11.02.2011

Schärfere Regeln für Time Sharing & Co.

Schärfere Regeln für Time Sharing & Co.
Verbraucherzentralen warnen vor eiligen "Schnäppchen"

Anlässlich einer EU-Richtlinie verschärfte der Bundestag das sogenannte Time-Sharing-Gesetz. Damit werden Verbraucher besser gegen überteuerte Urlaubsnutzungen ab einem Jahr Laufzeit geschützt; zudem sind nun mehr Unterkunftsarten als bisher erfasst.

Seit Jahren stellen die Verbraucherschützer in Beratungsgesprächen immer wieder fest, dass Verbraucher erhebliche Verluste durch den Abschluss von Urlaubsverträgen für langfristige Nutzungen erleiden: Oft zeigten Vergleiche im Nachhinein, dass Pauschalreisen oder individuell zusammengestellte Reiseabschnitte viel günstiger waren als die vermeintlichen "Schnäppchen" – insbesondere, wenn der Flug nicht im Angebot enthalten war. Am 17.01.2010 beschloss nun der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (TzWohnVG), das den Schutz verbessert und den Geltungsbereich deutlich ausdehnt:

  • Nun sind Verträge über Teilzeitwohnrechte ab einer Mindestlaufzeit von einem Jahr statt bisher drei Jahren einbezogen.
  • Darüber hinaus gilt der Schutz auch für solche langfristigen Urlaubsprodukte wie Preisnachlässe und Vergünstigungen im Zu-sammenhang mit einer Unterkunft für eine Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr (sogenannte Ferienclubmitgliedschaften und Discount-Holiday-Club-Mitgliedschaften).
  • Bei der Berechnung der Vertragsdauer müssen die im Vertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
  • Mit umfasst sind jetzt auch Nutzungsrechte an beweglichen Übernachtungsunterkünften wie Wohnwagen und Hausboote.
  • Bei Vertragsschluss müssen Verbraucher jetzt vorgefertigte Formblätter in ihrer Sprache mit Informationen über die jeweilige Vertragsart und Hinweisen zum Widerrufsrecht erhalten.
  • Für Vermittlungsverträge und Verträge über langfristige Urlaubsprodukte gilt ein Anzahlungsverbot.
  • Auch langfristige Urlaubsprodukte und Wiederverkaufs- und Tauschverträge können innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss widerrufen werden.
Anlass für die Gesetzesverschärfung war eine EU-Richtlinie von 2009, die auch Forderungen der Verbraucherzentralen Berlin und Brandenburg auf Grund zahlreicher Verbraucherbeschwerden aufgriff. Betroffen sind meist Urlauber mit Teilzeitwohnrechten (= Time Sharing) und Ferienclub-Mitgliedschaften auf den Kanarischen Inseln, auf Malta, in Griechenland oder der Dominikanischen Republik.

Trotz des verbesserten Schutzes empfehlen die Verbraucherschützer, vor einem Vertragsschluss genau zu prüfen, ob das Angebot wirklich vorteilhaft ist. Im Zweifelsfall helfen die Verbraucherberatungsstellen weiter

1 Kommentar:

  1. Es wurde ja auch höchste Zeit, dass sich in dem Bereich etwas tut. Wir sitzen auf den Kanaren und auch hierauf Teneriffa gibt so manche Time-Share-Ruinen, die inzwischen allerdings langsam verschwinden. Als aktiver Partner der deutsch-schweizerischen Schutzgemeinschaft hatten wir mehr als nur ein Mal mit übereilt abgeschlossenen Time-Sharing-Verträgen zu tun und können dank der schärferen Regeln zumindest hier einen starken Rückgang in den letzten zwei Jahren verzeichenen.

    Ein sehr gut und sinnvoller Beitrag, denn auch heute sind dennoch viel zu viele Menschen nicht ausreichend informiert.

    Besten Gruß von den Kanaren

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Vielen Dank für Ihren Beitrag, ich werde diesen nach Sichtung in kürze freischalten.
Joachim Geburtig
www-geburtig.info