2 091 Euro) und Straubing (2 079 Euro).
Wie extrem die Preise je nach Stadt und Region auseinanderklaffen können, zeigt der Vergleich zwischen Freising und Berlin. Während in Freising 2 434 Euro in die Kasse einer Fahrschule fließen, kann man in Berlin mit weniger als der Hälfte auskommen: 1 146 Euro war das günstigste Ergebnis im Test.
mehr unter

16.02.2011

Neue Fahrgastrechte für Busreisende treten 2013 in Kraft

Neue Fahrgastrechte für Busreisende treten 2013 in Kraft

©BELGA_MAXPPP_Wu Dongjun
Wie im Flieger, so im Bus: der Fahrgast an erster Stelle

Das Parlament verabschiedete am Dienstag, den 15. Februar, in Straßburg den noch fehlenden Teil der EU-Gesetzgebung über Fahrgastrechte. Die Verordnung sieht eine Verstärkung der Fahrgastrechte für Passagiere im Omnibusverkehr vor.

Parlament und Mitgliedstaaten haben sich nach zwei Jahren schwieriger Verhandlungen auf eine Verordnung geeinigt, die alle nationalen und grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienste im Langstreckenverkehr ab einer Entfernung von 250 km abdeckt. Die Verordnung tritt im Frühjahr 2013 in Kraft.

Entschädigungen
Die neue Gesetzgebung sieht für den Omnibusverkehr Entschädigungszahlungen in Höhe von 50 % des Fahrpreises zusätzlich zur Erstattung des Fahrpreises vor, wenn ein Anbieter nach einer Verspätung von zwei Stunden eine Fahrt annulliert und diese auch nicht auf geänderter Streckenführung oder mit anderen Transportmitteln durchführen kann. Wünscht ein Fahrgast nach einer Verspätung von 120 Minuten von der Reise zurückzutreten, hat er das Recht auf volle Erstattung des Fahrpreises.

Verzögert sich die Abfahrt des Busses um mehr als 90 Minuten, haben die Fahrgäste Anspruch auf Imbisse und Erfrischungen. Im Fall einer Unterbrechung der Fahrt, eines Unfalles oder bei Verspätungen, die eine Übernachtung erforderlich machen, muss der Anbieter zusätzlich bis zu zwei Übernachtungen von höchstens 80 Euro pro Nacht zur Verfügung stellen. Der Anbieter ist nur im Fall von Naturkatastrophen oder von Wetterbedingungen, die eine sichere Weiterreise unmöglich machen, von diesen Verpflichtungen befreit.

Für verlorene oder beschädigte Gepäcksstücke haftet das Busunternehmen mit bis zu 1200 Euro in allen EU-Ländern, es sei denn die nationale Gesetzgebung sieht höhere Entschädigungsleistungen vor. Eine Haftungssumme von bis zu 220 000 Euro (minimale Höchstgrenze) ist für Todesfälle und Verletzungen von Fahrgästen vorgesehen.

Um mittleren und kleinen Busunternehmen die Anpassung an die neuen Anforderungen zu erleichtern, hat das Parlament den Mitgliedstaaten zugestanden, bestimmte nationale Liniendienste und Busverbindungen, die zum größeren Teil außerhalb der EU liegen, für den Zeitraum von maximal zweimal vier Jahren aus der Verordnung auszunehmen.

Grundlegende Rechte
Im Gegenzug hat sich das Parlament jedoch für eine Reihe von 12 Grundrechten stark gemacht, die unabhängig von der Streckenlänge für alle Busverbindungen gelten. Diese Rechte betreffen Informationspflichten gegenüber Fahrgästen vor und während der Reise ebenso wie die Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderungen. Sie garantieren diskriminierungsfreien Zugang und Nutzung dieses Verkehrsmittels.

Überdies haftet der Busunternehmer in vollem Umfang, wenn Rollstühle oder andere Bewegungshilfen verloren gehen oder beschädigt werden.

Schulung von Personal
Um behinderten Fahrgästen zu helfen, die das Omnibusunternehmen bis spätestens 36 Stunden vor Abfahrt über ihre Bedürfnisse in Kenntnis gesetzt haben, muss das Personal entsprechend gemäß der im Anhang der Verordnung aufgelisteten Fähigkeiten geschult werden. Ist der Beförderer nicht in der Lage, angemessene Hilfe zu leisten, kann der Fahrgast mit eingeschränkter Mobilität ohne Zusatzkosten von einer Begleitpersonen seiner/ihrer Wahl begleitet werden.

"Diese für den europäischen Verkehr und Fremdenverkehr wichtige Einigung spiegelt ein strategisches Gleichgewicht  wider", schloss der Berichterstatter Antonio Cancian (EVP, IT) die Debatte. "Sie sichert einerseits das Überleben kleiner und mittlerer Busunternehmen und erleichtert das Leben behinderter Menschen".

Der Bericht wurde mit  504 Ja-Stimmen gegen 63  Nein-Stimmen und 89  Enthaltungen angenommen. 
http://www.europarl.europa.eu/news/public/focus_page/008-113233-001-01-01-901-20110207FCS13232-01-01-2006-2006/default_p001c006_de.htm

11.02.2011

Schärfere Regeln für Time Sharing & Co.

Schärfere Regeln für Time Sharing & Co.
Verbraucherzentralen warnen vor eiligen "Schnäppchen"

Anlässlich einer EU-Richtlinie verschärfte der Bundestag das sogenannte Time-Sharing-Gesetz. Damit werden Verbraucher besser gegen überteuerte Urlaubsnutzungen ab einem Jahr Laufzeit geschützt; zudem sind nun mehr Unterkunftsarten als bisher erfasst.

Seit Jahren stellen die Verbraucherschützer in Beratungsgesprächen immer wieder fest, dass Verbraucher erhebliche Verluste durch den Abschluss von Urlaubsverträgen für langfristige Nutzungen erleiden: Oft zeigten Vergleiche im Nachhinein, dass Pauschalreisen oder individuell zusammengestellte Reiseabschnitte viel günstiger waren als die vermeintlichen "Schnäppchen" – insbesondere, wenn der Flug nicht im Angebot enthalten war. Am 17.01.2010 beschloss nun der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (TzWohnVG), das den Schutz verbessert und den Geltungsbereich deutlich ausdehnt:

  • Nun sind Verträge über Teilzeitwohnrechte ab einer Mindestlaufzeit von einem Jahr statt bisher drei Jahren einbezogen.
  • Darüber hinaus gilt der Schutz auch für solche langfristigen Urlaubsprodukte wie Preisnachlässe und Vergünstigungen im Zu-sammenhang mit einer Unterkunft für eine Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr (sogenannte Ferienclubmitgliedschaften und Discount-Holiday-Club-Mitgliedschaften).
  • Bei der Berechnung der Vertragsdauer müssen die im Vertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
  • Mit umfasst sind jetzt auch Nutzungsrechte an beweglichen Übernachtungsunterkünften wie Wohnwagen und Hausboote.
  • Bei Vertragsschluss müssen Verbraucher jetzt vorgefertigte Formblätter in ihrer Sprache mit Informationen über die jeweilige Vertragsart und Hinweisen zum Widerrufsrecht erhalten.
  • Für Vermittlungsverträge und Verträge über langfristige Urlaubsprodukte gilt ein Anzahlungsverbot.
  • Auch langfristige Urlaubsprodukte und Wiederverkaufs- und Tauschverträge können innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss widerrufen werden.
Anlass für die Gesetzesverschärfung war eine EU-Richtlinie von 2009, die auch Forderungen der Verbraucherzentralen Berlin und Brandenburg auf Grund zahlreicher Verbraucherbeschwerden aufgriff. Betroffen sind meist Urlauber mit Teilzeitwohnrechten (= Time Sharing) und Ferienclub-Mitgliedschaften auf den Kanarischen Inseln, auf Malta, in Griechenland oder der Dominikanischen Republik.

Trotz des verbesserten Schutzes empfehlen die Verbraucherschützer, vor einem Vertragsschluss genau zu prüfen, ob das Angebot wirklich vorteilhaft ist. Im Zweifelsfall helfen die Verbraucherberatungsstellen weiter

01.02.2011

Neue Website über Abo-Fallen www.Vorsicht-im-Netz.de

Neue Website über Abo-Fallen www.Vorsicht-im-Netz.de
Verbraucher müssen im Internet genauso wachsam sein wie im wirklichen Leben – unter diesem Motto steht die Informationskampagne des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) Deutschland über Abo-Fallen im Internet. Ziel ist es, Verbraucher umfassend zu informieren: Damit sie die Tricksereien frühzeitig erkennen und auch ihr Verhalten im Internet ändern.
Wie sieht die Gesetzeslage aus und welche Urteile sollte man kennen?

Auf der neuen Internetseite www.Vorsicht-im-Netz.de erhalten Verbraucher Antworten auf alle wichtigen Fragen: Woran erkenne ich Abo-Fallen und welche Maschen nutzen ihre Betreiber? Was kann man tun, um nicht in die Falle zu tappen? Wie sieht die Gesetzeslage aus und welche wichtigen Urteile sollte man kennen? Hilfestellungen gibt es auch für all diejenigen, die bereits in eine Abo-Falle getappt sind. Dafür stehen Musterbriefe und Informationen bereit, wie sie ihre Rechte gegenüber dem Anbieter selbst durchsetzen können.
Um das Verständnis weiter zu erleichtern, gibt es auf dieser Website zusätzlich Videobeiträge, ein Quizspiel und ein Diskussionsforum: Dort können sich betroffene Verbraucher untereinander austauschen oder auch bei den Juristen des EVZ Deutschland in rechtlichen Fragen Rat einholen.
Europäische Dimension des Problems im Blick: das EVZ Deutschland

Durch den Projektträger, das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland, wird auch die europäische Dimension des Problems berücksichtigt: Gerade im Zusammenhang mit „Internetabzocke“ nutzen viele unseriöse Anbieter einen Geschäftssitz im EU-Ausland, um ihre Identität zu verbergen, ihre Haftung auszuhebeln und die Rechtsdurchsetzung gegen sie zu vereiteln. Weil sich Verbraucher hierdurch besonders verunsichern lassen, besteht in dieser Hinsicht ein besonderer Informationsbedarf. Das EVZ Deutschland ergänzt somit die Informationsangebote der Verbraucherzentralen. Es ist ausschließlich grenzüberschreitend tätig und hat die Aufgabe, über die Chancen und Risiken des EU-Binnenmarktes zu informieren und das Vertrauen in den gemeinsamen Markt zu stärken. Mehr Informationen über die Tätigkeiten des EVZ Deutschland finden sie auf dessen Homepage: www.eu-verbraucher.de

Finanziert wird das Projekt durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.
http://www.eu-verbraucher.de/de/presse/pressemitteilung-310111/

28.01.2011

Vorsicht vor Preisvergleich.de

Vorsicht vor Preisvergleich.de

Der Bund der Energieverbraucher e.V. warnt vor einer versteckten Servicepauschale des Vergleichsportals www.preisvergleich.de. Erst in der zusammenfassenden Datendarstellung entdeckt der aufmerksame Verbraucher eine Servicepauschale von 49,00 Euro, die das Portal für den Anbieterwechsel berechnet. Davon ist auf der ganzen Seite ansonsten nicht die Rede.
Im Preisvergleich wird an anderer Stelle ein „Urlaubsgeld" von 50 Euro in die Strompreisberechnung eingesetzt, das man nur erhält, wenn man über preisvergleich.de eine Reise bucht. Dieser Posten wird zu allem Überfluss auch nirgendwo erläutert. Nicht einmal der Pressesprecher der Firma konnte in einem Gespräch dazu genauere Angaben machen.
Trotz gütlicher Mails vom Bund der Energieverbraucher und einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Frankfurt gegen Preisvergleich.de (Beschluss vom 21.12.2010, Az 3-12 O 162/10) hält das Portal an seiner fragwürdigen Handlungsweise fest.
Als Tarifrechner empfiehlt der Bund der Energieverbraucher e.V. das Portal www.verivox.de oder im Mobiltelefon die Seite www.energieverbraucher.de.

http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/News__1094/#con-11552

27.01.2011

Unabhängige Patientenberatung: Aus dem Modell wird Alltag

Unabhängige Patientenberatung: Aus dem Modell wird Alltag

vzbv und Verbraucherzentralen gehören auch weiterhin zu den Grundpfeilern der UPD

Heute wird es amtlich: Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) wird weitergeführt. Nach einer zehnjährigen Modellphase und einer europaweiten Ausschreibung erhielten die bewährten Projektträger der zurückliegenden Jahre den Zuschlag zur Fortführung der erfolgreichen Beratungstätigkeit. Zu denen gehören auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die beteiligten Verbraucherzentralen. Zudem sind der Sozialverband VdK Deutschland e. V. und der Verbund unabhängiger Patientenberatung e. V. die alten und neuen Träger der UPD. Heute wurde der Vertrag in Berlin unterschrieben.

25.01.2011

Die GlücksSpirale warnt vor Einladungen zur „Kaffeefahrt“

Die GlücksSpirale warnt vor Einladungen zur „Kaffeefahrt“
Bei einzelnen Landes-Lotteriegesellschaften häufen sich derzeit Beschwerden über betrügerische Gewinnbenachrichtigungen, auf denen das bekannte Logo der Lotterie GlücksSpirale abgebildet ist. In diesen Schreiben werden die Empfänger dazu beglückwünscht, einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro gewonnen zu haben. Die Mitteilung ist mit der Einladung zu einer nachträglichen Gewinnübergabe im Rahmen einer Ausflugsfahrt verbunden. Allerdings handelt es sich bei dieser Ausflugsfahrt in Wirklichkeit um eine sogenannte „Kaffeefahrt“. Ziel der Veranstalter dieser „Kaffeefahrten“ ist es, möglichst viele Personen mit einem falschen Gewinnversprechen zur Fahrt zu locken, um ihnen bei einem Halt in einem einsamen Gasthaus völlig überteuerte Waren zu verkaufen.
Die GlücksSpirale hat mit diesen unseriösen Einladungen - getarnt als Gewinnbenachrichtigungen - nichts zu tun. Das Logo der beliebten Lotterie wird hier für dubiose Tätigkeiten missbraucht. Mit dem Abdruck des GlücksSpirale-Logos im Briefkopf des Schreibens soll den Empfängern suggeriert werden, dass es sich um eine seriöse Gewinnmitteilung handelt. LOTTO Baden-Württemberg warnt davor, auf solche Schreiben zu reagieren. Die Lottogesellschaften führen generell keine Geldübergaben im Rahmen von Ausflugsfahrten durch, sondern überweisen bei Gewinnen in Höhe von 10.000 Euro den Betrag direkt auf das Bankkonto des Spielteilnehmers.
Unseriöse Gewinnbenachrichtigungen sind unter anderem an folgenden Merkmalen erkennbar:
  • Verwendung einer Postfachadresse
  • Fehlende Angabe einer Telefonnummer für Rückfragen
  • Gewinnversprechen in Verbindung mit der Einladung zu einer Ausflugsfahrt
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wurde von LOTTO Baden-Württemberg bereits auf die dubiosen Einladungen aufmerksam gemacht.
http://www.gluecksspirale.de/presse_2011_01_21.html

Einer für Alle: Das einheitliche Ladegerät für Mobiltelefone

Einer für Alle: Das einheitliche Ladegerät gibt Konsumenten den Vorrang
Unkomplizierteres Leben durch neues Ladegerät für Mobiltelefone1

Wie oft haben wir unser Ladegerät für unser Mobiltelefon zu Hause vergessen - der Akku leert sich und die Suche nach dem passenden Ladegerät unter Freunden und Kollegen beginnt.
Mit den derzeit über 30 verschiedenen Ladegeräten auf dem Markt stellt sich die Suche oft rasch als wenig erfolgreich heraus.

Die gute Nachricht für Konsumenten: 14 der grössten Hersteller von Mobiltelefonen, die 90% des europäischen Marktes abdecken, haben den Vorschlag der Europäischen Kommission angenommen und sich auf ein einheitliches Ladegerät geeinigt

Zukünftig werden wir daher nur ein einziges Ladegerät für die marktführenden Marken von Smartphones benötigen. Wer also in Zukunft kein eigenes Ladegerät bei sich hat, kann jedes andere benützen, um sein Mobiltelefon zu laden.

Es wird erwartet, dass die Initiative zukünftig ausgeweitet und damit das einheitliche Ladegerät auch für andere elektronische Geräte nutzbar gemacht wird. In der Tat eine « smarte » Sache.

Und es gibt noch einen weiteren Vorteil: Bei jedem Kauf eines neuen Mobiltelefons – jedes Jahr werden rund 185 Millionen allein im Europäischen Raum verkauft – bekommen wir ein neues Ladegerät. Das Resultat: etwa 51.000 Tonnen alter nicht mehr verwendeter Ladegeräten innerhalb der EU. Dies wird bald der Vergangenheit angehören. Mobiltelefone können künftig günstiger erworben werden und auch der anfallende elektronische Müll wird reduziert.

Zudem ist das neue Ladegerät energieeffizienter als seine veralteten Vorgänger – der Energiestandard entspricht den aktuellsten Vorgaben der EU.


Gut für die Umwelt, gut für Konsumenten und gut für unsere Brieftaschen.

Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Seite http://www.onechargerforall.eu/de/, die Teil einer online-Kampagne zum Auftakt des einheitlichen Ladegerätes ist. Ziel der Kampagne ist es, einem möglichst grossen Publikum die Vorteile für die Umwelt und Konsumenten darzulegen. Die Seite informiert Konsumenten über Neuigkeiten der Kampagne zum einheitlichen Ladegerät.
1 Nur datenfähige Mobiltelefone

20.01.2011

IKEA ruft handgearbeitete RUND Glasbecher zurück

IKEA ruft handgearbeitete RUND Glasbecher zurück

IKEA bittet alle Kunden, die einen RUND Glasbecher besitzen,
diesen ab sofort nicht mehr zu benutzen und ihn in ein IKEA
Einrichtungshaus in ihrer Nähe zurückzubringen. Der
Kaufpreis wird ihnen dort zurückerstattet.

IKEA liegen weltweit zwölf Berichte über zerbrochene
RUND Becher vor. In fünf Fällen gab es Verletzungen.

Nachdem IKEA über Vorfälle mit Glasbruch informiert
wurde, wurden umgehend Nachforschungen eingeleitet. Ursache für
mögliche Glasbrücheist die unterschiedliche Wandstärke der handgearbeiteten
Gläser. IKEA entschied sich für einen Rückruf des RUND Bechers von
allen Märkten.

Die Sicherheit von Produkten steht bei IKEA an oberster Stelle,
daher empfehlen wir allen betroffenen Kunden, den RUND Glasbecher
zurückzugeben.
Wir entschuldigen uns für die entstandenen Unannehmlichkeiten.
mehr unter
http://www.ikea.com/ms/de_DE/aktivitet/Wichtige_Informationen.html

13.01.2011

BGH (III ZR 87/10) zum Anspruch auf Vergütung für Kartenlegen

 Bundesgerichtshof zum Anspruch auf Vergütungfür Kartenlegen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Vergütung für eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen), besteht.

Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist als Selbständige mit Gewerbeanmeldung tätig und bietet Lebensberatung ("life coaching"), wobei sie ihre Ratschläge anhand der durch Kartenlegen gewonnenen Erkenntnisse erteilt. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß der Beklagte im September 2007 auf die Klägerin. In der Folgezeit legte sie ihm am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen - privaten und beruflichen - Lebensfragen die Karten und gab Ratschläge. Hierfür zahlte der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 €. Für im Januar 2009 erbrachte Leistungen verlangt die Klägerin mit ihrer Klage 6.723,50 €. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Landgericht und Oberlandesgericht haben den geltend gemachten Vergütungsanspruch mit der Begründung verneint, dass die von der Klägerin versprochene Leistung auf den Gebrauch übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten gerichtet und damit objektiv unmöglich sei, so dass der Anspruch die Gegenleistung (Entgelt) gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB*, § 275 Abs. 1 BGB** entfalle.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zunächst die Annahme der Vorinstanzen gebilligt, dass die von der Klägerin versprochene Leistung objektiv unmöglich ist. Eine Leistung ist objektiv unmöglich, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann. So liegt es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, "magischer" oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten.

Allerdings folgt aus der objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistung nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB* entfällt. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich - gegen Entgelt - dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. "Erkauft" sich jemand derartige Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten zu verneinen. Nach den Umständen des Falles liegt die Annahme nicht fern, dass die Klägerin nach dem Willen der Parteien die vereinbarte Vergütung ungeachtet des Umstands beanspruchen konnte, dass die "Tauglichkeit" der erbrachten Leistung rational nicht nachweisbar ist.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um zu klären, ob ein solcher Willen der Parteien bestand, aber auch, um die bislang offen gelassene Frage zu beantworten, ob die Vereinbarung der Parteien nach § 138 BGB*** wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass sich viele Personen, die derartige Verträge schließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Menschen handelt. Daher dürfen in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gestellt werden.
Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10

Landgericht Stuttgart - Urteil vom 9. Oktober 2009 – 19 O 101/09
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 8. April 2010 – 7 U 191/09

* § 326 Abs. 1 Satz 1 (Halbsatz 1) BGB:
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; (…).

** § 275 Abs. 1 BGB:
Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

*** § 138 BGB:
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für die Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=54732&pos=0&anz=5

12.01.2011

BGH (VIII ZR 346/09) Zum Schadensersatzanspruch des Käufers wegen eines Sachmangels gegenüber einem Kfz-Sachverständigen, der im Auftrag des Verkäufers ein Fahrzeug in eine Internet-Restwertbörse eingestellt hat

Zum Schadensersatzanspruch des Käufers wegen eines Sachmangels gegenüber einem Kfz-Sachverständigen, der im Auftrag des Verkäufers ein Fahrzeug in eine Internet-Restwertbörse eingestellt hat
Die Klägerin ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die Beklagten zu 2 und 3 betreiben als Gesellschafter der Beklagten zu 1 ein Kfz-Sachverständigenbüro. Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw Skoda in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte. Das Gebot der Klägerin in Höhe von 5.120 € wurde von dem Autohaus als Verkäuferin angenommen. Vor der Abholung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Klägerin wurde die Standheizung von der Verkäuferin ausgebaut. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der ausgebauten Standheizung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Legt man das Vorbringen der Klägerin zugrunde, so steht dieser gegenüber der Verkäuferin gemäß § 439 Abs. 1 BGB* ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, der auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Kostenerstattung gerichtet ist. Diesen Nacherfüllungsanspruch muss die Klägerin zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor sie von der Verkäuferin - oder wie hier: einem Dritten - wegen der ausgebauten Standheizung Schadensersatz (Kostenerstattung) verlangen kann; andernfalls würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen.
Urteil vom 12. Januar 2011 – VIII ZR 346/09
Amtsgericht Merseburg – Urteil vom 15. Januar 2009 – 6 C 245/08 (VI)
Landgericht Halle – Urteil vom 12. November 2009 – 1 S 21/09
Karlsruhe, den 12. Januar 2011
*§ 439 BGB: Nacherfüllung
Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
  (…) 

11.01.2011

Sammelklagen für Verbraucher erleichtern

Sammelklagen für Verbraucher erleichtern
Musterverfahren könnten klären, ob Preiserhöhungen zulässig sind. Position der Verbraucher würde gestärkt.

Effizientere Klagemöglichkeiten zur Durchsetzung von Verbraucherrechten fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Anlass ist ein Konsultationsprozess der EU zur europäischen Sammelklage, der voraussichtlich Ende Januar beginnt. „Wir brauchen die Möglichkeit, dass gleich gelagerte Fälle vor Gericht gebündelt entschieden werden“, so Vorstand Gerd Billen. „Das entlastet die Justiz, reduziert Kosten und stärkt die Position der Verbraucher.“ Der vzbv ruft dazu auf, dieser Forderung mit einer persönlichen Mail an die EU-Kommission Nachdruck zu verleihen. Ein Mailformular findet sich auf www.vzbv.de/sammelklage.
mehr unter http://www.vzbv.de/go/presse/1432/index.html?ref_presseinfo=true

10.01.2011

Hochwasser in Deutschland: Wer zahlt bei Schäden an geparkten Autos?

 Kein Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit - nicht mit Auto durch überflutete Straßen fahren
 
Tauwetter bringt Hochwasser: Wer sein Auto trotz Warnschildern oder Absperrungen direkt an einem hochwassergefährdeten Fluss abstellt, riskiert möglicherweise seinen Versicherungsschutz. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam. Auch die Fahrt durch eine überflutete Straße ist nicht immer versichert.
In einer Teil- oder Vollkaskoversicherung sind Schäden durch Überschwemmung mitversichert - aber nur solange der Autobesitzer nicht grob fahrlässig handelt. "Die Versicherung zahlt in der Regel nur dann, wenn das Wasser zum Auto kommt. Der umgekehrte Fall, nämlich wenn das Auto zum Wasser kommt, ist nicht abgedeckt", erklärt Karl Walter, Kfz-Experte beim R+V-Infocenter. Für Autofahrer bedeutet das: Schon nach der ersten behördlichen Hochwasserwarnung sollten sie ihr Fahrzeug aus dem gefährdeten Gebiet herausfahren. Auch beispielsweise Tiefgaragen werden schnell überschwemmt.
R+V-Experte Walter rät zudem davon ab, mit dem Auto durch überflutete Straßen zu fahren. "Autos sind nicht wassertauglich, auch wenn man das in Kinofilmen immer wieder sieht. Und auch der Versicherungsschutz ist bei einer solchen Aktion gefährdet."

Stand das Wasser bereits höher als bis zur Türkante, sollte das Auto vor dem Start von einem Pannendienst oder in einer Werkstatt überprüft werden. Motor, Katalysator oder Elektronik könnten durch das Hochwasser beschädigt worden sein. Wenn das Fahrzeug komplett unter Wasser stand, ist es meist irreparabel. Ebenfalls wichtig: Alle Schäden sofort der Kfz-Versicherung melden. 

08.01.2011

Verbraucherzentrale warnt vor unberechtigten Rechnungen der Internet Management24 UG (www.rotelaterne24.de)

Verbraucherzentrale Sachsen: Schnelles Geld mit Angst vor Peinlichkeiten

Ging es in dem bekannten Schlager noch um eine Liebesgeschichte, geht es in den momentan kursierenden Rechnungen für eine angebliche Online-Mitgliedschaft unter www.rotelaterne24.de eher um schnöden Mammon. Wird die Seite im Internet aufgerufen, kann man erfahren, dass es sich um einen Erotik-Guide für Bordelle und Nachtclubs handeln soll. Sucht man allerdings weiter nach Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um Details zu den Vertragskonditionen zu finden, bleibt der Bildschirm leer. Auch die angegebene 0900er-Rufnummer hilft mit "kein Anschluss unter dieser Nummer" nicht weiter.

"Hier wird wohl wieder einmal versucht, mit der Angst vor Peinlichkeiten schnelles Geld zu machen", vermutet Friederike Wagner von der Verbraucherzentrale Sachsen. Wenn kein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde, besteht auch keine Verpflichtung, den geforderten Betrag zu zahlen. Und weder Angst noch Scham sollten vom Gegenteil überzeugen. "Nicht nur die betroffenen Verbraucher, sondern Jedermann sollte sich aber davon überzeugen lassen, in Zukunft noch sparsamer mit den persönlichen Daten umzugehen", mahnt Wagner. Ob die Daten bei einer so genannten Kaffeefahrt, bei einem Gewinnspiel oder im Internet gesammelt und nun in dieser Form weiterverwendet wurden, lässt sich im Nachhinein kaum ermitteln. Mit der Belästigung durch unberechtigte Rechnungen muss der Verbraucher erfahrungsgemäß jedoch eine Weile leben. "Wenn niemand aus den falschen Gründen und ohne Verpflichtung zahlt, geht der roten Laterne hoffentlich bald das Licht aus", hofft Wagner.

Informationen und Beratung zu Verträgen, die am Telefon, im Internet oder nur angeblich abgeschlossenen wurden, kann man bei der Verbraucherzentrale erhalten.
http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/UNIQ129446980902419/link828891A.html

07.01.2011

Mit der App barcoo können Verbraucher Dioxin-Eier erkennen

Mit der App barcoo können Verbraucher Dioxin-Eier erkennen

Der aktuelle Dioxin-Skandal verunsichert Verbraucher. Die kostenlose Handy-Anwendung barcoo erkennt nun auch belastete Eier direkt beim Einkauf und nutzt dafür die von Verbraucherzentralen veröffentlichen Erzeugercodes.
Die Verbraucher-App barcoo zeigt ab sofort nach Eingabe des Erzeugercodes an, ob das Ei mit Dioxin belastet ist oder nicht. Verbraucher können die Prüfung somit direkt im Supermarkt noch vor dem Kauf vornehmen. Die Informationen stammen von dem Verbraucherschutzministerium Nordrhein-Westfalen und den Verbraucherzentralen, die Codes von belasteten und unbelasteten Eiern veröffentlichen. Barcoo übernimmt diese in seine Datenbank und macht sie so allen Verbrauchern direkt beim Einkauf zugänglich. Wer die kostenlose App auf seinem Mobiltelefon installiert hat, tippt einfach den auf jedem Ei aufgedruckten Erzeugercode ein und erhält Infos zur möglichen Dioxinbelastung.
Üblicherweise scannen barcoo-Nutzer den Strichcode auf Verpackungen um die Lebensmittelampel, Testberichte oder Nachhaltigkeitsinformationen abzurufen. Bei Eiern nutzt die App ausnahmsweise die Eingabefunktion für den unverwechselbaren Erzeugercode, der auf jedem Ei aufgedruckt ist. Da dieser neben dem Haltungssystem auch den Erzeugerbetrieb enthält, kann darüber eine mögliche Dioxinbelastung ermittelt werden.
Tarik Tokic, Geschäftsführer der checkitmobile GmbH, die barcoo betreibt, sagt: "Mit barcoo wollen wir dem Verbraucher maximale Transparenz über Produkte bieten. Deshalb reagieren wir schnell auf aktuelle Anlässe wie den Dioxin-Skandal und pflegen solch wichtige Informationen in unsere Datenbank ein."
http://www.barcoo.com/website/pressemeldung_Mit_der_App_barcoo_konnen_Verbraucher_Dioxin-Eier_erkennen

05.01.2011

Deutsche Robinsonlisten Gemeinnützige Schutzgemeinschaft für Verbraucherkontakte warnt

Zur Zeit wird per Massenfax der Dienst “Neue Robinsonliste” beworben. In dem Fax wird eine kostenpflichtige Servicedienstleistung angeboten, welche den guten und markenrechtlich geschützen Namen der Robinsonliste verwendet. Diese Faxsendungen sind NICHT VON UNS INIZIIERT!

Die Eintragung in die Liste der „Deutschen Robinsonlisten – Gemeinnützige Schutzgemeinschaft für Verbraucherkontakte“ ist IMMER KOSTENLOS!
https://www.robinsonliste.de/

29.12.2010

Bundesnetzagentur untersagt Abrechnung von unerlaubt beworbenen Gewinnspieleintragsdiensten z. B. "www.win-finder.com" oder "www.glücksfinder.net" über Telefonrechnungen

Bundesnetzagentur untersagt Abrechnung von unerlaubt beworbenen Gewinnspieleintragsdiensten über Telefonrechnungen

Die Bundesnetzagentur hat jetzt für bestimmte Forderungen der telomax GmbH ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt.
Das Verbot wurde gegenüber dem Unternehmen und der Telekom Deutschland GmbH ausgesprochen, über deren Telefonrechnungen die telomax GmbH Verbrauchern unter den Artikel-/Leistungsnummern 61404 und 83917 Entgelte für Gewinnspieleintragsdienste berechnet, die von Drittfirmen erbracht werden sollen. Die Eintragsdienste werden zuvor z. B. unter dem Namen
"www.win-finder.com" rechtswidrig telefonisch beworben. Das Verbot gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 30. März 2010.

"Der Verbraucherschutz wird durch die ausgesprochenen Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote nachhaltig gestärkt. Durch die Unterbindung der Zahlungsströme zu den Verantwortlichen lohnen sich die rechtswidrigen Anrufe und unlauteren Geschäftspraktiken nicht mehr", betonte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

Seit September 2010 sind bei der Bundesnetzagentur in zunehmendem Maße Beschwerden eingegangen, in denen Verbraucher unerlaubte Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer schildern. Aus den Beschwerdeschreiben geht hervor, dass den Betroffenen in den
Telefonaten zunächst ein Kosmetikgutschein in Höhe von 100 Euro als Gewinn versprochen wird. Während des Gesprächs schließen die Verbraucher dann angeblich einen Vertrag über die Teilnahme an einem Gewinnspieleintragsdienst - z. B. "www.win-finder.com" oder "www.glücksfinder.net" - ab. Die Kosten für den Eintragsdienst betragen 9,90 Euro brutto bzw. 8,32 Euro
netto in der Woche.

Die telomax GmbH macht diese Beträge gegenüber betroffenen Verbrauchern dann über deren Telefonrechnungen geltend. Erhält der Verbraucher seine Telefonrechnung von der Telekom Deutschland GmbH, wird das Entgelt unter den Überschriften "Beträge anderer Anbieter" sowie "Verbindungen über telomax GmbH" unter Angabe der Artikel-/Leistungsnummer 61404 als "Mehrwertdiensteabonnements" und der Artikel-/Leistungsnummer 83917 als "Premium Abonnement Services, www.tel-and-pay.de"
aufgeführt.

Die von der Bundesnetzagentur nunmehr verhängten Rechnungslegungsverbote bedeuten, dass betroffenen Verbrauchern die unter den genannten Artikel-/Leistungsnummern geltend gemachten Beträge nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen also nicht mehr eingezogen werden. Wenn der Verbraucher die in Rechnung gestellten Beträge bereits bezahlt hat, greifen beide Verbote jedoch nicht unmittelbar. In diesen Fällen sollten Betroffene ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld zurückzufordern.

Der Bundesnetzagentur liegen zahlreiche Beschwerden zu Abrechnungen der dargestellten Gewinnspieleintragsdienste auf Rechnungen der Telekom Deutschland GmbH vor. Es gibt jedoch Anzeichen, dass diese Eintragsdienste auch auf Abrechnungen anderer Netzbetreiber in vergleichbarer Form geltend gemacht werden.

"Ich bitte deshalb die von der oben beschriebenen rechtswidrigen Vorgehensweise betroffenen Verbraucher, die ihre Telefonrechung nicht von der Telekom Deutschland GmbH erhalten, sich bei der Bundesnetzagentur zu melden. Sollte auf der Rechnung der Telekom Deutschland GmbH bei gleichem Sachverhalt eine andere Artikel-/Leistungsnummer als die 61404 oder 83917 angegeben sein, bitte ich ebenfalls um Mitteilung", sagte Kurth.
Verbraucher können sich unter den folgenden Kontaktdaten an die Bundesnetzagentur wenden:
 Anschrift:
Bundesnetzagentur
Nördelstraße 5
59872 Meschede

Telefon: +49 291 9955-206

Montag bis Mittwoch von 9:00 bis 17:00 Uhr,
Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie
Freitag von 9:00 bis 16:00 Uhr

Telefax: +49 6321 934-111

s.a.

Dubiose Anbieter kassieren über Telefonrechnung ab (telomax GmbH)

24.12.2010

Bundesnetzagentur ordnet Abschaltung der Auskunftsdiensterufnummer 11861 an

Bundesnetzagentur ordnet Abschaltung der Auskunftsdiensterufnummer 11861 an
Für die Weitervermittlung bezahlte Entgelte müssen auf Anforderung zurückgezahlt werden


Die Bundesnetzagentur hat jetzt die Abschaltung der Auskunftsdiensterufnummer 11861 angeordnet. Gleichzeitig hat sie den Auskunftsdienstebetreiber verpflichtet, für die Weitervermittlungsdienste gezahlte Entgelte auf Anforderung des Verbrauchers unverzüglich zurück zu zahlen bzw. noch nicht gezahlte Entgelte nicht mehr einzuziehen. Der Verbraucher kann sich dabei auf den gesetzlich angeordneten Wegfall des Entgeltanspruchs berufen, weil im Zeitraum vom 16. April 2010 bis zum Zeitpunkt der Abschaltung die vorgeschriebene Preisansage nach der Auskunft durch die 11861 und vor der Weitervermittlung unterblieben ist (§ 66g Telekommunikationsgesetz).
Nach den Angaben der Verbraucher und zahlreichen Testanrufen seitens der Bundesnetzagentur ist eine Preisansage vor der Weitervermittlung der Anrufer bis Oktober dieses Jahres durchgängig nicht erfolgt. Seit November konnte eine Preisansage vor der Weitervermittlung festgestellt werden. Diese hatte aufgrund einer Reihe von langatmigen, überflüssigen und irreführenden Ausführungen eine Länge von einer Minute und 47 Sekunden. Allein die so ausgestaltete "Preisansage" kostete die Verbraucher 3,98 Euro. Dies konnte seitens der Bundesnetzagentur nur als bewusster Verstoß gegen den gesetzlich intendierten Verbraucherschutz gewertet werden.
"Wir raten allen Verbrauchern, die vor einer Weitervermittlung über die 11861 nicht durch eine Preisansage über den Preis des weitervermittelten Gesprächs informiert wurden oder in deren Verbindungen die oben beschriebene überlange Preisansage erfolgt ist, sich auf den gesetzlichen Wegfall des Entgeltanspruchs sowie die in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Verpflichtungen im Bescheid der Bundesnetzagentur zu berufen", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.
Seit Mai 2010 gingen bei der Bundesnetzagentur zahlreiche Beschwerden zu der Auskunftsdiensterufnummer 11861 ein. Ende des Jahres 2008 hatte die Deutsche Bahn AG ihren Auskunftsdienst unter dieser Rufnummer eingestellt und die Rufnummer zurückgegeben. Seit dem 15. Dezember 2009 ist die Rufnummer einem neuen Inhaber zugeteilt. In vielen Telefonbüchern wird die Rufnummer als "Bahn-Auskunft" beworben. Darüber hinaus ist die Auskunftsdiensterufnummer in vielen Handys im Telefonbuch als "Bahn-Auskunft" voreingestellt. Dementsprechend riefen auch nach der Zuteilung der Rufnummer an einen neuen Inhaber viele Verbraucher diese Rufnummer in dem irrigen Glauben an, den Auskunftsdienst der Deutschen Bahn AG zu erreichen, um Fahrplan- bzw. Fahrkarteninformationen zu erfragen. Stattdessen erreichten sie den vom neuen Inhaber betriebenen Auskunftsdienst, der mit 1,99 Euro je angefangene Minute tarifiert wird. Auch für weitervermittelte Gespräche werden vom neuen Rufnummerninhaber 1,99 Euro pro Minute abgerechnet.
Weitere Informationen sowie eine Liste mit den Rufnummern, zu denen die Bundesnetzagentur Abschaltungen sowie weitere Maßnahmen erlassen hat, sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1932/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2010/101223Rufnummernabschaltung11861.html?nn=65116

15.12.2010

AKTE 2010 Gutscheinfalle

BUND veröffentlicht Datenbank mit über 200 Nano-Produkten

BUND veröffentlicht Datenbank mit über 200 Nano-Produkten

Berlin: Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hat heute eine Datenbank veröffentlicht, in der über 200 Produkte mit Nano-Materialien aufgelistet sind. Mit der Datenbank will der Umweltverband auf eine fehlende Kennzeichnungspflicht für Nano-Produkte aufmerksam machen sowie zur Verbraucheraufklärung beitragen. Denn obwohl die Risiken für Gesundheit und Umwelt durch Nano-Partikel bisher nicht geklärt seien, kämen Nano-Partikel in Kosmetika, Lebensmittelverpackungen oder Textilien versteckt zum Einsatz. In der Datenbank befinden sich Artikel wie Zahnpasten, Wandfarben, Tierpflegemittel und Bettwäsche. Der BUND forderte Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner auf, eine Melde- und Kennzeichnungspflicht für Nano-Produkte zu erlassen.
Jurek Vengels, BUND-Nano-Experte: "Während die Hersteller mit den angeblich tollen neuen Eigenschaften von Nano-Artikeln werben und auf diese Weise viel Geld verdienen wollen, wird den Verbrauchern das Recht vorenthalten, sich für oder gegen Nano-Produkte zu entscheiden. Die Risiken werden unterschlagen und es gibt keine Kennzeichnungspflicht. Mit der Nano-Produkt-Datenbank will der BUND mehr Transparenz schaffen. Die Bundesregierung hat es bisher versäumt, sich für einen besseren Schutz der Verbraucher vor den Gefahren durch Nano-Materialien einzusetzen."
Da Partikel in Nano-Größe häufig andere Eigenschaften aufweisen als größere Teilchen desselben Materials, fordert der BUND, sie einer speziellen Risikobewertung zu unterziehen. Laut BUND können einige Nano-Materialien aufgrund ihrer Winzigkeit giftig wirken und sogar die Blut-Hirn-Schranke überwinden. Die vom BUND veröffentlichte Datenbank beinhalte bisher nur einen Teil der marktgängigen Nano-Produkte, sagte Vengels. Die Verbraucherinnen und Verbraucher seien aufgerufen, Hinweise auf Nano-Materialien in Produkten des täglichen Bedarfs an den BUND weiterzugeben. Die Produkte würden dann in die BUND-Datenbank aufgenommen.
Vengels: "Auch in der Europäischen Union mahlen die Mühlen beim Verbraucherschutz langsam. So müssen erst ab 2013 Nano-haltige Kosmetika gekennzeichnet werden. Nach der Zustimmung des EU-Ministerrats muss nun das Parlament entscheiden, ob ab 2014 auch Lebensmittel mit Nano-Materialien gekennzeichnet werden müssen. Trotzdem kann die Bundesregierung mehr für den Schutz der Verbraucher vor Nano-Risiken tun. Sie kann beispielsweise eine umfassende nationale Meldepflicht für Nano-Produkte beschließen und die Produkte in einem Register veröffentlichen."
Die BUND-Nanodatenbank sowie weitere Informationen zu den Chancen und Risiken der Nano-Technologie finden Sie unter http://bund.net/nanodatenbank.